GGG. Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule Verband für Schulen des gemeinsamen Lernens e.v.

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Transkript:

GGG Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule Verband für Schulen des gemeinsamen Lernens e.v. SATZUNG in der Fassung vom 15. November 2008

Die Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24. Januar 1969 in Dortmund geändert von den Mitgliederversammlungen am 22. Februar 1970 18. Februar 1972 24. Mai 1974 6. Mai 1978 26. Mai 1979 30. Mai 1981 21. Mai 1982 17. Mai 1985 30. Mai 1992 10. Mai 1997 26. Mai 2001 2. Mai 2003 23. September 2007 15. November 2008 November 2008 Bundesgeschäftsstelle der GGG Hauptstr. 8 26427 Stedesdorf Telefon 04971/94668-0 Telefax 04971/94668 1 geschaeftstelle@ggg-bund.de www.ggg-bund.de Sparkasse LeerWittmund BLZ 285 500 00 - KontoNr.: 40001927

Die GGG Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule Verband für Schulen des gemeinsamen Lernens e.v. gibt sich diese Satzung: 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft führt den Namen GGG Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule Verband für Schulen des gemeinsamen Lernens e.v.. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dortmund. (3) Die GGG setzt sich dafür ein, dass Menschen- und Kinderrechte insbesondere auf Bildung für jedes Kind und jede(n) Jugendliche(n) eingelöst werden. dass jedes Kind und jede(r) Jugendliche gleiche Bildungschancen und insbesondere ungehinderten Zugang zu jeder Form schulischer Bildung hat. dass jedes Kind und jede(r) Jugendliche in der Schule die Anerkennung und Förderung erhält, die das Erreichen eines bestmöglichen Bildungsstandes gewährleistet, der die Anschlussfähigkeit für die weiterführenden Bildungsgänge sicherstellt. Das schließt das Erreichen eines bestmöglichen Schulabschlusses ein. dass alle Kinder und Jugendlichen eine gemeinsame Schule - die Schule für alle bis zum Ende ihrer Schulpflicht besuchen. Sie setzt sich insbesondere dafür ein, dass das selektiv gegliederte Schulsystem auch in Deutschland überwunden wird. Die GGG unterstützt alle Bemühungen und Schritte, die Schule für alle zu befördern, neue derartige Schulen einzurichten und ihre Zusammenarbeit zu fördern. Sie unterstützt bestehende Schulen des gegliederten Systems bei ihrer Umwandlung. Die GGG will insbesondere die öffentliche Diskussion um die Schule für alle fördern und versachlichen, die an Schule Beteiligten mit Fragen der Schule für alle vertraut machen und so zur Bildung von Lehrkräften und anderen pädagogisch Tätigen beitragen, Gesetzgebern, Kultusverwaltungen, Schulträgern und Initiativen Vorschläge machen und Hilfe bei der Gründung und Organisation von Schulen für alle bieten, die Forschung und Lehre in allen Fragen anregen, die die Schule für alle betreffen. - 3 -

(4) Die Gesellschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen außer für Verwaltungskosten nur für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet werden. (5) Die Gesellschaft wird keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (6) Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. 2 Mitgliedschaft (1) a) Mitglied der Gesellschaft können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden. b) In der Regel gehören die Mitglieder dem Landesverband an, in dessen Bereich sie arbeiten oder wohnen. c) Gibt es keinen für den Arbeits- oder Wohnort zuständigen Landesverband, so besteht eine unmittelbare Mitgliedschaft in der Bundesorganisation. Dasselbe gilt, wenn die Arbeit des Mitglieds nicht in einem bestimmten Land ihren Schwerpunkt hat. d) In Zweifelsfällen entscheidet der Hauptausschuss. (2) a) Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. b) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der Vorstand des zuständigen Landesverbandes. c) In Fällen des 2 (1) c) entscheidet der Vorstand der Bundesorganisation. d) Die Aufnahme kann durch die zuständigen Gremien abgelehnt werden. Auf Verlangen der Bewerberin oder des Bewerbers wird die Ablehnung begründet. e) Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung oder mit der Erteilung der Einzugsermächtigung. (3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich um die Förderung der von der Gesellschaft verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben. (4) Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. - 4 -

3 Mitgliedsbeiträge (1) Den Jahresbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann für unterschiedliche Gruppen verschiedene Beträge festlegen. (2) Die Verteilung der Beiträge auf die Bundesorganisation, die Landesverbände und die Vorhaben wird jeweils für das kommende Jahr durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses festgelegt. (3) Das Einzugsverfahren für die Beiträge wird durch Beschluss des Hauptausschusses geregelt. (4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (5) In Härtefällen kann der zuständige Vorstand abweichende Regelungen über die Beitragshöhe treffen, die dem Hauptausschuss mitzuteilen sind. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet. (2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, den Zielen der Gesellschaft nach besten Kräften zu dienen. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, b) Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen, c) die Einrichtungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. (2) a) Ein Mitglied verliert die Mitgliedschaft, wenn es länger als zwei Jahre mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und auf zweimalige Mahnung nicht reagiert hat. Hierüber entscheidet der zuständige Vorstand. b) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen den Zweck der Gesellschaft verstößt. Hierüber entscheidet der Hauptausschuss. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren. Dem Ausgeschlossenen steht ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung zu. (3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. (4) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. (5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder - 5 -

Aufhebung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 6 Gliederung und Organe der Gesellschaft (1) a) Die Gesellschaft gliedert sich in Landesverbände, deren Grenzen mit denen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zusammenfallen. Ein Landesverband kann sich in Stadt- und/oder Regionalverbände untergliedern. b) Für Landes-, Stadt- und Regionalverbände gilt diese Satzung. Falls Landesverbände als eingetragener Verein konstituiert werden, darf ihre Satzung nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Landesverbände, die kein eingetragener Verein sind, geben sich eine Geschäftsordnung. c) Innerhalb der Satzung und der Geschäftsordnung regeln Landes-, Stadt- und Regionalverbände ihre Angelegenheiten selbständig; insbesondere verwalten sie ihre Vermögen selbst und revidieren ihre Kasse selbst. Davon unbeschadet haben die Revisoren der Bundesorganisation das Recht, die Kassen der Untergliederungen zu prüfen. Kassen- und Revisionsberichte sind den übergeordneten Verbandsebenen unverzüglich mitzuteilen. d) Die Aufnahme neuer Landesverbände bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Hauptausschuss kann Landesverbände vorläufig in die Gesellschaft aufnehmen. Ein Stimmrecht im Hauptausschuss besteht bis zur endgültigen Aufnahme nicht. e) Aus der Gesellschaft ausscheidende Landesverbände verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, auch die Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Die Konstituierung neuer Stadt- bzw. Regionalverbände bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesmitgliederversammlung. Der Landesvorstand kann eine vorläufige Anerkennung bis zur nächsten Mitgliederversammlung aussprechen. (2) Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand der Bundesorganisation, c) der Hauptausschuss, d) die Revisoren. - 6 -

(3) a) Der Vorstand der Bundesorganisation besteht aus einer/einem Vorsitzenden, mindestens einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der ggf. hauptamtlichen Geschäftsführer/in, Beisitzer/inne/n. Der/die Geschäftsführer/in ist auch Kassierer/in. b) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Liegt der Termin der Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorstand zu wählen ist, nicht länger als zwei Jahre und vier Monate nach der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde, so verlängert sich sein Mandat auf diese Zeit. c) Ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestellt. In diesem Fall entfällt die Wahl durch die Mitgliederversammlung. Ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in hat im Vorstand und im Hauptausschuss kein Stimmrecht. d) Die Übergabe der Geschäftsführung an den neu gewählten Vorstand erfolgt spätestens vier Monate nach der Neuwahl. e) Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder kommissarisch die Weiterführung der Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. (4) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Mitglieder des Vorstandes der Bundesorganisation und die Vorsitzenden der Landesverbände. Hinzu kommen für jeden Landesverband mit mehr als 100 Mitgliedern ein, mit mehr als 250 Mitgliedern zwei vom Landesverband zu entsendende Mitglieder. a) Die Vorsitzenden vorläufig aufgenommener Landesverbände nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Hauptausschusses teil. b) Bei im Aufbau befindlichen Landesverbänden kann der Vorstand einen Beauftragten für den Aufbau des Landesverbandes ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Hauptausschusses beteiligen. c) Der Hauptausschuss wird vom Vorstand einberufen. Er muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. (5) a) Die drei Revisoren werden persönlich durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. b) Beim Ausscheiden eines Revisors übernehmen die anderen beiden - 7 -

Revisoren die Aufgabe allein bis zur nächsten Mitgliederversammlung; beim Ausscheiden mehrerer Revisoren bestellt der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung mindestens zwei Revisoren. c) Revisoren können nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand der Bundesorganisation oder im Vorstand eines Landesverbandes innehaben; sie sollten verschiedenen Landesverbänden angehören. 7 Mitgliederversammlung (1) a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. b) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung der Einladung in der Verbandszeitschrift oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auch statt zu finden, wenn die Einberufung von mindestens fünf Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. Weiterhin hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden, wenn ein solcher Antrag von den Mitgliederversammlungen dreier Landesverbände beschlossen wird. (2) Die Mitgliederversammlung wählt die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern. (3) a) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Hauptausschuss macht einen Vorschlag. b) Mitglieder des Vorstandes sind von der Leitung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. In Diskussionen auf der Mitgliederversammlung kann Mitgliedern des Vorstandes auf Verlangen zu Sachinformationen das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst dem Bericht der Rechnungsprüfung; b) Beschlussfassung über die Annahme der Jahresabrechnung und über die Entlastung des Vorstandes; c) Wahl des Vorstandes sowie dreier Revisoren; d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; - 8 -

e) Festsetzung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge; f) Festsetzung der Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft und für die durchzuführenden Aufgaben; g) Entscheidung über die zur Abstimmung gestellten Anträge; h) Etwaige Auflösung der Gesellschaft. (5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor. (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Geschäftsführer gegen zu zeichnen ist 8 Aufgaben des Vorstandes, des Hauptausschusses und der Revisorinnen/Revisoren (1) Aufgabe des Vorstandes a) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Aufträge. b) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagungsordnung der Mitgliederversammlung fest. c) Der Vorstand bestellt gegebenenfalls den/der hauptamtlichen Geschäftsführer/in. d) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung. e) Der Vorstand hat die Geschäfts- und Kassenführung fortlaufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Gesellschaft Rechenschaft zu geben. f) Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen Beihilfen zur Förderung des Zweckes der Gesellschaft erbitten und entscheidet über die Annahme solcher Beihilfen. g) Die/der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie/er vertritt den Vorstand und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie/er kann andere Mitglieder des Vorstandes mit ihrer/seiner Vertretung beauftragen. h) Der Vorstand verwaltet die Mittel der Gesellschaft unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. i) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. j) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Nieder- - 9 -

schriften anzufertigen und von der/vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. k) Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens zweimal jährlich über die Arbeit der Gesellschaft zu unterrichten. l) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen. Sie haben die Aufgabe, in Bereichen, die für die Gesamtschulentwicklung bedeutsam sind, die Arbeiten zu koordinieren und voranzutreiben. Öffentliche Veranstaltungen von Arbeitsausschüssen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bundesorganisation. (2) Aufgaben des Hauptausschusses a) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Landesverbände und zwischen den Landesverbänden und dem Vorstand der Bundesorganisation. Er beschließt zwischen den Mitgliederversammlungen in wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft. Der Vorstand erstattet dem Hauptausschuss auf jeder Sitzung Bericht. b) Der Hauptausschuss schlägt der Mitgliederversammlung den Verteilerschlüssel für das Beitragsaufkommen 3 (2) vor. c) Der Hauptausschuss entscheidet über die Finanzierung von Vorhaben in Arbeitsgruppen; sie sind dem Hauptausschuss gegenüber berichtspflichtig und legen ihm das Arbeitsergebnis vor. d) Der Hauptausschuss entscheidet insbesondere über die Zuordnung von Mitgliedern 2 (1) d) und den Ausschluss von Mitgliedern 5 (2) b). (3) Aufgaben der Revisorinnen/Revisoren a) Die Revisorinnen/Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse und Haushaltsführung der Bundesorganisation. b) Die Revisorinnen/Revisoren prüfen für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr die Kasse und Haushaltsführung der Bundesorganisation und die Revisionsberichte der Untergliederungen. c) Die Revisorinnen/Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über jede Kassenprüfung. 9 Stimmrecht und Beschlussfassung (1) Einzelpersonen können zusätzlich zu ihrer Stimme höchstens eine Stimme für eine juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung haben. (2) Beschlüsse in den Organen nach 6 werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung nicht anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Für Anträge auf Satzungsänderungen gilt: a) Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser - 10 -

Punkt auf der Tagesordnung steht. b) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (4) Alle Wahlen sind geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so kann die Mitgliederversammlung die Anerkennung der relativen Mehrheit oder die Vornahme einer Stichwahl beschließen. 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember, beginnend mit dem 1. Januar 1969. 11 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft kann sich einer anderen pädagogischen Gesellschaft als Sektion oder in einer anderen ihr geeignet erscheinenden Form anschließen, wenn sie auf diese Weise ihre Ziele besser durchzusetzen glaubt. (2) Die Gesellschaft kann sich auflösen, wenn sie ihre Ziele erreicht zu haben glaubt. (3) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind und davon mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen. (4) Das Vermögen wird im Falle der Auflösung der Gesellschaft der Max-Träger-Stiftung (die Förderungswürdigkeit im Sinne des ESTG 1 ist durch das Finanzamt Frankfurt-Börse 11/üb/1446 am 27. September 1970 anerkannt worden) übertragen. - 11 -

Auszug aus der Satzung der GGG 1 (3) (Zweck der Gesellschaft) Die GGG setzt sich dafür ein, dass Menschen- und Kinderrechte insbesondere auf Bildung für jedes Kind und jede(n) Jugendliche(n) eingelöst werden. dass jedes Kind und jede(r) Jugendliche gleiche Bildungschancen und insbesondere ungehinderten Zugang zu jeder Form schulischer Bildung hat. dass jedes Kind und jede(r) Jugendliche in der Schule die Anerkennung und Förderung erhält, die das Erreichen eines bestmöglichen Bildungsstandes gewährleistet, der die Anschlussfähigkeit für die weiterführenden Bildungsgänge sicherstellt. Das schließt das Erreichen eines bestmöglichen Schulabschlusses ein. dass alle Kinder und Jugendlichen eine gemeinsame Schule - die Schule für alle - bis zum Ende ihrer Schulpflicht besuchen. Sie setzt sich insbesondere dafür ein, dass das selektiv gegliederte Schulsystem auch in Deutschland überwunden wird. Die GGG unterstützt alle Bemühungen und Schritte, die Schule für alle zu befördern, neue derartige Schulen einzurichten und ihre Zusammenarbeit zu fördern. Sie unterstützt bestehende Schulen des gegliederten Systems bei ihrer Umwandlung. Die GGG will insbesondere die öffentliche Diskussion um die Schule für alle fördern und versachlichen, die an Schule Beteiligten mit Fragen der Schule für alle vertraut machen und so zur Bildung von Lehrkräften und anderen pädagogisch Tätigen beitragen, Gesetzgebern, Kultusverwaltungen, Schulträgern und Initiativen Vorschläge machen und Hilfe bei der Gründung und Organisation von Schulen für alle bieten, die Forschung und Lehre in allen Fragen anregen, die die Schule für alle betreffen.