Landwirtschaft Rind und Schwein. Leitfaden. Version: Status: Freigabe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landwirtschaft Rind und Schwein. Leitfaden. Version: Status: Freigabe"

Transkript

1 Landwirtschaft Rind und Schwein Leitfaden Version: Status: Freigabe

2 Leitfaden QS Qualitätssicherung > Stufenübergreifend < QS Qualität und Sicherheit GmbH Geschäftsführer Dr. Hermann-Josef Nienhoff Margaretenstraße Bonn Tel +49[0] Fax +49[0] info@q-s.info Fotos: QS Version: Status: Fre49 PAGE 2 von 49 Seite 2 von 49

3 Inhalt 1. Grundsätzliches Zielsetzung Geltungsbereich Teilnahme der Betriebe Gesetzliche Anforderungen Zusammenhang mit anderen Leitfäden und Dokumenten Verantwortlichkeiten Begriffe und Definitionen Allgemeine Anforderungen Allgemeine Betriebsdaten und Umsetzung von Korrekturmaßnahmen Dokumentation Stammdaten Umsetzung von Korrekturmaßnahmen Nährstoffvergleich Einhaltung und Dokumentation von Eigenkontrollmaßnahmen Dokumentation der durchgeführten Eigenkontrollen Erfüllung der eingeleiteten Maßnahmen bei Abweichungen Ereignis- und Krisenmanagement Aufbewahrungsfristen Spezielle Anforderungen Tierproduktion Herkunft/Rückverfolgbarkeit Kennzeichnung der Tiere Führung Bestandsregister Futtermittel Futtermittelbezug Einzelfuttermittel gemäß Positivliste Dokumentation Rationsberechnungen, Mischprotokolle, Registrierung Einsatz fahrbarer Mahl- und Mischanlagen Sicherheit von Futtermitteln und Sauberkeit von Wasser Futtermittellagerung Tiergesundheit/Arzneimittel...20 Version: Status: Freigabe Seite 3 von 49

4 Betreuungsvertrag Hoftierarzt Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen Aufzeichnungen über Bezug und Verbleib der Arzneimittel Identifikation der behandelten Tiere Hygiene Zustand von Gebäuden und Anlagen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Einhaltung der QS-Hygieneanforderungen Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung Tiertransport Monitoringprogramme und Befunddaten Mastkälber: Rückstandskontroll-Programm Mastschweine: Teilnahme am Salmonellenprogramm Mastschweine: Dokumentation des Salmonellenstatus Mastschweine: Dokumentation der eingeleiteten Maßnahmen Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung Schwein, Kalb: Information zur Lebensmittelkette Tierschutzgerechte Haltung Einhaltung der gesetzlichen Tierschutzvorschriften Stalleinrichtung und Anlagen Überwachung und Pflege der Tiere Einhaltung der Bestands- bzw. Besatzdichte Beleuchtung Technische Einrichtungen: Notstromaggregat, Alarmanlage Integriertes Produktionssystem Freilandhaltung Touristen- oder Campingbetrieb Müllhalden und Hausmüll Silageverfütterung Abwässer und Klärschlamm Tiertransport Umgang mit den Tieren...37 Version: Status: Freigabe Seite 4 von 49

5 Transportfähigkeit Beförderungsdauer Anforderungen an das Transportmittel Platzbedarf beim Transport Anforderungen an die Ver- und Entladeeinrichtungen Begleitpapiere für den Tiertransport Lieferpapiere Zeichennutzung für Tiertransport Mitgeltende Unterlagen Anlagen Gefahrenkatalog für die Futtererzeugung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb...47 Version: Status: Freigabe Seite 5 von 49

6 Tabellen Tab. 1: Maximale Spaltenweite in der Schweinehaltung 30 Tab. 2: Mindestbodenfläche [m²]/jungsau bzw. Sau in Abhängigkeit von der Gruppengröße im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin (gültig für Neubauten) 31 Tab. 3: Mindestbodenfläche [m²]/rind [kg Lebendgewicht] 32 Tab. 4: Mindestbodenfläche [m²]/schwein (Durchschnittsgewicht der Gruppe) [kg Lebendgewicht] 33 Tab. 5: Maximalwerte an Gasen [cm³]/kubikmeter Luft 34 Tab. 6: Mindesttemperaturen [ C] im Liegebereich der Schweine in Abhängigkeit vom Durchschnittsgewicht der Gruppe [kg Lebendgewicht] 35 Tab. 7: Raumangebot für Rinder beim Transport auf der Straße 40 Tab. 8: Gruppengröße für Ferkel beim Transport auf Schiene und Straße 41 Tab. 9: Raumangebot für Schweine beim Transport auf Schiene und Straße 42 Version: Status: Freigabe Seite 6 von 49

7 Abkürzungen BMELV BVL DIN EN ISO DLG DRV DVT EU GLP h ha HIT K.O. KBE KJ kw LG LKW mmol/l N P P 2 O 5 ppm t Tab. TKBA VO VVVO Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Deutsches Institut für Normung e.v., Europäische Normen (des Europäischen Komitees für Normung), Internationale Organisation für Normung Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e.v. Deutscher Raiffeisenverband e.v. Deutscher Verband Tiernahrung e.v. Europäische Union Good Laboratory Practice, Gute Fachliche Laborpraxis Stunde Hektar Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere knock out, Ausschluss Koloniebildende Einheiten Kilojoule Kilowatt Lebendgewicht Lastkraftwagen Millimol pro Liter, Maßangabe für Konzentrationen Stickstoff Phosphor Phosphat, Phosphorpentoxid parts per million, Teile pro Million, Maßangabe für Konzentrationen Tonne Tabelle Tierkörperbeseitigungsanlage Verordnung Viehverkehrsverordnung Version: Status: Freigabe Seite 7 von 49

8 Zeichenerklärung Im Leitfaden werden Zeichen mit folgenden Bedeutungen verwendet. Hinweise sind durch kenntlich gemacht. K.O. Kriterien sind mit gekennzeichnet. Verweise auf Mitgeltende Unterlagen werden durch angezeigt. Verweise auf andere Kapitel des Leitfadens werden durch angezeigt. Dieses Zeichen findet sich jeweils vor der Liste der nachzuweisenden Dokumente. Version: Status: Freigabe Seite 8 von 49

9 1. Grundsätzliches 1.1. Zielsetzung Das QS-System basiert auf einer stufenübergreifenden Qualitäts-, Prozess- und Rückverfolgbarkeitssicherung bei der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln. Auf jeder an der Lebensmittelproduktion beteiligten Prozessstufe sind spezifische Standards und Kontrollsysteme vorgeschrieben. Jede Prozessstufe kann sich auf die Einhaltung der QS-Kriterien auf der vorgelagerten Prozessstufe verlassen. Dadurch ist der Herstellungsprozess von QS-zertifizierten Erzeugnissen hinsichtlich Produktion, Verarbeitung und Vermarktung durchgängig dokumentiert und kontrolliert. Anhand des QS-Zeichens kann der Verbraucher die Produkte an der Ladentheke erkennen, die nach den QS-Kriterien erzeugt worden sind Geltungsbereich Der vorliegende Leitfaden wurde für die Landwirtschaft / Tierproduktion entwickelt. Er umfasst Anforderungen für die Betriebszweige (Produktionsarten): - Rinderproduktion (Rindermast, Kälbermast, Milchviehhaltung und Kälberaufzucht, Milchproduktion (nur in Verbindung mit Milchviehhaltung und Kälberaufzucht), Mutter- /Ammenkuhhaltung mit Kälbern), - Schweineproduktion (Schweinemast, Jungsauen- / Eberaufzucht, Sauenhaltung und Ferkel bis zum Absetzen, Ferkelaufzucht) Die Betriebe können mit mehreren oder allen Betriebszweigen teilnehmen oder einzelne Produktionsarten, wie z.b. Schweinemast anmelden. Die Anforderungen im Leitfaden gelten unabhängig von der Betriebsgröße und haben Gültigkeit für alle Systempartner in der Landwirtschaft. Anforderungen, die nur für bestimmte Betriebszweige gelten, sind durch Zwischenüberschriften (z.b. Rind) gekennzeichnet. QS ist offen für alle in- und ausländischen Unternehmen, sofern sie die QS-Anforderungen in vollem Umfang erfüllen. Dabei gelten für Importprodukte dieselben Prüf- und Kontrollbestimmungen wie für inländische Produkte. Den beteiligten Wirtschaftspartnern steht es frei, zusätzliche Anforderungen zu vereinbaren bzw. vereinbarte Anforderungen fortzuführen. Tiertransport Die Vorgaben, die im Kapitel 3.8 aufgeführt sind, sind zunächst fakultativ, also zusätzliche freiwillige Anforderungen für den Transport von QS-Tieren innerhalb des QS-Systems. Ab dem müssen für den Transport durch Landwirte, die a) ihre eigenen Tiere in ihrem eigenen Transportmittel über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren b) Tiere in ihren eigenen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen transportieren, in denen Version: Status: Freigabe Seite 9 von 49

10 aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist die im Kapitel 3.8 aufgeführten Bedingungen für den Transport von Tieren eingehalten werden. Für alle übrigen Transporte gelten darüber hinaus die Anforderungen des Leitfadens Tiertransport, zunächst ebenfalls fakultativ, ab dem verpflichtend Teilnahme der Betriebe Jeder landwirtschaftliche Betrieb kann sich über einen Bündler im QS-System anmelden. Die Liste der zugelassenen Bündler ist im Internet veröffentlicht, siehe Liste der angemeldeten/zugelassenen Bündler Tier Der Landwirt schließt mit dem Bündler eine schriftliche Vereinbarung (z.b. Teilnahme- und Vollmachtserklärung). Der Bündler meldet die Betriebe zur Teilnahme am QS-System an. Er sorgt für die Durchführung der neutralen Kontrolle auf dem Betrieb. Die Aufgaben und Pflichten des Bündlers sind in folgendem Dokument definiert, (siehe / Fleisch/Fleischwaren und Futtermittel / Bündlertätigkeiten Landwirtschaft / Anforderungen an den Bündler): Anlage 8.1 des Allgemeinen Regelwerks 1.4. Gesetzliche Anforderungen Die QS-Kriterien orientieren sich an den Vorgaben zur guten fachlichen Praxis. Der Systempartner muss sicherstellen, dass neben den Anforderungen dieses Leitfadens die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowohl in dem Land, in dem die QS-Produkte hergestellt werden, als auch in dem Land, in dem sie vom Systempartner auf den Markt gebracht werden, erfüllt werden Zusammenhang mit anderen Leitfäden und Dokumenten Der vorliegende Leitfaden ist Bestandteil des QS-Systemhandbuchs, das die Leitfäden und Regularien sowie die Prüfsystematik und Checklisten umfasst. Im Leitfaden wird ggf. auf andere Dokumente verwiesen, deren Anforderungen der Systempartner auch erfüllen muss, siehe: 4. Mitgeltende Unterlagen Maßgebend sind die im Leitfaden geforderten Dokumente, die zu kontrollieren und nachzuweisen sind. Arbeitshilfen können im Rahmen der Eigenkontrolle verwendet werden. Sie dienen als Orientierungshilfe für den Systempartner. Version: Status: Freigabe Seite 10 von 49

11 1.6. Verantwortlichkeiten Die Verantwortung bezüglich der Einhaltung der QS-Kriterien und somit der Sicherstellung der Wahrheit der ausgelobten Aussagen bezüglich des QS-Prüfzeichens liegt beim Systempartner. Das gleiche gilt für die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und der Eigenkontrolle. Allgemeines Regelwerk Rückverfolgbarkeit QS-Systempartner müssen Systeme und Verfahren zur Rückverfolgbarkeit einrichten, die sicherstellen, dass innerhalb von 24 Stunden nach Kontaktaufnahme mit dem Systempartner die Informationen zur Rückverfolgbarkeit bei QS vorliegen. Die internen Prozesse zur Rückverfolgbarkeit sollten so gestaltet werden, dass die entsprechenden Informationen innerhalb von vier Stunden zusammengetragen sind. Folgende Informationen zu Kunden und Lieferanten sind relevant: o o o o o Name, Anschrift und Telefonnummer QS-ID bzw. Standortnummer (soweit diese Identifikationsnummern im Rahmen des QS-Systems vergeben werden) Art und Menge der gelieferten Produkte Lieferdatum Charge- bzw. Partie-Nr. (falls im Produktionsprozess gebildet) Grundsätzlich müssen alle Systempartner QS einen Krisenbeauftragten benennen, der auch außerhalb der Geschäftszeiten zu erreichen ist. Das gilt auch für Bündler und Systemkoordinatoren. Basis-VO (EG) 178/ Begriffe und Definitionen Definitionen und Begriffe sind im Dokument Definitionen und Begriffe im QS-System erläutert, siehe Definitionen und Begriffe im QS-System Version: Status: Freigabe Seite 11 von 49

12 2. Allgemeine Anforderungen 2.1. Allgemeine Betriebsdaten und Umsetzung von Korrekturmaßnahmen Dokumentation Stammdaten Es ist eine Betriebsübersicht zu erstellen mit folgenden Inhalten: Adresse mit Registriernummern VVVO-Nr) Kapazitäten/Betriebseinheiten Tierproduktion Betriebsskizze, Lagepläne Die Betriebsübersicht verbleibt auf dem Betrieb. Betriebsübersicht Betrieblicher Zukauf und Wareneingang Zugänge von Waren, die im Zusammenhang mit der Produktion von Tieren eingesetzt werden, sind zu dokumentieren. Die Dokumentation dient dem Nachweis, dass die eingekauften Betriebsmittel und Dienstleistungen, die in der Tierproduktion Verwendung finden, jederzeit zurückverfolgt werden können und im Falle eines Regresses die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden kann. Die vorhandenen Nachweise müssen auf Nachfrage vorzuweisen sein. Der Wareneingang kann anhand von Lieferscheinen oder Rechnungen (Buchführung) belegt werden. Dies betrifft insbesondere den Bezug von: Düngemitteln (einschließlich organische Düngemittel) Tieren Futtermitteln und Futterzusatzstoffen Tierarzneimitteln Reinigungs- und Desinfektionsmitteln Dienstleistungen (z.b. Einsatz fahrbare Mahl- und Mischanlagen) Lieferscheine, Rechnungen Umsetzung von Korrekturmaßnahmen Das auditierte Unternehmen muss für alle vom Auditor im Audit festgestellten C- und D/KO- Bewertungen Korrekturmaßnahmen vorschlagen. Im Maßnahmenplan müssen die Bewertungen mit den dazugehörigen Korrekturmaßnahmen inklusive Frist und Verantwortlichkeit dokumentiert Version: Status: Freigabe Seite 12 von 49

13 werden. Sofern der Maßnahmenplan nicht während des Audits festgelegt wird, sollte dieser der Zertifizierungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Audit vom auditierten Unternehmen nachgereicht werden. Die Erarbeitung des Maßnahmenplans durch das auditierte Unternehmen dient dem Ziel der ständigen Verbesserung. Die fristgerechte und wirksame Umsetzung der Korrekturmaßnahmen wird von der Zertifizierungsstelle, sofern nicht vorher geschehen, spätestens im Folgeaudit überprüft Nährstoffvergleich Jährliche Nährstoffvergleiche der Zu- und Abfuhren sind gemäß guter fachlicher Praxis und in Deutschland gemäß Düngeverordnung auf Betriebsebene 1 für die Teilnahme am QS-System verbindlich vorgeschrieben. Die Nährstoffvergleiche sind für Stickstoff und Phosphor (P 2 O 5 ) entsprechend Düngeverordnung jährlich bis spätestens zum 31. März (der auf den Ablauf des Düngejahres folgt) als Flächen- oder aggregierte Schlagbilanz zu erstellen und in einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich zusammenzustellen (Stickstoff 3-jährig, Phosphat 6- jährig). Bei einer überbetrieblichen Verwertung von Wirtschaftsdüngern ist bei deren Übernahme bzw. Abgabe der Nachweis über die Herkunft bzw. den Verbleib zu erbringen. Die Belege sind entsprechend abzulegen. Die übernommenen Wirtschaftsdünger sind bei der Nährstoffbilanzierung zu berücksichtigen. ggf. Abgabe-/Übernahmenachweis Wirtschaftsdünger Düngeverordnung 1 Ausgenommen von dieser Forderung sind: - <10 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bzw. 1 ha Gemüse, Hopfen, Erdbeeren - nicht im Ertrag stehende Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus - Baumschul-, Rebschul-, Baumobstflächen - ausschließliche Zierpflanzenflächen - Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung und einem Stickstoffanfall bis max. 100 kg N/ha und keiner sonstigen N-Düngung - Betriebe ohne wesentliche N- und P-Düngung (<50 kg N bzw. <30 kg P 2 O 5 /ha und Jahr) - Betriebe mit einem Wirtschaftsdüngeranfall tierischer Herkunft <500 kg N/Betrieb Version: Status: Freigabe Seite 13 von 49

14 2.3. Einhaltung und Dokumentation von Eigenkontrollmaßnahmen Dokumentation der durchgeführten Eigenkontrollen Die Einhaltung der Kriterien ist ständig zu prüfen. Die regelmäßige Durchführung von Eigenkontrollen ist mindestens einmal jährlich anhand einer Checkliste zu dokumentieren. Vorhandene Kontroll- und Dokumentationssysteme, die gewährleisten, dass die QS-Anforderungen erfüllt werden, ersetzen Formblätter. Die internen Kontrollen können sowohl durch automatische Registrierungsprozesse (z.b. automatische Temperaturaufzeichnungen, computergestützter Sauenplaner) als auch durch manuelle Aufzeichnungen (z.b. handschriftlich geführtes Bestandsregister) sichergestellt werden. Eigenkontrollcheckliste Erfüllung der eingeleiteten Maßnahmen bei Abweichungen Die bei der Durchführung der Eigenkontrolle festgestellten Abweichungen sind so schnell wie möglich spätestens bis zu einer gesetzten Frist zu beseitigen Ereignis- und Krisenmanagement Im Rahmen einer frühzeitigen Gefahrenabwehr und damit eines Krisenmanagements sind Information zu kritischen Ereignisfällen so schnell wie möglich an QS, ggfs. auch an die Behörden weiterzuleiten. Kritische Ereignisse für den QS-Systempartner, die betroffene QS-Stufe oder das gesamte QS-System kann jedes Vorkommnis sein, wenn gesundheitliche Gefahren für Verbraucher oder Tiere, erhebliche materielle Schäden sowie massive Imageverluste für das QS-System als Ganzes drohen. Basis-VO (EG) 178/2002 QS-Ereignisfaltblatt 2.5. Aufbewahrungsfristen Dokumente und Aufzeichnungen der im Rahmen des Eigenkontrollsystems durchgeführten internen Kontrollen müssen soweit nicht gesetzlich längere Aufbewahrungsfristen im Einzelnen festgelegt sind im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht gegenüber Dritten mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Version: Status: Freigabe Seite 14 von 49

15 3. Spezielle Anforderungen Tierproduktion 3.1. Herkunft/Rückverfolgbarkeit Kennzeichnung der Tiere Alle Tiere müssen gekennzeichnet bzw. identifiziert sein. Viehverkehrsverordnung EU-Hygienepaket (EG) Nr / 2004 (Fleischhygieneverordnung) Rind Der Rinderhalter hat jedes Rind mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen, die ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilt werden. Verliert ein Rind eine Ohrmarke, so hat der Tierhalter eine Ersatzohrmarke von der zuständigen Stelle zu beantragen und erneut zu kennzeichnen. Schwein Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zu geteilten Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Ferner sind Schlachtschweine spätestens bei der Verladung zur Schlachtung eindeutig (mit Schlagstempel oder Ohrmarke) so zu kennzeichnen, dass die Herkunft der Tiere bei den amtlichen Untersuchungen eindeutig feststellbar ist. QS-Landwirten wird empfohlen, den zweizeiligen Schlagstempel entsprechend des Vorschlags des Bundesmarktverbands vom einzusetzen: obere Zeile: 3 Kreisbuchstaben (2 Stellen als Block), dahinter 3 Gemeindeziffern (3 Stellen) untere Zeile: 4 Betriebsziffern (4 Stellen rechtsbündig) Sonderzeichen sollten nur als Zusatzfelder am Stiel verwendet werden. Lieferscheine, Amtliche Bescheinigung der Schlachttieruntersuchung etc. Herkunft und Identifikation Nur Tiere aus QS-zertifizierten Stufen der Tierproduktion dürfen als QS-Tiere vermarktet werden. Die Überprüfung der Systemteilnahme erfolgt über die Abfrage des Systempartners in der zentralen QS-Datenbank (Suchkriterium: VVVO-Nr.). Version: Status: Freigabe Seite 15 von 49

16 Rind Rinder müssen mindestens sechs Monate vor der Schlachtung und Mastkälber die gesamte Mastdauer unter QS-Bedingungen gehalten worden sein. Bestandsregister, Lieferscheine Schwein Für die Ferkelaufzucht sowie die Schweinemast ist es verpflichtend, Ferkel aus QS-Betrieben zu beziehen. Bestandsregister, Lieferscheine Führung Bestandsregister Jeder Tierhalter ist zur zeitnahen Führung eines Bestandsregisters verpflichtet. Insbesondere im Seuchenfall ist es dringend erforderlich, schnell einen Überblick über den Tierverkehr und die Verlustsituation im Bestand zu gewinnen. Viehverkehrsverordnung Rind Folgende Angaben müssen auf einem Rinderhaltenden Betrieb im Bestandsregister unverzüglich erfasst werden: Zugangsdatum Lieferant Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Ohrmarkennummer der Mutter Abgangsdatum Abnehmer Bestandsregister Der Nachweis dieser Information kann auch durch die elektronische Datenbank (HIT) erfolgen. HI-Tier-Datenbank Der Rinderhalter muss jede Veränderung des Rinderbestandes der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen melden unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Datum des Zugangs oder Abgangs. Ferner muss jedes Rind von einem Rinderpass begleitet sein. Version: Status: Freigabe Seite 16 von 49

17 HI-Tier-Daten, Tierpässe Schwein Folgende Angaben müssen auf einem Schweinehaltenden Betrieb im Bestandsregister unverzüglich erfasst werden: Ohrmarkennummer Zugänge Abgänge (Schlachthof, TKBA, Sektion, ggf. weitere) Anzahl der Tiere Lieferanten Abnehmer Zu- und Abgänge (Ausnahme Geburt) müssen durch Lieferscheine, Abrechnungen, Bescheinigungen der TKBA etc. belegt werden. Bestandsregister, Aufzeichnungen über Verluste, Lieferscheine, Abrechnungen, Bescheinigungen TKBA etc Futtermittel Registrierung nach VO 183/2005 Landwirtschaftliche Betriebe müssen sich gemäß Futtermittelhygieneverordnung bei der zuständigen Landesstelle registrieren lassen. Tierhalter, die ausschließlich zugekaufte fütterungsfertige Futtermittel füttern, unterliegen nicht der Registrierungspflicht. Futtermittelhygieneverordnung Futtermittelbezug Tierhalter dürfen nur solche Futtermittel (Misch- und Einzelfuttermittel) zukaufen und einsetzen, die von QS anerkannten Futtermittelherstellern stammen (Ausnahme: Landwirtschaftliche Rohwaren). Alle von QS anerkannten Hersteller sind auf den Internetseiten abrufbar. Diese Futtermittel, die nach QS-Bedingungen hergestellt und von QS-Betrieben angeboten werden, unterliegen in den tierhaltenden Betrieben keinen weiteren Untersuchungen im Rahmen von QS. Die Rückverfolgbarkeit aller bezogenen Futtermittel muss gewährleistet sein. Version: Status: Freigabe Seite 17 von 49

18 Lieferscheine oder Abrechnungen, Sackanhänger Listen der lieferfähigen Misch- und Einzelfuttermittelhersteller Einzelfuttermittel gemäß Positivliste Es dürfen nur Einzelfuttermittel (Futtermittelrohwaren) eingesetzt werden, die in der Positivliste für Einzelfuttermittel gelistet sind, siehe (Handbücher, Futtermittelwirtschaft). Eine Ausnahme bilden tierische Fette bei Schweine- und Geflügelfutter in Ländern, in denen sie gesetzlich zugelassen sind. Der Einsatz antibiotischer Leistungsförderer ist verboten. Positivliste für Einzelfuttermittel Dokumentation Rationsberechnungen, Mischprotokolle, Registrierung Betriebe, die Futtermittel erzeugen oder selber mischen (z.b. beim Geflügel Zumischung heilen Weizens), haben für die verschiedenen Mischungen ein Mischprotokoll oder eine Rationsberechnung anzufertigen, aus dem/der die Anteile der Komponenten hervorgehen. Eine behördliche Registrierung gemäß Futtermittelhygieneverordnung (VO 183/2005) muss vorliegen. Mischprotokoll, Rationsberechnung Überschreitet die hofeigene Futtermittelherstellung den in Art. 5 der VO 183/2005 festgelegten Rahmen, werden also Futtermittelzusatzstoffe eingemischt (z.b. Säuren, Vitamine, Aminosäuren), so muss deren Einsatz risikoorientiert nach HACCP-Grundsätzen erfolgen und dokumentiert werden Einsatz fahrbarer Mahl- und Mischanlagen Für den Einsatz von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen dürfen ausschließlich Dienstleister eingesetzt werden, die eine QS-Anerkennung haben. Alle von QS anerkannten Hersteller bzw. Dienstleister sind auf den Internetseiten abrufbar. Liste der zugelassenen fahrbaren Mahl- und Mischanlagen Futtermittelmonitoring Definition landwirtschaftlicher Selbstmischer Selbstmischer im Sinne von QS sind landwirtschaftliche Unternehmen, die Einzelfuttermittel (landwirtschaftliche Primärerzeugnisse wie Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, wirtschaftseigene Grob- Version: Status: Freigabe Seite 18 von 49

19 futtermittel und Grünfutterprodukte, Rapskuchen aus der eigenen Biodieselproduktion) für den Eigenbedarf erzeugen oder zukaufen und selbst oder in Kooperation mit anderen Landwirten daraus Hofmischungen für die eigene Tierhaltung herstellen oder die Einzelfuttermittel einzeln einsetzen. Es wird kein Mischfutter an Dritte verkauft. Die Verantwortung für die eingesetzten Komponenten sowie die ordnungsgemäße (d.h. den gesetzlichen und QS-spezifischen Anforderungen genügende) Herstellung der Futtermischungen liegt beim Landwirt. Futtermittelkontrolle bei selbstmischenden landwirtschaftlichen Betrieben Bei selbstmischenden landwirtschaftlichen Betrieben sind jährlich entsprechend der Kontrollpläne für die Landwirtschaft (LF Futtermittelmonitoring) Proben zu ziehen und untersuchen zu lassen. Die Organisation des Futtermittelmonitorings zur Kontrolle der eingesetzten selbsthergestellten Futtermittel obliegt dem Bündler. Bezieht ein Landwirt Lebensmittel aus dem Lebensmitteleinzelhandel (z.b. Speiseöl) und setzt dieses in der Tierfütterung ein, sind diese Produkte als eigenerzeugte Futtermittel zu sehen und in den landwirtschaftlichen Kontrollplan zu integrieren. Leitfaden Futtermittelmonitoring Landwirtschaftliche QS-Betriebe, die im Bereich QS-Ackerbau (Drusch- und Hackfrüchte) zugelassen sind, müssen für diese Produkte keine weiteren Futtermitteluntersuchungen durchführen. Gute Verfahrenspraxis bei der Erzeugung, dem Umgang und der Lagerung von Futter Der sorgfältige und hygienisch sachgerechte Umgang mit Futtermitteln dient dazu, einen hohen Schutz für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu sichern. Die Landwirte (Futtermittelunternehmer) müssen sicherstellen, dass Arbeitsvorgänge so organisiert und durchgeführt werden, dass Gefahren, die die Sicherheit der Futtermittel beeinträchtigen können, verhütet, beseitigt oder minimiert werden. Zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit ist es wichtig, sich über mögliche Gefahren bei der Futtermittelprimärproduktion und jeglichem Umgang mit Futtermitteln zu informieren. Anlage 5.1 Gefahrenkatalog für die Futtererzeugung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Zu den Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahren dienen u.a. die in diesem QS-Leitfaden aufgeführten allgemeinen und speziellen Anforderungen Tierproduktion Sicherheit von Futtermitteln und Sauberkeit von Wasser Die Futtermittel müssen so weit wie möglich gegen Kontamination und Verunreinigung geschützt sein (ggf. angemessene Maßnahmen ergreifen). Technische Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermischungen benötigt werden, sind regelmäßig zu kontrollieren. Version: Status: Freigabe Seite 19 von 49

20 Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge (insbesondere beim Transport von Fütterungsarzneimitteln), mit deren Hilfe Futtermittel hergestellt, behandelt, sortiert, verpackt, gelagert und befördert werden, sind sauber zu halten und erforderlichenfalls nach der Reinigung ordnungsgemäß zu desinfizieren. Es ist sauberes Wasser zu verwenden Futtermittellagerung Futtermittel sind sorgfältig zu lagern (sauber, trocken, unbedenkliche Baumaterialien und Anstriche), Verunreinigungen sind zu vermeiden (Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen, Schadnagern, Vögeln). Vor der Einlagerung von Futtermitteln ist die Lagerstätte zu reinigen und falls notwendig zu desinfizieren. Lagerstätte und eingelagerte Futtermittel sind regelmäßig zu kontrollieren (z.b. auf Sauberkeit, Verpilzung, Temperatur, sensorische Eigenschaften des Futtermittels). Vermischungen z. B. mit Futtermitteln für andere Tierarten oder von Starter-, Mast- und Endmastfutter sind zu vermeiden, z. B. durch getrennte Silos. Die Silozellen sind eindeutig zu kennzeichnen. Futtermittel sind getrennt von Abfällen, Gülle, Mist und gefährlichen Stoffen, Saatgut, Medikamenten sowie Chemikalien sicher zu lagern und zu handhaben und dürfen nicht durch Verpackungsmaterial kontaminiert werden. Bei Schädlings- oder Schadnagerbefall sind entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Sicherheit von Primärerzeugnissen beeinträchtigen können, müssen dokumentiert werden. Aufzeichnungen über Schädlinge und Krankheiten 3.3. Tiergesundheit/Arzneimittel Betreuungsvertrag Hoftierarzt Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Das Betreuungsverhältnis muss durch einen schriftlichen Vertrag vereinbart sein. Der betreuende Tierarzt muss zur Ausübung des Tierarztberufes berechtigt sein. Tierärztlicher Betreuungsvertrag Schwein Version: Status: Freigabe Seite 20 von 49

21 Der betreuende Tierarzt muss gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung über ein besonderes Fachwissen im Bereich Schweinegesundheit verfügen. Dies muss von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer (oder vergleichbare Stelle im Ausland) schriftlich bestätigt worden sein. Die Bestätigung der Tierärztekammer ist auf drei Jahre befristet. Schweinehaltungshygieneverordnung Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen Der Betriebsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die im tierärztlichen Betreuungsvertrag festgelegten Vereinbarungen eingehalten werden. Bestandsbetreuung Die Bestandsbetreuung umfasst die Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zu verbessern. Tierärztliche Untersuchungsbefunde müssen nach jeder Untersuchung dem Betrieb überlassen werden und mindestens folgende Angaben enthalten: Datum und Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung eingeleitete weitere Untersuchungen sowie deren Ergebnisse durchgeführte Maßnahmen Die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein. Tierärztliche Untersuchungsbefunde, tierärztliche Bestandsbesuchsprotokolle Schwein Die Bestandsbetreuung umfasst darüber hinaus die klinische Untersuchung der Schweine, insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche. Dies hat regelmäßig mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang zu erfolgen Aufzeichnungen über Bezug und Verbleib der Arzneimittel Die vom Tierhalter bezogenen Arzneimittel müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein (u.a. Hersteller, Bezeichnung, Chargenbezeichnung, Art der Anwendung, Bestandteile, Verfallsdatum, Wartezeit). Der Landwirt muss jederzeit die Belege über den Erwerb der Tierarzneimittel vorlegen können. Dies können sein: tierärztlicher Arzneimittel-Nachweis Quittungen der Apotheke Belege der Verschreibung oder des Herstellungsauftrages bei Fütterungsarzneimitteln Version: Status: Freigabe Seite 21 von 49

22 Es ist darauf zu achten, dass die Belege vom Tierarzt vollständig ausgefüllt werden. Die Belege sind chronologisch abzuheften. Belege über den Bezug von Arzneimitteln (tierärztlicher Arzneimittel-Nachweis, Quittungen, Verschreibungen etc.). Arzneimittelanwendung Der Tierhalter hat jede Arzneimittelanwendung an seine Nutztiere in chronologischer Reihenfolge zu dokumentieren (auch in elektronischer Form möglich bzw. vergleichbare Dokumentation im Ausland). Folgende Inhalte sind unmittelbar nach jeder Behandlung schriftlich festzuhalten: Anzahl, Art und Identität der Tiere sowie der Standort (sofern der Standort zur Identifizierung der Tiere erforderlich ist) Arzneimittelbezeichnung, Nummer des tierärztlichen Arzneimittel-Nachweises, Datum der Anwendung Verabreichte Menge, Wartezeit, Name des Anwenders Verabreicht der Tierarzt das Arzneimittel selbst, sind die tierärztlichen Arzneimittel-Nachweise aufzubewahren; die chronologische Dokumentation muss eingehalten werden. Wegen der besseren Übersichtlichkeit wird die Führung eines Bestandsbuchs empfohlen. Bei der Verabreichung der Arzneimittel durch den Tierhalter sind die Anweisungen des Tierarztes exakt zu befolgen. Die Einhaltung der Wartezeiten, die der Tierarzt anzugeben hat, ist strikt einzuhalten. Sera, Impfstoffe und Antigene dürfen nur von Tierärzten angewendet werden. Der Tierarzt kann die Ausführung der Impfung auf den Landwirt übertragen. Dafür muss ein mindestens jährlich aktualisierter Impfplan vorliegen. Tierimpfstoff-Verordnung ggf. Impfplan, ggf. Bestandsbuch Medikamentenlagerung Medikamente sind entsprechend der Medikamentaufdrucke aufzubewahren (z.t. im Kühlschrank). Nach Ablauf der Verfallsdaten sind die Arzneimittel zu entsorgen (über Hausmüll, soweit der Hersteller keine anderen Hinweise gibt). Die Sauberkeit und Zweckmäßigkeit der medizinischen Instrumente ist sicherzustellen. Fütterungsarzneimittel sind so zu lagern, dass das Risiko der Fütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, minimiert wird. Version: Status: Freigabe Seite 22 von 49

23 Identifikation der behandelten Tiere Behandelte Tiere (Einzeltiere oder Gruppen/Buchten) müssen zumindest für die Dauer der Wartezeit zweifelsfrei identifiziert sein Hygiene Zustand von Gebäuden und Anlagen Die Ställe sowie die dazugehörigen Nebenräume sind in einem guten baulichen Zustand. Der bauliche Zustand der Ställe und der Nebenräume muss eine ordnungsgemäße Reinigung ermöglichen. Schutz der Tierbestände Die Ställe sind durch ein Schild "Tierbestand - Für Unbefugte Betreten verboten (o.ä.) kenntlich zu machen. Schwein Der bauliche Zustand der Ställe und der Nebenräume muss eine ordnungsgemäße Desinfektion ermöglichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung muss der frei gewordene Stall / das Stallabteil einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gerätschaften sachgemäß gereinigt werden. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind sachgerecht zu verwenden und zu lagern. Rind Die von verschiedenen Betrieben gemeinsam genutzten Viehtransportfahrzeuge werden jeweils im abgebenden Betrieb gereinigt. Schwein Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung wird der frei gewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gerätschaften sachgemäß desinfiziert. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Aufzeichnungen über Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, z.b. Stallkarte, Reinigungsplan, Verfahrensanweisung Einhaltung der QS-Hygieneanforderungen Es wird darauf geachtet, dass der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Tiere von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden darf. Betriebsfremden Personen wird ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene Schutzkleidung zur Verfügung gestellt. Version: Status: Freigabe Seite 23 von 49

24 Schwein Die Ein- und Ausgänge der Schweineställe müssen mit Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeuges versehen sein. Ferner sind Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen jederzeit einsatzbereit zu halten. Besucherbuch Kadaverlagerung Die Kadaverlagerung ist möglichst außerhalb vom Stallbereich vorzunehmen. Rind Rinder sind abgedeckt bis zur Abholung durch die TKBA zu lagern. Schwein Zur Aufbewahrung verendeter Schweine ist ein abschließbarer Raum oder Behälter vorhanden, der leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Schadnagerbekämpfung Schadnager werden bei Bedarf ordnungsgemäß bekämpft. Aufzeichnungen über Schadnagerbekämpfungsmaßnahmen Lagerung von Jauche, Gülle und Silosickersaft Anlagen für das Lagern (und Abfüllen) von Gülle und Jauche sowie Silagesickersäften müssen standsicher und dauerhaft dicht sein. Eine Verschmutzung von Grund- oder Oberflächenwasser durch Gülle, Jauche oder Silosickersaft ist zu vermeiden. Die vorhandenen Lagerkapazitäten müssen eine zuverlässige Einhaltung der zu beachtenden Sperrfristen für die Ausbringung von Jauche, Gülle und sonstiger flüssiger organischer Düngemittel ermöglichen. Gärrückstände aus diesen Stoffen mit flüssiger Konsistenz sind analog zu behandeln. Gegebenenfalls sind länderspezifische Regelungen zu beachten Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland In der Schweinehaltungshygieneverordnung werden die wesentlichen Hygienevorschriften für die Schweinehaltung festgelegt. Version: Status: Freigabe Seite 24 von 49

25 Schweinehaltungshygieneverordnung Tierverluste Für Schweine ist neben den erforderlichen Eintragungen in das Bestandsregister die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf und die Zahl der Aborte und Totgeburten besonders aufzuzeichnen. Aufzeichnungen über Verluste Schutz vor Wildschweinen Futter und Einstreu sind ausreichend vor Wildschweinen geschützt zu lagern. Dungausbringung Dung wird vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen, flüssige Abgänge mindestens acht Wochen gelagert. Dies gilt nicht, falls der Dung bodennah ausgebracht wird. Zusätzliche Anforderungen Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen mit mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, an Zuchtbetriebe mit mehr als 150 Sauenplätzen und an Gemischtbetriebe mit mehr als 100 Sauenplätzen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung: Stallabteile Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe sind die Ställe in Stallabteilungen untergliedert. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so sind sie in verschiedenen Stallabteilungen unterzubringen (Ausnahme für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden). Betriebseinfriedung Der Betrieb ist eingefriedet und kann nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden. In Einzelfällen können in Absprache mit der zuständigen Behörde auch andere Betriebseinfriedungen vereinbart werden. Ver- und Entladeeinrichtung Im Bereich der Ställe gibt es einen befestigten Platz, eine Rampe oder eine andere (betriebseigene) Einrichtung zum Ver- oder Entladen der Schweine. Umkleideraum Ein stallnaher Umkleideraum ist so eingerichtet, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er verfügt über Handwaschbecken und Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug. Isolierstall Ein in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation ausreichend großer Isolierstall muss vorhanden sein. Ausnahmen: der Betrieb praktiziert als Mast- und Aufzuchtbetrieb das Rein- Raus-System, ein Isolierstall des Zulieferbetriebes wird vorschriftsmäßig genutzt, die be- Version: Status: Freigabe Seite 25 von 49

26 zogenen Schweine stammen aus einem amtlich zugelassenen Gesundheitskontrollprogramm oder nachweisbar direkt vom Stall (ohne Zuladung) oder Betriebe sind zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen. Einzustellende Schweine werden mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten Tiertransport Beim Tiertransport ist darauf zu achten, dass ein betriebsfremder Fahrer: die landwirtschaftlichen Betriebe, Stallungen und Laderampen so wenig wie möglich betritt (Schwarz-Weiß-Prinzip) dafür sorgt, dass Unbefugte die Fahrerkabine und die Ladefläche des Fahrzeugs nicht betreten Monitoringprogramme und Befunddaten Mastkälber: Rückstandskontroll-Programm Mastkälber (Rinder bis zum Alter von acht Monaten) unterliegen Rückstandskontrollen u.a. auf Beta-Agonisten, künstliche und natürliche Hormone sowie andere kritische Substanzen, wie z.b. Chloramphenicol. Der Kälbermäster muss die Aufstallung der Tiere spätestens nach 60 Tagen an den Bündler melden. Dieser organisiert die Probenahme, die von neutralen Instituten gemäß Rückstandskontrollplan für Mastkälber durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Rückstandskontrollen sind abzuheften. Rückstandsuntersuchungen bei Mastkälbern Ergebnisse der Rückstandskontrollen Mastschweine: Teilnahme am Salmonellenprogramm Alle QS-Schweinemastbetriebe müssen an einem Salmonellenmonitoring gemäß QS-Vorgaben teilnehmen Die Verantwortung für die Teilnahme am Salmonellenmonitoring, insbesondere die vollständige und gleichmäßige Beprobung der Mastschweine, liegt beim Landwirt. Die Beprobung erfolgt im Schlachtbetrieb über Fleischsaftproben oder im landwirtschaftlichen Betrieb über Blutproben. Leitfaden Salmonellenmonitoring Version: Status: Freigabe Seite 26 von 49

27 Mastschweine: Dokumentation des Salmonellenstatus Das Salmonellenmonitoring dient dem Zweck, das Risiko des Eintrages von Salmonellen in die Fleischproduktionskette durch infizierte/kontaminierte Mastschweine zu senken und Eintragsquellen in den am QS-System teilnehmenden Mastbetrieben zu erkennen und zu beseitigen. Dazu erfolgt eine Differenzierung der Schweinebestände nach geringem (Kategorie I), mittlerem (Kategorie II) und hohem (Kategorie III) Risiko des Salmonelleneintrags. Der Salmonellenstatus ist zu dokumentieren. Salmonellenstatus Mastschweine: Dokumentation der eingeleiteten Maßnahmen Schweinemastbetriebe mit Salmonellenstatus Kategorie III sowie Kategorie II mit Tendenz zu III müssen in Abstimmung mit ihrem Hoftierarzt die Salmonelleneintragsquellen identifizieren und Maßnahmen zur Salmonellenreduktion einleiten. Aufzeichnungen über festgelegte Maßnahmen zur Reduzierung der Salmonellenbelastung im Bestand Dokumentation der Befunddaten aus der Schlachtung Schwein Der Betrieb dokumentiert die Ergebnisse festgestellter Organveränderungen bei Mastschweinen. Die jeweiligen Daten erhält er in Abstimmung mit dem Schlachtbetrieb (z.b. Leber-, Lungen-, Herz-, Brustfellveränderungen). Befunddaten Schwein, Kalb: Information zur Lebensmittelkette Erfolgt die Schlachttieruntersuchung ausschließlich im Schlachtbetrieb, müssen dem Schlachtunternehmen die erforderlichen Informationen vor der Schlachtung vorliegen. Die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit müssen insbesondere Folgendes umfassen 2 : 2 Die mit * gekennzeichneten Informationen muss der Schlachthofbetreiber nicht erhalten, wenn diese Informationen dem Betreiber (beispielsweise im Rahmen einer Dauervereinbarung oder eines Qualitätssicherungssystems) bereits bekannt sind. Das gleiche gilt für die mit + gekennzeichneten Informationen, wenn der Erzeuger erklärt, dass keine relevanten Informa- Version: Status: Freigabe Seite 27 von 49

28 Status des Herkunftsbetriebs oder Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit *+ Gesundheitszustand der Tiere *+ den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als Null verbundenen Tierarzneimittel sowie sonstige Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden, soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes *+ Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte + Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebes normalerweise hinzuzieht * Die Informationen können im Wege des elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden. Der Nachweis über die erforderlichen Informationen zur Lebensmittelkette (Gesundheitsbescheinigung bzw. Standarderklärung) sollte im Betrieb als Kopie bzw. Durchschrift aufzubewahren. Hinweis: Die Lebensmittelketteninformation kann mit den Lieferpapieren kombiniert werden. Lebensmittelketteninformation, Gesundheitsbescheinigung bzw. Standarderklärung 3.6. Tierschutzgerechte Haltung Einhaltung der gesetzlichen Tierschutzvorschriften Die rechtlichen Regelungen zum Tierschutz müssen eingehalten werden, insbesondere Tierschutzgesetz und Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Vermarktungsnormen für Eier sowie die entsprechende Durchführungsvorschriften für Legehennen bzw. entsprechende Regelungen im Ausland. tionen mitzuteilen sind. Version: Status: Freigabe Seite 28 von 49

29 Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Stalleinrichtung und Anlagen Im QS-System sind sowohl Stall- als auch Freilandhaltung (Ausnahme Geflügel) möglich. Jede Haltungsform muss nach Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass von ihr keine vermeidbaren Gesundheitsschäden ausgehen und keine Verhaltensstörungen verursacht werden. Rind Bei ganzjähriger Weidehaltung ist die gute fachliche Praxis anzuwenden. Eine regelmäßige Kontrolle auf Tiergesundheit, Futter- und Wasserversorgung ist auch bei der Weidehaltung erforderlich. Angemessene bzw. vorgeschriebene Wartezeiten bei der Beweidung nach Düngeund Pflanzenschutzmaßnahmen sowie beim turnusmäßigen Beweiden (Weideumtrieb) sind einzuhalten. Milchkühe erhalten zumindest zeitweise Zugang zu Laufställen, Laufhöfen oder Weidegang. Böden Rind Der Boden muss im Aufenthaltsbereich der Rinder rutschfest und trittsicher sein. In Laufställen müssen ausreichend Liegeflächen vorhanden sein. Sie sind trocken und sauber zu halten. Kälber im Alter von bis zu 2 Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche zur Verfügung steht. Bei Kälbern bis zu einem Alter von sechs Monaten darf, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 cm, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit e- lastischen Auflagen höchstens 3 cm betragen, mit einer Toleranz von 0,3 cm. Die Auftrittsbreite der Balken muss mindestens 8 cm betragen. Bei älteren Rindern sollte die Schlitzweite 3,6 cm nicht überschreiten und die Auftrittsbreite rund 10 cm betragen. Schwein Der Boden muss im Aufenthaltsbereich der Schweine rutschfest und trittsicher sein. Bei Einzelhaltung darf in Neubauten 3 der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nur in den Teilbereichen perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Die Auftrittsbreite der Balken muss mindestens der jeweiligen Spaltenweite entsprechen. Soweit Betonspaltenboden verwendet wird, muss die Auftrittsfläche für Saug- und Absatzferkel 5 cm, für alle anderen Schweine 8 cm betragen. Die Spaltenweiten dürfen nicht höher sein als in Tab. 1 aufgeführt. 3 Definition Neubauten: Bauten, deren Baugenehmigung nach dem Inkrafttreten der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung (Datum: 4. August 2006) erteilt wurde. Version: Status: Freigabe Seite 29 von 49

30 Tab. 1: Maximale Spaltenweiten [mm] in der Schweinehaltung Spaltenweiten Gewichtsbereich Altbauten Neubauten Für Saugferkel 11 mm 11 mm Für Absatzferkel 14 mm 14 mm Für Zuchtläufer und Mastschweine 18 mm 18 mm Für Jungsauen, Sauen und Eber 22 mm 20 mm Definition Neubauten: Bauten, deren Baugenehmigung nach dem Inkrafttreten der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Datum: 4. August 2006) erteilt wurde. Beschäftigungsmöglichkeit Schwein In einstreulosen Ställen muss jedes Schwein jederzeit Zugang haben zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist (z.b. Holz an einer Kette, Stroh, Raufutter). Zusatz für den Bereich Sauenhaltung Sauen dürfen nicht angebunden gehalten werden. Bei einer Haltung in Kastenständen müssen die Vorrichtungen so beschaffen sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können. Weiterhin muss den Sauen ein ungehindertes Aufstehen und Hinlegen sowie ein Ausstrecken des Kopfes, in Seitenlage ein Ausstrecken der Gliedmaßen ermöglicht werden. Nach dem Absetzen müssen die Sauen, sofern sie in Kastenständen gehalten werden, für eine Zeit von vier Wochen täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung haben. Bei Neubauten sind Jungsauen und Sauen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss unabhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Übersicht (Tab. 2) zur Verfügung stehen. Version: Status: Freigabe Seite 30 von 49

31 Tab. 2: Mindestbodenfläche [m²]/jungsau bzw. Sau in Abhängigkeit von der Gruppengröße im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin (gültig für Neubauten) Gruppengröße Mindestfläche bis 5 Tiere 6 bis 39 Tiere ab 40 Tiere je Jungsau 1,85 m² 1,65 m² 1,50 m² je Sau 2,50 m² 2,25 m² 2,05 m² Definition Neubauten: Bauten, deren Baugenehmigung nach dem Inkrafttreten der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Datum: 4. August 2006) erteilt wurde. Zusatz für den Bereich der Saugferkel In den Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein. Der Liegebereich der Ferkel muss entweder ausreichend eingestreut oder wärmegedämmt und beheizbar sein, perforierter Boden muss abgedeckt werden. Abgesetzt werden dürfen die Ferkel frühestens in einem Alter von drei Wochen, es sei denn, das Absetzen ist zum Schutz des Muttertiers oder des Ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich Überwachung und Pflege der Tiere Alle Tiere sind nach guter fachlicher Praxis zu betreuen und zu pflegen. Schwein Die für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person hat das Befinden der Schweine zweimal täglich zu überprüfen und muss über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen verfügen. Futter- und Einstreumaterial müssen häufig genug gewechselt werden und dürfen nicht verschimmeln (keine Nachgärung, keine Verschmutzung, kein altes Futter). Das Futter muss so verteilt werden, dass es nicht verunreinigt wird und es die Tiere erhalten, die es bekommen sollen. Es muss sichergestellt sein, dass alle Schweine mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. Schweine müssen mindestens einmal am Tag gefüttert werden und jederzeit (ab Geburt) Zugang zu Wasser haben. Tragende Jungsauen und Sauen müssen bis eine Woche vor dem Abferkeln täglich mindestens 200 g Rohfaser erhalten; Alleinfutter mit einem Gehalt von mindestens 8 % Rohfaser (Trockenmasse) ist gleichwertig. Technische Einrichtungen, wie Wasserversorgung müssen mindestens einmal täglich überprüft werden. Abweichungen müssen unverzüglich abgestellt werden. Version: Status: Freigabe Seite 31 von 49

Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung

Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe kann für die Dokumentation verwendet werden. Sie dient dem Systempartner zur Orientierung bei

Mehr

Betrieb. Checkliste Eigenkontrolle Rind und Schwein. Erfüllt. Bemerkung. Kriterium Ja Nein. 2. Allgemeine Anforderungen

Betrieb. Checkliste Eigenkontrolle Rind und Schwein. Erfüllt. Bemerkung. Kriterium Ja Nein. 2. Allgemeine Anforderungen Checkliste Eigenkontrolle Betrieb 2. Allgemeine Anforderungen 2.1.1. Dokumentation Stammdaten KO 2.2. Nährstoff- 2.1. Allgemeine Betriebsdaten Vergleich Adresse mit Registriernummern (z.b. VVVO-Nr., OGK-Nr.,

Mehr

Erläuterungen zur: Herkunftssicherung (GLP)

Erläuterungen zur: Herkunftssicherung (GLP) Erläuterungen zur: Herkunftssicherung (GLP) Kennzeichnung Der Rinderhalter hat jedes Rind mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen, die ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle

Mehr

An alle QS-Bündler - Produktbereich Fleisch und Fleischwaren. per

An alle QS-Bündler - Produktbereich Fleisch und Fleischwaren. per QS Qualitätssicherung > Stufenübergreifend < QS Qualität und Sicherheit GmbH Postfach 240127 53154 Bonn An alle QS-Bündler - Produktbereich Fleisch und Fleischwaren per E-Mail Ihre Ansprechpartnerin Katrin

Mehr

Ort, Datum Unterschrift Prüfer Unterschrift für den Betrieb

Ort, Datum Unterschrift Prüfer Unterschrift für den Betrieb Checkliste zur neutralen Kontrolle Schwein: Landwirtschaft Name des Betriebes : Straße und Hausnummer : Postleitzahl und Ort : Vorwahl und Telefonnummer : Telefaxnummer : Registriernummer VVVO : Name des

Mehr

Checkliste: Hygiene in der Schweinehaltung

Checkliste: Hygiene in der Schweinehaltung Hygiene Schweinehaltung Seite 1 von 7 Seiten Checkliste: Hygiene in der Schweinehaltung Eigenkontrolle zur Klärung, ob die rechtlichen Anforderungen nach der Schweinehaltungs-Hygiene- Verordnung im Betrieb

Mehr

Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen

Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen Rinderhaltung Dokumentation von Betriebsmitteln, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Zeichennutzung: Kennzeichnung und Identifizierung

Mehr

Checkliste Landwirtschaft Schweinehaltung

Checkliste Landwirtschaft Schweinehaltung Checkliste Landwirtschaft chweinehaltung 1. Angaben zum Betrieb Name des Betriebes traße und Hausnummer Postleitzahl und Ort Telefon-/Telefaxnummer Email Q-tandortnummer (VVVO-, OGK-, Unternehmer-, Flächenprämienantrag)

Mehr

Checkliste Landwirtschaft Schweinehaltung

Checkliste Landwirtschaft Schweinehaltung (Systemaudit) Angaben zum Audit Auditierte Standorte Zusätzliche Standortinformationen, z.b. Bündler, Kennnummern o.ä. Name der Auskunftsperson Systemaudit Erstaudit Folgeaudit Audit Unangekündigtes Systemaudit

Mehr

Checkliste Landwirtschaft Schweinehaltung (SPOTAUDIT)

Checkliste Landwirtschaft Schweinehaltung (SPOTAUDIT) Checkliste Landwirtschaft Schweinehaltung (AUDIT) Angaben zum Audit Auditierte Standorte Zusätzliche Standortinformationen, z.b. Bündler, Kennnummern o.ä. Name der Auskunftsperson Systemaudit Spotaudit

Mehr

Herkunftssicherung (GLP)

Herkunftssicherung (GLP) Erläuterungen zur: Herkunftssicherung (GLP) Kennzeichnung der Tiere Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser

Mehr

Arbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft - Artikelbezogene Kennzeichnung als Futtermittel aus dem QS- System

Arbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft - Artikelbezogene Kennzeichnung als Futtermittel aus dem QS- System Arbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft - Artikelbezogene Kennzeichnung als Futtermittel aus dem QS- System 1 Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe ist eine Information. Sie dient dem

Mehr

»Schweinestall« Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

»Schweinestall« Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben Anlage im baurechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom: Bauherr Grundstück (Ort, Straße, Haus Nr.) Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben»Schweinestall«I.

Mehr

Erläuterungen zur: Tiergesundheit tierärztlichen Betreuung/Arzneimitteleinsatz

Erläuterungen zur: Tiergesundheit tierärztlichen Betreuung/Arzneimitteleinsatz Erläuterungen zur: Tiergesundheit tierärztlichen Betreuung/Arzneimitteleinsatz Jeder Tierbesitzer hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. QS

Mehr

Bestandsregister für Schweinehaltungen

Bestandsregister für Schweinehaltungen Bestandsregister für Schweinehaltungen Übertrag (Anzahl Tiere): Name: Registriernummer nach VVVO: Anschrift der Betriebsstätte: Gesamtzahl am Stichtag 01.01.20 : Davon Zuchtsauen: Davon sonstige Zucht-

Mehr

Qualität und Sicherheit Kennzeichnung, Deklaration von Futtermitteln und Futtermittelmonitoring

Qualität und Sicherheit Kennzeichnung, Deklaration von Futtermitteln und Futtermittelmonitoring Qualität und Sicherheit Kennzeichnung, Deklaration von Futtermitteln und Futtermittelmonitoring Juni 2012 Unterscheidung Futtermittel Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Einzelfuttermittel : Erzeugnisse pflanzlichen

Mehr

KTBL Fachgespräch Indikatoren Tiergerechtheit Katrin Spemann, QS Qualität und Sicherheit GmbH

KTBL Fachgespräch Indikatoren Tiergerechtheit Katrin Spemann, QS Qualität und Sicherheit GmbH KTBL Fachgespräch Indikatoren Tiergerechtheit Katrin Spemann, QS Qualität und Sicherheit GmbH Stufenübergreifende Qualitätssicherung Umsetzung über dreistufiges Kontrollsystem Betriebliche Eigenkontrolle

Mehr

Das neue QS-Betriebsaudit Landwirtschaft

Das neue QS-Betriebsaudit Landwirtschaft Das neue QS-Betriebsaudit Landwirtschaft Katrin Spemann QS Qualität und Sicherheit GmbH 10. Veranstaltung des Fachausschusses VNU Großenkneten, 7. Dezember 2007 Systempartner Fleisch- und Fleischwaren

Mehr

1/9. 7. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken

1/9. 7. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) vom 7.J uni 1999 (BGBl. I S. 1252), geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (

Mehr

VERORDNUNG. über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)

VERORDNUNG. über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) VERORDNUNG über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) Vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) geändert durch VO vom 18. April 2000 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) Vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung

Mehr

Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung

Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Gegenüber dem folgenden Dokument:, Version 01.01.2016 werden die aufgeführten inhaltlichen Änderungen zur Revision 01.01.2016rev01 gültig. Das Dokument erhält die Version 01.01.2016rev01. Dokument/Kriterium

Mehr

Checkliste Landwirtschaft Schwein

Checkliste Landwirtschaft Schwein Angaben zum Audit Auditier Standor Zusätzliche Standortinformationen, z.b. Bündler, Kennnummern o.ä. Name der Auskunftsperson Sysmaudit rstaudit Folgeaudit Audit Unangekündigs Sysmaudit Ja Nein 13961404

Mehr

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung SchHaltHygV)

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung SchHaltHygV) Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung SchHaltHygV) In der Fassung vom 2. April 2014 (BGBl.

Mehr

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) SchHaltHygV Ausfertigungsdatum: 07.06.1999 Vollzitat: "Schweinehaltungshygieneverordnung

Mehr

Schweinehaltungshygieneverordnung - M e r k b l a t t -

Schweinehaltungshygieneverordnung - M e r k b l a t t - Landratsamt Ostalbkreis, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Julius-Bausch-Straße 12, 73430 Aalen, Tel.: 07361 503-1830 Schweinehaltungshygieneverordnung - M e r k b l a t t - Im Juni 1999 wurde

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name,

Mehr

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen Datum: 7. Juni 1999 Fundstelle: BGBl I 1999, 1252 Textnachweis ab: 12. 6.1999 (+++

Mehr

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System. Allgemeine Informationen zum QS-System

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System. Allgemeine Informationen zum QS-System Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Geprüfte Lebensmittelsicherheit durch stufenübergreifende Kontrolle In dieser Lerneinheit erhalten Sie Informationen darüber, warum ein wirtschaftsgetragenes

Mehr

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen 21 Anwendungsbereich Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften

Mehr

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN MERKBLATT ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 1. EU-Richtline 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (RL 2008/120/EG) 2. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/ kreisfreien Stadt Angaben: Name,

Mehr

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) SchHaltHygV Ausfertigungsdatum: 07.06.1999 Vollzitat: "Schweinehaltungshygieneverordnung

Mehr

Leitfaden für die Landwirtschaft (Rind)

Leitfaden für die Landwirtschaft (Rind) Leitfaden für die Landwirtschaft (Rind) Version: 28.03.03 Status: Freigabe Vorwort zum Leitfaden Landwirtschaft Rind Zur dauerhaften Sicherung der Qualität der Lebensmittel und zur Gewährleistung einer

Mehr

Erstaudit. Folgeaudit. Nein. Bemerkung wdh D-Abw./ General- K.O.

Erstaudit. Folgeaudit. Nein. Bemerkung wdh D-Abw./ General- K.O. Angaben zum Audit Auditier Standor Zusätzliche Standortinformationen, z.b. Bündler, Kennnummern o.ä. Name der Auskunftsperson Sysmaudit rstaudit Folgeaudit Audit Unangekündigs Sysmaudit (nur Sysmket Fleisch)

Mehr

Checkliste Eigenkontrolle Schwein

Checkliste Eigenkontrolle Schwein Checkliste Eigenkontrolle Schwein Name des Betriebes QS-Standortnummer/n (VVVO-Nr.) Datum Eigenkontrolle 2017 2. Allgemeine Anforderungen 2.1 Allgemeine Betriebsdaten Betriebsübersicht liegt vor inkl.

Mehr

Neues aus der Rechtssetzung

Neues aus der Rechtssetzung Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken Novellierung

Mehr

1 Angaben zum Betrieb

1 Angaben zum Betrieb in Schweinemastbeständen Sollten Sie bei der durchgeführten Eigenkontrolle in Ihrem Betrieb bei einzelnen ein erhöhtes Risiko identifiziert haben oder sind Sie unsicher in der Bewertung einzelner, setzen

Mehr

Zusatzanforderungen für den Produktbereich

Zusatzanforderungen für den Produktbereich Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Zusatzanforderungen für den Produktbereich Hähnchenfleisch, Putenfleisch Stand: 01.06.2017 Inhalt: Nr. Seite I. BESONDERE PRODUKTIONS- UND PRODUKTEIGENSCHAFTEN

Mehr

Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig!

Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig! Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig! 1. Allgemeine Anforderungen für Haltungseinrichtungen 1.1 Einzeln gehaltene

Mehr

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Qualitätssicherung vom Landwirt bis zur Ladentheke Qualitätssicherung schafft Vertrauen In dieser Lerneinheit erfahren Sie, wer an der Herstellung und dem

Mehr

Prüfbericht Landwirtschaft Geprüfte Qualität-Bayern Landwirtschaft Masthähnchen

Prüfbericht Landwirtschaft Geprüfte Qualität-Bayern Landwirtschaft Masthähnchen Landwirtschaft Masthähnchen Datum: Kontrolleur: Eingangsdatum GQ-Version: 04/16 Seite 1 von 8 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.-Nr. Fax Nr. Balis-Nr. 09- e-mail-adresse: OST-Nr.- Erstkontrolle Folgekontrolle

Mehr

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Tierhalter Arzneimittel - alte Bestandsbuch-Verordnung Ziele der neuen Verordnung 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der

Mehr

Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung

Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung zum Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Diese Checkliste können Sie für die Dokumentation Ihrer Eigenkontrolle verwenden. Die Eigenkontrolle ist mindestens

Mehr

Merkblatt Seite 1. Tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Anforderungen an Schweinehaltungen

Merkblatt Seite 1. Tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Anforderungen an Schweinehaltungen Merkblatt Seite 1 Tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Anforderungen an Schweinehaltungen A) aus tierschutzrechtlicher Sicht Die Fundstellen in Klammern beziehen sich auf die Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung

Mehr

Leitfaden Landwirtschaft Rinderhaltung

Leitfaden Landwirtschaft Rinderhaltung Leitfaden Landwirtschaft Rinderhaltung Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches... 4 1.1 Geltungsbereich... 4 1.2 Teilnahme der Betriebe... 4 2 Allgemeine Anforderungen... 4 2.1 Allgemeine Systemanforderungen...

Mehr

Qualitätszeichen Baden-Württemberg "Gesicherte Qualität " Zusatzanforderungen für den Produktbereich. Bier

Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität  Zusatzanforderungen für den Produktbereich. Bier Qualitätszeichen Baden-Württemberg "Gesicherte Qualität " Zusatzanforderungen für den Produktbereich Bier Stand: 01.01.2017 Inhalt: Nr. Seite I. BESONDERE PRODUKTIONS- UND PRODUKTEIGENSCHAFTEN 3 1. Qualität

Mehr

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Modul 1: Allgemeine Informationen zum QS-System

Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Modul 1: Allgemeine Informationen zum QS-System Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System zum QS-System zum QS-System Geprüfte Lebensmittelsicherheit durch stufenübergreifende Kontrolle In dieser Lerneinheit erhalten Sie Informationen darüber,

Mehr

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen- Verordnung)

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen- Verordnung) Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen- Verordnung) SchwSalmoV Ausfertigungsdatum: 13.03.2007 Vollzitat: "Schweine-Salmonellen-Verordnung vom

Mehr

Zweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5

Zweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5 ANFORDERUNGEN 06, Version 06 Sojaverarbeitungsbetrieb bis Vermarkter Zweck Festlegung der Anforderungen, die von Betrieben zu erfüllen sind, die in der Produktions- und Verarbeitungskette dem Mischfutterwerk

Mehr

Qualitäts- und Prüfbestimmungen Geprüfte Qualität Schleswig-Holstein Markenfleisch Schwein Stufe Landwirtschaft

Qualitäts- und Prüfbestimmungen Geprüfte Qualität Schleswig-Holstein Markenfleisch Schwein Stufe Landwirtschaft Geprüfte Qualität 1 GELTUNGSBEREICH DER QUALITÄTS- UND PRÜFBESTIMMUNGEN... 2 2 QUALITÄTSBESTIMMUNGEN FÜR MARKENFLEISCH SCHWEIN STUFE LANDWIRTSCHAFT:... 3 2.1 Betrieb...3 2.2 Markenschwein...3 2.3 Regionalität...4

Mehr

Gemüseprodukte (Erzeugnisse aus Gemüse, Zwiebeln und Kartoffeln)

Gemüseprodukte (Erzeugnisse aus Gemüse, Zwiebeln und Kartoffeln) Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" Zusatzanforderungen für den Produktbereich Gemüseprodukte (Erzeugnisse aus Gemüse, Zwiebeln und Kartoffeln) Stand: 01.01.2016

Mehr

Leitfaden Allgemeines Regelwerk

Leitfaden Allgemeines Regelwerk Leitfaden Allgemeines Regelwerk Inhaltsverzeichnis 1 Grundlegendes... 3 1.1 Geltungsbereich und Systempartner... 3 1.2 Anforderungen... 3 1.3 Kontrollsystem... 3 1.4 Internationale Offenheit und Kooperation...

Mehr

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

Zweite Verordnung. zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom

Zweite Verordnung. zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom Zweite Verordnung *) **) zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom... 2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund - des 2a Abs. 1

Mehr

Informationen für Pferdehalter

Informationen für Pferdehalter Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben

Mehr

Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung

Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung zum Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Diese Checkliste können Sie für die Dokumentation Ihrer Eigenkontrolle verwenden. Die Eigenkontrolle ist mindestens

Mehr

Rundschreiben an alle Wildhalter

Rundschreiben an alle Wildhalter Landesverband Bayerischer landwirtschaftlicher Wildhalter e. V Max-Joseph-Straße 9, 80333 München, Tel. 089/55873-108 Fax: 089/55873-383 E-Mail: Wildhalter@BayerischerBauernVerband.de Landesverband Bayer.

Mehr

Anforderungen an Tierhaltungsanlagen aus dem Bereich des Veterinärwesens

Anforderungen an Tierhaltungsanlagen aus dem Bereich des Veterinärwesens Umweltallianz Hessen Genehmigung und Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen aus dem Bereich des Veterinärwesens Dr. Ingo Franz Gliederung 1. Einleitung 2.

Mehr

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter

Merkblatt. für Schaf- und Ziegenhalter Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Merkblatt für Schaf- und Ziegenhalter 1. Anzeige und Registrierung Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,

Mehr

Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung

Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe kann für die Dokumentation verwendet werden. Sie dient dem Systempartner zur Orientierung bei

Mehr

Zusatzanforderungen für den Produktbereich

Zusatzanforderungen für den Produktbereich Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Zusatzanforderungen für den Produktbereich Rindfleisch (Erzeugung, Erfassungshandel, Schlachtung, Zerlegung, Endverkauf) Stand: 01.01.2017 Inhalt:

Mehr

Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe

Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe Tierschutz-Vorschriften ab 1. Januar 2013 Vorschrift 1. Gruppenhaltung Werden Jungsauen und Sauen vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin

Mehr

Alle Geflügelhalter im Landkreis Konstanz müssen Nachfolgendes beachten

Alle Geflügelhalter im Landkreis Konstanz müssen Nachfolgendes beachten Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1 78467 Konstanz Telefon: 07531/800-0 www.landkreis-konstanz.de Landratsamt Konstanz Waldstraße 28 78315 Radolfzell Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Ansprechpartner

Mehr

Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung

Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Information zur 16. AMG Novelle 1 Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Am 1. April 2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft

Mehr

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt

Mehr

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild

Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Fachtagung Landwirtschaftliche Wildhaltung am 18. Oktober 2008 in Sömmerda Grundsätzliche Verpflichtungen 1. Lebensmittel müssen

Mehr

Infoblatt Antibiotikadatenbank

Infoblatt Antibiotikadatenbank Infoblatt Antibiotikadatenbank 1. Ziel der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika haben in ihrer Häufigkeit und Ausprägung so zugenommen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung

Mehr

Wie mache ich meinen Betrieb kontrollsicher? Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft 1

Wie mache ich meinen Betrieb kontrollsicher? Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft 1 Wie mache ich meinen Betrieb kontrollsicher? Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft 1 Welche Kontrollen gibt es? 1. Flächenkontrollen 2. Cross Compliance Kontrollen 2.1 Bereich Fläche/Umwelt

Mehr

LKV-Aufzeichnungsheft Bio Erzeugung

LKV-Aufzeichnungsheft Bio Erzeugung Version 2 Erstellt/geändert Froschauer/14.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio LW\ Bio- Erzeugung.docx Geprüft Strauß/15.11.2016 Seite 1 von 14 Freigabe Froschauer/15.11.2016 Austria\05Bio\1Dokumente Bio

Mehr

im Überblick Qualitätssicherung

im Überblick Qualitätssicherung ssysteme im Überblick Projektgruppe Geprüfte Projektgruppe Konzeption und Systemträger Prüfzeichen der Privatwirtschaft produktbezogen stufenübergreifend weltweit (Einhaltung der Standards und Kontrollen)

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Checkliste Broker Fleisch und Fleischwaren

Checkliste Broker Fleisch und Fleischwaren Angaben zum Audit Auditierte Standorte Zusätzliche Standortinformationen, z.b. Bündler, Kennnummern o.ä. Name der Auskunftsperson Systemaudit Erstaudit X Folgeaudit Audit Unangekündigtes Systemaudit Ja

Mehr

Arbeitshilfe Musterformulare für die Schweinehaltung

Arbeitshilfe Musterformulare für die Schweinehaltung Arbeitshilfe Musterformulare für die Schweinehaltung 1 Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe kann für die Dokumentation verwendet werden. Sie dient dem Systempartner zur Orientierung bei der Umsetzung

Mehr

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter?

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter? Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter? Svenja Brünau Abteilung 6 - Dezernat 600 - Tierarzneimittelüberwachung

Mehr

Allgemeinverfügung. Das gesamte Gebiet der Stadt Salzgitter mit Ausnahme des Naturschutzgebietes Heerter See.

Allgemeinverfügung. Das gesamte Gebiet der Stadt Salzgitter mit Ausnahme des Naturschutzgebietes Heerter See. Stadt Salzgitter Der Oberbürgermeister Fachdienst Gesundheit Allgemeinverfügung Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. 13 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

Prüfbericht. Geprüfte Qualität -

Prüfbericht. Geprüfte Qualität - Seite 1 von 7 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.- Fax E-Mail Erstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle nicht durchgeführt, weil Zeichennutzung Zulassungs- des Betriebs:

Mehr

Getreideprodukte (Mahlerzeugnisse, Braumalz, Brennmalz), Backwaren, Teigwaren

Getreideprodukte (Mahlerzeugnisse, Braumalz, Brennmalz), Backwaren, Teigwaren Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz "Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe" Zusatzanforderungen für den Produktbereich Getreideprodukte (Mahlerzeugnisse, Braumalz, Brennmalz), Backwaren, Teigwaren Stand:

Mehr

Kontrollschwerpunkte Schweine

Kontrollschwerpunkte Schweine Kontrollschwerpunkte Schweine 2017-2019 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Tierschutzkontrollen 3. Angemeldete Kontrollen Fokus baulicher Tierschutz 3.1 Mastschweine 3.2 Zuchtschweine 3.3 Ferkel 3.4 Eber

Mehr

Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik Betriebsbeschreibung Landwirtschaft Tierische Produkte

Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik Betriebsbeschreibung Landwirtschaft Tierische Produkte TEIL 1: BETRIEBSPARAMETER Name des Unternehmens, Ansprechpartner Anschrift Land Bundesland Landkreis Telefon-Nummer E-Mail Landwirtschaftliche Betriebsnummer oder andere Kennung Art und Größe des Unternehmens

Mehr

AMG- Auslegung (Einigung der Länder auf der 2. Sondersitzung der AG TAM am 24./ in Potsdam)

AMG- Auslegung (Einigung der Länder auf der 2. Sondersitzung der AG TAM am 24./ in Potsdam) 1 58a Abs. 1 Nr. 1 und 2 2 58a Abs. 1 Nr. 3 3 58a Abs. 1 Nr. 3 4 58a Abs. 2 Nr. 2 Der Tierhalter hat seinen Namen, die Anschrift seines Tierhaltungsbetriebes und die Registriernummer nach ViehVerkV mitzuteilen.

Mehr

Planungsgrundlagen Schweinehaltung

Planungsgrundlagen Schweinehaltung Zuchtschweine MINDESTFLÄCHEN ABFERKELBUCHTEN Gewicht der Saugferkel [ kg ] Mindestfläche [ m²/sau ] bis 0 4,0 über 0 5,0 Böden von Abferkelbuchten müssen mind. /3 geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente

Mehr

Dokumentationspflichten

Dokumentationspflichten Dokumentationspflichten für Direktvermarkter - Aus Sicht der Verbraucherschutzbehörde - Direktvermarkter-Weiterbildung 14.03.2016 in Bernburg Direktvermarktung Sachsen-Anhalt e.v. Dr. Reichelt, Referat

Mehr

Schlachtung Farmwild. - Die Qual der Wahl - Jahrestagung der amtlichen Tierärzte 2011 Regierung von Oberfranken Dr. Iris Fuchs

Schlachtung Farmwild. - Die Qual der Wahl - Jahrestagung der amtlichen Tierärzte 2011 Regierung von Oberfranken Dr. Iris Fuchs Schlachtung Farmwild - Die Qual der Wahl - Jahrestagung der amtlichen Tierärzte 2011 Regierung von Oberfranken Dr. Iris Fuchs Fall 1: Schlachtung von Farmwild für den eigenen häuslichen Gebrauch Gemäß

Mehr

Schweinestall. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

Schweinestall. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben Anlage zum Antrag im baurechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom: Bauherr: Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

Mehr

Häufige Fragen zur Auslegung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG)

Häufige Fragen zur Auslegung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) Häufige Fragen zur Auslegung der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) Nr. Sachverhalt/Frage Erläuterung/Auslegungsvorschlag AMG 1 Der Tierhalter hat seinen Namen, die Anschrift seines Tierhaltungsbetriebes

Mehr

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Zum 29.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 38 Absatz 9 in

Mehr

Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität

Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Qualitätszeichen Baden-Württemberg Gesicherte Qualität Arbeitsanleitung für die neutrale Kontrolle von Zeichennutzern (incl. Spargel) Stand: 01.01.2017 1 Allgemeines 1.1 Archivierung von Dokumenten und

Mehr

Eier, gekochte und gefärbte Eier, Eiprodukte, Suppenhühner

Eier, gekochte und gefärbte Eier, Eiprodukte, Suppenhühner Qualitätszeichen Rheinland-Pfalz Gesicherte Qualität Zusatzanforderungen für den Produktbereich Eier, gekochte und gefärbte Eier, Eiprodukte, Suppenhühner Stand: 01.01.2017 (analog QZBW, Stand 01.01.2017)

Mehr

Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung

Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung Eigenkontrollcheckliste für die Schweinehaltung zum Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung Diese Checkliste können Sie für die Dokumentation Ihrer Eigenkontrolle verwenden. Die Eigenkontrolle ist mindestens

Mehr

Gutachten (nicht ausfüllen) Allgemeine Angaben. Schweinemast: gepl. Mastplätze: Nutzungsform

Gutachten (nicht ausfüllen) Allgemeine Angaben. Schweinemast: gepl. Mastplätze: Nutzungsform Der Landrat Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 0 22 02 / 13 28 15 Dienststelle: Refrather Weg 30 Fax: 0 22 02 / 13 68 19 51469 Bergisch Gladbach E-Mail: veterinaer@rbk-online.de Ergänzende

Mehr

Qualitätssicherung. Vom Landwirt bis zur Ladentheke. Rindfleisch Qualitätssicherung beginnt beim Landwirt.

Qualitätssicherung. Vom Landwirt bis zur Ladentheke. Rindfleisch Qualitätssicherung beginnt beim Landwirt. Rindfleisch Qualitätssicherung beginnt beim Landwirt. QS-geprüftes Rindfleisch Etwas anderes kommt nicht mehr in die Tüte. Rindfleisch gehört in Deutschland zu den beliebtesten Lebensmitteln. Jeder Einwohner

Mehr

Prüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Landwirtschaft Pute 09- Name Straße. PLZ Ort Ansprechpartner

Prüfbericht Geprüfte Qualität Bayern Landwirtschaft Pute 09- Name Straße. PLZ Ort Ansprechpartner Seite 1 von 9 Name Straße PLZ Ort Ansprechpartner Tel.-Nr. Fax Nr. OST-Nr.- E-Mail-Adresse: Eingangsdatum: Name des Verantwortlichen Erstkontrolle Folgekontrolle Nachkontrolle Stichprobenkontrolle Kontrolle

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014

Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Arbeitskreis Futtermittelsicherheit Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Dr. Helga Behn Dezernatsleiterin 610 Überwachung

Mehr

Qualitätsrichtlinien für die Branche. Wertschöpfungskette Rind/ Kalb

Qualitätsrichtlinien für die Branche. Wertschöpfungskette Rind/ Kalb Qualitätskriterien der Dachmarke Rhön für den Bereich Rind / Kalb, Stand 11.09.2013 Seite 1 Qualitätsrichtlinien für die Branche Wertschöpfungskette Rind/ Kalb Unternehmen Straße, Nr. PLZ, Ort Ansprechpartner

Mehr

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte

Mehr