Satzung für den Feuerwehr - Verein Obernbreit

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Transkript:

Seite: 1 Satzung für den Feuerwehr - Verein Obernbreit 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Obernbreit e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Obernbreit. (3) Geschäftsjahr des Verein ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Obernbreit insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der 51 bis 68 der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können sein: 1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder), 2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder) 3. Ehrenmitglieder 4. fördernde Mitglieder (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Obernbreit haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. durch Austritt, 3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluss.

Seite: 2 (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des ersten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Ausschuss zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliedsversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand nach 26 BGB b) der Ausschuss c) die Mitgliederversammlung 8 Vorstand (1) Vorstand nach 26 BGB sind: a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der jeweilige 1. Kommandant Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. (2) Der Ausschuss besteht aus: a) dem Vorstand nach 26 BGB (siehe Absatz 1) b) dem Schriftführer c) dem Kassenwart d) dem Musikzugführer e) dem Jugendwart f) dem jeweiligen 2. Kommandanten soweit dieser dem Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß a) bis e) innehat. g) ggf. weitere Führungsdienstgrade o.ä. der Freiwilligen Feuerwehr Obernbreit. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und die unter Buchstabe b - e genannten Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (2) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstands- bzw. Ausschussmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamt Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 9 Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Seite: 3 a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften. (2) Für Rechtsgeschäfte über 250,- EUR ist die Zustimmung des Ausschusses erforderlich. 10 Sitzung des Ausschusses (1) Für die Sitzung des Ausschusses sind die Mitglieder vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher schriftlich einzuladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. (2) Über die Sitzung des Ausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ausschusssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 11 Kassenführung (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands geleistet werden, die vom Vorsitzenden oder vom 1. Kommandanten gegengezeichnet werden müssen. (3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitragges c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Daneben soll die Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung biem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere

Seite: 4 Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss übertragen werden. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 14 Ehrungen An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die goldene Vereinsnadel, oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 15 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die aktive Feuerwehr, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Obernbreit, 02.04.1985 (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu Vorstand Bürgermeister Musikzugführer Kommandant Jugendwart

Der Verein Freiwillige Feuerwehr-Obernbreit e.v., Sitz: Obernbreit, dessen Satzung am 24.2.1985 errichtet ist, wurde am 25. Juni 1985 unter Nr. 340 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kitzingen eingetragen. Kitzingen, den 25. Juni 1985 Amtsgericht-Registergericht Neuner, JS Urkundsbeamtin

Anhang Satzungsänderung vom 27.02.1993 PG.4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Obernbreit haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen: diese entscheidet endgültig. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. PG.5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet, 1. mit dem Tod des Mitgliedes, 2. durch Austritt, 3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluss. (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des ersten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Ausschuss zu rechtfertigen. PG.13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss übertragen werden. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist

eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. PG.15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obernbreit, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

VR 340 Verein: Freiwillige Feuerwehr Obernbreit e.v. Die in der Versammlung der Mitglieder am 27.2.1993 beschlossenen Änderungen der Satzung in 4, 5, 13 und 15, die in der vorstehenden Niederschrift beurkundet sind, wurden am 20.12.1993 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Kitzingen, den 21.12.1993 Amtsgericht - Registergericht Neuner, JHS Urkundsbeamtin

Anhang 2 Satzungsänderung vom 15.02.1997 PG.4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Obernbreit haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen: diese entscheidet endgültig. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. PG.13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuss übertragen werden. ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Die jugendlichen Mitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede

VR 340 Verein: Freiwillige Feuerwehr Obernbreit e.v. Die in der Versammlung der Mitglieder am 15.02.1997 beschlossenen Änderungen der Satzung in 4 und 13, die in vorstehender Niederschrift beurkundet sind, wurden am 22.10.1997 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Kitzingen, den 22.10.1997 Amtsgericht - Registergericht Fischer, JHS Urkundsbeamter