Schutz vor Tierseuchen was Landwirte tun können

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Transkript:

Schutz vor Tierseuchen was Landwirte tun können Die Schweinehaltungshygieneverordnung umsetzen Bestand vor Afrikanischer Schweinepest schützen SCHWEINEBESTAND für Unbefugte Betreten verboten

SCHUTZ VOR TIERSEUCHEN BIOSICHERHEIT Wozu Biosicherheit? Aktuell bedroht die Afrikanische Schweinepest (ASP) die Wild- und Hausschweinebestände Osteuropas. Um eine Einschleppung nach Deutschland zu verhindern, sind viele gefordert. Landwirte können einen wichtigen Beitrag leisten, um ihre Bestände zu schützen. Dafür ist die Biosicherheit entscheidend, vor allem Hygienemaßnahmen im Stall. Die Schweinehaltungshygieneverordnung teilt die Betriebe in drei Stufen der Biosicherheit ein. Stufe 1 Die erste Stufe gilt für alle schweinehaltenden Betriebe. Stufe 2 Die zweite Stufe gilt für folgende Betriebe: 20 bis 700 Mastschweine 3 bis 150 Zuchtsauen 3 bis 100 Zuchtsauen zusammen mit anderen Schweinen Stufe 3 Die dritte Stufe gilt für folgende Betriebe: mehr als 700 Mastschweine mehr als 150 Zuchtsauen mehr als 100 Zuchtsauen zusammen mit anderen Schweinen Für die Freilandhaltung gelten besondere Regelungen. 2

SCHUTZ VOR TIERSEUCHEN TIERÄRZTLICHE BETREUUNG Tierärztliche Betreuung Stufe 1 Alle Betriebe Jeder Betrieb muss tierärztlich betreut werden. Dazu gehört die Beratung des Betriebes. In bestimmten Fällen (u. a. erhöhte Sterblichkeit, hoher Anteil von Kümmerern, Fieber, erfolglose zweimalige antimikrobielle Behandlung) sind besondere tierärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. In bestimmten Fällen besondere tierärztliche Untersuchung ab Stufe 2 Klinische Unter suchung mindestens 2x jährlich Prüfung der Dokumentation Bei größeren Betrieben (ab Stufe 2) muss mindestens zweimal jährlich eine klinische Untersuchung der Schweine durchgeführt werden. Darüber hinaus muss die Dokumentation über Todesfälle, Aborte und Totgeburten, die der Betrieb zu führen hat, geprüft werden. 3

SCHUTZ VOR TIERSEUCHEN MAßNAHMEN DER BIOSICHERHEIT Was gilt für alle Betriebe? Stufe 1 Schweinebestand für Unbefugte Betreten verboten Ein Schild Schweinebestand für Unbefugte Betreten verboten muss angebracht sein. Der Stall muss ausbruchsicher sein. Schuhzeug muss gereinigt und desinfiziert werden können. Ein Wasserabfluss muss vorhanden sein. Was kommt bei Betrieben der zweiten Stufe hinzu? Stufe 2 Zusätzlich zu den Vorgaben für die Betriebe der ersten Stufe gelten folgende Anforderungen Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs an Ein- und Ausgängen der Ställe Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Ställe und der Räder von Fahrzeugen Umkleide, Räume oder geschlossene Behälter für Futter sowie eine befestigte Verladeeinrichtung Stall Verschließbarer, leicht zu reinigender und desinfizierender Kadaverbehälter, der entladen werden kann, ohne dass dazu das Betriebsgelände befahren werden muss Einwegkleidung für Betriebsfremde Futter 4

SCHUTZ VOR TIERSEUCHEN MAßNAHMEN DER BIOSICHERHEIT Futter und Einstreu wildschweinsicher lagern Zusätzliche Dokumentationspflichten zu Todesfällen, Aborten und Totgeburten Zusätzliche Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Gegenständen und Räumen Schadnagerbekämpfung Besondere Anforderungen an die Lagerung von Dung und Gülle Stall Was kommt bei Betrieben der dritten Stufe hinzu? Stufe 3 Zusätzlich zu den Vorgaben für die Betriebe der zweiten Stufe gelten folgende Anforderungen Untergliederung der Ställe in Stallabteilungen; in gemischten Betrieben Trennung der Zuchtund Mastschweine Einfriedung des Betriebsgeländes Stallnaher Umkleideraum als Schleuse mit Wasseranschluss zur Reinigung von Schuhwerk und Handwaschbecken Zwingender Kleidungswechsel beim Betreten und Verlassen des Stalles Isolierstall für Neuzugänge Besondere Hygieneanforderungen an den Transport Stall 5

SCHUTZ VOR TIERSEUCHEN LEICHT GEMACHT Schutz durch Routine Entscheidend für den Erfolg der Bio sicherheits maßnahmen ist, dass diese von allen Personen, die auf dem Betrieb arbeiten, gelebt werden! Hierzu sind regelmäßige Überprüfungen der Betriebs abläufe erforderlich sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter! 6

SCHUTZ VOR TIERSEUCHEN WEITERFÜHRENDE HINWEISE Weiterführende Hinweise Weiteres Informationsmaterial, Fragen und Antworten zur ASP sowie Rechtsgrundlagen für Schweinehalter finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). www.bmel.de/asp Informationen zur Verbreitung der ASP (u. a. Kartenmaterial) sowie Empfehlungen für Tierhalter, Jäger und Tierärzte stellt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) auf seiner Internetseite bereit. www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest 7

HERAUSGEBER Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Referat L3 Strategische Kommunikation Öffentlichkeitsarbeit, Protokoll Wilhelmstraße 54 10117 Berlin STAND Februar 2018 GESTALTUNG design.idee, Büro für Gestaltung, Erfurt DRUCK BMEL Diese Broschüre wird vom BMEL kostenlos herausgegeben. Sie darf nicht im Rahmen von Wahlwerbung politischer Parteien oder Gruppen eingesetzt werden. Weitere Informationen unter www.bmel.de