Herkunftssicherung (GLP)
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- Ferdinand Kästner
- vor 7 Jahren
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1 Erläuterungen zur: Herkunftssicherung (GLP) Kennzeichnung der Tiere Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Bestandsregister Jeder Tierhalter ist nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO) zur zeitnahen Führung eines Bestandsregisters verpflichtet. Insbesondere im Seuchenfall ist es dringend erforderlich, schnell einen Überblick über den Tierverkehr und die Verlustsituation im Bestand zu gewinnen. Folgende Inhalte sind unverzüglich in das Bestandsregister einzutragen: 1. Ohrmarkennummer 2. Zugänge 3. Abgänge (Schlachthof, TKBA und Sektion sowie weitere) 4. Anzahl der Tiere 5. Lieferanten 6. Abnehmer Belege für Tierbewegungen Zu- und Abgänge (Ausnahme Geburt) müssen durch Lieferscheine, Abrechnungen, Bescheinigungen der TKBA, etc. belegt werden. Ferner sind Schlachtschweine nach 3 der Fleischhygiene-Verordnung spätestens bei der Verladung zur Schlachtung mit einem Schlagstempel so zu kennzeichnen, dass die Herkunft der Tiere bei den amtlichen Untersuchungen eindeutig feststellbar ist. Ab dem ist es für Mastbetriebe verpflichtend, Jungtiere aus einem QS- Betrieb zu beziehen. Zu dokumentieren in: Ablageregister 4 (GLP) Arbeitshilfen: Prospekt: Prospekt: Muster Bestandsregister Muster Ferkeltestat Gute Fachliche Praxis BESTSCHWEIN
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3 Ferkel-Testat Ohrmarken-Nr.: Lieferdatum: Stückzahl: Geschäftsstelle Coesfeld Stockum Coesfeld Tel. (02541) Fax Entwurmung Ferkel ja Lebenswoche: Präparat: nein 2. Entwurmung Sauen ja Kalenderwoche der letzen Entwurmung: nein Präparat: 3. Mycoplasmenimpfung: ja Lebenswoche: Präparat: nein 4. PRRS-Impfung, Ferkel: ja Lebenswoche: Präparat: nein 5. Ferkelfütterung trocken flüssig Alleinfutter Ergänzer Eigenmischung Hersteller: Bezeichnung: 6. Ausstalltemperatur: C 7. Bemerkungen: Datum Unterschrift Erzeuger Der Hoftierarzt bescheinigt mit seiner Unterschrift den Kauf des Impfstoffes für die Mycoplasmenimpfung / PRRS-Impfung dieser Ferkel. (Nichtzutreffendes bitte streichen) Datum Stempel und Unterschrift des Hoftierarztes WESTFLEISCH Münster FB-EK-203 Ausgabe 01 vom
4 Erläuterungen zur: Hygiene (GLP) (In der Schweinehaltungshygieneverordnung werden die wesentlichen Hygienevorschriften für die Schweinehaltung festgelegt ) 1. Anforderungen an alle Schweinehaltungen 1.1 Bauzustand Die Ställe sowie die dazugehörigen Nebenräume befinden sich in einem guten baulichen Zustand. Der bauliche Zustand des Stalles und der Nebenräume muss eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglichen. 1.2 Hinweisschild Der Stall ist durch ein Schild Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten o.ä. kenntlich gemacht 1.3 Reinigung und Desinfektion Die Ein- und Ausgänge der Ställe müssen mit Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeuges versehen sein. Ferner sind Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen jederzeit einsatzbereit zu halten. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung wird der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind zu dokumentieren. 1.4 Schutzkleidung für betriebsfremde Personen Es wird darauf geachtet, dass der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten werden darf. Betriebsfremden Personen wird ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene Schutzkleidung zur Verfügung gestellt. 1.5 Schutz vor Wildschweinen Futter und Einstreu sind ausreichend vor Wildschweinen geschützt zu lagern. 1.6 Dokumentation der Tierverluste Neben den erforderlichen Eintragungen in das Bestandsregister sind die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf und die Zahl der Aborte und Totgeburten besonders aufzuzeichnen. 1.7 Kadaverlagerung Zur Aufbewahrung verendeter Schweine ist ein abschließbarer Raum/Behälter vorhanden, der leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Kadaverlagerung ist möglichst außerhalb des Stallbereiches vorzunehmen. 1.8 Schadnager Schadnager werden bei Bedarf ordnungsgemäß bekämpft.
5 1.9 Dungausbringung Dung wird vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen, flüssige Abgänge mindestens acht Wochen gelagert. Dies gilt nicht, falls der Dung bodennah ausgebracht wird. 2. Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen mit mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, an Zuchtbetriebe mit mehr als 150 Sauenplätzen und an Gemischtbetriebe mit mehr als 100 Sauenplätzen 1.10 Stallabteile Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe sind die Ställe in Stallabteilungen untergliedert. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so sind sie in verschiedenen Stallabteilungen unterzubringen (Ausnahme für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden) Betriebseinfriedung Der Betrieb ist eingefriedet und kann nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden. In Einzelfällen können in Absprache mit der zuständigen Behörde auch andere Betriebseinfriedungen vereinbart werden Ver- und Entladeeinrichtung Im Bereich der Ställe gibt es einen befestigten Platz, eine Rampe oder eine andere (betriebseigene) Einrichtung zum Ver- oder Entladen der Schweine Umkleideraum Ein stallnaher Umkleideraum ist so eingerichtet, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er verfügt über Handwaschbecken und Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug Isolierstall Ein in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation ausreichend großer Isolierstall muss vorhanden sein. Ausnahmen: der Betrieb praktiziert als Mast- und Aufzuchtbetrieb das Rein-Raus-System, ein Isolierstall des Zulieferbetriebes wird vorschriftsmäßig genutzt, die bezogenen Schweine stammen aus einem amtlich zugelassenen Gesundheitskontrollprogramm oder nachweisbar direkt vom Stall (ohne Zuladung) oder Betriebe sind zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen. Einzustellende Schweine werden mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten. Zu dokumentieren in: Ablageregister 4 (GLP) Arbeitshilfen: Muster "Checkliste Eigenkontrolle Schwein"
6 Erläuterungen zum: Tierschutz (GLP) Tierschutzgerechte Haltung Der Stall muss nach seiner Bauweise, seinem Material, seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so beschaffen sein, dass von ihm keine vermeidbaren Gesundheitsschäden ausgehen und keine Verhaltensstörungen verursacht werden. 1. Böden Der Boden muss im Aufenthaltsbereich der Schweine rutschfest und trittsicher sein. Die Auftrittsbreite der Balken muss mindestens 8 cm betragen. Die Spaltenweiten dürfen je nach Gewicht der Tiere nicht höher sein als: unter 125 kg LG, maximal 17 mm über 125 kg LG, maximal 22 mm 2. Flächenangebot Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere muss für jedes Schwein mindestens folgende benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: bis 20 kg, min. 0,20 m 2 20 kg bis 30 kg, min. 0,30 m 2 30 kg bis 50 kg, min. 0,40 m 2 50 kg bis 85 kg, min. 0,55 m 2 85 kg bis 110 kg, min. 0,65 m kg bis 150 kg, min. 1,00 m 2 über 150 kg, min. 1,60 m 2 3. Beschäftigungsmöglichkeit In einstreulosen Ställen müssen sich die Schweine mit Stroh, Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen können. 4. Beleuchtung Werden Schweine in Ställen, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfall auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, gehalten, so muss der Stall täglich mindestens acht Stunden beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
7 5. Stallklima Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein: Gas Kubikzentimeter Ammoniak 20 Kohlendioxid Schwefelwasserstoff 5 6. Stalltemperatur Im Liegebereich dürfen die Temperaturen je nach Durchschnittsgewicht in der Gruppe und in Abhängigkeit von Einstreu folgende Temperaturen nicht unterschreiten. Durchschnittsgewicht in kg mit Einstreu in C ohne Einstreu in C bis über 10 bis über Für die Ferkelaufzucht: (siehe auch 10. Zusatz für den Bereich Ferkelaufzucht) Im Liegebereich der Ferkel darf in den ersten 10 Tagen nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius nicht unterschritten werden. 7. Betriebsstörung Für den Fall einer Betriebsstörung muss für ausreichende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten gesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Schweine nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten werden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen, so muss eine Alarmanlage vorhanden sein, die dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage muss regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. 8. Fütterung und Pflege der Tiere sowie Überwachung der Anlage Die für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person hat das Befinden der Schweine zweimal täglich zu überprüfen. Es muss sichergestellt sein, dass alle Schweine mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. Schweine müssen mindestens einmal am Tag gefüttert werden und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Technische Einrichtungen, wie Wasserversorgung müssen mindestens einmal täglich überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt werden.
8 9. Zusatz für den Bereich Sauenhaltung Zuchtsauen dürfen nicht angebunden gehalten werden. (bereits bestehende Anlagen sind bis zum zugelassen) Bei einer Haltung in Kastenständen müssen die Vorrichtungen so beschaffen sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können. Weiterhin muss den Sauen ein ungehindertes aufstehen und Hinlegen, sowie ein Ausstrecken des Kopfes, in Seitenlage ein Ausstrecken der Gliedmaßen ermöglicht werden. Nach dem Absetzen müssen die Sauen, sofern sie in Kastenständen gehalten werden, für eine Zeit von 4 Wochen täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung haben. 10. Zusatz für den Bereich Ferkelaufzucht In den Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein. Der Liegebereich der Ferkel muss entweder ausreichend eingestreut oder wärmegedämmt und beheizbar sein. Perforierter Boden muss abgedeckt werden. Abgesetzt werden dürfen die Ferkel frühestens in einem Alter von 3 Wochen, es sei denn, das Absetzen ist zum Schutz des Muttertieres oder des Ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich. Temperatur für die Ferkelaufzucht: Im Liegebereich der Ferkel darf in den ersten 10 Tagen nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius nicht unterschritten werden. Zu dokumentieren in: Ablageregister 4 (GLP) Arbeitshilfen: Muster "Checkliste Eigenkontrolle Schwein" Arbeitshilfen: Muster Reinigungs- und Desinfektionsplan
9 Name: Stall/Betriebsstätte: Checkliste Eigenkontrolle Schwein Herkunftssicherung 1 Kennzeichnung der Tiere 2 Bestandsregister Datum der Eigenkontrolle: Beurteilung Ergebnis Bemerkung nicht i. O. i. O. 3 Belege für Tierbewegung Futtermittel 1 Offene Deklaration 2 Einhaltung Positivliste 3 Verzicht auf antibiotische Leistungsförderer für Masttiere 4 Futteruntersuchungsergebnisse 5 Lieferscheine, Abrechnungen für Futtermittel 6 Technische Einrichtungen für die Herstellung von Futtermischungen 7 Lagerung 8 Futter-Misch-Protokoll Tiergesundheit/ Arzneimittel 1 Betreuungsvertrag 2 Nachweise über den Bezug von Arzneimitteln 3 Bestandsbuch 4 Medikamentenaufbewahrung Hygiene 1 Bauzustand 2 Hinweisschild 3 Reinigung und Desinfektion 4 Schutzkleidung für betriebsfremde Personen 5 Schutz vor Wildschweinen 6 Dokumentation Tierverluste 7 Kadaverlagerung
10 Beurteilung Ergebnis Bemerkung Hygiene zusätzlich bei 8 Schadnagerbekämpfung 9 Dungausbringung 1 Stallabteile i. O. nicht i. O. > 700 Mastschweinen / 2 Betriebseinfriedung >150 Sauen 3 Ver- und Entladeeinrichtung 4 Umkleideraum 5 Isolierstall Tierschutz 1 Böden 2 Flächenangebot 3 Beschäftigungsmöglichkeit 4 Beleuchtung 5 Stallklima 6 Stalltemperatur 7 Vorsorge vor Betriebsstörungen 8 Fütterung und Pflege der Tiere, Überwachung der Anlage Umwelt 1 Nährstoffvergleich 2 Überbetriebliche Verwertung von Wirtschaftsdüngern 3 Ausbringung der Wirtschaftsdünger 4 Lagerkapazität Salmonellen 1 Teilnahme Salmonellenprogramm 2 Ergebnisse der Untersuchungen Befunddaten 1 Ergebnisse Organveränderungen
11 Reinigungs- und Desinfektionsplan Reinigungs-/Desinfektionsmittel Datum Anwender Unterschrift Anwender
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