Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO)

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Transkript:

Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO) Auf Grund der 23, 26, 27 und 57 Abs. 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des NatSchG LSA vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28) wird verordnet: 1 Schutzzweck Zweck dieser Verordnung ist es, Gehölzbestände als geschützte Landschaftsbestandteile 1. zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und 4. zum Schutz von natürlichen Lebensgemeinschaften unter besonderen Schutz zu stellen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das territoriale Gebiet des Landkreises Anhalt-Zerbst. Sie gilt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des 35 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), berichtigt am 16. Januar 1998 (BGBl. I S. 137). Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind Flächen, die im Außenbereich mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan überplant sind bzw. Flächen, die durch rechtskräftige Satzung gemäß 34 As. 4 zum Innenbereich erklärt werden. 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Gehölzbestände im Sinne 23 Abs. 1 NatschG LSA. Geschützte Gehölzbestände sind: 1. alle Laub- und Nadelbäume, die in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen. Bei einem Kronenansatz unter dieser Höhe ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. 2. alle Sträucher mit einer Höhe von mindestens 2 m sowie Feldgehölze von mindestens 10 m² Fläche.

2 3. alle freiwachsenden Hecken. Als Hecken gelten unterschiedlich hohe Sträucher oder Baumarten, die einen geschlossenen Gehölzbestand bilden und Flächen in der Landschaft linienförmig unterteilen oder begrenzen. Sie können von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern gebildet werden. 4. alle Bäume in Alleen, einschließlich Obstbaumalleen. (2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen: 1. Bäume und Sträucher, die Bestandteil des Waldes i. S. 2 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) sind, 2. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen, 3. Bäume, Sträucher und Zierhecken in Kleingärten im Sinne 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. S 2081) und 4. Weihnachtsbaumkulturen. 4 Verbote (1) Es ist im Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich verboten, geschützte Gehölze oder Teile von diesen zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. (2) Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn an geschützten Gehölzen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich Eingriffe vorgenommen werden bzw. Handlungen erfolgen, die zum Absterben führen oder führen können bzw. die die Leistungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen können. Der Kronenbereich entspricht dem Traufbereich des Baumes, der Wurzelbereich wird mit dem Traufbereich der Krone + 1,5 m definiert. Als Schädigungen gelten insbesondere Bodenverdichtungen und mechanische Beschädigungen durch Befahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder infolge von Baustelleneinrichtungen sowie Lagern von Baumaterial im Kronenbereich, das Befestigen des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.b. Asphalt, Beton, geschlossene Pflasterdecke), Abgrabungen, Ausschachtungen (z.b. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen, die Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide) sowie die Zweckentfremdung des Stammkörpers z.b. als Werbeträger sowie Beeinträchtigungen durch Weidevieh. (3) Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues im Sinne des Absatzes 1 liegt

3 vor, wenn an geschützten Gehölzen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das Wachstum beeinträchtigen können. (4) Es ist nicht gestattet, Maßnahmen, die gemäß 5, 6 erlaubt sind, in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober durchzuführen, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr droht oder durch die untere Naturschutzbehörde nichts anderes lautendes bestimmt ist. 5 Anzeigepflicht (1) Nicht unter die Verbote des 4 fallen Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht bzw. Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Diese sind der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Zerbst mindestens 5 Wochen vor Beginn ihrer Durchführung bzw. bei unaufschiebbaren Maßnahmen nach deren Ausführung unverzüglich anzuzeigen. (2) Sollte das Vorhaben selbst oder dessen Art und Weise oder der gewählte Zeitpunkt dem Schutzzweck zuwiderlaufen, kann die untere Naturschutzbehörde die Durchführung über Auflagen regeln. Reagiert die Behörde innerhalb von 6 Wochen nicht, ist das Vorhaben grundsätzlich in der angezeigten Art und Weise durchzuführen. 6 Befreiung (1) Von den Verboten des 4 dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde i. S. 44 NatSchG LSA auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht beabsichtigten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe von Gründen und Vorlage eines Lageplanes bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Zerbst einzureichen. Die Entscheidung über diesen wird schriftlich erteilt und ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Er kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

4 7 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen den Verboten des 4 und ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach 6 dieser Verordnung geschützte Gehölze entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern oder durch Ersatzpflanzungen nach 9 auszugleichen, wenn Schadensbeseitigungs- oder Schadensmilderungsmaßnahmen nicht mehr die Erhaltung der geschützten Gehölze sicherstellen. (2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen nach Abs. 1 gegen 4 der Verordnung verstoßende Handlungen vorgenommen wurden, haben die auf diesen Grundstücken durchzuführenden Maßnahmen zur Folgenbeseitigung zu dulden. 8 Ersatzpflanzungen (1) Wird auf der Grundlage des 6 dieser Verordnung eine Befreiung erteilt, so ist der Antragsteller zu Ersatzpflanzungen verpflichtet. (2) Die Ersatzpflanzung hat auf Kosten des Antragstellers innerhalb einer zu bestimmenden Frist mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen in der Regel an der Stelle zu erfolgen, wo das zu ersetzende Gehölz gestanden hat. Der Umfang der Ersatzpflanzung richtet sich nach Größe, Art und ökologischem Wert der zu ersetzenden Gehölze und soll entsprechend der Tabelle Richtwerte für Ersatzpflanzungen (siehe Anlage) vorgenommen werden. Die Tabelle ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Kann die Ersatzpflanzung nicht an gleicher Stelle erfolgen, so ist sie möglichst im räumlichen Zusammenhang auf einem Grundstück des Verpflichteten oder eines zur Duldung bereiten Dritten oder im Ausnahmefall an anderer zu bestimmenden Stelle durchzuführen. (4) Ist die Ersatzpflanzung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nicht angewachsen, ist sie ganz oder teilweise zu wiederholen. Für die fachgerechte Ausführung haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückeigentümers bzw. Nutzungsberechtigten. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 57 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Verboten in 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne das eine Befreiung gem. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erteilt wurde, 2. Nebenbestimmungen zu einer nach 6 Abs. 2 erteilten Befreiung oder zu einer nach 5 Abs. 2 erfolgten Anzeige nicht erfüllt.

5 3. seinen Verpflichtungen gemäß 8 nicht nachkommt, 4. die Anzeige gemäß 5 Abs. 1 unterlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Zahlung einer Geldbuße im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens entbindet nicht von den Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Zerbst in Kraft. Bestehen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften, zum Beispiel für bestehende Naturdenkmale, Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, bleiben diese unberührt. Zerbst, den 2. Mai 2001 gez. Michaelis Landrat Anlage zur Baumschutzverordnung des Landkreises Anhalt-Zerbst Tabelle Richtwerte für Ersatzpflanzungen gemäß 8 Abs. 3: Stammumfang in cm Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume 50 1 > 50 100 2 > 100 140 3 > 140 170 4 > 170 190 5 > 190 200 6 Je weitere 10 cm Zunahme des Stammumfanges erhöht sich die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume um 1. Für die Baumarten Eiche und Ulme erhöht sich die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume um 2. Für jeden entfernten Strauch ist eine Ersatzpflanzung in 3facher Zahl zu leisten. Für entfernte geschützte Hecken und Feldgehölze ist eine Ersatzpflanzung in doppelter Flächengröße vorzunehmen.