Medikationskontrolle und Trainingskontrollen bei der Rennpferden in CH 1) Medikationskontrolle 2) Trainingskontrollen 3) Tierärztlicher Dienst auf der Rennbahn GV SVP 13.03.2014 Dr. Gilles Thiébaud, VetKo Präsident
Dopingbestimmungen Schweizerisches Trabrenn-Reglement Version 2012 Inkrafttreten: 01.03.2012 Schweizer Galopp-Renn- und Zuchtreglement (GRR) Ausgabe 2012
Internationalagreement on Breeding, Racing and Wagering Article 6D MEDICATION IN TRAINING CODE OF MEDICATION PRACTICE FOR HORSES IN TRAINING All treatments are the responsibility of the trainer and must be given in the best health and welfare interests of the horse. International Federation of Horseracing Authorities 46 place Abel Gance, 92100 BOULOGNE, France Tel : + 33 1 49 10 20 15 ; Fax : + 33 1 47 61 93 32 e-mail : secretarygeneral@ifhaonline.org Internet : www.ifhaonline.org Therefore: 1. Every treatment must be fully justifiable by the medical condition of the horse receiving the treatment. 2. The trainer must obtain advice from the veterinary surgeon prescribing a treatment, on the appropriate level of training during the duration of the treatment. 3. Horses that are not trainable as a result of injury or disease must be taken out of training and given appropriate veterinary treatment. Medication must not be used to enable an injured or diseased horse to be trained. 4. A complete and accurate record of all veterinary procedures and medication treatments must be maintained. 5. No substance shall be given to any horse on the day of a race by injection, orally or any other method other than normal feed and water by mouth. 6. The trainer must respect the mandatory horse rest period as enforced by the Horseracing Authority for specific drugs or treatments.
1) Medikationskontrolle Substanzen, die einen verbotenen Wirkstoff gemäss 137 RST und 153 GRR enthalten 137 Verbotener Wirkstoff Definitionen 1 Als " verbotener Wirkstoff" gilt bei der Anwendung von 138 jeder Wirkstoff sowie jeder Metabolit und jedes Isomer dieses Wirkstoffes als auch jedes Isomer der Metaboliten dieses Wirkstoffes, die unter die Liste fallen, welche im Anhang VII/C dieses Reglements veröffentlicht ist, und welcher einem Pferd durch die Fütterung oder auf irgendeine andere Art verabreicht wird, auch wenn ein analoger Wirkstoff im natürlichen Zustand des Pferdes vorhanden sein kann. 2 Als "absolut verbotener Wirkstoff" gilt bei der Anwendung von 138 jeder Wirkstoff sowie jeder Metabolit und jedes Isomer dieses Wirkstoffes als auch jedes Isomer der Metaboliten dieses Wirkstoffes, die unter die Liste fallen, welche im Anhang VII/C dieses Reglements veröffentlicht ist und im Körper eines Pferdes gefunden wird, welches sich auf einer Trainingsliste befindet oder vorübergehend aus dem Training genommen wurde.
154, Ziff. 1B GRR von 01.03.2012 138, Ziff. 1B RST von 01.03.2012 «Ebenso darf kein Pferd, das auf einer Trainingsliste steht, in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten, seinen Ausscheidungen oder in irgendeinem anderen Teil seines Körpers absolut verbotene Wirkstoffe im Sinne von 153, noch irgendeinen anderen verbotenen Wirkstoff, der nicht auf eine von einem Tierarzt verschriebene Behandlung zurückzuführen ist und dadurch gerechtfertigt werden kann, aufweisen.»
Obligatorisch für alle Pferde, die auf einer Trainingsliste eingetragen sind Protokollierungspflicht aller Behandlungen, die einen verbotenen Wirkstoff gemäss 137 RST und 153 GRR enthalten Archivierungspflicht während 3 Jahren
Erlaubt die Ermittlung der Behandlungen: Für den Trainer Für die verschiedenen behandelnden Tierärzte Um mit dem Reglement betreffend Doping in Ordnung zu sein Als Beweis der Behandlungen bei Problemen in den Resultaten der Antidoping-Tests (ex: «médication déclarée») Zugriffsrecht zu Medikationskontrollblättern bei einer Dopingkontrolle: Durch den SPV akkreditierten Tierarzt Durch die verantwortliche Person im Sekretariat SPV Zudem bei dopingrelevanten Problemen: Durch den Vorstand SPV Durch die Veterinär-Kommission
Identifikation des Trainers Identifikation des Blattes
Identifikation des Pferdes Identifikation des Tierarztes
Beschreibung der Behandlung
Beispiele: Sedation Domosedan/Dolorex 0,5 ml/1 ml i.v. 4/7 Phlegmon Phenylbutazone 2 g sid p.o. 15 OA Triamcinolon 10 mg i.a. 20 Kolik Vetalgin 40 ml i.v. 14
150 ng 50 ng
Durch den SPV akkredidierter Tierarzt und Routinier in der Dopingkontrolle evtl. von Helfern begleitet Vorlegung des dienstlichen Auftrages Auslosung der für die Kontrolle benötigten Pferde Organisation der Durchführung der Kontrolle zusammen mit dem Trainer Nota bene: Konzept durch den Vorstand SPV im July 2013 in BO 29/2013 publiziert
Auslosung: Profi-Trainer: Liste mit abnehmender Anzahl Pferde auf der Trainingsliste Amateur-Traineur: Liste mit abnehmender Gewinnsumme des Vorjahres SVPS-Tierärtze wählen die zu kontrollierenden Trainer in dieser Liste Trainer lost die zu kontrollierenden Pferde auf seiner Trainingsliste aus
Probenentnahme Allen bezeichneten Pferden werden Harn und Blut entnommen Wenn ein Pferd nicht uriniert, kann man darum bitten, das Pferd zu «bewegen»
O Bestandeskontrolle Identitätskontrolle aller anwesenden Pferde Kontrolle der Anwesenheit der Pferde, die auf der Trainingsliste stehen
Medikations- Kontrolle Stallapotheke
Tierärztliche Kommission: Offizieller Tierarzt Ambulanztierarzt(-ärzte) Dopingkommissar(-are)
Ziele: im Dienst der Pferde bleiben Wohlbefinden der Pferde garantieren und Schutz gegen Eingriffe an ihrer Gesundheit gewährleisten Feststellung der Renntauglichkeit Notfallversorgung bei Unfall Applikation der reglementarischen Massnahmen in Dopingbekämpfung Trainer helfen, ihre Pferde zu bewahren
Versierter Tierarzt für Pferde Einzig befähigt, Entscheide über ein verletztes Pferd innerhalb der Rennbahn zu treffen Kein Zugang für einen Privattierarzt auf der Rennbahn Priorität: Evakuierung der Verletzen. Ambulanztierarzt Die Euthanasie auf der Bahn bleibt zu vermeiden
Ambulanztierarzt Evakuierung der schwerwiegenden Verletzten in eine Klinik Untersuchungen und Behandlungen der Leichtverletzten und der Erkrankten nur in der Behandlungsboxe! Möglichkeit für den Privattierarzt einen Fall zu übernehmen, nur nach der Grunduntersuchung durch den Ambulanztierarzt