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Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 387 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1991 Ausgegeben am 26. Februar 1991 39. Stück 88. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung 89. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen 88. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung geändert wird Auf Grund des 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet: Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/ 1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989 und BGBl. Nr. 535/1990 wird wie folgt geändert: 1. Nach 3 wird folgender 3 a eingefügt: 3 a. (1) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl. Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr 1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend zu den in der Anlage festgelegten Lehrabschlußprüfungsersätzen und Lehrzeitersätzen die Lehrabschlußprüfungsersätze und Lehrzeitersätze für die Handelsschule laut Lehrplan BGBl. Nr. 334/1978, auch in der Fassung BGBl. Nr. 36/ 1984. (2) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl. Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr 1991/92 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann, sofern sie die Freigegenstände Warenkunde einschließlich Übungen" sowie Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich Übungen" im Ausmaß von vier Wochenstunden erfolgreich besucht haben. (3) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl. Nr. 399/1990) besucht und in den Schuljahren 1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann, sofern sie die Freigegenstände Warenkunde einschließlich Übungen" sowie Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich Übungen" im Ausmaß von acht Wochenstunden erfolgreich besucht haben. (4) Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule (Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl. Nr. 399/1990) im Schuljahr 1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von 1½ Jahren. (5) Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule (Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl. Nr. 399/1990) in den Schuljahren 1991/92 oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von 1½ Jahren, sofern sie die Freigegenstände Warenkunde einschließlich Übungen" sowie Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich Übungen" im Ausmaß von vier Wochenstunden erfolgreich besucht haben." 10 53

388 39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 88 2. In der Anlage werden nach Fachrichtungen alphabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt: A. Im Abschnitt A. Mittlere Schulen":

39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 88 389 B. Im Abschnitt B. Höhere Schulen":

390 39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 88

39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 88 391 54

392 39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 88

39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 88 393

394 39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 88 Schüssel

39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 89 395 89. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen geändert wird Auf Grund des 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet: Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 448/1988 wird wie folgt geändert: 1. 2 lautet: 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne des 1 Abs. 1 gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung. (2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im Sinne des 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester). (3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung, jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen wird, wird in den in der zweiten Rubrik der Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung, sondern die gesamte für diese Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt. (4) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule oder einer Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine negative Beurteilung in Freigegenständen außer Betracht zu bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes ausdrücklich vorgeschrieben wird." 2. In der Anlage, Teil 4. Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen im Bundesland Salzburg, lautet bei der Dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft" die Lehrplanzitierung wie folgt: Lehrplan LGBl. für Salzburg Nr. 84/1982 (Anlage 4) in der Fassung LGBl. Nr. 69/1987, auch in der Fassung LGBl. Nr. 76/1989". 3. In der Anlage, Teil 4. Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen im Bundesland Salzburg, lautet bei der Zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft" die Lehrplanzitierung wie folgt: Lehrplan LGBl. für Salzburg Nr. 84/1982 (Anlage 5), auch in der Fassung LGBl. Nr. 76/1989".

396 39. Stück Ausgegeben am 26. Februar 1991 Nr. 89 4. In die Anlage wird folgender Teil 7 aufgenommen: 7. Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen im Bundesland Vorarlberg Schüssel