Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenossisches Departement für Umwelt, erkehr, Energie und Kommunikätion UEK Bundesamt fur Umwelt BAR) Abteilung AbfaII, Stoffe und Biotechnologie Referenz-Nr. B07001 I Pully Bern, 5. Februar 2010 ReferenzlAktenzeichen: J032-0899 JnSachen Institut für Pflanzenwissenschaften, ETH Zurich, vertreten durch Professor Dr. Wilhelm Gruissem, Lehrstuhlinhaber Pflanzenbiotechnologie betreffend Gesuchstellerin Ergänzungen vom 31. Dezember 2009 zum Gesuch B07001 vom 20. Februar 2007 urn Bewilli gung für die versuchsweise Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen in Pully D ge mass erfugungen des BAFU vom 3. September 2007, 14. Juli 2008 und 6. Februar 2009. In Erwagung, dass das BAFU das im Rubrum genannte Gesuch mit erfügung vom 3. September 2007 gestutzt auf Artikel 11 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91) i..m. Artikel 7 Absatz 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (afrs.; AS 1999 2748) mit Aufla gen und Bedingungen bewilligt hat; gegen die erftigung vom 3. September 2007 am 4. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsge richt Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben worden ist, was die Durchführung des Freisetzungsversuchs im Jahr 2008 verhindert hat; das BAFU mit erfugung vom 14. Juli 2008 auf entsprechendes Gesuch vom 27. Mai 2008 hin seine Bewilligung des Freisetzungsversuchs insofern angepasst hat, als diese neu statt für die Jahre 2008-2010 für die auf die Rechtskraft der erfugung vom 3. September 2007 nachfolgenden e getatidnsperioden der Jahre 2009-2011, 2010-2012 oder 2011-2013 gilt; das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Oktober 2007 mit Urteil A-6728/2007 vom 10. November 2008 vollumfanglich abgewiesen hat und die erfugungen vom 3. September 2007 und 14. Juli 2008 mangels Weiterzugs der Beschwerde an das Bundesgericht in Rechtskraft er wachsen sind; die Gesuchstellerin gemäss Abschnitt C. 1.d.ss. der erfugung vom 3. September 2007 angewiesen worden ist, das BAFU und die Begleitgruppe nach jeder egetationsperiode bis zum 31. Dezember Uber den erlauf und die Ergebnisse der Freisetzung mit einem Zwischenbericht (inki. Ergebnisse der Biosicherheitsversuche, Erkenntnisse zu Pollenflug und Auskreuzung sowie Uberprüfung der Sicherheitsmassnahmen) zu informieren; die Gesuchstellerin gemass Ziffer 1.b. der erfugung vom 14. Juli 2008 angewiesen worden ist, dem BAFU bis spatestens 7 Tage vor ersuchsbeginn den vollstandig ergänzten und aktualisierten Einsatz- und Notfaliplan (inki. komplettierte Anhange) für das Eintreten eines ausserordentlichen Ereignisses vorzulegen; - 1/5 268/2006-02508/01/1 6/02104/J032-0899
Referenz/Aktenzeichen: J032-0899 die Gesuchstellerin gemass Ziffer i.e. der erfugung vom 14. Juli 2008 angewiesen worden ist, dem BAFU jeweils bis spätestens 31. Dezember des orjahrs eines jedcn ersuchsjahrs eine de taillierte ersuchsanordnung für das betreffende ersuchsjahr, aus der insbesondere die Grösse der ersuchsflachen, die ungefahre Anzahl gentechnisch veränderter Pflanzen, die ausgebracht werden sollen, sówie die geplante Nachbehandlung der Flächen hervorgehen, zu ubermitteln; am 1. Oktober 2008 die totafrevidierte Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrS; SR 814.911) in Kraft getreten ist, deren materielle orschriften insbesondere urn der Biosicherheit und damit der öffentlichen Ordnung willen (vgl. etwa BGE 127 II 306, 315 f.) auch auf bereits bewilligte Freisetzungsversuche anzuwenden sind, während erfahrensvorschriften ohnehin grundsatzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sind (vgl. etwa BGE 130 560, 562; zum Ubergangsrecht im Ailgemeinen HäfelinlMUllerluhlinann, Aug. erwaltungsrecht, 5. Aufi., N322ff.); die Gesuchstellerin dern BAFU mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 die folgenden Unterlagen zugesteilt hat: Kopie der erfiigung vom 6. Februar 2009 mit Bericht zu den einzelnen Punkten des erfugungsdispositivs (Standort Reckenholz), Bericht Uber den Auskreuzungsversuch 2008 und 2009 (Standort Reckenholz), Projektberichte zurn Feidversuch mit gentechnisch verändertem Weizen 2009 (Standorte Reckenholz und Pully), ersuchsanordnung im Feld für das ersuchsjahr 2010 (Standort Reckenholz), Rapport intermédiaire: Déroulement et résultats de la dissemination de I essai implante au centre du Caudoz a Pully en 2009, Procédé experimental pour 2010 au cent re ACW de Pully, Kopie der erfligung vom 3. September 2007 mit Erlauterungen und Berichten zu den einzelnen Punkten des erfugungsdispositivs (Standort Reckenholz) und nderungsantra gen zu den Auflagen des BAFU; das BAFU diese Unterlagen mit Schreiben vom 5. Januar 2010 den betroffenen Fachstellen (BAG, BLW, BET, EFBS, EKAH, SEEN) zugesteult hat, mit der Einladung, dem BAFU bis am 25. Januar 2010 allfallige Bemerkungen zukommen zu lassen; die EFBS mit Schreiben vom 11. Januar 2010 eine Fristerstreckung bis 29. Januar 2010 beantragt hat, weiche das BAFU mit Schreiben vom 15. Januar 2010 gew~hrt hat; das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit Schreiben vom 12. Januar 2010 sein Einverstandnis erklart hat, die ersuchsflachen im Fruhjahr 2010 mit einem Totaiherbizid zu behandeln, damit aufgelaufene Getreidesamen vor der neuen Aussaat eliminiert werden können (siehe unten); die Eidgenossische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) mit Schreiben vom 25. Januar 2010 mitgeteilt hat, sie. verzichte auf eine Stellungnahme zu den nach gereichten Unterlagen; das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Schreiben vom 25. Januar 2010 erklärt hat, die Erlaute rungen und Berichte des Gesuchstellers entsprachen dessen Anforderungen und es habe keine Em wände gegen das vom Gesuchsteller beantragte orgehen zur Nachbehandlung der ersuchsflä chen; die Eidgenossische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) mit Schreiben vom 29. Januar 2010 Diskussionspunkte zu den geplanten Auskreuzungsversuchen am Standort Zurich Reckenholz sowie den Informationen zum Gesuch B07004 betreffend die Hybridpflanzen aufge worfen, im Ubrigen aber mitgeteilt hat, dass die biologische Sicherheit der ersuche aus ihrer Sicht auch für die egetationsperiode 2010 gewahrleistet sei und sie der Durchfuhrung der ersu che sowie dem Anderungsantrag zustimme (siehe unten); der Service de l environnement et de l énergie du canton de aud (SEEN) mit E-Mail vom 2. Februar 2010 mitgeteilt hat, er habe keine Antrage betreffend die nachgereichten Unterlagen; 2/5 268/2006-02508/01/1 6/02104/J032-0899
ReterenzlAktenzeichen: J032-0899 das Bundesamt für eterinärwesen (BET) mit E-Mail vom 2. Februar 2010 erklärt, die Nachbe handlung der ersuchsflache (gesamte Fläche) nach ersuchsende im 2010 und 2011 mit einem Totaiherbizid könne aus seiner Sicht bewilligt werden, ansonsten habe es keine Bemerkungen betreffend der Erganzungen zu den Gesuchen; das BAFU mit Bezug auf die Projektberichte zum Feldversuch mit gentechnisch verandertem Weizen (Anhang 2 des Schreibens vom 31. Dezember 2009) feststellt, dass die Berichte die erforderlichen Informationen über den Ablauf der einzelnen Projekte und Uber die vorlaufigen Resultate enthalten; die Projektberichte im Hinblick auf eine spatere eroffentlichung der Resultate in wissen schaftlichen Zeitschriften vertraulich sind; der andalenakt vom 23. Juni 2009 den sudlich gelegenen Teil des ersuchsfeldes, und hier insbesondere die Mantelsaat, betroffen hat und der Schaden für die Ergebnisse noch bestimmt werden muss, aber nach heutigem Kenntnisstand nicht zu einer Beeintrachtigung der biologi schen Sicherheit gefuhrt hat; das BAFU mit Bezug auf den Rapport intermédiaire: Déroulement et résultats de la dissemination de l essai implanté au centre du Caudoz a Pully en 2009 (Anhang 4 des Schreibens vom 31. De zember 2009) feststellt, dass dieser die geforderten Angaben zum ersuchsverlauf, zu den Ergeb nissen der Biosicherheitsversuche, zu der Auskreuzung in die Mantelsaat sowie zu der Uberpru fung der Sicherheitsmassnahmen enthalt; das BAFU mit Bezug auf das Procédé experimental pour 2010 au centre ACW de Pully (selon point C.1.d.tt de Ia decision du 3 septembre 2007) (Anhange 4 und 5 des Schreibens vom 31. De zember 2009) feststellt, dass dieses die notwendigen Informationen zu Grösse der ersuchsfla chen, zu den freizusetzenden Linien, zur ungefahren Anzahl gentechnisch veränderter Pflanzen sowie zur geplanten Nachbehandlung enthalt, das BAFU mit Bezug auf die Nachbehandlung der ersuchsflächen des Jahres 2009 feststellt, dass aufgrund der Grösse des ersuches verbunden mit der Emte von Hand es zu einem unerwartet hohen Ausfall von Körnem und entsprechehd vielen Ausfallpflanzen gekommen sei, weshalb die Gesuchstellerin beantragt, die ersuchsflache des Jahres 2009 im Fruhjahr 2010 nicht nach aufgelaufenen Weizenpflanzen, welche genetisch zu analysieren und anschliessend in geeigneter Weise zu vernichten sind, abgesucht werden muss (gemass Abschnitt C. 1.d.nn. der erfugung vom 3. September 2007), sondern mit einem Totalherbizid (Round-up) behandelt wird; die Gesuchstellerin ebenfalls beantragt, auch für die Behandlung der ersuchsfläche 2010 im Fnihjahr 2011 em Totaiherbizid einzusetzen; das BLW in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2010 sein Einverständnis damit erklärt, dass die ersuchsflächen im Fruhling 2010 mit einem Totalherbizid behandelt werden; das BAG in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2010 mitteilt, es habe kein Einwände gegen das vom Gesuchsteller beantragte orgehen zur Nachbehandlung der ersuchsflache; die EFBS in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2010 ausfuhrt, dass sie es aus wissenschaft licher Sicht zwar bedauere, dass die vorhandenen Pflanzen nicht genetisch analysiert würden, sie dem Antrag dennoch zustimme, da diese Massnahme sicherer, weniger fehleranfallig und zugleich zeitsparend sei, sie aber vorschlage, dass die Gesuchsteller die Wirksamkeit der Be handlung uberprufen und dazu einen Zeitplan für die Nachkontrollen vorlegen; die EFBS im Ubrigen an ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2009 festhält, in der sie wün sche, dass die Herbizidbehandlung auch die Umgebung im Umkreis von 60 m sowie, sofern moglich und biologisch sinnvoll, die Transportwege auf dem Gelände der Forschungsanstalt umfassen solite, sofern diese nicht manuell auf aufgelaufene Weizenpflanzen untersucht wur den; das BET und der SEEN in ihren Stellungnahmen vom 2. Februar 2010 keine Einwände gegen die Herbizidbehandlung in den Jahren 2010 und 2011 erheben; 3/5 268/2006-02508/01/1 6102/041J032-0899
ReferenzlAktenzeichen: J032-0899 aus Gründen der biologischen Sicherheit nichts gegen die ersatzweise Behandlung der er suchsflächen der Jahre 2009 bzw. 2010 mit einem Totaiherbizid spricht; für die Umgebung im Umkreis von 60 m sowie die Transportwege auf dem Gelande die An ordnungen gemass Abschnitt C. 1.d.oo. der erfügung vom 3. September 2007 bestehen blei ben müssen, da die ersatzweise Herbizidbehandlung von der Gesuchstellerin nur für die er suchsfläche beantragt worden 1st und eine darüber hinausgehende flächendeckende Applikati on eines Totalherbizids unverhaltnismassig ware; das BAFU feststellt, dass die Gesuchstellerin dem BAFU den angepassten Notfaliplan für 2010 noch nicht eingereicht hat; die erfahrenssprache aufgrund der Gesuchssprache weiterhin Deutsch ist (Art. 33a Abs. 1 wg), die vorliegende erfügung jedoch ins Französische übersetzt wird; wird gestutzt auf Artikel 11 Absatz 1 GTG in erbindung mit Artikel 17 FrS verfugt: 1. Die Erganzungen der Gesuchstellerin gemäss den erfügungen des BAFU vom 3. September 2007 (Abschnitt C. 1.d.ss.) und 14. Juli 2008 (Ziffer 1.b. und c.) hinsichtlich der versuchsweisen Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen in Pully D sind unter orbehalt der nachfol genden Ziffern vollstandig und nicht zu beanstanden. 2. Die Gesuchstellerin hat dem BAFU den angepassten Notfaliplan für 2010 inki. Anhange bis spa testens am Freitag, 26. Februar 2010 einzureichen. 3. Die Gesuchstellerin wird ermachtigt, im FrUhjabr 2010 anstelle der Massnahmen gemass Ab schnitt C. 1.d.nn. der erfugung vom 3. September 2007 die gesamte ersuchsfläche 2009 nach Abschluss der Nachbeobachtungen mit einem Totaiherbizid zu behandein, falls sich das als notig erweist. Für Weizenpflanzen, die in der Umgebung in einem Umkreis von 60 m sowie auf den Transportwegen beobachtet werden, gilt Abschnitt C. 1.d.nn. der erfugung vom 3. September 2007 unverändert. 4. Die Gesuchstellerin wird ermachtigt, im Frtihjahr 2011 anstelle der Massnahmen gemäss Ab schnitt C. 1.d.nn. der erfugung vom 3. September 2007 die gesamte ersuchsfläche 2010 nach Abschluss der Nachbeobachtungen mit einem Totaiherbizid zu behandein, falls sich das als nötig erweist. Für Weizenpflanzen, die in der Umgebung in einem Umkreis von 60 m sowie auf den Transportwegen beobachtet werden, gilt Abschnitt C.1.d.nn. der erfugung vom 3. September 2007 unverändert. 5. Tm Ubrigen gelten die erfügungen vom 3. September 2007, 14. Juli 2008 und 6. Februar 2009. 6. Gegen diese erfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eroffnung der erfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eroffnung der erfügung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdefuhrerin bzw~ des Beschwerde führers oder seiner ertreterin bzw. seines ertreters zu enthalten. Die angefochtene erfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdefuhrer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Handen halt. 4/5 26812006-0250810 1/1 6/02/04/J032-0899
ReferenzlAktenzeichen: J032-0899 BAFU Abteilung Abfall, Stoffe, Biotechnologie Der Che, // Hans Hosbach Zu eröffnen (via E-Mail; Original eingeschrieben mit Rückschein): der Gesuchstellerin (Dr. Stefan Kohier und Dr. Stefan Rechsteiner, ISCHER Anwälte und No tare, Schutzengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zurich) Zur Kenntnis (A-Post): Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern Bundesamt für eterin~rwesen, 3003 Bern Eidgenossische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, 3003 Bern Eidgenossische Fachkommission für biqlogische Sicherheit, 3003 Bern Service de l environnement et de l dnergie du canton de aud, ch. des Boveresses 155, 1066 Epalinges (mit französischer Ubersetzung) ille de Pully, M. Jean-François Thonney, Syndic, Municipalité de Pully, av. du Prieuré 2, case postale 63, 1009 Pully (mit französischer Ubersetzung) Staatssekretariat.fUr Wirtschaft, Eidgenossische Arbeitsinspektion West, bd. de Grancy 37, 1006 Lausanne (mit französischer Ubersetzung) Schweiz. Unfallversicherungsanstalt, Postfach, 6002 Luzern 5/5 268/2006-02508/01/1 6f02/04/J032-0899