1. Juli 2017 V 1.1 de
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- Günter Bieber
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur 1. Juli 2017 Referenz/Aktenzeichen: /00005 Richtlinie Überprüfung der fachlichen Eignung oder der Tauglichkeit für ausweispflichtige Personen nach VTE 1 bei Widerhandlungen mit gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) 2 Bundesamt für Verkehr BAV 1 SR Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) 2 SR Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) *COO *
2 Impressum Herausgeber: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern Abteilung Infrastruktur IN/zr Referenz/Aktenzeichen: /00005 Autor: IN/zr Anwendungsgebiet: BAV Prozess 43 Verteiler: Sprachfassungen: Veröffentlichung auf der BAV-Internetseite Deutsch (Original) Französisch, Italienisch Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Bundesamt für Verkehr Anna Barbara Remund, Vizedirektorin Abteilung Infrastruktur Ausgaben / Änderungsgeschichte Version Datum Ersteller Änderungshinweise Status V jek Erstausgabe ersetzt V suu Anpassungen in Kraft 2/7
3 Inhalt Art. 1 Zweck der Richtlinie... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Grundlagen... 4 Art. 4 Anforderungen an die zuständigen Stellen und beurteilenden Stellen... 4 Art. 5 Erfassung... 5 Art. 6 Protokollierung und Nachweisführung über das Ereignis mit... 5 Art. 7 Verfahren bei der Beurteilung der Ereignisse mit betriebsgefährdendem Charakter... 5 Art. 8 Verfahrensablauf nach Anhang Art. 9 Sicherung der relevanten Beweismittel... 5 Art. 10 Überprüfung bei wiederholten Ereignissen mit 5 Art. 11 Meldeverpflichtung... 6 Art. 12 Inkrafttreten... 6 Anhang 1: Prozessablauf /7
4 Art. 1 Zweck der Richtlinie Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der medizinischen oder psychologischen Tauglichkeit oder der fachlichen Eignung bei ausweispflichtigen Personen gemäss der Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) nach Ereignissen mit betriebsgefährdendem Charakter gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV). Sie bezweckt die rechtsgleiche Beurteilung jener Personen, die bei der Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten durch Verstoss gegen Fahrdienst- und Betriebsvorschriften für die Bahnnetze der Eisenbahnunternehmen sowie der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Ereignis mit nachweislich verschuldet haben. Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine blosse Empfehlung. Das BAV kann Abweichungen zulassen, sofern das von Gesetz, Verordnung und Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird. Art. 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie wendet sich an folgende Personen bzw. Instanzen: Zuständige Stellen nach Art. 16 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) zur Überprüfung der fachlichen Eignung; Beurteilende Stellen nach Kapitel 7 der Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE). Art. 3 Grundlagen Die Richtlinie stützt sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) ab. Massgeblich sind Widerhandlungen, welche als betriebsgefährdende Ereignisse zu werten sind. Die Unternehmen oder Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Widerhandlungen als betriebsgefährdend zu werten sind. Die Unternehmen oder Eisenbahnunternehmen legen die Schwere der Widerhandlungen fest. Art. 4 Anforderungen an die zuständigen Stellen und beurteilenden Stellen Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Widerhandlungen und die Anordnung der Überprüfung richtet sich nach Art. 84 EBG und Art.16 Abs. 2 STEBV. Diese Personen müssen die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 3 STEBV erfüllen und über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der zu beurteilenden sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Eisenbahnbereich verfügen. 4/7
5 Art. 5 Erfassung Die Einleitung straf- und massnahmenrechtlicher Verfahren setzt eine Befragung und eine Protokollierung voraus. Art. 6 Protokollierung und Nachweisführung über das Ereignis mit Über die Ereignisse mit ist eine Befragung durchzuführen und ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollierung durch die zuständige Stelle ist bei allen Ereignissen mit vorzunehmen. Das Protokoll muss durch die ausweispflichtige Person und die befragende / zuständige Stelle unterschrieben sein. Die Befragung und Protokollierung haben unabhängig von allfälligen Untersuchungen nach der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) 3 zu erfolgen. Das Protokoll ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Art. 7 Verfahren bei der Beurteilung der Ereignisse mit Die zuständige Stelle hat sich mit den beurteilenden Stellen nach Kapitel 7 VTE über die Beurteilung des Ereignisses mit und den Massnahmen abzusprechen. Art. 8 Verfahrensablauf nach Anhang 1 Die zuständigen Stellen haben bei der Erfassung und Behandlung von sicherheitsrelevanten Widerhandlungen grundsätzlich nach dem Prozessablauf gemäss Anhang 1 zu verfahren. Art. 9 Sicherung der relevanten Beweismittel Zur Fehlerbeurteilung müssen, alle Beweismittel wie z.b. Fahrdaten, Checklisten, Gesprächs- und Stellwerkaufzeichnungen, ereignisrelevante Geräte wie Funk, etc. sichergestellt und ausgewertet vorliegen. Art. 10 Überprüfung bei wiederholten Ereignissen mit Eine Überprüfung der medizinischen oder psychologischen Tauglichkeit oder fachlichen Eignung ist spätestens dann einzuleiten, wenn innerhalb einer gewissen Zeitspanne mehrere Ereignisse mit zu verzeichnen sind. Dabei spielen die Schwere und die Häufigkeit eine Rolle. 3 SR Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV) 5/7
6 Eine Überprüfung ist in jedem Fall durchzuführen, wenn die ausweispflichtige Person folgende Ereignisse mit verursacht: Innerhalb von zwölf Monaten zwei Ereignisse mit schwerwiegendem Innerhalb von fünf Jahren drei Ereignisse mit schwerwiegendem Nach fünf Jahren ist ein Ereignis mit verjährt und darf nicht mehr in die Überprüfung einbezogen werden. Art. 11 Meldeverpflichtung Führt ein Unternehmen eine Überprüfung nach Art. 10 aus, muss dies dem BAV mitgeteilt werden. Ereignisse mit schwerwiegendem nach Art. 10 sind dem BAV zu melden, wenn die betroffene Person das Unternehmen verlässt. Die sicherheitsrelevanten Unterlagen nach Art. 5 und 6 dieser Richtlinie sowie Aufzeichnungen von bahninternen Untersuchungen sind dem BAV auf Verlangen vorzuweisen. Art. 12 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt auf den 1. Juli 2017 in Kraft. 6/7
7 BAV Beurteilende Stelle Unternehmen / zuständige Stelle Ausweispflichtige Person BAV Infrastruktur Anhang 1: Prozessablauf Prozess bei betriebsgefährdenden Widerhandlungen nach Richtlinie Art. 29 STEBV ( SR ) Ereignis Verwaltungsmassnahme Sicherheitsrelevantes Ereignis Umsetzung Verfügung Aufnahme Ereignisprotokoll Formelle / fachliche Prüfung Eignung/ Tauglichkeit ja Massnahme Unternehmen Verfügung (Kopie) Fachliche Prüfung nein Prüfung aller Unterlagen Ausweis-Entzug ja Erstellung Verfügung nein Keine Massnahme 7/7
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