Einsatz- und Übungsdienst Sichern der Einsatzstelle im Verkehrsraum 10.98 Einsatzstellen im Verkehrsraum sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und vorgehender Einsatzkräfte erfordert deshalb. C 6
Warndreieck oder Unfallbeispiel: Die Feuerwehr wurde zum technischen Hilfeleistungseinsatz auf der Bundesautobahn angefordert. An der Einsatzstelle lief der Fahrzeugverkehr zunächst noch über den Überholstreifen der Fahrbahn weiter. Trotz Sicherungsmaßnahmen fuhr ein PKW auf das hinterste Feuerwehrfahrzeug auf. Drei Feuerwehrmänner wurden tödlich verletzt. Gefahren: Durch fließenden Fahrzeugverkehr an ungesicherten und unübersichtlichen Einsatzstellen erfasst werden. Bundesstraße ca. 200 m Schutzziel: Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Sicherungs- und/oder Absperrmaßnahmen geschützt werden. Sicherungshinweise: Einsatzstellen im Verkehrsraum sind sofort durch zu sichern. Der Beginn der Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den möglichen Höchstgeschwindigkeiten herannahender Verkehrsteilnehmer. Auf Straßen mit Gegenverkehr muss immer nach beiden Seiten gesichert werden. Autobahn ca. 100 m Einsatzfahrzeug gesichert durch Rundum- Kennleuchten und Warnblinkanlage Unfallstelle oder Starklichtfackel oder Starklichtfackel Unfallstelle ca. m 200 Warndreieck und ca. 100 m ca. 200 m 600 800
Hinweis: der nach 15 StVO allgemein geforderte Sicherheitsabstand von 100 m ist für Einsatzstellen der Feuerwehr unzureichend. In der Entwicklungsphase eines Einsatzes, in der Einsatzkräfte ggf. durch Menschenrettung gebunden sind, sind vorrangig Absperrmaßnahmen durchzuführen. sind nur mit äußerster Vorsicht durchzuführen. An Einsatzstellen im Verkehrsraum ist Warnkleidung zu tragen. Einsatzstellen sind bei nicht ausreichendem Tageslicht auszuleuchten. Maßnahmen der Verkehrslenkung sind Aufgabe der Polizei. Unübersichtliche Straßenführung: Besondere Gefahrstellen im Verlauf von Straßenführungen bilden Kurven und Kuppen, z.b. auch Sichtbehinderungen durch Bäume oder Abschattungen. Sicherungsmittel deshalb so weit vor Kurven, Kuppen oder Sichthindernissen aufstellen, dass diese bei der Annäherung von Verkehrsteilnehmern bereits auf Entfernung erkennbar sind. Selbst ausreichend gesicherte Einsatzstellen sind bei fließendem Verkehr nicht zwangsläufig unfallsicher. Einsatzfahrzeuge möglichst so aufstellen, dass die Einsatzstelle vor fließendem Verkehr und Folgeunfällen weitestgehend abgeschirmt wird. Kurve Kuppe 200 m 200 m Sicherungsmaßnahmen vor der Kurve und mind. 200 m vor der Einsatzstelle Sicherungsmaßnahmen vor der Kuppe und mind. 200 m vor der Einsatzstelle 3 4
Warnkleidung: Feuerwehrangehörige müssen für andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig und unverwechselbar erkennbar sein. Als Warnmaßnahme gegen Straßenverkehr muss auf Straßen Warnkleidung getragen werden. Warnkleidung bedeutet Auffälligkeit bei Tag 5 durch fluoreszierendes zur Umgebung kontrastreiches Hintergrundmaterial und Auffälligkeit bei Nacht 6 durch retroreflektierendes Material. Geeignet sind: Feuerwehrschutzbekleidung aus rotorangem Hintergrundmaterial mit Warn- und Reflexausstattung nach Vorgabe der Länderinnenministerien. Feuerwehrschutzbekleidung aus blauem Hintergrundmaterial mit Warn- und Reflexausstattung nach Vorgabe der Länderinnenministerien. Warnwesten nach DIN EN 471, Klasse 2. Seitlich offene Warnwesten oder -überwürfe sind nicht mehr zulässig. Warnkleidung ist auszumustern, wenn die Warnfarbe verblasst. Warnwesten weisen gegenüber als Warnkleidung verwendbarer Feuerwehr-Schutzanzug-Jacken oder -Überjacken den Nachteil auf, dass sie erst übergezogen werden müssen und unbequem zu tragen sind. 5 6
Sicherungsmittel: Warndreiecke und n sind zur Sicherung von Einsatzstellen nicht auffällig genug. Zur Durchführung geeigneter müssen zusätzliche Sicherungsmittel Teil der feuerwehrtechnischen Beladung von Feuerwehrfahrzeugen sein, z.b.: Leitkegel, Blitzleuchten, Starklichtfackeln, Verkehrszeichen, Warnflaggen. Zum Sperren von Fahrspuren sind Verkehrsleitkegel in Verbindung mit Blitzleuchten zu verwenden, für eine Fahrspur in der Regel 5 Leitkegel und mindestens 2 Blitzleuchten, für zwei Fahrspuren in der Regel 7 Leitkegel und mindestens 3 Blitzleuchten. Sicherungspflichten nach StVO (Straßenverkehrsordnung): Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen; und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreieck sind zu verwenden. ( 15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen ) Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung (StVO) UVV Feuerwehren, GUV 7.13 Feuerwehr-Dienstvorschrift Grundtätigkeiten Löscheinsatz und Rettung, FwDV 1/1 Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung, GUV 20.19 Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung (HuPF) des AK V der Innenministerien und Innensenatoren der Länder.