Einladung. zur 79. ordentlichen Hauptversammlung der BKS Bank AG am 09. Mai 2018 um Uhr BKS Bank-Zentrale, 9020 Klagenfurt, St.

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B E S C H L U S S V O R S C H L Ä G E D E R V E R W A L T U N G Z U D E N P U N K T E N D E R

Transkript:

Einladung zur 79. ordentlichen Hauptversammlung der am 09. Mai 2018 um 10.00 Uhr BKS Bank-Zentrale, 9020 Klagenfurt, Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrates; Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2017 sowie des nichtfinanziellen Berichtes und des Corporate Governance Berichtes 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2017 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 5. Wahlen in den Aufsichtsrat 6. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2019 7. Beschlussfassung über - den Widerruf der in der 78. ordentlichen Hauptversammlung vom 09. Mai 2017 erteilten Ermächtigung des Vorstandes gemäß 169 AktG, das Grundkapital bis zum 19.Juli 2022 um bis zu 16.000.000,-- EUR durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm- Stückaktien zu erhöhen [im bisher unausgenützten Umfang von 9.393.400,-- EUR durch Ausgabe von 4.696.700 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien] und - die gleichzeitige Ermächtigung des Vorstandes, innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um bis zu 16.000.000,-- EUR durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen; - die Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen, und - die entsprechende Änderung der Satzung in 4.

2 8. Beschlussfassung über den Widerruf der in der 77. ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2016 für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zum gesetzlich jeweils zulässigen Höchstausmaß gemäß 65 Abs. 1 Z 4 AktG unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zum gesetzlich jeweils zulässigen Höchstausmaß gemäß 65 Abs. 1 Z 4 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. 9. Beschlussfassung über den Widerruf der in der 77. ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2016 für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß 65 Abs. 1 Z 7 AktG unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes gemäß 65 Abs. 1 Z 7 AktG, für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels im Ausmaß von bis zu 5 % des Grundkapitals zu erwerben. 10. Beschlussfassung über den Widerruf der in der 77. ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2016 für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß 65 Abs. 1 Z 8 AktG unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes gemäß 65 Abs. 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung eigene Aktien bis zum gesetzlich jeweils zulässigen Höchstausmaß zu erwerben (zweckfreier Erwerb) und gegebenenfalls zum Einzug eigener Aktien. 11. Beschlussfassung über die Änderung des 11 der Satzung Festlegung einer Höchstzahl von Kapitalvertretern im Aufsichtsrat

3 BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN ( 106 Z 4 AKTG) Folgende Unterlagen sind ab 18. April 2018 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bks.at veröffentlicht und werden in der Hauptversammlung aufliegen: Vollständiger Text dieser Einladung Jahresabschluss mit Lagebericht zum 31.12.2017 Nichtfinanzieller Bericht 2017 Corporate Governance-Bericht 2017 Konzernabschluss mit Konzernlagebericht zum 31.12.2017 Vorschlag für die Gewinnverwendung Bericht des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2017 Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Lebensläufe und Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß 87 Abs. 2 AktG Satzungsgegenüberstellung Formular für die Erteilung einer Vollmacht Formular für den Widerruf einer Vollmacht INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG IM ZUSAMMENHANG MIT DER FÜR 09. MAI 2018 EINBERUFENEN 79. ORDENTLI- CHEN HAUPTVERSAMMLUNG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Ein derartiges Aktionärsverlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Schriftform spätestens am 18. April 2018 zugeht. Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich schriftlich an Vorstandsbüro/Investor Relations 9020 Klagenfurt Österreich gerichtet werden. Zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft für die Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt eine Depotbestätigung gemäß 10a AktG. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen

4 Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt beziehen. Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß 110 AktG Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jedem Beschlussvorschlag eine Begründung anzuschließen ist. Ein derartiges Verlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am 27. April 2018 zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds [zu TOP 5 Wahlen in den Aufsichtsrat] tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß 87 Abs. 2 AktG. Die vorgeschlagene Person hat darin ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich an per Post: Vorstandsbüro/Investor Relations 9020 Klagenfurt/Österreich per Telefax: +43/463/5858-123 per E-Mail: investor.relations@bks.at, wobei das Aktionärsverlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, gerichtet werden. Jeder Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden. Zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft für die Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß 10a AktG. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt beziehen.

5 Angaben gemäß 110 Abs. 2 S 2 AktG Zum Tagesordnungspunkt 5. Wahlen in den Aufsichtsrat und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: Auf ist 86 Abs. 7 AktG anwendbar. Der Aufsichtsrat der besteht derzeit aus 10 von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und 4 vom Betriebsrat gemäß 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den 10 Kapitalvertretern sind 8 Männer und 2 Frauen, von den 4 Arbeitnehmervertretern sind 2 Männer und 2 Frauen. Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß 86 Abs. 9 AktG weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß 86 Abs. 7 AktG kommt. Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. Wahlen in den Aufsichtsrat zu keiner Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und 86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung eines allfälligen Wahlvorschlags durch Aktionäre darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlags von 14 Aufsichtsratsmitgliedern mindestens 4 Frauen dem Aufsichtsrat angehören. Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens ( 244 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit 1. sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder 2. ihre Erteilung strafbar wäre. Auskunftsberechtigt ist jeder Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt. Das Auskunftsrecht steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu. Fragen, deren Beantwortung einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf, mögen im Interesse der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft an die Adresse BKS Bank AG, Vorstandsbüro/Investor Relations,, 9020 Klagenfurt/Österreich, per Telefax +43/463/5858-123 oder per E-Mail an investor.relations@bks.at übermittelt werden.

6 INFORMATION ÜBER DAS RECHT DER AKTIONÄRE ANTRÄGE IN DER HAUPTVERSAMM- LUNG ZU STELLEN GEMÄß 119 AKTG Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wurde. Ausdrücklich wird auf folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 27. April 2018 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß 87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Zu jedem anderen Tagesordnungspunkt kann jeder Aktionär auch noch in der Hauptversammlung Anträge stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 29. April 2018, 24.00 Uhr CET/MEZ (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtages Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 04. Mai 2018, 24.00 Uhr (CET/MEZ), ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen: Per Post: Vorstandsbüro / Investor Relations 9020 Klagenfurt Österreich Per Telefax: +43 463 5858 123 Per SWIFT: Per E-Mail: BFKK AT 2K Message Type MT598; unbedingt bei Stammaktien ISIN AT 0000624705 und/oder AT0000A1Z478 sowie bei Vorzugsaktien ISIN AT 0000624739 angeben investor.relations@bks.at, wobei die Depotbestätigung beispielsweise als PDF dem E-Mail anzuschließen ist.

7 Depotbestätigung nach 10a AktG Die Depotbestätigung ist von dem depotführenden Kreditinstitut auszustellen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat. Die Depotbestätigung gemäß 10a AktG hat folgende Angaben zu enthalten: Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code), Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN, Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung, Zeitpunkt bzw. Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 29. April 2018 beziehen. Die Depotbestätigung muss in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgestellt werden. Depotbestätigungen sind ausschließlich zu richten an: per Post: Vorstandsbüro/Investor Relations 9020 Klagenfurt/Österreich oder per Telefax: +43 463 5858-123 oder per SWIFT: BFKK AT 2K Message Type MT598; unbedingt bei Stammaktien ISIN AT 0000624705 und/oder AT0000A1Z478 sowie bei Vorzugsaktien ISIN AT 0000624739 angeben oder per E-Mail an: investor.relations@bks.at, wobei die Depotbestätigung, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.

8 Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zusammenhang mit der Ausübung der Aktionärsrechte gemäß 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) und 110 AktG (Beschlussvorschläge von Aktionären) darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) muss bestätigen, dass die Antragsteller seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind. Zutritt zur Hauptversammlung Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 08. Mai 2018, 15.00 Uhr (CET/MEZ), ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen: Per Post: Vorstandsbüro / Investor Relations 9020 Klagenfurt Österreich Per Telefax: +43 463 5858 123 Per E-Mail: investor.relations@bks.at, wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. von Kreditinstituten gemäß 114 Abs. 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich: BFKK AT 2K Message Type MT598; unbedingt bei Stammaktien ISIN AT 0000624705 und/oder AT0000A1Z478 sowie bei Vorzugsaktien ISIN AT 0000624739 angeben Am Tag der Hauptversammlung ausschließlich: Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort

9 Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bks.at abrufbar. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 85.885.800,00 EUR und ist eingeteilt in 41.142.900 Stamm-Stückaktien und 1.800.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 625.555 Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 618 Stück-Stammaktien sind gemäß 67 ivm 262 Abs. 29 AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 40.516.727. Einlass und Registrierung Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9.30 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Klagenfurt, im April 2018 Der Vorstand