Finanzordnung des Sächsischen Tennis Verbandes e. V.

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Transkript:

Finanzordnung des Sächsischen Tennis Verbandes e. V. gültig ab 16.03.2013

Seite 2 von 5 Finanzordnung des STV (2013) 1 Grundsätze der Finanzordnung 1. Durch die Finanzordnung des Sächsischen Tennis Verbandes e. V. (STV) wird die Finanzierung der Geschäftstätigkeit des STV geregelt. Sie gilt für die Organe des STV, die Kommissionen und Referenten, ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter des STV sowie für die bei Veranstaltungen des STV eingesetzten Einzelmitglieder der Mitglieds-Vereine des STV. 2. Der Haushaltsplan des STV begründet keine Rechte Dritter. 3. Die dem STV zur Verfügung stehenden Mittel sind entsprechend der Satzung des STV nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Es sind alle Möglichkeiten der Einnahmeerhöhung zu erschließen. 2 Haushaltsplan 1. Grundlage für die Finanzierung der Geschäftstätigkeit des STV ist der Haushaltsplan. Er wird jeweils für das Geschäftsjahr i. S. v. 3 der Satzung aufgestellt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben nach steuerlichen Erfordernissen und den Notwendigkeiten der Geschäftsführung zu untergliedern. Der Haushaltsplan muss alle im Geschäftsjahr für die Erfüllung der Aufgaben zu erwartenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthalten. Er ist nach dem Bruttoprinzip in Einnahmen und Ausgaben getrennt auszuweisen. 2. Der Haushaltsplan ist vom Vizepräsidenten und Schatzmeister (im folgenden Schatzmeister) in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer unter Nutzung der Zuarbeiten der Mitglieder des Präsidiums aufzustellen. Die Mitgliedserhebungen des STV über den LSBS sind Grundlage für die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Berechnung der Mitgliedsbeiträge. Nach Beratung und Beschlussfassung durch das Präsidium des STV wird der Beschlussvorschlag des Haushaltsplanes an die Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Haushaltplan wird von der Mitgliederversammlung festgestellt und beschlossen. 3. Der Haushalt muss vollständig und soll ausgeglichen sein. Die Ausgaben sind so zu bemessen, dass eine Deckung durch die voraussichtlichen Einnahmen möglich ist. Jedes Präsidiumsmitglied und der Geschäftsführer haben das Präsidium umgehend über Gefährdungen des Haushaltsausgleiches zu informieren. 4. Ein Nachtragshaushalt ist von der Mitgliederversammlung des STV dann zu beschließen, wenn zusätzliche Ausgaben in erheblichem Umfang notwendig sind, die trotz Erschließung zusätzlicher Einnahmen und sparsamster Mittelverwendung zu einem Fehlbetrag über 25.000,00 führen. 3 Haushaltsführung bis zur Beschlussfassung Bis zur Beschlussfassung des Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung dürfen nur Ausgaben erfolgen, die zur Erfüllung des Satzungszweckes unaufschiebbar sind bzw. zu deren Zahlung eine rechtliche Pflicht im genannten Zeitraum besteht.

Seite 3 von 5 Finanzordnung des STV (2013) 4 Ausführung des genehmigten Haushaltsplanes 1. Ausgaben sind grundsätzlich zweckgebunden und zu belegen. 2. Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführer gelten wie folgt als Vertretungsvorstand des STV i. S. v. 26 BGB bevollmächtigt, finanzielle Verpflichtungen für den STV auf der Grundlage der Finanzordnung einzugehen, soweit die Finanzierung durch den Haushaltsplan gesichert ist: - die Präsidiumsmitglieder des STV für ihren Verantwortungsbereich entsprechend der Geschäftsordnung - der Geschäftsführer für die laufenden Aufgaben der Geschäftsstelle und des Landesausbildungszentrums 3. Für mehrtägige und/oder periodische Veranstaltungen, wie Trainingslager, Meisterschaften, Lehrgänge, Stützpunkttätigkeit sind auf allen Ebenen durch die Verantwortlichen Kostenvoranschläge zu erarbeiten und auf Verlangen dem zuständigen Präsidiumsmitglied bzw. dem Geschäftsführer vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten bereits im Haushaltsplan berücksichtigt sind. 4. Der Geschäftsführer ist zur Leistung regelmäßig wiederkehrender, den STV betreffende Ausgaben auf der Grundlage von Verträgen, wie z.b. Lohnzahlungen, Mieten, Pachten, Versicherungen und Steuern, berechtigt. 5. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur dann zulässig, wenn sie unabwendbar sind und ihre Deckung im Rahmen des Gesamthaushaltsplanes des STV gewährleistet ist. Die Genehmigung erfolgt: - bis zu 5.000,00 durch den Schatzmeister - bis zu 10.000,00 durch den Präsident und den Schatzmeister gemeinsam - über 10.000,00 durch Beschluss des Präsidiums 6. Der Schatzmeister hat mindestens 2x im Jahr dem Präsidium über den Stand des Haushaltes jeweils in einer Präsidiumsberatung zu berichten. 5 Zahlungsverkehr 1. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Bank- und Kassengeschäfte obliegt der Geschäftsstelle. 2. Forderungen und Ansprüche sind mit deren Fälligkeit einzuziehen. Der fristgemäße Zahlungseingang ist von der Geschäftsstelle zu überwachen. (evtl. Für jede fällige Forderung ist ein Forderungskonto zu führen.) Berechtigte Forderungen Dritter sind rechtzeitig zu erfüllen. 3. Der Zahlungsverkehr soll bargeldlos erfolgen. 4. Jede Zahlung ist vor ihrer Ausführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und durch die im 4 Nr. 3 genannten Verfügungsberechtigten oder für den sachlichen Vorgang Beauftragte des STV als sachlich richtig zu bestätigen.

Seite 4 von 5 Finanzordnung des STV (2013) 5. Jede Ausgabe ist zur Zahlung anzuweisen. Dazu sind berechtigt: - der Präsident des STV (oder in Vertretung ein Vizepräsident) - der Schatzmeister des STV (oder in Vertretung ein Vizepräsident) Barkassen: Geschäftsstelle Kassenlimit: 1.500,- 6. Die Zahlung eines Vorschusses kann mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen beim Schatzmeister oder bei der Geschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail (an die offizielle E-Mail-Adresse des STV) beantragt werden. Die Abrechnung muss 3 Wochen nach betreffendem Veranstaltungsende erfolgt sein. Ein Vorschussantrag ist zurückzuweisen, wenn derselbe Anspruchsteller einen früher gezahlten Vorschuss noch nicht abgerechnet hat. 6 Buchführung Der Schatzmeister ist zur Einrichtung und ordnungsgemäßen Führung der Buchhaltung des STV verpflichtet. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten. 7 Jahresabschluss 1. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in dem Geschäftsjahr zu erfassen, in dem sie angefallen sind. In Ausnahmefällen sind Abgrenzungen vorzunehmen. 2. Der Geschäftsführer hat am Jahresende die vollständige Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben sowie einen lückenlosen Nachweis des Anlagenvermögens und der Bestände des STV zu sichern. 3. Durch den Schatzmeister wird in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer auf der Grundlage des 7, Pkt. 2 in Abstimmung mit dem Steuerberater der Jahresabschluss durchgeführt. 4. Der Schatzmeister übergibt dem Präsidium den Jahresabschluss bis zum 28.02. des Folgejahres zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung. 5. Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Beschlussfassung über Rücklagen. 8 Erstattung von Auslagen 1. Aufwendungen werden gem. 5 Nr. 6 der Satzung und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmung zur Finanzordnung erstattet. 2. Hauptamtliche Arbeitnehmer des STV haben einen Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen der Bestimmung des 5 Nr. 6 der Satzung und der entsprechenden DB zur FO nur für Aufwendungen solcher Besorgungen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses beim STV, die nicht durch die arbeitsvertragliche Vergütung abgegolten sind und die nach dem Arbeitsvertrag den Hauptamtlichen nicht treffen sollen.

Seite 5 von 5 Finanzordnung des STV (2013) Nebenberuflich für den STV Tätige haben einen Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen der Bestimmung des 5 Nr. 6 der Satzung und der entsprechenden DB zur FO nur für Aufwendungen solcher Besorgungen, die nicht durch die vertragliche Vergütung abgegolten sind und die nach dem Vertrag den nebenberuflich Tätigen nicht treffen sollen. 9 Schlussbestimmungen 1. Das Präsidium ist gemäß 7 (3) der Satzung des STV ermächtigt, zur Umsetzung der FO Durchführungsbestimmungen zu beschließen. 2. Über alle Finanzfragen, die in dieser Finanzordnung oder den Durchführungsbestimmungen nicht geregelt sind, entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Schatzmeisters. Über Fragen und/oder Streitigkeiten aus der FO entscheidet das Präsidium des STV auf Vorschlag des Schatzmeisters. Ist ein Mitglied des STV mit mehr als 100 oder eines der Einzelmitglieder mit mehr als 50 beschwert, ist gegen die Entscheidung des Präsidiums die Beschwerde zum Sportgericht des STV zulässig. 3. Die Finanzordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Ihre Durchführungsbestimmungen finden rückwirkend zum 01.01.2013 Anwendung. Bestätigt durch die MV am 16.03.2013