Satzung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf e.v. DGH Bando

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Transkript:

Satzung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf e.v. DGH Bando orf DGH Bandorf 6/2002

Satzung Dorfgemeinschaftshaus Bandorf 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaftshaus Bandorf. Der Sitz des Vereins ist Remagen-Bandorf. Der Verein wird ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht als Verein eingetragen; nach Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2 Aufgaben und Stellung des Vereins eins Der Verein Dorfgemeinschaftshaus Bandorf ist der rechtliche Träger des Dorfgemeinschaftshauses Bandorf. Der Verein hat die Aufgabe, den Bau des Dorfgemeinschaftshauses Bandorf auf dem Grundstück der Stadt Remagen zur Zeit Einsfeldweg zu überwachen, und nach Fertigstellung die Verwaltung des Dorfgemeinschaftshauses zu übernehmen. Das Dorfgemeinschaftshaus soll kulturellen und sportlichen Veranstaltungen dienen. Es soll für Heimatfeste und ähnliche Veranstaltungen, die der Förderung des Eigenlebens und Brauchtums im Ortsteil Bandorf dienen, zur Verfügung stehen. Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Nutzung haben die Benutzer den beauftragten Mitgliedern des Vereins jederzeit Zutritt zu allen Teilen des Hauses zu gewähren. 3 Mitgliedschaft Mitglied in dem Verein kann jede natürliche Person und jeder Verein werden, der sich an die Satzung hält. Bei Vereinen sollte die Mitgliedschaft auf Bandorfer Vereine beschränkt bleiben. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt eines Mitgliedes, der schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden muss c) durch Abberufung des delegierten Mitgliedes durch den entsendenden Mitgliedsverein d) durch Ausschluss, wobei ein Mitglied nur ausgeschlossen werden kann, wenn es die Satzung des Vereins nicht beachtet oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 5 Finanzierung des Vereins 1. Der Verein ist selbstlos tätig; (er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke). 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder und den Umlagen für die Nutzung des Hauses. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 6 Organe

7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und den Delegierten der Vereine, wobei jeder Mitgliedsverein, der seinen Beitrag in den Verein gezahlt hat, 3 Delegierte stellt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) die Wahl des Vorstandes, b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts, sowie des Rechnungsprüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr, c) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern d) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins e) Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge f) Beschlüsse in allen anderen Angelegenheiten des Vereins 8 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung Im Laufe eines Geschäftsjahres muss mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich verlangt wird. Auf schriftlichen Antrag jedes in dem Verein Dorfgemeinschaftshaus Bandorf vertretenen Mitgliedsvereins muss unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Aus wichtigen Gründen kann die Fast verkürzt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden wirksam, wenn sie die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen hat. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur möglich, wenn alle Mitglieder dies beschließen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliedsvereine haben 3 Stimmen (pro anwesendem Delegierten 1 Stimme). Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Sollte ein Delegierter persönliches Mitglied sein, so hat er 2 Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Die Wahlen sind geheim vorzunehmen, wenn ein Mitglied der Versammlung dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden zu leiten. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zusätzlich zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Sie ist jederzeit beim geschäftsführenden Vorstand einzusehen. 9 Zusammensetzung und Einberufung des Vorstandes Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 1.Schriftführer dem 2. Schriftführer, dem 1.Kassierer dem 2. Kassierer. Geschäftsführender Vorstand Im Sinne des 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für den Vorstand kann von den Mitgliedsvereinen ein Mitglied als Beisitzer gestellt werden. Die Beisitzer sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird vom 1.Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder mündlich mindestens 3 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Aus wichtigem Grund kann die Frist verkürzt werden. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie sind auf der folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und die von jedem Mitglied eingesehen werden kann. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 10 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist zuständig für, a) die Leitung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. b) Die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Aufstellung der Dorfgemeinschaftshausordnung. Die Aufstellungen treten erst nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Geschäftsjahr 12 Rechnu nungspr gsprüfung Die Buchführung und die Kasse des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf sind für jedes Rechnungsjahr von den Kassenprüfern zu prüfen. Der Rechnungsbericht wird den Mitgliedern zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt. Die Rechnungsprüfer sind alljährlich zu wählen. Wiederwahl ist maximal einmal ohne Unterbrechung möglich.

13 Anerkennung der Satzung Die Satzung wird durch Beitritt zu dem Verein Dorfgemeinschaftshaus Bandorf anerkannt. 14 Auflösung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf Anfall des Vereinsvermöge gens Die Auflösung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens 3/4 aller Mitglieder erschienen sind, muss binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Nach der Auflösung des Vereins Dorfgemeinschaftshaus Bandorf fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Remagen mit der Maßgabe das Geld für den Erhalt des Dorfgemeinschaftshauses zu verwenden. 15 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister In Kraft. Bandorf, den 27.04.2001

Amtsgericht Andernach Vorstehende Satzung ist am 24.Januar 2002 unter lfd. Nr. 2452 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragen worden. 56626 Andernach, den 24.Januar 2002 Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Abt. 5 Ingrid Peters Justizangestellte bis bald in Band dorf DGH Bandorf