Der Benutzungsantrag ist spätestens 20 Werktage vor der Veranstaltung vorzulegen und muss folgende Angaben enthalten:

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Transkript:

Richtlinien für die Benutzung der Räumlichkeiten in den Schulgebäuden sowie für die Inanspruchnahme der städtischen Sportstätten (Benutzungsrichtlinien Schulgebäude und Sportstätten -) Gemäß 41 Absatz 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NW S. 458), hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach am 12.12.2002 folgende Richtlinien beschlossen und am 10.04.2003 und 14.12.2006 ergänzt: 1. Allgemeines 1.1 Die Räumlichkeiten in städtischen Schulen dienen grundsätzlich der Abwicklung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes, daneben werden sie in erster Linie für Veranstaltungen in städtischer Trägerschaft benutzt. Die städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen und den dem Stadt-sportverband Bergisch Gladbach e. V. angeschlossenen Vereinen für sportliche Zwecke zur Verfügung. 1.2 Soweit städtische Belange und der ordnungsgemäße Schul- sowie Sportbetrieb gemäß Ziffer 1.1 nicht beeinträchtigt werden, stellt die Stadt Bergisch Gladbach bei Gewähr-leistung einer sachgemäßen Benutzung ihre Räumlichkeiten und Sportstätten den - Parteien - Kirchengemeinden - Gewerkschaften - Vereinen - Wohlfahrtsverbänden - Jugendverbänden sowie Einzelpersonen nach Maßgabe dieser Benutzungsrichtlinien und im Rahmen etwaiger erlassener Benutzungsvorschriften und der jeweiligen Belegungspläne zur Verfügung. 2. Überlassung der Räumlichkeiten und Sportstätten 2.1 Über die Zuweisung der städtischen Räumlichkeiten und Sportanlagen, das zu entrichtende Nutzungsentgelt, den Widerruf der Überlassung und die Bedingungen hinsichtlich der Benutzungsart entscheidet im Auftrage der Bürgermeisterin der Fachbereich für Bildung, Kultur, Schule und Sport (FB 4) auf schriftlichen Antrag im Rahmen dieser Benutzungsrichtlinien und der besonderen Benutzungsvorschriften. Der Benutzungsantrag ist spätestens 20 Werktage vor der Veranstaltung vorzulegen und muss folgende Angaben enthalten: - Namen und Anschrift des Veranstalters bzw. des verantwortlichen Leiters - Tag, Beginn und Dauer der Veranstaltung - Zweck der Veranstaltung, Art der Benutzung - Angabe der Zeiten für Vorbereitung, Abbau und Reinigung - Angabe der benötigten Räume und Einrichtungsgegenstände Ein Rechtsanspruch auf Überlassung von städtischen Räumlichkeiten und Sportstätten ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Bürgermeisterin besteht nicht.

2.2 Für die Inanspruchnahme städtischer Räumlichkeiten und Sportstätten ist von den Nutzern im Sinne von Ziffer 1.2 jeweils ein Benutzungsentgelt zu erheben. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte richtet sich im Einzelfall nach den Festsetzungen der Entgeltordnung (siehe Anlage). Abgegolten durch das vom Benutzer bzw. Veranstalter zu entrichtende Entgelt sind auch die für eine sachgerechte Benutzung und für einen geordneten Veranstaltungsablauf jeweils erforderlichen Räumlichkeiten (Eingang, Garderobe, Toilette, Umkleideräume etc.). Die Kosten für den Einsatz der Hausmeister werden entsprechend den gültigen Auflagen gesondert in Rechnung gestellt. 2.3 Ein Nutzungsentgelt wird ab dem 01.01.2007 erhoben a) für die sportliche Nutzung der städtischen Sportstätten durch Vereine, die dem Stadtsportverband Bergisch Gladbach e.v. angehören. Das Nutzungsentgelt wird summarisch im Zuge der Haushaltsplanberatungen festgelegt. Die Erhebung der jeweiligen Benutzungsentgelte für die Hallen- und Sportplatzbenutzung wird durch die Verwaltung anteilig anhand der tatsächlich erfolgten Nutzung zum Stichtag 30.09. des Vorjahres festgelegt. Ausnahmen: Die Nutzung der Sportstätten der Stadt Bergisch Gladbach durch Sportvereine im Rahmen ihres Kurssystems für den Erwachsenensport (zusätzliche Sportangebote gegen zusätzliche Gebühr für Teilnehmerinnen und Teilnehmer) ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten gegen eine zusätzliche Beteiligung an den Betriebskosten in Höhe von 5,00 je Nutzungsstunde möglich. Die Betriebskostenbeteiligung ist vor Beginn der Kurse in einer Summe für den gesamten Zeitraum zu entrichten (siehe Punkt 2.5). Die Nutzung der Sportstätten der Stadt Bergisch Gladbach durch Sportvereine für sportliche Veranstaltungen, Turniere, Kreismeisterschaften etc. (außerhalb der regelmäßigen Meisterschaftssaison) bei denen Speisen und Getränke gegen Bezahlung angeboten werden, ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten gegen eine Beteiligung an den Betriebskosten in Höhe von 50,00 pro Tag möglich. Eine Kostenbeteiligung bei Kinder- und Jugendveranstaltungen erfolgt nicht. Die Betriebskostenbeteiligung ist vor Beginn der Veranstaltung in einer Summe zu entrichten (siehe Punkt 2.5). Diese Regelung gilt analog auch für die Benutzung von Räumlichkeiten in den Schulgebäuden sowie für die Inanspruchnahme der städtischen Sportstätten nach den Buchstaben d), e) und f). Die Kostenbeteiligung wird erstmals ab 01.01.2004 erhoben. b) von dem im Stadtverband musikausübender Vereine Bergisch Gladbach e. V. zusammengeschlossenen Vereinen, sofern sie städtische Räumlichkeiten für Proben benutzen c) für die im "Stadtverband Kunst, Literatur und Geschichte" zusammengeschlossenen Vereinigungen, sofern sie städtische Räumlichkeiten für Proben und Versammlungen benutzen und bei den folgenden Veranstaltungen, soweit kein Eintrittsgeld erhoben wird: d) für öffentliche Veranstaltungen der Parteien e) für öffentliche Veranstaltungen der von den Ratsgremien anerkannten kulturellen Organisationen und Initiativen

f) für Veranstaltungen gemeinnütziger und karitativer Organisationen 2.4 Die beantragte Überlassung von Räumlichkeiten und Sportstätten ist von dem zuständigen Fachbereich schriftlich zu bestätigen. Die Nutzungsbestätigung muss alle notwendigen Angaben über die Zulassung und Bedingungen der Inanspruchnahme (Ort, Datum, Zeit, Höhe des Entgeltes, Einschränkung der Nutzung, Befreiung etc.) enthalten. 2.5 Falls eine bereits bestätigte Veranstaltung ausfällt, ist dies vom Benutzer bzw. Veranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich zu widerrufen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung besteht weiterhin fort, sofern der schriftliche Widerruf nicht bis zum 3. Tage vor der geplanten Veranstaltung bei dem zuständigen Fachbereich eingegangen ist. Das festgesetzte Nutzungsentgelt muss grundsätzlich spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung auf ein Konto der Stadtkasse überwiesen worden sein. 3. Sicherheiten und Haftung Die Bürgermeisterin ist berechtigt, im Bedarfsfalle geeignete Sicherheiten (Haftpflichtversicherung, selbstschuldnerische Bankbürgschaft, Kaution) zu verlangen. Der Benutzer bzw. Veranstalter haftet für die Dauer der Veranstaltung (einschließlich Vorbereitung bis hin zur Räumung) in vollem Umfang für alle Schäden (Personen- und Sachschäden), die ihm selbst, der Stadt Bergisch Gladbach oder Dritten anlässlich der Vorbereitung, der Durchführung und der nachfolgenden Abwicklung einer Veranstaltung entstehen. Schäden an den benutzten Räumen und Gegenständen, die durch den Veranstalter oder dessen Gäste entstanden sind, müssen umgehend der von der Bürgermeisterin beauftragten Person unaufgefordert mitgeteilt werden. 4. Widerruf der Benutzung Die zugesagte Benutzung kann jederzeit widerrufen, wenn - städtische Belange es erforderlich machen (z. B. Verlegung von Ausschuss- oder Ratssitzungen) - hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass sich zwischen der beantragten Veranstaltung und der tatsächlichen Durchführung wesentliche Abweichungen ergeben werden - das festgesetzte Entgelt nicht rechtzeitig entrichtet wird - erforderliche Anmeldungen und Genehmigungen nicht vorliegen (eine mündliche Vormerkung bzw. Zusage ist nicht bindend) - geforderte Sicherheiten nicht beigebracht werden - durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist 5. Allgemeine Benutzungsvorschriften

5.1 Der Benutzer bzw. Veranstalter hat alle evtl. erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zur Durchführung der bestätigten Veranstaltung bei den zuständigen Behörden einzuholen. (Dies gilt insbesondere auch für die evtl. Verlängerung von Sperrzeiten.) Der Benutzer bzw. Veranstalter ist zur Beachtung bestehender Rechtsvorschriften ebenso verpflichtet wie zur Einhaltung der allgemein geltenden Sicherheitsvorschriften (über Feuerschutz, für elektrische Anlagen etc.). Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO) eingehalten wird. Hierzu gehört in besonderem Maße das Einhalten des genehmigten Bestuhlungsplanes und dass alle Rettungswege wie Gänge, Flure, Treppenräume und Ausgänge ins Freie bei Veranstaltungen in voller Breite frei und benutzbar sein müssen. Diese Regelung gilt auch für die Zufahrten und Stellflächen für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und die Feuerwehrzugänge. 5.2 Die Beauftragten der Bürgermeisterin üben das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten, bei Verstößen können sie Personen den weiteren Aufenthalt in den Räumlichkeiten oder Sportstätten untersagen. Bei groben Verstößen kann die Bürgermeisterin ein generelles Hausverbot aussprechen. Die in den Räumlichkeiten und Sportstätten vorhandenen technischen Anlagen besonderer Art (Lüftung, Lautsprecher, Mikrofonanlagen etc.) und die bühnentechnischen Anlagen dürfen nur von den Beauftragten der Bürgermeisterin bedient werden bzw. vom Benutzer nach vorheriger Einweisung. 5.3 Im Übrigen ist die Bürgermeisterin berechtigt, Ausnahmen von den Richtlinien zuzulassen und zur Regelung von Einzelheiten der Benutzung besondere Benutzungsvorschriften zu erlassen. Der Benutzer bzw. Veranstalter ist zur Einhaltung dieser besonderen Benutzungsvorschriften verpflichtet. 6. Inkrafttreten Diese Benutzungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Richtlinien für die Benutzung von Schulräumen (einschließlich Aulen) sowie der Sportstätten der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung vom 11.05.1978 treten gleichzeitig außer Kraft. Bergisch Gladbach, den 17.12.2002 Maria Theresia Opladen

Entgeltordnung für die Benutzung von Räumlichkeiten und Sportstätten der Stadt Bergisch Gladbach Räumlichkeiten in städtischen Schulen Räumlichkeiten EURO Aulen 297,-- Feierräume 148,-- Kommunikationszentrum 593,-- Schulzentrum Saaler Mühle Klassenräume 50,-- Fachräume 74,-- Vorhalle Schulzentrum Ahornweg 148,-- Gelber Saal 148,-- Schul- und Sportzentrum Saaler Mühle Bewirtungspavillon 148,-- Albertus-Magnus-Gymnasium Aula Hauptschule Herkenrath 148,-- Cafeteria IGP 100,-- Küche IGP 40,-- Schulstraße Herkenrath 100,-- Die Pauschalbeträge gelten für Veranstaltungen mit einer Dauer von bis zu 4 Stunden. Bei längeren Nutzungszeiten erhöhen sich die zu zahlenden Entgelte um: Räumlichkeiten EURO/Std. Aulen 74,-- Feierräume 37,-- Kommunikationszentrum 148,-- Schulzentrum Saaler Mühle Klassenräume 13,-- Fachräume 16,-- Vorhalle Schulzentrum Ahornweg 37,-- Gelber Saal 37,-- Schul- und Sportzentrum Saaler Mühle Bewirtungspavillon 37,-- Albertus-Magnus-Gymnasium Aula Hauptschule Herkenrath 37,-- Cafeteria IGP 25,-- Küche IGP 10,-- Schulstraße Herkenrath 25,-- Die durch Veranstaltungen verursachten Sonderleistungen Personalkosten für die Bedienung der vorhandenen bühnentechnischen Anlagen für den Einsatz der Hausmeister Kosten für Sonderreinigung sind zusätzlich in Höhe des anfallenden Aufwandes zu erstatten.

Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht 10 % der bei der Veranstaltung erzielten Bruttoeinnahme, mindestens jedoch der entsprechende Pauschalbetrag für die Nutzung je angefangene Stunde, sind als Entgelt anzusetzen. Für Selbständige Schulen können Sondervereinbarungen getroffen werden. Zu den Bruttoeinnahmen zählen alle durch die Veranstaltung erzielten Einnahmen wie Eintrittsgelder bzw. vereinnahmte Kostenbeiträge Einnahmen aus Programmverkauf Garderobenaufbewahrung der Vergabe von Rundfunk-, Fernsehübertragungs- und Filmaufnahmerechten sowie aus Werbung Es ist eine prüfungsfähige Abrechnung innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung vorzulegen, andernfalls wird das Entgelt unter Zugrundelegung der geschätzten Bruttoeinnahme festgelegt. Sportstätten und -anlagen Sportliche Nutzung Je angefangene Stunde des Übungs- und Spielbetriebes sind zu entrichten: Sportplätze/Stadion EURO Sportplätze 55,-- Flutlichtanlage 20,-- Städtisches Stadion - Hauptkampfbahn 100,-- - Flutlichtanlage 95,-- Sport-, Turn-, Gymnastikhallen EURO Sporthallen 75,-- Turnhallen 25,-- Gymnastikhallen 17,-- * 1/3 Turnhallengröße Die durch Veranstaltungen verursachten Sonderleistungen Personalkosten für die Bedienung der vorhandenen technischen Anlagen für den Einsatz der Hausmeister Kosten für Sonderreinigung sind zusätzlich in Höhe des anfallenden Aufwandes zu erstatten. Berufssportveranstaltungen/ Nichtsportliche Nutzung 10 % der bei der Veranstaltung erzielten Bruttoeinnahme, mindestens jedoch der entsprechende Pauschalbetrag für sportliche Nutzung je angefangene Stunde, sind als Entgelt anzusetzen. Zu den Bruttoeinnahmen zählen alle durch die Veranstaltung erzielten Einnahmen wie

Eintrittsgelder bzw. vereinnahmte Kostenbeiträge Einnahmen aus Programmverkauf Garderobenaufbewahrung der Vergabe von Rundfunk-, Fernsehübertragungs- und Filmaufnahmerechten sowie aus Werbung Es ist eine prüfungsfähige Abrechnung innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung vorzulegen, andernfalls wird das Entgelt unter Zugrundelegung der geschätzten Bruttoeinnahme festgelegt.