Deutscher Dalmatiner Club

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Transkript:

Deutscher Dalmatiner Club von 1920 e.v. Zuchtzulassungsordnung Stand April 2001

INHALTSVERZEICHNIS A Voraussetzungen 3 A1 Zulassungsbedingungen für die Prüfung 3 A2 Unterlagen für die Zuchtzulassungsprüfung 3 A3 Termin und Ort 3 A4 Prüfungskommission 3 A5 Gebühren 3 Seite B Verfahren 3 B1 Die Prüfung 3 B2 Wiederholung der Prüfung 4 C Zuchtzulassung 5 C1 Voraussetzung für die Zulassung zur Zucht 5 C2 Stempel auf der Ahnentafel/Registrierbescheinigung 5 D Kontrolle 5 E Veröffentlichung 5 F Wirksamkeit 5 Stand 04/01 2

Z U C H T Z U L A S S U N G S O R D N U N G D E U T S C H E R D A L M A T I N E R C L U B von 1 9 2 0 e.v. Sinn der Zuchtzulassungsordnung ist es, diejenigen Dalmatiner auszuwählen, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem Wesen im Sinne des gültigen Standards, sowie von ihren vermutlichen Erbanlagen her zur Zucht verwendet werden können. A A1 V o r a u s s e t z u n g e n Zulassungsbedingungen für die Prüfung A1.1 Eintragung in das Zuchtbuch oder Register des DDC v. 1920 e.v. A1.2 Mindestalter: 15 Monate A2 A3 A4 A5 Unterlagen für die Zuchtzulassungsprüfung Die Ahnentafel oder Registrierbescheinigung des DDC v. 1920 e.v. im Original. Termin und Ort Von jeder Landesgruppe soll mindestens einmal im Jahr, nicht am Tage der Landesgruppen-Zuchtschau, eine Zuchtzulassungsprüfung durchgeführt werden. Benachbarte Landesgruppen sprechen ihre Termine ab. Ort und Termin sind mindestens 4 Wochen vorher im "UR" zu veröffentlichen. Die Meldung sollte dem Landesgruppenleiter spätestens 1 Woche vor dem Termin vorliegen. Es sind höchsten 12 Hunde je Tag und Richter zugelassen. Nachmeldungen sind möglich; aus organisatorischen Gründen können Meldungen abgelehnt werden. Prüfungskommission Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus einem von der Landesgruppe eingeladenen Spezialrichter und zwei jährlich zu wählenden ehrenamtlich tätigen Beisitzern aus der Landesgruppe (zuzüglich 2 Vertretern). Die Entscheidung trifft der Spezialrichter. Die Beisitzer haben nur beratende Funktion. Gebühren Die Gebühren sind nach der am Tage der Prüfung geltenden Gebührenordnung zu entrichten. B B1 V e r f a h r e n Die Prüfung Es werden geprüft: B1.1 Ahnentafel oder Registrierbescheinigung B1.2 Äußeres Erscheinungsbild B1.3 Wesen Stand 04/01 3

Die Prüfung gestaltet sich wie folgt: zu B1.1 Feststellung der Abstammung zu B1.2 Beurteilung der äußeren Erscheinung nach dem gültigen Standard, einschließlich der hierzu erlassenen Richteranweisung für Dalmatinerspezialrichter der vom VDH als Mitglieder anerkannten Dalmatinervereine. Die Richteranweisung ist Bestandteil dieser Ordnung. zu B1.3 Beurteilung des Wesens nach folgenden Kriterien: Erwünscht: Mittleres Temperament, Wesenssicherheit, vorab in friedlichen Situationen, gegenüber Fremden und im Verkehr, gute Führigkeit, enge Bindung an seinen Herrn, Schussgleichgültigkeit. Bei Prüfung der Schussgleichgültigkeit ist jeweils aus 50 m und 25 m in der beschriebenen Reihenfolge, je ein Schuss in der Gruppe, wobei die Hunde lose angeleint an der Seite des Hundeführers stehen oder sitzen, zu schießen. Unter Umständen erwünscht: Spieltrieb, Apportiertrieb, Wachtrieb, Spürtrieb, Schutztrieb. Unerwünscht: Ängstlichkeit, Scheuheit, übersteigertes Misstrauen, Kampftrieb, Schärfe, Jagdtrieb, Aggressivität. Unnötig: Stöbertrieb B1.4 Ergebnisse Die Ergebnisse der Prüfung von 1.1 bis 1.3 sind in entsprechenden Bewertungsblättern festzuhalten. Das Gesamtergebnis kann lauten: " Bis auf weiteres zur Zucht tauglich " " Bedingt tauglich " " Nicht tauglich " " Zurückgestellt " " Abgebrochen " Kopien des Bewertungsblattes erhalten: Richter, Geschäftsstelle, Zuchtobmann(Vorsitzender der Zuchtkommission)und LG-Leiter B2 Wiederholung der Prüfung B2.1 Die nichtbestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die nichtbestandene ZZP ist auf der Ahnentafel zu vermerken. Bei der 2. Vorführung ist das vorherige Ergebnis vorzulegen. Die erneute Prüfung kann frühestens nach 1/2 Jahr erfolgen. B2.2 Hündinnen, die bis auf weiteres zur Zucht tauglich sind, müssen sich erneut einer Überprüfung des äußeren Erscheinungsbildes unterziehen, falls sie in einem Wurf mehr als 10 Welpen geworfen haben. Diese Überprüfung der Hündin kann durch einen Spezialrichter bei einer Zuchtzulassungsprüfung oder einer Landeszuchtschau durchgeführt werden. B2.3 Nach dem vierten aufgezogenen Wurf ist für die Hündin -vor Wiederverwendung in der Zucht (Decktag)- eine erneute Beurteilung auf einer Zuchtzulassungsprüfung erforderlich. Stand 04/01 4

C C1 Z u c h t z u l a s s u n g Voraussetzungen für die Zulassung zur Zucht sind: C1.1 Bestandene Zuchtzulassungsprüfung C1.2 Mindestens zwei Bewertungen auf von der FCI anerkannten internationalen und/oder vom VDH anerkannten nationalen, allgemeinen und/oder vom DDC v. 1920 e.v. anerkannten Landeszuchtschauen. Eine der beiden Bewertungen kann aus der Jugendklasse stammen. C1.3 Nachweis, dass keine mittlere oder schwere Hüftgelenksdysplasie vorliegt durch den vom DDC v. 1920 e.v. bestellten Gutachter. C1.4 Ab dem 01.01.1995 sind alle Dalmatiner vor Zuchtverwendung einer audiometrischen Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung ist nicht vor der 8 Lebenswoche und nur nach erfolgter Tätowierung durchzuführen. Zur Zucht kommen nur beidseitig hörende Dalmatiner. C2 Das Original der Ahnentafel oder der Registrierbescheinigung wird auf der Rückseite mit dem Stempel " Zur Zucht zugelassen gemäß Bewertungsblatt " versehen und vom Spezialrichter oder der Geschäftsstelle, Zuchtobmann, unterschrieben. D K o n t r o l l e Die Verantwortung für die Einhaltung der in Punkt B2.2, B2.3 und C genannten Bestimmungen obliegt dem Rüdenbesitzer und dem Züchter. Nachkommen aus Dalmatinern, die zum Zeitpunkt des Deckaktes keine gültige Zuchtzulassung hatten, werden zu fünffachen Gebühren in das Register eingetragen. Die Kosten tragen je zur Hälfte der Züchter und der Rüdenbesitzer. Wird die Zuchtzulassung nachgeholt, können die Hunde danach zu weiteren normalen Gebühren in das Zuchtbuch übernommen werden. E V e r ö f f e n t l i c h u n g Die Namen der bis auf weiteres zuchttauglichen bzw. bedingt zuchttauglichen Dalmatiner werden im "UR" oder in der "DP" (mit Bild) veröffentlicht. Außerdem werden sie dem jährlich erscheinenden Zuchtbuch beigefügt. F W i r k s a m k e i t Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ist Bestandteil der Zuchtordnung. Die Änderungen der Zuchtzulassungsordnung bis 29.04.2000 wurden in den Zuchtzulassungsordnungstext am 14.04.2001 eingearbeitet. Stand 04/01 5