1 SATZUNG Förderverein Musiktheater im Revier e.v. I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Musiktheater im Revier e.v., nachstehend fmt genannt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 2. Der fmt hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Musiktheater im Revier (MiR) in Gelsenkirchen. Diese Mittel sollen der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke des fmt dienen. Der fmt hat die Aufgabe, die Arbeit des Musiktheaters im Revier zu fördern und das Theater in seiner Öffentlichkeitsarbeit und künstlerischen Entwicklung zu unterstützen. Daneben kann der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen durch Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für das Musiktheater, z. B. durch Arbeiten mit den Schulen, durch Plakataktionen, Ausstellungen etc. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Betätigung als Spendensammelverein zur Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Satzungszwecke. 2. Der Verein ist politisch und religiös ungebunden. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1
2 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Mitgliedschaft und Beiträge 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied können volljährige sowie juristische Personen werden, die sich mit dem schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft zu satzungsgemäßem Verhalten verpflichten. Mitglieder des fmt sind auch solche natürlichen oder juristischen Personen, die ausschließlich dem Galakreis des fmt zugehören, der der zusätzlichen Spendenzuführung für die steuerbegünstigten Zwecke des fmt dient. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, b) durch Tod/Auflösung (juristische Personen), c) durch Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er wird mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Der Beitrag ist für das volle Jahr zu entrichten. Mit dem Tage des Austritts erlöschen alle Rechte. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei a) gröblichem Verstoß gegen die Satzung des fmt oder Anordnungen der Vereinsorgane b) schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, c) Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen einen Ausschluss ist nicht möglich.... 2
3 5 Beiträge 1. Aufnahmegebühren und Beiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Über die Höhe der Spenden aus dem Galakreis hat der Vorstand zu befinden. 2. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten. Für neu eintretende Mitglieder gilt für die Beitragszahlung das Quartal, in dem sie die Mitgliedschaft beantragen. 3. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Beiträge ganz oder teilweise für ein Geschäftsjahr erlassen. 4. Für sämtliche Beiträge gilt das Einzugsverfahren. Im Übrigen besteht Bringschuld. 6 Mitgliedsverhalten bei fmt - Zusammenkünften Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich während der Zusammenkünfte des fmt politischer und konfessioneller Betätigung zu enthalten III. Organisation und Verwaltung 7 Organe Organe des fmt sind: a) die Hauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung b) der Vorstand.... 3
4 8 Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Der Vorstand lädt hierzu die Mitglieder schriftlich spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 2. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten: a) Anwesenheitsfeststellung, b) Berichte des Vorstandes, c) Bericht der Kassenprüfer, d) Entlastung des Vorstandes, e) Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre), f) Neuwahl der Rechnungsprüfer (jährlich), g) Anträge, h) Verschiedenes. 3. Jede Hauptversammlung, zu der satzungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. 4. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse zur Satzung sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 9 Außerordentliche Hauptversammlung 1. Der Vereinsvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. 2. Der Vereinsvorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. 3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Hauptversammlung.... 4
5 10 Stimmrecht in der Hauptversammlung Jedes Mitglied ist in der Hauptversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Juristische Personen verfügen ebenfalls über eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. 11 Vorstand 1. Der Verein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem /der a) Vorsitzenden, b) Stellvertretenden Vorsitzenden, c) Geschäftsführer(in), d) Schatzmeister(in). Den Verein können jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten ( 26 BGB.) Zum erweiterten Vorstand gehören drei Beisitzer, die mit bestimmten Funktionen betraut werden können. Sie sind im Vorstand stimmberechtigt. Zu allen Vorstandssitzungen sind geschäftsführender Vorstand und Beisitzer einzuladen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Anberaumung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind. 2. Über die Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und allen Vorstandsmitglieder zur Kenntnis zu geben. Einwände gegen das Protokoll sind auf der nächsten Sitzung des Vorstands anzumelden. 3. Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 5
6 12 Vorstandswahl 1. Jedes Vereinsmitglied ist aktiv wahlberechtigt. 2. Gewählt werden in den Vorstand kann jedes Mitglied. Bei juristischen Personen, die Mitglied sind, können Mitglieder aus deren Vorständen/Geschäftsleitungen oder von diesen Bevollmächtigte gewählt werden. 3. Gewählt ist, wer für die jeweilige Vorstandstätigkeit die meisten Stimmen erhält. 4. Die Wahl findet in freier, gleicher und geheimer Abstimmung statt. Offene und/oder kumulative Wahl ist zulässig, wenn dies beantragt und keine Gegenstimme festgestellt wird. 13 Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahrgewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. IV. Schlussbestimmungen 14 Auflösung 6
7 1. Über die Auflösung beschließt eine nur zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der Anwesenden. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet eine Liquidation statt. Das nach Befriedigung von Gläubigern verbleibende Vereinsvermögen ist von den Liquidatoren an die Stadt Gelsenkirchen mit der Auflage abzuführen, dieses unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig für das Musiktheater und wenn dies nicht möglich, für andere gemeinnützige kulturelle Zwecke vor Ort zu verwenden, die der Zielorientierung des fmt gerecht werden. 15. Geschäftsordnung 1. Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen im Verein gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln. 2. Bei Beschlussfassungen im Vorstand zählt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiters. 3. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gelsenkirchen. 7
8 Die Satzung ist am 13. September 1977 errichtet. Sie wurde am 06. März 1979, am 22. Oktober 1980 und am 10. März 2006 und am 17. März 2014 geändert. Sie hat nunmehr ihre Gültigkeit in der Fassung vom 23. März 2015.... 8