Nummer: ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Stand: Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Pinneberg

Ähnliche Dokumente
Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei

Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Rendsburg

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

STADT BAD SCHWARTAU 302 SAMMLUNG DES ORTSRECHTS STAND: 01/2013

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Gettorf

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß

Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom

Benutzungs- und Gebührensatzung

Kreis- und Stadt- Bibliothek

Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.

Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)

Satzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom

Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg

StadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz

Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Gemeindebücherei Stockelsdorf

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Garbsen

Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

STADT SALZKOTTEN. Benutzungsordnung. der Stadtbücherei Salzkotten Seite: 1. Benutzungsordnung der Stadtbücherei Salzkotten vom 21.

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom

für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Hohenwestedt

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Bad Segeberg

Satzung über die Benutzung und die Gebühren der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Brandis

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 1.8 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Timmendorfer Strand

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Artern

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

Satzung über die Nutzung der Stadtbücherei der Stadt Tornesch und des Kreismedienzentrums in Tornesch (mit Gebührenordnung im Anhang)

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis

1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE STADTBÜCHEREI WERMELSKIRCHEN

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Borken (Hessen)

Entgeltordnung. 1. Nutzungsentgelt

Ortsrecht Bad Oldesloe 352.0

Ortsrecht Bad Oldesloe 352.0

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek vom 24. November 2014

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die Stadtbücherei

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Herzogenaurach

Benutzungsordnung. Stadtbücherei Geesthacht neu kompetent vielseitig

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Neuburg an der Donau

Stadtbücherei. Wir bieten. weil ich gern lese... Schulstraße Bergen Tel /

Benutzungsordnung. für die Stadtbibliothek Ettlingen. (Benutzungsordnung Stadtbibliothek) Inhaltsverzeichnis

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Lichtenwald

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln

STADT SCHROBENHAUSEN Dienststelle: Stadtbücherei

Benutzungssatzung für die Gemeindebücherei der Gemeinde Stelle (Bücherei-Satzung)

Benutzungsordnung für die Bücherei der Gemeinde Liederbach am Taunus. 1 Allgemeines

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Hagenow

Satzung. über die Benutzung der Stadtbücherei Haltern am See sowie über die Erhebung von Gebühren (Büchereisatzung) Hinweis:

der Gemeindebüchereien. Kaufungen

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Sprockhövel vom (Gültig ab )

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe)

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Winsen (Luhe) (Stadtbücherei-Satzung)

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Gronau und ihrer Zweigstelle (Bücherei Epe)

S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom

Satzung der Stadtbücherei Herborn im Lahn-Dill-Kreis

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei Eckernförde. 1 Allgemeines. 2 Anmeldung

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Dorsten vom , zuletzt geändert am

Bibliothek im Bürgerhaus. Benutzungsordnung. Gebührenordnung. vom

Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde- und Schulbücherei. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinde- und Schulbücherei Lohfelden

Benutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim

Benutzungs- und Gebührensatzung des Amtes Burg (Spreewald) für die Spreewaldbibliothek Mina Witkojc

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Erkelenz vom

GEMEINDE DORNSTADT ALB-DONAU-KREIS. B E N U T Z U N G S - und G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Gemeindebücherei Dornstadt

(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.

(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.

Benutzungsordnung der Mediothek

Satzung über die Nutzung der Bibliothek der Stadt Mittweida

Benutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim. vom

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Geesthacht

Benutzungs- und Gebührensatzung der Büchereien der Stadt Wolfratshausen vom

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen SATZUNG. über die Benutzung der Stadtbibliothek. (Benutzungsordnung)

der Stadt Sankt Augustin über die Stadtbücherei - Büchereisatzung - Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Rechtssammlung der Gemeinde Simmerath Reg. 16. Satzung

Satzung für die öffentliche Bücherei der Gemeinde Neunkirchen- Seelscheid vom zuletzt geändert durch Satzung vom

Benutzungs- und Entgeltordnung der Gemeindebibliothek Bannewitz vom

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Freudenstadt vom

Benutzungsordnung der Stadtbücherei vom in der Fassung vom

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom (zuletzt geändert durch Satzung vom

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Norderstedt

03/01 Stadtbibliothek Sindelfingen Benutzungsordnung

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Bad Vilbel

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Zirndorf vom i. d. F. vom

Transkript:

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 Stand: 11.15 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Pinneberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zurzeit jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Pinneberg vom 26.11.2015 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Pinneberg erlassen: 1 Träger und Aufgaben Die Stadtbücherei, im Folgenden Bücherei genannt, ist eine öffentliche Einrichtung. Sie wird in der Trägerschaft der Stadt Pinneberg geführt. Aufgaben der Bücherei sind Bildung, Information und Unterhaltung durch die Bereitstellung, Vorhaltung und Ausleihe von Medien (z.b. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Spiele und audiovisuelle Medien). 2 Umfang der Benutzung (1) Jede Person ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung die Bücherei zu nutzen. (2) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können von der Büchereileitung schriftlich, zeitweise oder ständig von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden. (3) Während der Öffnungszeiten steht der Büchereileitung das Hausrecht in den Büchereiräumen zu. (4) Für die Benutzung einzelner Einrichtungen kann die Leitung der Bücherei besondere Bestimmungen treffen, z.b. Ausleihbeschränkungen bezüglich Anzahl der auszuleihenden Medien, Leihfrist, Altersbeschränkungen für einzelne Veranstaltungen usw. 3 Anmeldung (1) Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit Anmeldebestätigung an. Benutzerinnen und Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. (2) Die Benutzerinnen und Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich die gesetzliche Vertreterin/ der gesetzliche Vertreter, erkennen die Bestimmungen über die Benutzung der Bücherei bei der Anmeldung durch eigene Unterschrift an. (3) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzerinnen und Benutzer einen Benutzerausweis. Der Benutzerausweis für Einzelpersonen ist nicht auf andere Personen übertragbar. Der Benutzerausweis für Familien gilt nur für die angegebenen Familienmitglieder und ist nicht auf andere übertragbar. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadt. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust des Benutzerausweises wird ein Ersatzausweis ausgestellt.

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 2 Stand: 10.15 (4) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Bücherei es verlangt oder die Voraussetzung für die Benutzung nicht gegeben ist. (5) Für die Internetnutzung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. 3 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. 4 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung (1) Bücher und andere Medien werden gegen Vorlage des Benutzerausweises ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt für Bücher 28 Tage, für Filme und Zeitschriften 14 Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder vorab verlängert werden. Bücher aus dem Präsenzbestand werden nicht verliehen; die Leitung der Bücherei kann Ausnahmen zulassen. (2) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag für Bücher bis zu zweimal und für andere Medien einmalig verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind bei dem Antrag Benutzerausweis und die entliehenen Gegenstände vorzulegen. (3) Ausgeliehene Bücher und andere Medien können vorbestellt werden. (4) Die Bücherei kann entliehene Bücher und andere Medien jederzeit zurückfordern. (5) Bücher, die nicht im Bestand der Bücherei geführt werden, können auf Antrag der Benutzerin/ des Benutzers durch den Leihverkehr der Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. 5 Behandlung der entliehenen Bücher und anderen Medien, Haftung (1) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Bücher und andere Medien sowie alle Einrichtungen der Bücherei sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, Bücher und andere Medien Dritten zu überlassen. (3) Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust haftet die Benutzerin/ der Benutzer. Verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Bücher und andere Medien sind zum Neuwert zu ersetzen. (4) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haften die eingetragenen Benutzerinnen und Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich die gesetzliche Vertreterin/ der gesetzliche Vertreter. (5) Benutzerinnen oder Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene Bücher und andere Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die die Benutzerinnen/ die Benutzer verantwortlich sind, zurückgebracht werden. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen.

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 3 Stand: 10.15 6 Nutzung des stationären Internetplatzes (1) Benutzerinnen und Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben für die Nutzung des stationären Internetplatzes die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. (2) Die Zeiteinheit für die Nutzung des stationären Internetplatzes beträgt 30 Minuten. (3) Die Nutzung des stationären Internetplatzes kann verlängert werden, wenn sich keine andere Nutzerin oder kein anderer Nutzer für eine Internetnutzung angemeldet hat. (4) Für die Nutzung des stationären Internetplatzes kann eine Vormerkung für die Dauer einer Zeiteinheit beantragt werden. (5) Es ist untersagt, bei Benutzung der Online-Dienste sowie im Internet Texte und Bilder zu versenden, zu empfangen oder herunterzuladen, die beleidigend oder sonst rechtswidrig sind. (6) Es dürfen keinerlei Änderungen oder Manipulationen an dem Computer (Hard- oder Software) vorgenommen werden. Bei Missachtung erfolgt ein Ausschluss von der Internetnutzung. 7 Gebühren (1) Die Benutzung der Bücherei ist grundsätzlich unentgeltlich, soweit nicht nachstehend Gebühren vorgesehen sind. Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien ist für Personen mit dem vollendeten 14. Lebensjahr gebührenpflichtig. (2) Gebührenschuldnerin/ Gebührenschuldner ist die Benutzerin/ der Benutzer der Bücherei mit deren/ dessen Benutzerausweis die Bücher oder sonstige Medien entliehen worden sind bzw. entliehen werden oder die/der nachstehende gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt. Die Gebühr entsteht jeweils mit der Festsetzung durch die Bücherei und wird zum selben Zeitpunkt fällig.

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 4 Stand: 11.15 (3) Es werden folgende Gebühren erhoben: Gebührentatbestand a) Benutzungsentgelt für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 12 Monate 6 Monate 1 Monat b) Benutzungsentgelt für Personen ab Vollendung des 18 Lebensjahres 12 Monate 6 Monate 1 Monat Gebühr 9,00 5,00 1,00 20,00 11,00 2,50 c) Benutzungsentgelt für Familien (ab 2 Personen, die in einem Haushalt leben; inklusive Kinder und Jugendliche) 12 Monate 30,00 d) Benutzungsentgelt für Blockausleihen für pädagogische Zwecke 12 Monate 9,00 e) Erstmalige Ausstellung eines Benutzerausweises - für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - für Familienmitglieder f) Versäumnisgeld nach Ablauf der Leihfrist (auch wenn keine schriftliche Mahnung ergangen ist; 5 Abs. 3 bleibt unberührt.) 1,50 1,50 0,30 /Tag/Medieneinheit maximal 10,00 /Medieneinheit g) Schriftliche Mahnung 2,50 h) Ersatz für abhanden gekommenen oder beschädigten Benutzerausweis i) j) k) - für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und für Familienkarten - für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Familienmitglieder Leihverkehr (Fernleihe) - erstmalig sowie jede Verlängerung Vorbestellungen Gebühr für die Ausleihe oder Verlängerung von DVDs pro Medium 2,50 1,50 2,50 1,00 0,75

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 5 Stand: 10.15 (4) Das nach 7 Abs. 3 zu zahlende Benutzungsentgelt ermäßigt sich für Schülerinnen und Schüler, die Vollzeitschulen besuchen, Auszubildende, Studentinnen und Studenten, Jugendfreiwilligendienstleistende nach dem JFDG, Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem II. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) oder von Leistungen nach dem XII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie deren Ehegatten und Kinder ohne eigenes Einkommen auf die Sätze für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 8 Zwangsmaßnahmen Werden Bücher oder andere Medien trotz Mahnung nicht zurückgegeben oder nicht ersetzt, erfolgt die Betreibung des Gegenwertes im Verwaltungsweg ( 262 ff. Landesverwaltungsgesetz). Dies gilt entsprechend für die Gebühren nach 7. Die Benutzerin/ der Benutzer (Schuldner/ Schuldnerin) kann Einwendungen gegen die Forderungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadt Pinneberg, Die Bürgermeisterin, Vollstreckungsbehörde, erheben. 9 Datenverarbeitung (1) Personenbezogene Daten der Benutzerinnen und Benutzer dürfen von der Bücherei zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: Bearbeitung von Anmeldungen und Ausstellung von Benutzerausweisen Verbuchung der Medien (Registrierung der auszuleihenden Medien) Überprüfung der Leihfristen Bearbeitung von Mahnungen Ermittlung und Festsetzung von Gebühren Überwachung der Gebührenzahlung Durchführung von Zwangsmaßnahmen Bearbeitung und Benachrichtigungen von Vor- und Leihverkehrsbestellungen Zählung der aktiven Benutzerinnen und Benutzer Es handelt sich bei den Daten um den Namen, Vornamen, ggf. Namenszusätze, Geburtsdatum, Adressdaten der Nutzerinnen und der Nutzer sowie bei minderjährigen Personen auch der gesetzlichen Vertreterin/ des gesetzlichen Vertreters sowie um die ausgeliehenen bzw. auszuleihenden Medien. (2) Die Daten werden bei der Benutzerin/ beim Benutzer erhoben. Die Bücherei ist berechtigt, diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten. (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 mitzuteilen. Wird die Mitteilung verweigert, ist eine Benutzung der Bücherei ausgeschlossen. (4) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG) vom 30.10.1991 in der jeweils geltenden Fassung.

- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 6 Stand: 11.15 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Pinneberg, den 30.11.2015 (Steinberg) Bürgermeisterin Veröffentlicht am : 15.10.2015 01.12.2015