Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Großbeeren

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Transkript:

1 Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Großbeeren Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 15 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) [Artikel 1 KommRRefG] geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 207), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großbeeren in ihrer Sitzung am 25. August 2010 folgende Neufassung beschlossen: 1 Benutzungsgebühren Die Benutzung der Sportanlagen der Grund- und Oberschule Großbeeren sowie des Multifunktions-Kunstrasenplatzes außerhalb des Schulbetriebes ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung von Nutzungen beträgt 6,50 Euro. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, die in 1 der Sportstättensatzung der Gemeinde Großbeeren genannte Einrichtung in Anspruch nimmt. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zugang der Genehmigung. Die Fälligkeit der Gebühren tritt mit dem vierzehnten Tag vor Beginn der (ersten) Nutzung ein. 4 Höhe der Gebühren Entsprechend der in der Mehrzweckhalle genutzten Hallenfläche beträgt die Benutzungsgebühr für 1. sportliche Nutzungen im Übungsbetrieb: a) für Nutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 18,00 pro Stunde und Hallenfeld. b) für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 10,00 pro Stunde und Hallenfeld 2. sportliche Nutzungen für Turniere, Freundschaftsspiele sowie Punktspielbetrieb: a) für Nutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr pro Hallenfeld:

2 - bis zu sechs Stunden 60,00 - über sechs Stunden 100,00 b) für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr pro Hallenfeld: - bis zu sechs Stunden 22,00 - über sechs Stunden 42,00 (3) Ortsansässige gemeinnützige Vereine erhalten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb eine Ermäßigung - für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von 70 v.h. - für Nutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr von 50 v.h. für entstandene Nutzungsgebühren. Diese Ermäßigung setzt jedoch voraus, dass der Verein die Sportstätte selbst nutzt oder mindestens Teilnehmer an der Veranstaltung ist. Über eine Ermäßigung der Gebühren für andere (Fremd-) Nutzer, sofern diese Nutzung im Interesse der Gemeinde ist, entscheidet der Bürgermeister. Die Ermäßigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass kein Ermäßigungstatbestand vorgelegen hat. (4) Nutzungen für kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Träger pro Hallenfeld und Veranstaltungstag: a) bei Veranstaltungen ohne Altersbegrenzung mit einem an den Veranstalter zu entrichtenden Eintrittsgeld von mehr als 2 beträgt die Gebühr 80,00 b) bei Veranstaltungen ohne Altersbegrenzung ohne bzw. mit einem Eintrittsgeld von bis zu 2 beträgt die Gebühr 40,00 c) bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt die Gebühr 20,00. (5) Nutzungen für kulturelle Veranstaltungen sonstiger Träger und gewerbliche Veranstaltungen mit oder ohne freien Kartenverkauf für die gesamte Halle und je Veranstaltungstag: a) bei Veranstaltungen ohne Altersbegrenzung beträgt die Gebühr 550,00 b) bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt die Gebühr 275,00. (6) Nutzungen, die nicht von den Ziffern 1) bis 5) erfasst werden, und die ausschließlich anerkannten und mildtätigen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. (7) Für die Nutzung des Mehrzweckraumes wird eine Gebühr von 6,00 pro Std. erhoben. (8) Für die Nutzung des Kraftsportraumes wird eine Gebühr von 8,00 pro Stunde erhoben.

3 (9) Neben den vorstehenden Gebühren werden gegebenenfalls Gebühren für die Benutzung von beweglichem Inventar erhoben: a) Tische: 1,00 (Verleih) 0,50 (Auf- sowie Abbau) b) Stühle: 0,25 (Verleih) 0,10 (Auf- sowie Abbau) c) Schutzboden: Verleih kostenfrei 250,00 pro Hallenfeld (Auf- sowie Abbau) d) Bühnenpodeste: 5,00 / 2-qm-Podest (Verleih) 5,00 (Auf- sowie Abbau) e) Beschallungsanlage: 20,00 f) Videoleinwand: 20,00 (10) Darüber hinaus werden bei einer Versorgung während einer Nutzung in der Mehrzweckhalle neben den Gebühren für die ordnungsrechtliche Erlaubnis durch die Gemeinde Großbeeren folgende Betriebskostenpauschalen erhoben: a) bei Sportnutzungen und kulturellen Nutzungen gemeinnütziger Träger ohne Eintrittsentgelt 10,00 b) bei Sportnutzungen und kulturellen Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, während derer lediglich vor Beginn und in der Pause eine Versorgung stattfindet 30,00 c) bei sonstigen kulturellen und gewerblichen Veranstaltungen mit gastronomischer Versorgung 80,00 (11) In Einzelfällen können an Wochenenden, Feiertagen und während der Schulferien für das Land Brandenburg die Mehrzweckhalle und die Turnhalle im Rahmen einer sportlichen Nutzung (z.b. als sog. Trainingscamp) auch zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stehen. Die Gebühren betragen a) für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr pro Übernachtung 3,00 b) für Erwachsene pro Übernachtung 5,00 (12) Im Falle einer Nutzung der Mehrzweckhalle bzw. der Turnhalle über die Schließzeit von 22.00 Uhr hinaus und einer anschließenden Hallenabnahme durch das technische Personal der Gemeinde Großbeeren, ist eine Überstundenpauschale von derzeit 15,00 pro angefangene Stunde zu entrichten. Die Überstundenpauschale unterliegt der tariflichen Anpassung. Diese Vorschrift gilt nicht für Nutzungen nach Nr. 11 dieser Satzung. (13) Die Nutzung der Sportfreianlage ist derzeit gebührenfrei.

4 (14) Für die Nutzung der Turnhalle sind die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Gebühren lediglich 75% der für die Nutzung eines Hallenfeldes genannten Beträge als Nutzungsgebühr zu erheben sind. (15) Die Benutzungsgebühr für den Multifunktions-Kunstrasenplatz beträgt für a) die sportliche Nutzung im Übungsbetrieb für Nutzer ab dem 18. Lebensjahr 30,00 pro Stunde b) die sportliche Nutzung im Übungsbetrieb für Nutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 20,00 pro Stunde. Bei Nutzung nur einer Hälfte/eines Feldes des Platzes vermindern sich die Nutzungsentgelte um 50 %. (16) Die Benutzungsgebühr für den Multifunktions-Kunstrasenplatz beträgt für sportliche Nutzungen für Turniere, Freundschaftsspiele und Punktspielbetrieb für a) Nutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bei bis zu 6 Stunden Nutzung 75,00 und über 6 Stunden Nutzung 120,00 b) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei bis zu 6 Stunden Nutzung 35,00 und über 6 Stunden Nutzung 60,00 (17) Ortsansässige gemeinnützige Vereine erhalten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb eine Ermäßigung von 70 v. H. auf die jeweilige Nutzungsgebühr. (18) Hinsichtlich einer Versorgung auf dem Gelände des Multifunktions-Kunstrasenplatzes sowie seiner Zuwegung gelten die Regelungen des Absatzes 10 für die Mehrzweckhalle. 5 Vorläufige Gebühren (1) Von der Gemeinde Großbeeren werden vorläufige Nutzungsgebühren erhoben. (2) Vorläufige Nutzungsgebühren sind Gebühren, die entsprechend der Art und dem Umfang der Nutzung zu berechnen sind sowie gegebenenfalls pauschale Reinigungsgebühren und weitere Sicherheitsleistungen für etwaige über die Grundgebühr hinaus anfallende Gebühren. (3) Vorläufige Gebühren für die Nutzung der Sportanlagen der Grund- und Oberschule Großbeeren sowie des Multifunktions-Kunstrasenplatzes entstehen mit dem Zugang des vorläufigen Gebührenbescheides gemäß 8 (2) der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Großbeeren für Nutzungen zu nichtschulischen Zwecken.. 6 Gebührenerstattung (1) Im voraus entrichtete Gebühren werden ganz oder anteilig erstattet, wenn die Gemeinde eine Nutzungsgenehmigung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Die Erstattung erfasst nicht die erhobenen Verwaltungsgebühren.

5 (2) Kein Anspruch auf Erstattung besteht hingegen, wenn der Widerruf der Genehmigung oder eine Nichtwahrnehmung oder die vorzeitige Beendigung der Nutzung dem Gebührenschuldner zuzurechnen ist. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Großbeeren, den 26.08.2010 Carl Ahlgrimm Bürgermeister