Satzung. Kleingarten Parkkolonie e.v. Berlin Lichterfelde

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Transkript:

Satzung Kleingarten Parkkolonie e.v. Berlin Lichterfelde

Entwurf 3 03.02.2005 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins 2 Gemeinnützigkeit 3 Zweck des Vereins 4 Geschäftsjahr 5 Erwerb der Mitgliedschaft 6 Beendigung der Mitgliedschaft 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Zahlungen 8 Sonstige Pflichten 9 Geschäftsführender Vorstand 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes 11 Der erweiterte Vorstand 12 Aufgaben des erweiterten Vorstandes 13 Mitgliederversammlung 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung 15 Sonderaufgaben / Ausschüsse

16 Satzungsänderung 17 Auflösung des Vereins 18 Inkrafttreten 1 Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Parkkolonie e.v. in Berlin- Lichterfelde, an der Goerzallee. 1.2 Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 139 Nz eingetragen. 1.3 Er gehört durch seine Mitgliedschaft dem Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e.v. an. 1.4 Der Bezirksverband Steglitz ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.v. -Organisation der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer 2 Gemeinnützigkeit 2.1 Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983. 2.2 Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

2.3 Etwaige finanzielle Überschüsse sind ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen. 2.4 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, soweit sie nicht gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken dienen. 3 Zweck des Vereins 3.1 Der Verein erstrebt im engen Zusammenwirken mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V. und angeschlossenen Verbänden nach demokratischen Grundsätzen und unter Ausschluss parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen das Kleingartenwesen zu fördern. 3.2 Seine Aufgaben sind insbesondere: Belehrende Vorträge Praktische Unterweisungen Pflege der Geselligkeit Schaffung und Unterhaltung einer gemeinnützigen Selbstverwaltung für das Gelände der Kleingartenanlage Parkkolonie e.v.

4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 5.1 Die Mitgliedschaft im Verein Parkkolonie e.v. wird ausschließlich mit dem Abschluss und der Unterzeichnung des Pachtvertrages erworben. 5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5.3 Bei Ablehnung kann der Bewerber den Bezirksverband Steglitz anrufen, der den Vorstand berät. 5.4 Die Aufnahme erfolgt gegen die Zahlung eines einmaligen Beitrittsgeldes. 5.5 Bei einer Aufnahme in den Verein muss der Bewerber persönlich anwesend sein, die Satzung wird ihm hier ausgehändigt und er erkennt diese durch Unterschrift an. 5.6 Witwen/Witwer, die die Mitgliedschaft ihrer verstorbenen Ehegatten fortsetzen, sind vom Beitrittsgeld befreit. 5.7 Unterpächter, die auf dem Gelände der Parkkolonie bereits eine Parzelle gepachtet haben, können keine weitere Mitgliedschaft erwerben.

5.8 Mitglieder anderer Kleingartenvereine können die Mitgliedschaft im Verein nicht erwerben. 5.9 Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar oder vererbbar. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Kleingartenvereins bei rechtswirksamer Kündigung des Koloniegeländes, nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte. 6.2 Im Todesfalle des Mitgliedes. 6.3 Durch Kündigung des Unterpachtverhältnisses, spätestens zum 31. Mai oder zum 30. November mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen o.g. Zeitpunkt. 6.4 Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. 6.5 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung des Kleingartens in der Parkkolonie durch den Verpächter (Bezirksverband Steglitz e.v.) 6.6 Ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Kleingartenverein Parkkolonie e.v.

7 Beiträge, Umlagen, sonstige Zahlungen 7.1 Die Ausgaben des Vereins werden durch jährlich im Voraus zu entrichtende Beiträge gedeckt. 7.2 Die Beiträge und andere vom Verein Parkkolonie erhobene Kosten müssen jeweils bis zum 31. Dezember jeden Jahres im Voraus für das folgende Jahr geleistet werden. Der Unterpächter kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er zum angegebenen Zeitpunkt nicht zahlt. 7.3 Bei Verzug werden Säumnisgebühren fällig. Die Höhe wird vom erweiterten Vorstand festgelegt. 7.4 Die Pacht, Wohngeld und andere vom Bezirksverband Steglitz erhobenen Kosten müssen jeweils bis zum 31. Dezember jeden Jahres im voraus für das folgende Jahr geleistet werden. Bei Verzug gelten die im BKleinG ausgewiesenen Zeiten. 7.5 Für außerordentliche Ausgaben werden Beiträge in Form von Umlagen erhoben. Die Höhe der Beiträge und Umlagen werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Jedes Mitglied ist danach zur Zahlung verpflichtet. 7.6 In besonderen Eilfällen kann der erweiterte Vorstand Beiträge und Umlagen beschließen.

8 Sonstige Pflichten 8.1 Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder verpflichtet. 8.2 Ihre Parzelle, Zäune und Wege sowie die Einrichtungen des Vereins sind in Ordnung zu halten. 8.3 Sie sind verpflichtet, sich an die bestehenden Gesetze zum Umweltschutz, zum Lärmschutz und dem Naturschutz zu halten. 8.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die bestehenden Ruhezeiten zu halten. 8.5 Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden je Parzelle wird in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. 8.6 Die Mitglieder sind verpflichtet bei allen Vereinsarbeiten (Gemeinschaftsarbeit) wie bspw. Instandhaltung der Koloniewege, des Vereinshauses, sowie anderen für den Verein gemeinnützigen Arbeiten und an der Schädlingsbekämpfung mitzuwirken. 8.7 Die Stellung einer Ersatzperson zur Leistung der Gemeinschaftsarbeit ist gestattet. 8.8 Bei Nichtleistung der Gemeinschaftsarbeit ist an den Verein der in einer Mitgliederversammlung festgelegte Betrag zu entrichten.

9 Geschäftsführender Vorstand Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören 9.1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der/Die erste Vorsitzende Der/Die zweite (stellvertretende) Vorsitzende Der/Die Kassierer/in Der/Die Schriftführer/in Vorstand im Sinne des BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende, die allein den Verein vertreten. Zur Abgabe von Willenserklärungen ist der/die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die zweite Vorsitzende berechtigt. 9.2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 9.3 Wiederwahl ist zulässig. 9.4 Der geschäftsführende Vorstand bleibt über den Ablauf der Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. 9.5 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9.6 Ihnen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, über die Höhe entscheidet der erweiterte Vorstand. 9.7 Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder vorzeitig abgewählt werden. Für die ausgeschiedenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist in einer Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. 9.8 Der geschäftsführende Vorstand sollte einmal halbjährlich, oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder, zusammentreffen. Über diese Sitzungen ist Protokoll zu führen. 9.9 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende; anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes 10.1 Der/die erste Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. 10.2 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erstellung des Jahres- und des Kassenberichtes.

10.3 Der/Die Kassierer/in sorgt für die ordnungsgemäße Buch -und Kassenführung des Vereins. Er/Sie hat ständige Berichtspflicht gegenüber dem/der ersten Vorsitzenden. 10.4 Der/Die Schriftführer/in hat zur Beurkundung der Beschlüsse eine Niederschrift (Protokoll) über alle Sitzungen des geschäftsführenden sowie des erweiterten Vorstandes zu fertigen. Ebenso sind von den Mitgliederversammlungen Niederschriften zu fertigen. 10.5 Alle Protokolle sind von dem/der Schriftführer/in und vom jeweiligen Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterschreiben. 11 Der erweiterte Vorstand 11.1 Dem erweiterten Vorstand gehören an: Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Der/Die stellvertretende Kassierer/in Der/Die stellvertretende Schriftführer/in Der/Die Gartenfachberater/in Die Kassenprüfer/innen mindestens 3 Zuständige für die Wege

Zuständige für die Wasserwirtschaft Der/Die Wasserableser/innen Zuständige für das Energieressort Zuständige für das Vereinshaus Zuständige für die Müllentsorgung Der/Die bestimmte Vertreter/in des Vergnügungsausschusses 11.2 Mehrfachberufung ist möglich. 11.3 Der erweiterte Vorstand tritt in der Regel monatlich ein mal zusammen. 11.4 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 11.5 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ausfertigenden und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben sind. 11.6 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

11.7 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen Verschwiegenheit über die Inhalte der Sitzungen wahren. 12 Aufgaben des erweiterten Vorstandes 12.1 Ausarbeitung und Beschlussfassung über den Verein betreffende Richtlinien, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen. 12.2 Vorschläge über den Ausschluss von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung. 12.3 Festsetzung der Säumnisgebühren bei Verzug der vom Verein erhobenen Kosten. 12.4 Benennen von Mitgliedern für Arbeitsgruppen und Fachausschüsse. 12.5 Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. 12.6 Festsetzung der Sitzungsgelder für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes. 12.7 Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Mitglieder von Arbeitsgruppen und Ausschüssen. 12.8 Beschlüsse über Umlagen in dringenden Fällen.

13 Mitgliederversammlung 13.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus dem geschäftsführendem, dem erweiterten Vorstand und den Mitgliedern des Vereins zusammen. 13.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr vor Ablauf des Monats April zusammen. 13.3 Alle Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder und durch Anzeige im offiziellen Presseorgan des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.v. einberufen. 13.4 Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand und im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand vorbereitet. 13.5 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden. 13.6 Die Mitgliederversammlung wählt für je angefangene hundert Parzellen ein Mitglied für die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes Steglitz e.v.. 13.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von einem drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird. Das Verlangen ist schriftlich mit allen Unterschriften dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben. 13.8 Der geschäftsführende Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

13.9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages durchzuführen. 13.10 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 13.11 Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist von einer Mandatskommission festzustellen, die aus mindestens zwei anwesenden Mitgliedern besteht und zu Beginn der Versammlung zu wählen ist. 13.12 Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen (Poststempel) vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über später eingegangene Anträge kann nur beschlossen werden, wenn ihre Dringlichkeit von mindestens einem Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird. 13.13 Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 14.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des/der ersten Vorsitzenden oder dem/der Vertreter/in. 14.2 Entgegennahme des Jahresberichts des/der Kassierers/in. 14.3 Entlastung des Vorstandes.

14.4 Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Sonderzahlungen. 14.5 Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes. 14.6 Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes Steglitz e.v. 14.7 Abberufung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes. 14.8 Abberufung der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes Steglitz e.v. 14.9 Beschlussfassung über eigene Anträge. 14.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. 15 Sonderaufgaben / Ausschüsse 15.1 Mit der Durchführung von Sonderaufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Einzelpersonen beauftragen, die diesem über ihre Tätigkeit zu berichten haben. 15.2 Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand Arbeitsgruppen benannt werden. Diese Arbeitsgruppen sollen aus mindestens 3 Personen bestehen. 15.3 Für die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand Fachausschüsse gebildet werden. Diese sollen aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern bestehen, die ihrer beruflichen Ausbildung oder ihrer kleingärtnerischen

Erfahrung nach mit der zur Bearbeitung und Entscheidung anstehenden Materie vertraut sind. 15.4 Arbeitsgruppen wie auch Fachausschüsse berichten dem erweiterten Vorstand regelmäßig. 15.5 Für den Verein tätige Einzelpersonen, Mitglieder von Arbeitsgruppen und Mitglieder von Fachausschüssen erhalten Sitzungsgelder/Aufwandsentschädigungen. 16 Satzungsänderung 16.1 Eine Satzungsänderung kann von einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in einer Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. 16.2 Die geplante Satzungsänderung muss in der Einladung ausgewiesen sein. 16.3 Beschlossene Satzungsänderungen müssen ohne Verzug dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zur Eintragung eingereicht werden. 16.4 Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

17 Auflösung des Vereins 17.1 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel der Mitglieder schriftlich zustimmen, oder die Mitgliederzahl infolge Räumung des Geländes der Parkkolonie unter sieben Mitglieder fällt. 17.2 Das Vereinsvermögen geht nach Abzug aller Verbindlichkeiten auf die Mitglieder über. 17.3 Die Auflösung tritt erst in Kraft, nachdem sämtliche mit dem Eigentümer des Geländes eingegangenen Verpflichtungen erfüllt sind. 18 Inkrafttreten Diese Satzung wurde am 26.März 2006 in der Mitgliederversammlung des Vereins Parkkolonie e.v. angenommen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft, gleichzeitig verliert die Satzung vom 12.08.1988 ihre Gültigkeit. Für den geschäftsführenden Vorstand Berlin, den 26.03.2006 R. Nolte D. Frömmert erster Vorsitzender zweiter Vorsitzender R. Rochel K. Göhler Kassiererin Schriftführerin