320 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) 1

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Transkript:

320 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den en und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen () 1 Vom 7. November 2012 Auf Grund von 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 der sordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), 52a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), 46c Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1063), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) - jeweils in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein- Westfalen vom 26. Januar 2010 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 539) - wird verordnet: 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden. 2 Form der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils

geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß 3 Nummer 2 bekannt gegeben. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. Unicode, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensible Markup Language), 6. TIFF (Tag Image File Format) oder 7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß 3 Nummer 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein. 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite bekannt: www.justiz.nrw.de 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten. 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen. 3. die nach ihrer Prüfung den in 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien. 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den en und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2010 648) außer Kraft. (2) Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nummer L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nummer L 217 S. 18), sind beachtet worden. Düsseldorf, den 7. November 2012 Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Thomas K u t s c h a t y Anlage GV. NRW. 2012 S. 548 Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.

Nr.Gericht Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle 1. Oberverwaltungsgericht bis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfaleliche 1. Bundesdisziplinarrecht- für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Aachen 3. Arnsberg 4. Düsseldorf 5. Gelsenkirchen 6. Köln 3. Verfahren des Landesberufsgerichts für Heilberufe, 4. Verfahren des Landesberufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, 5. Verfahren des Landesberufsgerichts für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen bis auf 1. Bundesdisziplinarrechtliche 3. Verfahren des Berufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen, 4. Verfahren des Berufsgerichts für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen bis auf Verfahren des Berufsgerichts für Heilberufe Aachen Arnsberg Düsseldorf Gelsenkirchen Köln Datum Anlage 1.1.2011 (mit weiteren Einschränkungen seit 1.1.2006 bis 31.12.2010 auf Grund der 926);

7. Minden 8. Münster - 2 - Minden bis auf 1. Bundesdisziplinarrechtliche Münster 3. Verfahren des Berufsgerichts für Heilberufe Finanzgericht Düssel- 9. Finanzgericht Düsseldordorf 10. Finanzgericht Köln Finanzgericht Köln 11. Finanzgericht Münster Finanzgericht Münster 1.1.2011 (mit Einschränkungen seit 1.1.2006 bis 31.12.2010 auf Grund der 926); 1.1.2004 (bis 31.12.2005 ERVVO FG vom 9.12.2003 759), bis 31.12.2010 926) und