Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich (FONDSSOCIAL)

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Transkript:

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich (FONDSSOCIAL) vom 20. November 2014 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1, beschliesst: Art. 1 Der «Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich (FONDSSOCIAL)» entsprechend dem Reglement vom 27. November 2013 gemäss Anhang 2 wird allgemeinverbindlich erklärt. Art. 2 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet. 3 Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden. 20. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 1 SR 412.10 2 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 243 vom 16. Dezember 2014, veröffentlicht. 2014-2515 9429

Anhang (Art. 1) Reglement über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich (FONDSSOCIAL) 1 Allgemeines Art. 1 Name Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich (FONDSSOCIAL)» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) im Sinne von Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 3 über die Berufsbildung (BBG). Art. 2 Zweck 1 Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung im Sozialbereich zu fördern. 2 Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszweckes Beiträge nach Ziffer 4. Art. 3 Trägerschaft Der «Verein Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich (FONDSSOCIAL)» (Verein BFF FONDSSOCIAL) ist Träger des Fonds. 2 Geltungsbereich Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz. Art. 5 Betrieblicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in der Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen sowie von Menschen mit Behinderung oder von Betagten tätig sind und folgende Leistungen erbringen: 3 SR 412.10 9430

a. die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Krippen, Kinderhäuser, Kitas, Kindertagesstätten, Tagesheime oder Tagesstätten) sowie die Betreuung von Kindern im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit in Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (Kinder-, Schüleroder Tageshorte, Tagesschulen, Tagesstrukturen oder Mittagstische); für die genaue Bestimmung der Betriebe gelten die Betriebsgrössen und der Angebotsumfang, wie sie in den Artikeln 2 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 4 über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung in der Fassung vom 1. Februar 2011 5 festgelegt sind; b. die Betreuung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit besonderen Bedürfnissen im Rahmen (teil)stationärer Angebote in Erziehungs- und Wohnheimen sowie Schulheimen und Internaten; für die genaue Bestimmung der Betriebe gelten folgende Bestimmungen: 1. Artikel 2 Buchstabe A der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 6 für soziale Einrichtungen (IVSE) (Stand 1.1.2008), 2. die Bestimmungen der Verordnung vom 21. November 2007 7 über die Leistungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV), nach denen eine Erziehungseinrichtung vom Bundesamt für Justiz als beitragsberechtigt anerkannt wird; c. die Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei der Arbeit, Ausbildung, Eingliederung und Umschulung in Werkstätten; für die genaue Bestimmung der Betriebe gilt Artikel 2 Buchstabe B der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) (Stand 1.1.2008); d. die Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Wohnheimen und anderen kollektiven Wohnformen sowie in Tagesstätten; für die genaue Bestimmung der Betriebe gilt Artikel 2 Buchstabe B der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE) (Stand 1.1.2008); e. die Betreuung und Animation von Menschen im Alter im Rahmen (teil)stationärer Institutionen wie Alters- und Pflegeheimen, Altersresidenzen, Tages- und Nachtstrukturen, die Leistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 8 erbringen. Art. 6 Persönlicher Geltungsbereich 1 Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen im Arbeitsverhältnis branchentypische Tätigkeiten nament- 4 SR 861.1 5 AS 2011 189 6 www.sodk.ch > Über die SODK > IVSE > Regelwerk 7 SR 341.1 8 SR 832.112.31 9431

lich gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben: a. anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Fachfrau/ Fachmann Betreuung EFZ in den Fachrichtungen Kinderbetreuung, Behindertenbetreuung, Betagtenbetreuung sowie generalistische Ausbildung; als gleichwertige Titel gemäss Artikel 27 der Verordnung des SBFI vom 16. Juni 2005 9 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung gelten: 1. die Ausweise Sozialagogin/Sozialagoge und Betagtenbetreuerin/Betagtenbetreuer, die ab dem 1. Januar 1991 und bis 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung des SBFI vom 16. Juni 2005 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung erworben wurden, 2. folgende Ausweise, die ab dem 1. Januar 1991 erworben wurden: bisherige kantonale Fähigkeitsausweise sowie Fähigkeitsausweise der Sozialdirektorenkonferenz (SODK) oder der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) für Behindertenbetreuung, Betagtenbetreuung und Operatore socioassistenziale, bisherige kantonale Fähigkeitsausweise und vom Schweizerischen Krippenverband (SKV, neu KiTaS) anerkannte Abschlüsse für Kleinkindererziehung (3-jährige Ausbildungen), bisherige vom Verband für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie in der Schweiz (VaHS) anerkannte Abschlüsse für Behindertenbetreuung (3-jährige Ausbildungen); b. anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA; c. anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. diplomierte Sozialpädagogin / diplomierter Sozialpädagoge HF, 2. diplomierte Kindererzieherin / diplomierter Kindererzieher HF, 3. diplomierte sozialpädagogische Werkstattleiterin / diplomierter sozialpädagogischer Werkstattleiter HF, 4. diplomierte Heimleiterin / diplomierter Heimleiter (ab Juli 2011 neue Berufsbezeichnung: diplomierte Institutionsleiterin / diplomierter Institutionsleiter im sozialen und sozialmedizinischen Bereich), 5. diplomierte Arbeitsagogein / diplomierter Arbeitsagoge, 6. Teamleiterin / Teamleiter in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen mit eidgenössischem Fachausweis, 7. Sozialbegleiterin / Sozialbegleiter mit eidgenössischem Fachausweis. 2 Er gilt auch für Personen ohne Abschluss gemäss Absatz 1 und für angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 5 erbringen. 9 SR 412.101.220.14 9432

3 Ausgenommen von der Beitragspflicht sind: a. Personen mit einem Hochschulabschluss in sozialer Arbeit; b. Personen gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2, die Leistungen gemäss Artikel 5 Buchstabe e erbringen. Art. 7 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen. 3 Leistungen Art. 8 1 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a. Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling; es beinhaltet auch die Koordination und Vernetzung mit der Sekundarstufe I sowie der Tertiärstufe A; b. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung, von Rahmenlehrplänen und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung; c. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsplänen, Ausbildungshandbüchern, Modelllehrgängen, Wegleitungen, Prüfungsaufgaben und -unterlagen, Dokumenten, Lehrmitteln sowie Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung; d. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, Koordination und Aufsicht der Verfahren einschliesslich der Qualitätssicherung; e. Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung sowie in der höheren Berufsbildung; f. überbetriebliche Kurse der beruflichen Grundbildungen im Sozialbereich: Entwicklung, Unterhalt und Übersetzung von Rahmenprogrammen, Ausführungsbestimmungen und Lehrmitteln sowie Unterhalt der Aufsichtskommissionen; g. Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes der Organisationen nach Artikel 3 dieses Reglements im Zusammenhang mit 9433

den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung sowie in der höheren Berufsbildung im Sozialbereich. 2 Der Vorstand des Vereins BBF FONDSSOCIAL kann auf Antrag der Mitglieder des Vereins weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen. 4 Finanzierung Art. 9 Grundlage 1 Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 5 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 6 ausüben. 2 Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt. Art. 10 Beiträge 1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. dem Beitrag pro Betrieb gemäss Artikel 5: 150 Franken; b. den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 6: 75 Franken. 2 Für Personen in Ausbildung (EBA, EFZ, Fachmatura, HF) müssen keine Beiträge geleistet werden. 3 Teilzeitstellen werden in Vollzeitstellen umgerechnet. 4 Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Verzugszins beträgt 5 % ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Ab der 2. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben. 5 Die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Oktober 2012. 6 Der Vorstand des Vereins BBF FONDSSOCIAL überprüft die Beitragssätze jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an. Art. 11 Befreiung von der Beitragspflicht 1 Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss der Geschäftsstelle des Vereins BBF FONDSSOCIAL ein begründetes Gesuch einreichen. 2 Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG 10 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 11. 10 SR 412.10 9434

Art. 12 Begrenzung der Einnahmen Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 8 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen. 5 Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13 Mitgliederversammlung 1 Die Mitgliederversammlung des Vereins BBF FONDSSOCIAL ist das oberste Organ des Fonds. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Verabschiedung von Änderungen des vorliegendes Reglements; b. Erlass eines Ausführungsreglements; c. periodische Festlegung des Leistungskataloges; d. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes des Vereins BBF FONDSSOCIAL; e. Bestimmung der Revisionsstelle; f. Genehmigung der mittelfristigen Finanzplanung; g. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung. Art. 14 Vorstand 1 Der Vorstand des Vereins BBF FONDSSOCIAL ist das strategische und operative Organ des Fonds. 2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Bestimmung der Geschäftsstelle und Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Fonds; b. periodische Festlegung des Anteils für die Reservebildung; c. Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Geschäftsstelle. 3 Er überprüft die Beitragssätze jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an. 4 Er kann auf Antrag der Mitglieder des Vereins BBF FONDSSOCIAL weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 beschliessen. 5 Er genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle. 11 SR 412.101 9435

Art. 15 Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement. 2 Sie entscheidet über: a. die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds; b. die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall; c. die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds. 3 Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 8, die Administration und die Buchführung. Art. 16 Rechnung, Revision und Buchführung 1 Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz und mit eigener Kostenstelle. 2 Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727 731a des Obligationenrechts 12 geprüft. 3 Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr. Art. 17 Aufsicht 1 Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG 13 der Aufsicht des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). 2 Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht. 6 Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 18 Genehmigung Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins BBF FONDSSOCIAL in Kraft. Art. 19 Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates. 12 SR 220 13 SR 412.10 9436

Art. 20 Auflösung 1 Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst die Mitgliederversammlung des Vereins BBF FONDSSOCIAL mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf. 2 Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt. Art. 21 Schlussbestimmung Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 5. Juli 2012 14 über den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich. 14 BBl 2012 8069 9437

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