Gemeinde Sarmenstorf. Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf

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Gemeinde Sarmenstorf Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf 20. September 2004 2005

Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite I. Allgemeine Bestimmungen Ingress 3 1 Einführung 3 2 Zweck, Geltungsbereich 3 II. Arbeitsverhältnis 3 Grundsätze, Stellenbesetzung 4 4 Nebenbeschäftigungen 5 III. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 5 Probezeit 5 6 Kündigung, Fristen 5 7 Kündigungsschutz 5 8 Pensionierung 5 9 Vorzeitiger Ruhestand 6 IV. Arbeitszeit / Feiertage / Ferien 10 Sollarbeitszeit und Betriebszeit/Öffnungszeit 6 11 Überstunden 6 12 Feiertage 6 13 bezahlte Kurzurlaube 7 14 unbezahlter Urlaub 7 15 Ferien 7 V. Gehalt 16 Stellenstruktur 8 17 Entlöhnung 8 18 Gehaltsanpassung 8 19 13. Monatsgehalt 8 20 Ein-/Austritt 9 21 Einmalige Prämien 9 22 Kinderzulagen 9 23 Treueprämien 9 24 Militär/Zivilschutz 9 25 Schwangerschaft 10 26 Lohnnachgenuss 10 VI. Versicherungsschutz 27 Berufs- und Nichtberufs-Unfall 10 28 Krankentaggeld 11 29 Berufliche Vorsorge 11 VII. Persönlichkeitsschutz 30 Persönliche Integrität 11 31 Auskunft/Einsicht 11 32 Kosten für Rechtsschutz 12 33 Schweigepflicht 12 1

VIII. Eigentumsschutz 34 Arbeitsergebnisse 12 IX. Geschenke 35 Geschenke 12 X. Schlussbestimmungen 36 Subsidiäres Recht 12 37 Vollzugsbestimmungen 13 38 Mitwirkung 13 39 Aufhebung bisherigen Rechts 13 40 Inkrafttreten 13 2

Personalreglement der Gemeinde Sarmenstorf Ingress Die Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Sarmenstorf beschliesst dieses Personalreglement gestützt auf 20 Abs. 2 lit. l des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz) und das Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978. Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Einführung Die Gemeinde Sarmenstorf will mit dem vorliegenden Persona l- reglement den Gemeindeunternehmungen moderne Rahmenbedingungen geben, um die zukünftigen Aufgaben wirkung s- orientiert erfüllen zu können. Dabei werden folgende Grundsätze beachtet: a) Die Leistungserfüllung soll nach ethischen, fachlichen, soz i- alen, ökologischen und wirtschaftlichen Grundsätzen erfo l- gen. b) Die notwendige Flexibilität soll in der Führung der Gemei n- deunternehmungen gewährleistet werden. c) Neuzeitliche Arbeitsbedingungen sollen auf einer partne r- schaftlichen Personalpolitik beruhen. d) Die Entwicklung der Gemeindeunternehmungen soll durch entsprechende Führungsinstrumente und organisatorische Anpassungen, durch Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und durch Einbezug der Mitarbeiter in die Verantwortung gewährleistet werden. Zweck, Geltungsbereich 2 1 Dieses Reglement regelt die Arbeitsverhältnisse und die Besoldung aller Mitarbeitenden mit Voll- und Teilpensen. Enthält das Reglement Lücken, gilt kantonales Recht, gibt dieses keine Auskunft, gilt das Obligationenrecht. 2 Für die Kindergärtnerinnen gelten die Bestimmungen dieses Reglements soweit nicht kantonale Vorschriften vorgehen. Für die Entlöhnung gelten die kantonalen Richtlinien als Richtwerte. 3 Für Lehrverhältnisse, die vom Bundesgesetz über die Berufsbildung erfasst sind, gilt der Lehrvertrag. 3

4 Für die Lehrkräfte der Musikschule gilt das "Reglement über den Instrumentalunterricht und die musikalische Grundschule in der Musikschule Sarmenstorf". 5 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement werden im Anhang festgelegt. 6 Abweichende und/oder ergänzende Bestimmungen eines individuellen Arbeitsvertrages bleiben vorbehalten. Diese mü s- sen schriftlich festgehalten werden. 7 Nicht diesem Reglement unterliegen die Arbeitsverhältnisse von - Aushilfen und befristet Beschäftigten, - Praktikantinnen und Praktikanten, - im Stundenlohn Beschäftigten und - nebenamtliche Funktionärinnen und Funktionären. Der Aufgabenbereich und das Arbeitsverhältnis werden durch den Gemeinderat begründet. Er legt die Entschädigung fest. II. Arbeitsverhältnis Grundsätze, Stellenbesetzung 3 1 Die Führung der Mitarbeitenden steht dem Gemeinderat, vertreten durch den Gemeindeammann, zu. Der Gemeinderat legt die personalpolitischen Grundsätze fest. Anstellungsbehörde ist der Gemeinderat, soweit nicht durch übergeordnetes Recht eine andere Behörde bezeichnet ist. 2 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde, die eine ständige Stelle besetzen, stehen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. In den Beamtenstatus auf Amtsdauer werden jene Mitarbeiter gewählt, für welche übergeordnetes Recht dies zwingend vorschreibt. 3 Die Mitarbeitenden werden durch den Gemeinderat grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angestellt. 4 Die Entschädigungen für Mitglieder von Kommissionen und für nebenamtliche Funktionen werden vom Gemeinderat auf dem ordentlichen Budgetweg festgelegt. Die Ansätze werden vom Gemeinderat beschlossen. 5 Der Arbeitgeber fördert und unterstützt Arbeitnehmer, die sich berufs- und fachbezogen weiterbilden finanziell und/oder stellt Arbeitszeit zur Verfügung. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien. 6 Der Gemeinderat setzt sich für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsvolumen und Stellenplan ein. Der Entscheid über den Stellenplan (Pensen) liegt bei der Gemeindeversammlung. 4

Für die Schaffung einer angemessenen Anzahl von Lehrstellen und von Aushilfsstellen (befristete Anstellungen) ist der G e- meinderat zuständig. 7 Zu besetzende Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Nebenbeschäftigungen 4 Für die Mitwirkung in Behörden und Kommissionen sowie für Nebenbeschäftigungen, welche die Mitarbeitenden während der Arbeitszeit beanspruchen, ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. III. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Probezeit 5 Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. 6 Kündigung, Fristen Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig, schriftlich und unter Ei n- haltung folgender Fristen gekündigt werden: Probezeit 1. Anstellungsjahr ab dem 2. Anstellungsjahr Kadermitarbeiter Ende der nachfolgenden Kalenderwoche 1 Monat auf Monatsende 3 Monate auf Monatsende 4 Monate auf Monatsende Eine fristlose Kündigung nach OR Art. 337 ff bleibt vorbehalten. Kündigungsschutz 7 Eine Kündigung durch den Arbeitgeber setzt einen sachlich zwingenden Grund voraus und ist schriftlich zu begründen. Dem von einer Kündigung betroffenen Personal steht ein Anh ö- rungsrecht zu. Im Übrigen gelten Art. 336 ff OR. Eine Kündigung aus disziplinarischen Gründen darf erst nach erfolgter schriftlicher Verwarnung (ausg. Art. 337 ff OR) erfo l- gen. Pensionierung 8 Das Personal wird bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters pensioniert. Die Rentenleistungen richten sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse und der AHV. 5

Vorzeitiger Ruhestand 9 1 Mitarbeitende können maximal 5 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenes Gesuch - ganz oder teilweise - in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. 2 Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im Voraus anzukündigen. 3 Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Leistungen über das BVG- Reglement. 4 Die bis zum ordentlichen AHV-Alter noch fälligen AHV- Beiträge sind durch die pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entrichten. IV. Arbeitszeit / Feiertage / Ferien 10 Sollarbeitszeit und 1 Der Gemeinderat regelt die Sollarbeitszeit und die Betriebs- Betriebszeit/Öffnungszeit zeit / Öffnungszeit. Sie richten sich nach den betrieblichen B e- dürfnissen und den Dienstleistungsansprüchen der Bevölk e- rung. Grundsätzlich gilt eine gleitende Arbeitszeit. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Überstunden 11 1 Überstunden gegenüber der Sollarbeitszeit werden nur angerechnet, wenn sie vorgängig vom Gemeinderat angeordnet wurden. Angeordnete Überstunden müssen innerhalb von 6 Monaten kompensiert werden. Angestellte der Gehaltsstufen 7 und 8 haben grundsätzlich kein Recht auf Anrechnung von Überstunden. 2 In Ausnahmefällen können Überstunden mit Zustimmung des Gemeinderates ausbezahlt werden. 3 Angeordnete Arbeitseinsätze, die in die Nachtarbeitszeit fallen oder an Sonn- und Feiertagen geleistet werden müssen, werden mit einem Zuschlag vergütet. Feiertage 12 1 An den ortsüblichen Feiertagen wird in der öffentlichen Verwaltung und in den kommunalen Betrieben nicht gearbeitet. 6

bezahlte Feiertage: Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag unbezahlte Feiertage: Berchtoldstag, Fasnachtsdienstag, Ostermontag, Pfingstmo n- tag, 24. Dezember (1/2 Tag) und Silvester (1/2 Tag). 2 Die Feiertage gelten nicht als Ferientage. bezahlte Kurzurlaube 13 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Kurzurlaube anlässlich folgender Ereignisse: Eigene Heirat Hochzeit in der eigenen Familie Geburt eigener Kinder Bei Tod Ehe- oder Lebenspartner, Kinder Tod Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister Tod weiterer Angehöriger, Verwandter oder naher Bekannter In allen anderen Fällen Militärische Rekrutierung, Inspektion oder Entlassung Wohnungswechsel, einmal pro Kalenderjahr Jugend und Sport Leiterkurse 3 Tage 1 Tag 1 Tag 3 Tage 3 Tage 1 Tag Teilnahme an Bestattung erforderliche Zeit 1 Tag max. 1 Woche pro Kalenderjahr unbezahlter Urlaub 14 1 Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen unbezahlten Urlaub gewähren. 2 Die Personalversicherungsprämien werden bei einem unbezahlten Urlaub von den Mitarbeitenden übernommen. 3 Die Weiterführung der Pensionskasse muss vom Mitarbeiter beantragt werden. Die fälligen/geschuldeten Prämien müssen von ihm übernommen werden. Ferien 15 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien bei vollem Lohn: bis und mit 20. Altersjahr ab dem 21. bis zum 40. Altersjahr ab dem 41. Altersjahr ab dem 50. Altersjahr ab dem 60. Altersjahr 25 Arbeitstage 20 Arbeitstage 23 Arbeitstage 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage 2 Bei längerer Absenz infolge Krankheit, Militär- und Zivilschutzdienst (Beförderungskurse), Schwangerschaft, Bildung s- urlaub, unbezahltem Urlaub oder aus anderen Gründen tritt ei- 7

ne Kürzung des Ferienanspruches ein. Diese beträgt bei einer Absenz von mehr als einem Monat für jeden weiteren vollen Monat 1 / 12 des im betreffenden Kalenderjahr zustehenden Ferienanspruches. 3 Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache mit der oder dem Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich. 4 Für Kindergärtnerinnen gilt die Ferienregelung der Lehrerschaft. 5 Die Ferien werden im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. V. Gehalt Stellenstruktur 16 Der Gemeinderat teilt die Stellen entsprechend den Anforderungen in eine Stellenstruktur mit Gehaltsbändern ein. Entlöhnung 17 1 Die Mitarbeitenden werden für ihre Arbeitsleistung gemäss den im Anhang festgelegten Gehaltsbändern entlöhnt. 2 Bei Bedarf beantragt der Gemeinderat der Gemeindeversammlung eine notwendige Anpassung der Gehaltsbänder an die veränderten Lebenshaltungskosten. 3 Das Gehalt setzt sich aus einem generellen und einem individuellen, leistungsbezogenen Anteil zusammen. Über die Aufte i- lung entscheidet der Gemeinderat. 4 Entschädigungen für Sitzungen und Spesen werden im Spesenreglement geregelt. Gehaltsanpassung 18 Eine allfällige Gehaltsanpassung beantragt der Gemeinderat im Rahmen des Budgets. 19 13. Monatsgehalt Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich, späte s- tens am 25. Monatstag, ausbezahlt. Das 13. Monatsgehalt wird im November ausbezahlt. 8

Ein-/Austritt 20 Bei Ein- und Austritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilsmässig ausbezahlt. Einmalige Prämien 21 Ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen kann der Gemeinderat mit einer einmaligen Prämie honorieren. Kinderzulagen 22 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Kinderzulagen gemäss kantonaler Gesetzgebung. Treueprämien 23 1 Als Anerkennung für geleistete Dienste werden folgende Treueprämien ausbezahlt: Nach 10 Dienstjahren ½ Monatsgehalt Nach 20 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Nach 30 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Nach 40 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Lehrjahre werden angerechnet. 2 Die erforderlichen Dienstjahre müssen ununterbrochen geleistet werden. 3 Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres. 4 Auf Wunsch der Mitarbeitenden kann der Anspruch in Urlaub umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen. Militär/Zivilschutz 24 1 Während der Leistung von obligatorischem Militär-, Zivilschutz- sowie Feuerwehrdienst werden an die vollamtlichen Mitarbeitenden folgende Entschädigungen ausgerichtet: - Rekrutenschule als Rekrut: 50% der Besoldung sofern keine (max. 21 Wochen) Unterstützungspflicht besteht, 75% der Besoldung bei Bestehen einer Unterstützungspflicht - Übrige Dienstleistungen: volle Besoldung währen 4 W o- chen, ab 5. Woche Dauer Abstufung wie für Rekruten 2 Bei Durchdienern überschreitet die Dauer die normale Rekrutenschule von 21 Wochen. Vor Beginn des Militärdienstes verpflichtet sich der Durchdiener, das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Wehrpflicht für mindestens 2 Jahre aufrecht zu 9

erhalten. Anderenfalls ist die Besoldung der Gemeinde anteilsmässig zurückzuerstatten. 3 Taggeldentschädigungen oder EO-Leistungen der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Aktivitäten der Jugend und Sport Le i- terkurse fallen an die Arbeitgeberin, sofern die Dienstleistung während der besoldeten Arbeitszeit erfolgt. Schwangerschaft 25 1 Mitarbeiterinnen, die vor der Niederkunft während mindestens 6 Monaten ununterbrochen im Dienste der Gemeinde standen, haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf b e- zahlten Urlaub von 16 Wochen. 2 Wird die Arbeit nach der Niederkunft nicht mehr aufgenommen, besteht ein Anspruch auf insgesamt 8 Wochen bezahlten Urlaub. 3 Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, so wird die Hälfte des Lohnes ausbezahlt. 4 Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die Zeit, während welcher der Lohn durch die Gemeinde bezahlt wurde, fallen an die Gemeinde. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaftsbeschwerden wird der Lohn gegen Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses während höchstens 3 Monaten ausgerichtet. 5 Der Mutterschaftsurlaub ist frei nach den Bedürfnissen der Mitarbeiterin und in Absprache mit der Arbeitgeberin auf die Zeit vor der Niederkunft und/oder nach der Niederkunft aufzuteilen. Er beginnt spätestens mit dem Tag der Niederkunft. Mindestens 8 Wochen müssen auf die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft fallen (Beschäftigungsverbot). Lohnnachgenuss 26 Beim Todesfall eines Mitarbeitenden erhalten der überlebende Ehepartner oder andere vom Verstorbenen regelmässig unte r- stützte Hinterbliebene noch 3 Monate, von dem auf den Todestag folgenden Monat gerechnet, das volle Gehalt. VI. Versicherungsschutz 27 Berufs- und 1 Die Mitarbeitenden sind gegen Unfälle im Rahmen des UVG Nichtberufs-Unfall versichert. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 8 Stunden, gilt die Versicherung nur für Berufsunfälle inklusive Arbeitsweg. 10

2 Die Prämien trägt die Gemeinde zu 100%. 3 Der Verunfallte oder sein Vertreter hat den Gemeinderat sofort über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit zu orientieren und ihm spätestens nach Ablauf von 3 Tagen ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Krankentaggeld 28 1 Für die vollamtlichen Mitarbeitenden hat die Gemeinde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Diese garantiert die Lohnfortzahlung von 90% bei Krankheit während 730 Tagen. 2 Die Prämien werden von der Gemeinde und den Mitarbeitenden zu je 50% übernommen. 3 Die Besoldung bei Krankheit wird nur ausgerichtet, wenn der Erkrankte oder sein Vertreter den Gemeinderat sofort über Art und voraussichtliche Dauer der Krankheit orientiert und ihm spätestens nach Ablauf von 3 Tagen ein ärztliches Zeugnis zustellt. 4 Der Gemeinde steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Berufliche Vorsorge 29 1 Für die berufliche Vorsorge besteht eine Vorsorgeversicherung gemäss BVG. Der Beitritt ist für die Mitarbeitenden gemäss BVG vom 25. Juni 1982 obligatorisch. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Vorsorgeeinrichtung. 3 Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind deren Anschlussverträge und Vorsorgereglemente massgebend. VII. Persönlichkeitsschutz 30 Persönliche Integrität Der Gemeinderat schützt die persönliche Integrität der Mita r- beitenden; er schützt sie vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden. Er schafft ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Auskunft / Einsicht 31 Arbeitnehmer haben hinsichtlich ihrer Personaldaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Daten- 11

schutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder a n- dere Behörden herausgegeben werden. 32 Kosten für Rechtsschutz Der Gemeinderat regelt die Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitenden in Ausübung der beruflichen Tätigkeit die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. Schweigepflicht 33 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in amtlicher oder dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die nicht für Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses bestehen. VIII. Eigentumsschutz Arbeitsergebnisse 34 Alle Rechte an Arbeitsergebnissen, die der Arbeitnehmer beim Ausüben seiner dienstlichen Tätigkeit hervorbringt, gehen an die Arbeitgeberin über. IX. Geschenke Geschenke 35 1 Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeind e- rat. X. Schlussbestimmungen Subsidiäres Recht 36 Für alle das Anstellungsverhältnis betreffende Fragen, die durch dieses Reglement nicht geregelt sind, gilt sinngemäss das Obligationenrecht (OR) und das Arbeitsgesetz (ArG). 12

Vollzugsbestimmungen 37 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen, dies sind insbesondere a) die Stellenstruktur, b) das Reglement über die gleitende Arbeitszeit und c) das Spesenreglement. Mitwirkung 38 Die Mitarbeitenden haben ein Mitspracherecht in Fragen der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Reglemente und Verordnungen anzuhören. Aufhebung bisherigen Rechts 39 Dieses Reglement ersetzt alle früheren Beschlüsse über das Anstellungsverhältnis der im Dienste der Gemeinde Sarmenstorf stehenden Mitarbeitenden. Inkrafttreten 40 Das Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Von den Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlungen beschlossen am 19. November 2004. NAMENS DES GEMEINDERATES Paul Welsin, Gemeindeammann Josef Kuratle, Gemeindeschreiber 13