Reglement. der Musikschule

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Transkript:

Reglement der Musikschule

Reglement der Musikschule Brittnau Die Einwohnergemeindeversammlung Brittnau erlässt, gestützt auf 20 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgendes Titel Reglement der Musikschule Brittnau I. Allgemeines 1 Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinde Brittnau führt eine Musikschule, die über die vom Kanton finanzierte musikalische Grundschule und den Instrumentalunterricht hinaus an den Gemeindeschulen einen ergänzenden Musikunterricht anbietet. 2 Dieses Reglement ordnet allein den Musikunterricht, den die Einwohnergemeinde Brittnau den Schülern und Jugendlichen anbietet. Aufgabe Bezeichnung von Personen Zusammenarbeit 3 Die Aufgabe der Musikschule besteht darin, die Schüler zum Singen und Musizieren und damit zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung zu führen. Der Unterricht soll das Verständnis für die kulturellen Werte der Musik fördern und die Freude an der Musik wecken. 4 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer auf beide Geschlechter. 5 Die Musikschule pflegt die Zusammenarbeit mit den Musikschulen in der Region. Sie kann mit ihnen Kooperationen eingehen. 2 Schüler Der Musikunterricht an der Musikschule kann von den Schülern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen bis zum 20. Altersjahr mit Wohnsitz Brittnau besucht werden. II. Organe 3 Gemeinderat Schulpflege 1 Der Gemeinderat legt auf Antrag der Schulpflege den Voranschlag der Musikschule zuhanden des Gesamtbudgets fest. 2 Die Schulpflege - ist Aufsichts- und Anstellungsbehörde für die Musikschulleitung und die Musiklehrpersonen, - kann die Anstellung der Musiklehrpersonen an die Musikschulleitung delegieren. 2

- legt die Einstufung der Musikschulleitung und der Musiklehrpersonen gemäss kant. Lohndekret fest, - legt die Elternbeiträge fest, - legt das Fächerangebot und die Ensembles gemäss 7 Abs.3 fest 4 Organisation und Leitung 1 Die Musikschule wird durch eine Musikschulleitung geführt. 2 Die Aufgaben der Musikschulleitung werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das durch die Schulpflege erlassen wird. 5 Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung führt die Rechnung der Musikschule als Teil der Rechnung der Einwohnergemeinde. Sie ist insbesondere zuständig für die Ausrichtung der Besoldung der Musiklehrpersonen und der Leitung der Musikschule, für das Inkasso der Elternbeiträge sowie der Gemeindebeiträge für auswärtige Schüler. III. Unterricht Räumlichkeiten 6 Nach Möglichkeit sind für den Unterricht Schulräume zur Verfügung zu stellen. Die Schulpflege kann die Zuweisung von schuleigenen Räumlichkeiten für den Musikunterricht an die Schulleitung delegieren und entscheidet endgültig. 7 Freiwilligkeit Instrumentenwahl Ensemblespiel 1 Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. Der Unterricht wird einzeln und in Gruppen erteilt. 2 Die Wahl des Instrumentes ist im Rahmen des Angebotes frei; die Musiklehrpersonen beraten Eltern/Erziehungsberechtigte sowie die Schüler. 3 Das gemeinsame Musizieren kann durch verschiedene Arten des Zusammenspiels gefördert werden. 8 Anmeldung/ Abmeldung Aufnahme in die Musikschule 1 Die Anmeldung hat bis zu dem von der Musikschulleitung festgesetzten Termin zu erfolgen und gilt für ein Schuljahr. Über Anmeldungen während des Schuljahres entscheidet die Musikschulleitung auf Gesuch hin. 2 Die Aufnahme der Schüler in die Musikschule ist davon abhängig, ob genügend Lehrpersonen mit den notwendigen Voraussetzungen für das entsprechende Musikfach sowie die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen. 3

Absenzen Ausschluss Auswärtiger Kursbesuch 3 Ist ein Schüler am Besuch des Unterrichts verhindert, so hat er die Musiklehrperson rechtzeitig darüber zu informieren. Im Übrigen gilt die Absenzenregelung gemäss Schulordnung. 4 Bei mangelndem Fleiss, mangelnder Disziplin oder unentschuldigten Absenzen kann der Unterricht auf Antrag der Musikschulleitung durch die Schulpflege abgebrochen werden. 5 Kurse, die an der Musikschule Brittnau nicht angeboten werden, können auf Antrag an die Schulpflege und mit Einverständnis der betreffenden Gemeinde an einer auswärtigen Musikschule besucht werden. 6 Schüler, die den Oberstufenunterricht in einer Vertragsgemeinde besuchen, können den Instrumentalunterricht auch an dieser auswärtigen Musikschule besuchen. 9 Schuljahr Schuljahr und Ferien richten sich nach der für die Schule Brittnau geltenden Regelung. 10 Dauer der Lektionen Der Gruppenunterricht beträgt eine Schullektion, im Einzelunterricht 25 Minuten. IV. Finanzierung 11 Grundsatz Die Finanzierung der Musikschule erfolgt durch Staatsbeiträge, Gemeindebeiträge, Elternbeiträge sowie Zuwendungen. 12 Kostendeckung Rechnungsstellung Auswärtige Schülerinnen und Schüler Reduktionen auf Elternbeiträgen 1 Die Elternbeiträge gemäss 3 Abs. 2 sind so festzulegen, dass die Einnahmen die gesamten Ausgaben für die Musikschule mind. 45 % decken. Die Schulpflege erlässt dazu eine Tarifordnung. 2 Die Elternbeiträge werden jeweils nach Semesterbeginn in Rechnung gestellt. 3 Bei auswärtigen Schülern decken die Elternbeiträge zusammen mit den Beiträgen der Wohnsitzgemeinde die vollen Kosten. 4 Der Elternbeitrag kann auf Gesuch der Eltern/Erziehungsberechtigten durch den Gemeinderat reduziert oder aufgehoben werden. Die Reduktion erfolgt degressiv und richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen. Die Tarifordnung regelt die Einzelheiten. Die Reduktion des Elternbeitrages auswärts wohnender Schüler ist nur möglich, wenn die Wohnsitzgemeinde die daraus entstehenden Kosten übernimmt. 4

Geschwisterrabatt Zweitinstrumentenrabatt Rückerstattung Auswärtiger Kursbesuch 5 Wenn mehrere Kinder der gleichen Familie mit Wohnsitz in Brittnau an der Musikschule ein kostenpflichtiges Fach belegen, wird folgender Geschwisterrabatt gewährt: - für das 3. und jedes weitere Kind: 50 %. 6 Bei Belegung von zwei kostenpflichtigen Instrumenten wird kein Rabatt gewährt. 7 Bei Austritt im Laufe eines Semesters (Ausnahme Wegzug aus der Gemeinde), Ausfall einzelner Stunden sowie bei einem Ausschluss wird kein Geld zurückerstattet. 8 Besucht ein Schüler einen Kurs an einer auswärtigen Musikschule, bezahlt die Gemeinde maximal die Hälfte des zu bezahlenden Schulgeldes. V. Anstellung der Musiklehrpersonen/-leitung 13 Rechtsgrundlagen Anstellungsdauer Besoldung Musiklehrpersonen Pensenverteilung Musiklehrpersonen Pensum Leitung Musikschule Besoldung Musikschulleitung 1 Die Anstellung der Musiklehrpersonen richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung für Lehrpersonen für den Instrumentalunterrricht und den Vorschriften des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS). 2 Die Anstellungsdauer richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. 3 Die Besoldung wird nach dem Lohnstufenplan gemäss Lohndekret Lehrpersonen, LDLP, festgesetzt. 4 Die Musiklehrpersonen haben keinen Anspruch auf ein festes Pensum. Die Pensen werden jährlich nach Eingang der Anmeldungen durch die Musikschulleitung festgelegt. 5 Das Pensum der Musikschulleitung ist variabel und wird jedes Jahr neu definiert. Es berechnet sich auf 0,07% pro Schüler des Instrumentalunterrichts (Fachbelegung). 6 Die Besoldung der Musikschulleitung richtet sich nach den Besoldungsstufen des Kantons für Schulleitungen der Volksschule. Werden nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die Besoldung entsprechend reduziert werden. 7 Zusätzlich wird ein Sockelbeitrag von 5 10 % der Besoldung ausgerichtet. Der Ansatz basiert auf der Schülerzahl. Der Gemeinderat erlässt, unter Einbezug der Schulpflege, die Ausführungsbestimmungen. Beschwerderecht 8 Den Musiklehrpersonen steht das Beschwerderecht zu. Vor Einreichung einer Beschwerde soll sich die Musiklehrperson mit der Musikschulleitung aussprechen. Wenn die Aussprache unzumutbar ist oder ergebnislos verläuft, steht der Beschwerdeweg offen. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Beschwerdeinstanz ist die Schulleitung, wenn sich die Beschwerde gegen diese richtet, die Schulpflege. Beschwer- 5

deentscheide können innert 30 Tagen bei der Schulpflege angefochten werden. Verfügungen und Entscheide der Schulpflege können an das Personalrekursgericht weiter gezogen werden. Reiseentschädigungen Kündigung Pensionskasse Altersprogression, Sozialleistungen und Lohnausfallentschädigungen Urlaube 9 Es werden keine Reiseentschädigungen ausbezahlt. 10 Die Kündigungsfristen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung für Lehrpersonen. 11 Musikschullehrpersonen, die den nach BVG vorgeschriebenen Mindestlohn erreichen, werden versichert. 12 Altersprogression, Sozialleistungen und Lohnausfallentschädigungen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung für Lehrpersonen. 13 Urlaubsgesuche sind bei der Musikschulleitung einzureichen und werden nach der kantonalen Gesetzgebung beurteilt. VI. Instrumente und Notenmaterial 14 Anschaffungen 1 Die Eltern haben für das zum Unterricht erforderliche Instrument besorgt zu sein. Die Musiklehrperson steht ihnen bei der Auswahl beratend zur Seite. 2 Die Anschaffung der im Unterricht benötigten Musikalien ist Sache der Schüler. 3 Noten für den Ensembleunterricht stellt die Schule leihweise zur Verfügung. Haftung 15 1 Die Musikschüler, bzw. deren Eltern/Erziehungsberechtigte sind dafür verantwortlich, dass die zur Verfügung gestellten Instrumente und das Notenmaterial in guten Zustand erhalten werden. 2 Kosten für allfällige Reparaturarbeiten oder Ersatzbeschaffungen bei mutwilligen Beschädigungen gehen zu Lasten der Musikschüler bzw. deren Eltern/Erziehungsberechtigten. VII. Rechtsmittel 16 Beschwerdeweg Gegen Anordnungen der Musikschulleitung kann bei der Schulpflege innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde geführt werden. Der Entscheid der Schulpflege ist endgültig. 6

VIII. Schlussbestimmungen 17 Reglementsänderungen Für Änderungen des Reglements ist die Einwohnergemeindeversammlung, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung, zuständig. 18 Aufhebung des bisherigen Reglements Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Musikschule vom 28. November 2008. 19 Übergangsrecht Für die Musiklehrpersonen und die Musikschulleitung wird für die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Reglements gültigen Bruttogehälter der Besitzstand gewährleistet. 20 Inkrafttreten Das Reglement tritt auf Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2014/15 in Kraft. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom GEMEINDERAT BRITTNAU Frau Gemeindeammann Astrid Haller Die Gemeindeschreiberin Denise Woodtli Ritschard 7