Schweizerische E idgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenossisches Departement fur Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt fur Umwelt BAFU Referenz-Nr. B07001 / Zurich Bern, 6. Februar 2009 ReferenzlAktenzeichen: 1061-1156 In Sachen Institut für Pflanzenwissenschaften, ETH Zflrich, vertreten durch Professor Dr. Wilhelm Gruissem, Lehrstuhlinhaber Pflanzenbiotechnologie betreffend Gesuchstellerin Ergänzungen vorn 22. Dezember 2008 zum Gesuch B07001 vorn 20. Februar 2007 urn Bewilli gung für die versuchsweise Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen in Zurich (Standort ART Reckenholz) gemäss Verfugungen des BAFU vom 3. September 2007 und 6. Feb ruar 2008. In Erwagung, dass das BAFU das im Rubrum genannte Gesuch mit Verftigung vom 3. September 2007 gestutzt auf Artikel 11 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. Marz 2003 (GTG; SR 814.91) i.v.m. Arti kel 7 Absatz 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (afrsv; AS 1999 2748) mit Auflagen und Bedingungen bewilligt hat; das BAFU mit Verftigung vom 6. Februar 2008 gestutzt auf dieselben Rechtsgrundlagen Nachlie ferungen der Gesuchstellerin genehmigt, gewisse Anderungen gegenuber der Verfugung vom 3. September 2007 bewilligt und weitere Auflagen erlassen hat; die Gesuchstellerin gemass Abschnitt C. 1.d.tt.-uu. der Verfugung vom 3. September 2007 ange wiesen worden ist, das BAFU und die Begleitgruppe nach jeder Vegetationsperiode bis zum 31. Dezember tiber den Verlauf und die Ergebnisse der Freisetzung mit einem Zwischenbericht (inkl. Ergebnisse der Biosicherheitsversuche, Erkenntnisse zu Pollenflug und Auskreuzung sowie Uberpriifung der Sicherheitsmassnahmen) zu informieren und dem BAFU bis spatestens 31. De zember 2008 eine detaillierte Versuchsanordnung für das Jahr 2009, aus der insbesondere die Grösse der Versuchsflachen (Makroplots, Mikroplots, Demonstrationspiots, Saatgutproduktion), die jeweils freizusetzenden Linien, die ungefahre Anzahl gentechnisch veränderter Pflanzen, die ausgebracht werden sollen, und die geplante Nachbehandlung der Flächen hervorgehen, zu über rnitteln; die Gesuchstellerin gernäss Ziffer 7 der Verfugung vom 6. Februar 2008 angewiesen worden ist, die Ergebnisse der Vorversuche im Gewächshaus und in der Vegetationshalle in Reckenholz im 2007 bis spatestens 31. Dezember 2008 durch Angaben zu Methoden, Daten und Analysen zu er ganzen; am 1. Oktober 2008 die totalrevidierte Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911) in Kraft getreten ist, deren materielle Vorschriften insbesondere urn der Biosicherheit 1/6 und damit der öffentlichen Ordnung willen (vgl. etwa BGE 127 II 306, 315 f.) auch auf bereits 26812006-02508/01f1 4/06/02/1061-1156
I Referenz/Aktenzeichen: 061-1156 bewilligte Freisetzungsversuche anzuwenden sind, wahrend Verfahrensvorschriften ohnehin grundsatzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sind (vgl. etwa BGE 130 V 560, 562; zum Ubergangsrecht im Ailgemeinen HäfelinlMüllerlUhlmann, Aug. Verwaltungsrecht, 5. Aufi., N 322 ff.); die Gesuchstellerin dem BAFU mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 die folgenden Unterlagen zugesteilt hat: Bericht über die Umsetzung der Verfugungen vom 3. September 2007 und 6. Feb ruar 2008, Anderungsantrage zu den Auflagen des BAFU, Bericht über den Auskreuzungsversuch 2008, Erganzungen zu den Projektberichten der Vorversuche in der Vegetationshalle 2007, Pro jektberichte zum Feidversuch mit gentechnisch verändertem Weizen 2008, Versuchsanordnung im Feld für das Versuchsjahr 2009, weitere Unterlagen betreffend den Versuchsstandort Pully VD; das BAFU diese Unterlagen mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 den betroffenen Fachstellen (BAG, BLW, BVET, EFBS, EKAH, AWEL) zugestelit hat, mit der Einladung, dem BAFU bis am 25. Januar 2009 allfallige Bemerkungen zukommen zu lassen; das Bundesamt für Veterinarwesen (BVET) mit Schreiben vom 24. Dezember 2008 mitgeteilt hat, es habe zu den nachgereichten Unterlagen keine Bemerkungen und untersttitze die Anderungsan träge der Gesuchstellerin; die Eidgenossische Ethikkomniission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) mit Schreiben vom 12. Januar 2009 mitgeteilt hat, sie verzichte mangels neuer ethischer Fragen auf eine Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen; das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit Schreiben vom 23. Januar 2009 mitgeteilt hat, es sei mit dem Anderungsantrag bezuglich des Vogelnetzes einverstanden und befürworte für das Frühjahr 2009 die Behandlung der Versuchsfläche 2008 mit einem Totaiherbizid; die Eidgenossische Fachkomrnission für biologische Sicherheit (EFBS) mit Schreiben vom 25. Januar 2009 mitgeteilt hat, sie verzichte darauf, zu den einzelnen Anhangen sowie zu den von den Gesuchstellern verfassten Erlauterungen und Berichten zu einzelnen Punkten der Verfugung Stellung zu nehmen, äussere sich einzig zu den beiden Anderungsantragen der Gesuchsteller näher (siehe unten zur Nachbehandlung der Versuchsflachen des Jahres 2008 sowie zu Versuchsdurch fuhrung 2009 und Vogelschutz) und befurworte die Durchfuhrung der Freisetzungsversuche im Jahr 2009 an den Standorten Reckenholz und Pully; das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion des Kantons Zurich mit Schreiben vom 26. Januar 2009 mitgeteilt hat, es sei zu den zwei Anderungsbegehren der Gesuch stellerin nichts einzuwenden; das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Schreiben vom 23. und 28. Januar 2009 mitgeteilt hat, die Erlauterungen und Berichte der Gesuchstellerin entsprachen den Anforderungen des Amtes, es habe jedoch Bemerkungen zum Auskreuzungsversuch, zum Vogelschutz und zur Nachbehandlung der Versuchsflächen des Jahres 2008 (siehe unten); das BAFU mit Bezug auf die Erganzungen zu den Proj ektberichten der Vorversuche in der Vege tationshalue 2007 (Anhang 2 des Schreibens vom 22. Dezember 2008) feststellt, dass die Berichte zu den Vorversuchen aus dem Jahr 2007 in der Vegetationshalle und im Ge wächshaus mit den erforderlichen Informationen ergänzt wurden; diese Erganzungen im Hinblick auf eine spätere Veroffentuichung der Versuchsergebnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften vertraulich sind; 2/6 268/2006-02508101/1 4IO6IO2J~O61-1 156
I ReferenzlAktenzeichen: 061-1156 das BAFU mit Bezug auf die Projektberichte zum Feidversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Anhang 3 des Schreibens vom 22. Dezember 2008) feststellt, dass die Berichte die erforderlichen Informationen über den Ablauf der einzelnen Proj ekte und Uber die vorlaufigen Resultate enthalten; die Projektberichte im Hinblick auf eine spatere Veroffentlichung der Resultate in wissen schaftlichen Zeitschriften vertraulich sind; die Vandalenakte vom 13. Juni 2008 zwar erheblichen Schaden an den wissenschaftlichen Versuchen zur Folge hatten, aber nach heutigem Kenntnisstand nicht zu einer Beeintrachti gung der biologischen Sicherheit geftihrt haben; das BAFU mit Bezug auf den Bericht zum Auskreuzungsversuch (Anhang 1 des Schreibens vom 22. Dezember 2008) feststellt, dass der Bericht die erforderlichen Informationen Uber den Ablauf und uber die vorlaufigen Resul tate des Auskreuzungsversuchs 2008 enthalt; der Bericht im Hinblick auf eine spätere Veroffentlichung der Resultate in wissenschaftlichen Zeitschriften vertraulich ist; im Versuchsplan Auskreuzungsversuch 2009/20 10 die Anordnung der Kleinparzellen ausser haib der Mantelsaat an die gemessenen vorherrschenden Windrichtungen in den Monaten Mai und Juni angepasst wird, so dass die Kieinparzellen kunftig im Norden, Nordosten und Süden der Versuchsanlage angelegt werden; die Gesuchstellerin mit dieser Anpassung des Versuchsplans den Empfehlungen der Begleit gruppe Rechnung trägt und der Verzicht auf Kleinparzellen in Richtung Westen damit be grtindet wird, dass das Versuchsgebiet 2009 an eine Waldparzelle angrenzt und Ostwinde zu dem selten sind; das BAG in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 beantragt, der Gesuchstellerin sei zur Auflage zu machen, die Grösse der Kleinparzellen bzw. die Anzahl gesate Körner sei so zu wählen, dass nach dem Ermessen der Gesuchstellerin aufgrund einer wissenschaftlichen Ana lyse eine Anzahl Körner geerntet werden könne, die für die vorgesehenen Untersuchungen ge nuge; das BAFU mit Bezug auf die Nachbehandlung der Versuchsflachen des Jahres 2008 feststellt, dass die Gesuchstellerin beantragt, dass die Versuchsflächen des Jahres 2008 im Fruhjahr 2009 nicht nach aufgelaufenen und zu vernichtenden Weizenpflanzen abgesucht werden müssen, sondern mit einem Totaiherbizid zur Vernichtung der aufgrund eines Vandalenaktes und starken Halmfliegenbefalls zahireich aufgelaufenen Weizenpflanzen behandelt werden konnen; die EFBS in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2009 dem Antrag der Gesuchstellerin zu stimmt, wobei die Herbizidbehandlung jedoch auch die Umgebung im Umkreis von 60 m so wie, sofern moglich und biologisch sinnvoll, die Transportwege auf dem Gelände der For schungsanstalt umfassen soilte, sofern diese nicht manuell auf aufgelaufene Weizenpflanzen untersucht wurden; das BAG gemäss seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 dem Antrag der Gesuchstellerin unter der Voraussetzung zustimmt, dass die Behandlung mit einem Totaiherbizid von der Ge suchstellerin im Einzelnen beschrieben und die Wirksamkeit des Verfahrens belegt werde; aus GrUnden der biologischen Sicherheit nichts gegen die ersatzweise Behandlung der Ver suchsflächen des Jahres 2008 mit einem Totaiherbizid spricht; für die Umgebung im Umkreis von 60 m sowie die Transportwege auf dem Gelände die An ordnungen gemäss Abschnitt C.1.d.oo. der Verfügung vom 3. September 2007 bestehen blei ben müssen, da die ersatzweise Herbizidbehandlung von der Gesuchstellerin nur für die Ver suchsfläche beantragt worden ist und eine daruber hinausgehende flächendeckende Applikati on eines Totaiherbizids unverhaitnismassig ware; das BAFU mit Bezug auf die Versuchsanordnung 2009 (Anhang 4 des Schreibens vom 22. De zember 2008) feststellt, dass die Gesuchstellerin für die Gewahrleistung der biologischen Sicher heit die gleichen Massnahmen vorgesehen hat wie für 2008 (Mantelsaat, Zaun, usw.); 3/6 268/2006-02508f01/1 4/06/02/1061-1156
I Roferenz/Aktenzeichen: 061-1156 das BAFU mit Bezug auf die Versuchsdurchftihrung 2009 und den Vogelschutz feststellt, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Uberdeckung der Versuchsflache mit einem Vogelnetz oder einer Plastikfolie aufgrund der Ausmasse der Mantelsaat und des hohen Arbeitsaufwands beantragen, dass 2009 und 2010 nur die Versuchsparzellen, nicht aber die Mantelsaat, mit ei nem Vogelschutz bedeckt werden müssen; die Begleitgruppe empfiehlt, während der Keimphase das Vogelnetz in einern gewissen Ab stand zum Boden anzulegen, urn zu gewahrleisten, dass das Netz erst dann entfernt wird, wenn alle Samen gekeimt sind und urn auch kleineren VOgeln den Zugang zu den Körnern zu verwehren, und eine Abdeckung der Versuchsflachen mit einem Vogelnetz auch während der Samenreife vorzusehen; die Gesuchstellerin einerseits einen Abstand des Vogelnetzes zum Boden für unnotig halt, weil auch kleine Vogel nicht auf dern Netz landen würden, und andererseits darauf hinweisen, dass eine Netzkonstruktion Uber Boden nicht nur eine erhebliche Stoning des Versuchsablaufs darstelle, sondern auch zu einem Abbau der Sicherheit führe, weil während des Aufbaus der Konstruktion die Versuchsflächen mehrere Tage ungeschutzt blieben; die EFBS in ihrer Stellungnahme vorn 25. Januar 2009 dem Antrag der Gesuchstellerin zu stimmt, wobei em auf dern Boden aufliegendes Vogelnetz für die hinreichende Verhinderung eines Verschleppens von gentechnisch veränderten Samen durch Vogel ausreichend sei, da sich em solches im Versuchsjahr 2008 bewährt habe, und eine Anhebung eine zeitlichen Ver zogerung des Schutzes mit sich bringen sowie die Arbeiten auf dem Feld erschweren wurde, wodurch die biologische Sicherheit verringert wurde; das BAG in seiner Stellungnahrne vom 23. und 28. Januar 2009 den Antrag der Gesuchstelle nfl im Ergebnis billigt; irn Hinblick auf die biologische Sicherheit em Vogelschutz für die nicht transgene Mantelsaat als überflussig, für die transgenen Versuchspflanzen hingegen auch während der Samenreife em Vogelschutz erforderlich erscheint; eine Anhebung des Vogelnetzes ohne Abbau der biologischen Sicherheit zwar technisch mog lich, angesichts der Beobachtungen der Gesuchstellerin im Versuchjahr 2008 jedoch als nicht zwingend erscheint; das BAFU feststellt, dass die Gesuchstellerin dern BAFU den angepassten Notfaliplan für 2009 noch nicht eingereicht hat; das BAFU den Wunsch der Begleitgruppe als legitim betrachtet, für die Uberwachung des Ver suchs neben Bluhbeginn und Erntezeitpunkt auch rnoglichst fruhzeitig über die Aussaat der Ver suchspflanzen informiert zu werden; wird gestutzt auf Artikel 11 Absatz 1 GTG in Verbindung mit Artikel 17 FrSV verfügt: 1. Die Erganzungen der Gesuchstellerin gemass den Verfügungen des BAFU vom 3. September 2007 (Abschnitt C. 1.d.tt.-uu.) und vom 6. Februar 2008 (Ziffer 7) hinsichtlich der versuchsweisen Freisetzung von gentechnisch verändertern Weizen in Zurich sind unter Vorbehalt der nachfolgen den Ziffern volistandig und nicht zu beanstanden. 2. Die Gesuchstellerin hat dem BAFU den vollstandig aktualisierten und erganzten Notfaliplan inki. Anhange und Ausführungen zu den zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen bis spatestens am Frei tag, 27. Februar 2009 nachzureichen. 3. Die Gesuchstellerin hat der Begleitgruppe bis spatestens zwei Wochen vor der Aussaat der Ver suchspflanzen die Angaben über die Bepflanzung der angrenzenden Nutzflächen gemass Ab schnitt C.1.d.aa. der Verfügung vom 3. September 2007 nachzureichen. 4/6 268/2006-02508/01/14/06/02/1061-1156
I ReferenzlAktenzeichen: 1061-1156 4. Die Gesuchstellerin hat der Begleitgruppe mit Bezug auf die transgenen Versuchspflanzen den Termin der Aussaat, den Beginn der Bluhphase und den Erntezeitpunkt unmittelbar nach deren Festlegung bzw. Feststellung mitzuteilen. 5. Die Gesuchstellerin hat im Frühjahr 2009 anstelle der Massnahmen gemass Abschnitt C.1.d.oo. der Verfugung vom 3. September 2007 die gesamte Versuchsflache 2008 nach Abschluss der Nachbeobachtungen mit einem Totaiherbizid zu behandein. Für Weizenpflanzen, die in der Urn gebung in einem Umkreis von 60 m sowie auf den Transportwegen beobachtet werden, gilt Ab schnitt C.1.d.oo. der Verfugung vom 3. September 2007 unverändert. 6. Die Gesuchstellerin hat die Versuchsparzellen wie 2008 wahrend der Keimphase und neu auch während der Samenreife mit einern Vogefrietz oder alternativ mit einer Plastikfolie abzudecken und vor Vogeln zu schutzen, wobei die Mantelsaat nicht abgedeckt werden muss. 7. Die Gesuchstellerin hat in den Hinm~ie1srichtungen Nord, Nordost und Süd Kleinparzellen für den Auskreuzungsversuch anzulegen. Deren Anlage und Umfang hat wissenschaftlich aussagekraftige Ergebnisse sicherzustellen. Der Begleitgruppe ist bis zwei Wochen vor der Aussaat der Versuchs pflanzen em genauer Plan der Anordnung der Kleinparzellen zu übergeben. 8. Tm Ubrigen gelten die Verfügungen vom 3. September 2007 und 6. Februar 2008. 9. Gegen diese Verfugung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhaib von 30 Tagen nach Eroffnung der Verfugung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eroffnung der Verfugung zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerde führers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdefuhrer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen halt. BAFU Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie Der Chef Georg~ arlagarns Zu eröffnen (eingeschrieben mit Ruckschein; ink!. Zwischenbericht der Begleitgruppe zuhanden des BAFU vom 30. Oktober 2008): der Gesuchstellerin (Dr. Stefan Kohier und Dr. Stefan Rechsteiner, VISCHER Anwälte und No tare, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zurich, Fax Nr. +41 44 254 34 10) Zur Kenntnis (A-Post): Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern Bundesamt für Veterinarwesen, 3003 Bern Eidgenossische Ethikkommission für die Biotechno!ogie im Ausserhumanbereich, 3003 Bern 5/6 268/2006-02508/01/14/06/02/1061-i 156
ReferenzlAktenzeichen: 061-1156 Eidgenossische Fachkommission für biologische Sicherheit, 3003 Bern Baudirektion des Kantons Zurich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), FBS/Fachstelle für Biologische Sicherheit, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 ZUrich Stadt Zurich, Aligemeine Verwaltung, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 ZUrich Staatssekretariat für Wirtschaft, Eidgenossische Arbeitsinspektion Ost, Stauffacherstrasse 101, 8004 ZUrich Schweiz. Unfallversicherungsanstalt, Postfach, 6002 Luzern 6/6 268/2006-02508101/14/06/02/1061-1 156