GESCHÄFTSORDNUNG. für den Seniorenbeirat der Stadt Pohlheim

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Transkript:

GESCHÄFTSORDNUNG für den Seniorenbeirat der Stadt Pohlheim Aufgrund des 1 Abs. 1 i. V. m. 8c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 24. August 2012 die 1. Änderung der am 15. September 1998 in Kraft getretenen Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat beschlossen. Demnach erhält die Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat ab 25. August 2012 folgende Fassung: 1 Seniorenbeirat 1. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Pohlheimer Einwohnerinnen/ Einwohner ab dem 60. Lebensjahr. 2. Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch unabhängig, überkonfessionell und verbandsunabhängig tätig und soll sich für die Interessen aller älteren Einwohnerinnen/Einwohner in der Stadt Pohlheim einsetzen. 2 Ziele und Aufgaben Ziele und Aufgaben des Seniorenbeirates sind zum Beispiel: 1. Interessenvertretung der Senioren gegenüber der Stadt 2. Beratung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der älteren Einwohnerinnen/Einwohner z. B. Mitwirkung bei Veranstaltungen der Stadt für die Senioren 3. Koordination von Veranstaltungen 4. Informationsaustausch, kooperatives Handeln 5. Pflege der Kontakte zu den Partnerstädten der Stadt Pohlheim 6. Absprache in Sachfragen 7. Erfahrungsaustausch der Gruppen, Hilfen untereinander 8. Öffnung der Gruppen untereinander 9. Tolerante Begegnung der Gruppen untereinander 10 Verantwortung für nichtorganisierte ältere Einwohnerinnen/Einwohner 11. Erkundung von Interessen der Seniorenschaft 12. Austausch mit anderen Seniorenbeiräten Seite 1 von 6

3 Zusammensetzung und Bildung 1. Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen/Vertretern aus jedem Stadtteil (pro angefangenen 3.000 Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtteils je eine Vertreterin/ein Vertreter), die der Ortsbeirat auf Vorschlag der im Stadtteil vertretenen Verbände, Gruppen und Organisationen oder aufgrund entsprechender Bewerbungen wählt. Die Mitglieder des Seniorenbeirats müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für jede Vertreterin/jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen. Mandatsträger sollen nicht Mitglieder des Seniorenbeirats sein. 2. Die Ortsbeiräte benennen der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb zwei Monaten nach ihrer Konstituierung schriftlich die Mitglieder/Stellenvertreter des Seniorenbeirates. Auf die Bestimmungen des 62 HGO wird verwiesen. 3. Der Seniorenbeirat wird jeweils für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung neu gebildet. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Seniorenbeirat im Amt, bis ein neuer Seniorenbeirat gebildet ist. 4 Konstituierung des Seniorenbeirates, Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung 1. Die Ladung zur ersten Sitzung des Seniorenbeirates erfolgt durch den Bürgermeister. Dieser beruft den Seniorenbeirat binnen zwei Monaten nach Beginn der Legislaturperiode zu seiner ersten Sitzung ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes. 2. Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und ein Mitglied zu dessen Stellvertretung. Ferner wählt er die Schriftführerin oder den Schriftführer und eine weitere Person zu deren/dessen Stellvertretung 5 Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes, Einberufen der Sitzungen 1. Das vorsitzende Mitglied beruft die Mitglieder zu den Sitzungen des Seniorenbeirates. Es setzt in eigener Zuständigkeit Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) und Zeitpunkt der Sitzungen fest, nachdem es sich hierüber mit dem Magistrat in das Benehmen gesetzt hat, und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. 2. Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Seniorenbeirates. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung des Seniorenbeirates anzugeben. Seite 2 von 6

3. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung bis spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die Abkürzung muss im Ladungsschreiben ausdrücklich hingewiesen werden. 4. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Seniorenbeirates sind vorher in den Pohlheimer Nachrichten, Wochenzeitung für die Stadt Pohlheim, bekanntzumachen. 5. Über Angelegenheiten, die im Ladungsschreiben nicht angegeben sind, kann der Seniorenbeirat nur beraten und beschließen, wenn dem zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen. Bei Wahlen müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen. 6 Pflicht zum Einberufen des Seniorenbeirates 1. Der Seniorenbeirat tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, mindestens zweimal im Jahr. 2. Das vorsitzende Mitglied muss den Seniorenbeirat unverzüglich einberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder, die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände schriftlich verlangt, und diese in die Zuständigkeit des Seniorenbeirates fallen. Die Antragstellerin und Antragssteller haben eigenhändig zu unterzeichnen. 7 Teilnahme an den Sitzungen Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien und Gruppierungen 1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied an, legen die Gründe dar und beauftragen ihre Vertreterinnen/Vertreter, an der Sitzung teilzunehmen. 2. Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem vorsitzenden Mitglied vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar. 3. Der Magistrat kann an den Sitzungen des Seniorenbeirates teilnehmen. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Gleiches gilt für die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 4. Der Seniorenbeirat kann Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von seiner Entscheidung vorwiegend betroffen sind und sachkundige Bürgerinnen/Bürger zu den Beratungen zuziehen. Seite 3 von 6

8 Beschlussfähigkeit 1. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Sie gilt so lange als vorhanden, bis das vorsitzende Mitglied auf Antrag die Beschlussunfähigkeit feststellt. 2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Seniorenbeirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand in der folgenden Sitzung zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. In der Ladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 9 Ändern und Erweitern der Tagesordnung 1. Der Seniorenbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen, - die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, - Tagesordnungspunkte abzusetzen oder - Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden. 2. Der Seniorenbeirat kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen. 10 Sitzungsleitung, Öffentlichkeit 1. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Seniorenbeirates. Ist es verhindert, so ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zur Vertretung berufen. 2. Das vorsitzende Mitglied handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 3. Der Seniorenbeirat berät und beschließt in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist. Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. 11 Sachruf und Wortentzug 1. Das vorsitzende Mitglied soll Mitglieder zur Sache rufen, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Es kann nach zweimaligem Sachruf das Wort entziehen, wenn das Mitglied erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gibt. Seite 4 von 6

2. Ergreift ein Mitglied eigenmächtig das Wort oder überschreitet die zugelassene Redezeit, so soll ihm das vorsitzende Mitglied das Wort entziehen. 3. Ist einem Mitglied das Wort entzogen, so wird es ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert. 12 Ordnungsruf, Sitzungsausschluss 1. Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied des Seniorenbeirates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 2. Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied des Seniorenbeirates bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. 3. Maßnahmen nach Abs.1 und 2 sowie ihr Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht erörtert. Das betroffene Mitglied kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung des Seniorenbeirates anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen. 13 Niederschrift 1. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angaben der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. 2. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. 3. Die Niederschrift liegt ab dem zehnten Tag nach der Sitzung für die Dauer einer Woche im Rathaus, Kirchstraße 2, Zimmer 11, zur Einsicht für die Mitglieder des Seniorenbeirates, des Magistrats, der Fachausschüsse sowie für den Stadtverordnetenvorsteher und die Fraktionsvorsitzenden offen. Gleichzeitig sind diesen Abschriften zuzuleiten. 4. Mitglieder des Seniorenbeirates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bis zur nächsten Sitzung schriftlich oder zu deren Beginn mündlich beim vorsitzenden Mitglied erheben. Über die Einwendungen entscheidet der Seniorenbeirat. Seite 5 von 6

14 Arbeitsunterlagen Jedem Mitglied des Seniorenbeirats ist ein Text dieser Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. Wird diese während der Wahlzeit geändert, so erhält es unverzüglich die neue Fassung. Zur Beratung von Tagesordnungspunkten, die einer Vorbereitung der Seniorenbeiratsmitglieder bedürfen, sind den einzelnen Mitgliedern zur Entscheidungsfindung entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 15 Inkrafttreten 1. Die Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat ist am 15. September 1998 in Kraft getreten. 2. Die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat ist am 25. August 2012 in Kraft getreten. Pohlheim, 11. Dezember 2012 Kandel Stadtverordnetenvorsteher Seite 6 von 6