Reglement Friedhof und Bestattung

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Transkript:

Reglement Friedhof und Bestattung

2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Art. 1 Aufsicht 3 Art. 2 Zuständigkeiten 3 II Bestattungswesen Art. 3 Bestattungsamt 3 Art. 4 Totengräber oder Totengräberin 4 Art. 5 Aufbahrung 4 Art. 6 Bestattung 4 Art. 7 Trauerfeier 4 Art. 8 Bestattungszeit 5 Art. 9 Bestattung von Auswärtigen 5 Art. 10 Urnenbestattung 5 Art. 11 Bestattungskosten 5 Art. 12 Erdbestattung 6 III Friedhofwesen Art. 13 Dauer der Grabesruhe 6 Art. 14 Grabmäler und Grabausstattungen 6 Art. 15 Bewilligungspflicht 7 Art. 16 Einfassungen 7 Art. 17 Unterhalt der Grabmäler 7 Art. 18 Grabbepflanzung und Pflege 7 Art. 19 Dauer und Ablauf der Grabesruhe 8 Art. 20 Verordnung 8 Art. 21 Änderungen 8 Art. 22 Rechtsmittel 8 Art. 23 Inkrafttreten und aufgehobenes Recht 8

3 Von den Stimmberechtigten gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. e und Art. 62 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (bgs 811.1) sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über das Bestattungswesen (bgs 816.31) angenommen am 15.05. und vom Gemeinderat am 07.06. erlassen. I Allgemeines Art. 1 Aufsicht Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates. Die unmittelbare Aufsicht obliegt der Kommission Infrastruktur. Art. 2 Zuständigkeiten 1 Der Gemeinderat regelt mit besonderen Verträgen: a) die Sarglieferung b) die Leichenbesorgung c) den Leichentransport d) die Aufgabe des Totengräbers oder der Totengräberin e) die Friedhofpflege 2 Der Kommission Infrastruktur stehen folgende Aufgaben zu: a) die Aufsicht über die Gestaltung und den Unterhalt der Friedhofanlage b) den Vollzug des vorliegenden Reglements c) die Erstellung des Budgets zuhanden des Gemeinderates d) die Verabschiedung von Anträgen an den Gemeinderat e) die Erteilung der Bewilligung zur Bestattung von Auswärtigen f) die Führung des Gräberverzeichnisses g) die Kontaktpflege mit den Kirchgemeinden 3 Die Kommission Infrastruktur kann bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. II Bestattungswesen Art. 3 Bestattungsamt Das Bestattungsamt ist zuständig für: a) die Entgegennahme der Anzeige von Todesfällen 1) b) die Entgegennahme von letztwilligen Verfügungen betreffend die Bestattung. c) die Organisation der Bestattung in Absprache mit den Hinterbliebenen, den Pfarrpersonen der Kirchgemeinden oder weiterer zuständiger Organe 1) Art. 10 Kant. Zivilstandsverordnung bgs 816.31

4 d) die Einhaltung der Bestattungsfristen gemäss der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen (Art. 6 Abs. 1 und 2) e) die Organisation des Leichentransports f) die Anmeldung der Kremation g) die Ausstellung der Bestattungsbewilligung h) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen i) die Zivilstandsnachrichten j) die Bewilligungen zur Urnenausgrabung gemäss der kantonalen Verordnung über das Bestattungswesen (Art. 7 Abs. 2) Art. 4 Totengräber oder Totengräberin Der Totengräber oder die Totengräberin sorgt für das Öffnen und das Schliessen des Grabes. Art. 5 Aufbahrung Die Verstorbenen können nach der Einsargung in der Abdankungshalle des Friedhofs aufgebahrt werden. Diese steht allen Verstorbenen aus der Gemeinde offen. Art. 6 Bestattung 1 Die Beisetzung bedarf einer amtlichen Bestattungsbewilligung. 2 Erdbestattungen dürfen in der Regel nicht vor Ablauf von 2 x 24 Stunden und nicht später als innert 5 x 24 Stunden, vom Zeitpunkt des eingetretenen Todes an gerechnet, stattfinden. Ausnahmen regelt die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen (Art. 6 Abs. 2 bis 4). Art. 7 Trauerfeier 1 Für die Trauerfeier sind die Organe der Kirchen, die Religionsgemeinschaften oder die Angehörigen zuständig. 2 Für die Erteilung von Bewilligungen zur Benützung der Kirchen für Trauerfeiern von Verstorbenen, die nicht der evangelisch-reformierten oder der römisch-katholischen Kirche angehörten, sind die verantwortlichen Organe der Kirchen zuständig. 3 Es bleibt in jedem Fall die freie Wahl zwischen öffentlicher und stiller Bestattung.

5 Art. 8 Bestattungszeit 1 Die Bestattungen finden in der Regel an Werktagen zwischen 9.00 und 16.00 Uhr statt. 2 Bei zwei aufeinander folgenden Feiertagen kann das Bestattungsamt nach Rücksprache mit den Hinterbliebenen und allenfalls mit den zuständigen Organen der Religionsgemeinschaften Ausnahmen bewilligen. Art. 9 Bestattungen von Auswärtigen 1 Die Bestattung von Auswärtigen (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. e) wird insbesondere bewilligt, wenn: a) die verstorbene Person früher in der Gemeinde wohnhaft war b) nächste Hinterbliebene der verstorbenen Person in der Gemeinde wohnhaft oder hier bestattet sind c) die verstorbene Person das Bürgerrecht der Gemeinde besitzt d) andere achtbare Gründe vorliegen 2 Die Kosten sind in der Verordnung Friedhof und Bestattung Art. 7 geregelt. Art. 10 Urnenbestattung 1 Die Beisetzung der Urnen erfolgt in: a) Urnenreihengräbern (max. 3 Urnen) b) Urnenwand (max. 2 Urnen) c) Gemeinschaftsurnengrab. Im Gemeinschaftsurnengrab wird die Asche ohne Gefäss beigesetzt. d) Erdbestattungsgräbern nahestehender Personen (max. 2 Urnen) e) Familienurnengräbern 2 Urnen, die im Grab einer nahestehenden Person beigesetzt werden, unterliegen der Ruhezeit dieses Grabes. 3 Es dürfen nur abbaubare Urnen beigesetzt werden. Bei nicht abbaubaren Urnen wird der Inhalt anlässlich der Beisetzung in das Grab entleert. Art. 11 Bestattungskosten 1 Bei der Bestattung eines Verstorbenen mit Wohnsitz in der Gemeinde übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen: a) die Lieferung des Standardsarges und die Einsargung, diese jedoch nur in den Kantonen A.Rh. und I.Rh., sowie St. Gallen b) den Transport der Leiche innerhalb der eigenen und angrenzenden Gemeinden in die Abdankungshalle c) die Aufbahrung in der Abdankungshalle

6 d) die Kosten der Kremation inklusive Standardurne, Rückführung der Urne e) das Öffnen und Schliessen des Grabes f) die Lieferung und das Setzen des ersten Grabkreuzes aus Holz mit Namensaufschrift, Geburts- und Todesjahr. 2 Weitergehende Leistungen sowie die Kosten der Bestattung ausserhalb der Gemeinde gehen zu Lasten der Gesuchstellenden oder der Erbberechtigten. Art. 12 Erdbestattung 1 Die Bestattungen erfolgen in Reihengräbern nach folgender Einteilung: a) für Erwachsene und Kinder ab 11 Jahren b) für Kinder bis 10 Jahren 2 Bei Frühgeburten erfolgt die Bestattung gemäss dem Wunsch der Eltern. III Friedhofwesen Art. 13 Dauer der Grabesruhe 1 Die Grabesruhe dauert in der Regel für: a) Urnen-Reihengräber, Urnenwand, Erdbestattungsgräber 20 Jahre b) Urnen-Familiengräber 40 Jahre. 2 Bei Familiengräbern kann die Grabesruhe gegen eine entsprechende Gebühr verlängert werden. Art. 14 Grabmäler und Grabausstattungen 1 Bis zur Versetzung des Grabmals erhält jedes Grab ein Holzkreuz (Art. 11, Abs. 1 lit. f). 2 Grabmäler von Erdbestattungsgräbern, sowie die Beschriftung der Urnenwand und des Gemeinschaftsgrabes gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. 3 Die Beschriftung der Urnenwand und des Gemeinschaftsgrabes wird durch die Gemeinde vorgenommen und den Hinterbliebenen verrechnet. 4 Der Unterhalt ist Sache der Hinterbliebenen. Art. 15 Bewilligungspflicht Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung der Kommission Infrastruktur erforderlich.

7 Art. 16 Einfassungen Die Einfassung der Gräber erfolgt durch die Gemeinde. Die Kosten werden den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. Art. 17 Unterhalt der Grabmäler 1 Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schief stehender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen. 2 Die Hinterbliebenen werden vom Friedhofgärtner oder der Friedhofgärtnerin auf die wahrgenommenen Mängel aufmerksam gemacht. Nach erfolgloser Aufforderung zur Instandstellung erstatten diese eine Meldung an die Kommission Infrastruktur. 3 Diese setzt den Hinterbliebenen eine Frist zur Behebung der Mängel, verstreicht diese ergebnislos, ordnet die Kommission Infrastruktur die Behebung der Mängel an. Die Kosten der Instandstellung oder Beseitigung wird den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. Art. 18 Grabbepflanzung und Pflege 1 Die Gräber sind sobald als möglich zu bepflanzen. 2 Der Grabschmuck hat sich in das Gesamtbild des Friedhofes einzufügen. 3 Die Bepflanzung und der Unterhalt der Gräber sind Sache der Hinterbliebenen. 4 Es steht ihnen frei, diese Arbeiten dem Friedhofgärtner/der Friedhofgärtnerin oder an eine Drittperson zu übertragen. 5 Pflanzen, die durch ihre Höhe und Ausdehnung Nachbargräber oder Wege beeinträchtigen, müssen zurückgeschnitten werden. 6 Bei mangelhaftem Unterhalt der Gräber fordert die Kommission Infrastruktur die Hinterbliebenen schriftlich auf, für die Instandstellung des Grabes zu sorgen. 7 Wird einer solchen Aufforderung keine Folge geleistet, so wird die Instandstellung des Grabes auf Kosten der Hinterbliebenen durch die Kommission Infrastruktur in Auftrag gegeben. 8 Die Blumenrabatten bei der Urnenwand (Mauer) und beim Gemeinschaftsgrab werden durch die Friedhofgärtnerei bepflanzt und unterhalten. Blumenschmuck darf nur auf die dafür vorgesehenen Steinplatten gestellt werden. 9 Die Hinterbliebenen haben die Möglichkeit, mit der Gemeinde einen Grabunterhaltsvertrag für die gesamte Ruhezeit abzuschliessen.

8 Art. 19 Dauer und Ablauf der Grabesruhe 1 Nach Ablauf der Grabesruhe ordnet die Kommission Infrastruktur die Räumung der betreffenden Grabfelder/Grabreihen an. Dies ist 3 Monate vor Beginn der Abräumung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu geben. In der Friedhofanlage ist mit einem Anschlag ebenfalls auf die Gräberräumung hinzuweisen. 2 Die Hinterbliebenen können innerhalb der veröffentlichten Frist den vorhandenen Grabschmuck und die Grabmäler räumen. Wird die Frist nicht benützt, so vollzieht die Kommission Infrastruktur die Räumung unter Ablehnung jeder Entschädigungspflicht. 3 Grabmäler, über die von den Hinterbliebenen trotz ordnungsgemässer Ankündigung nicht verfügt wurde, werden auf deren Kosten entfernt. Art. 20 Verordnung Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung und regelt insbesondere die Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen sowie die Verwaltung des Grabunterhaltsfonds. Art. 21 Änderungen Der Gemeinderat ist befugt, einzelne Artikel dieses Reglements den kantonalen Vorschriften anzupassen. Art. 22 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Kommission Infrastruktur kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Art. 23 Inkrafttreten und aufgehobenes Recht 1 Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat Waldstatt per 01.07. in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten sind das Bestattungsreglement der Gemeinde Waldstatt vom 21. März 1989 und alle widersprechenden Erlasse und Bestimmungen aufgehoben. 9104 Waldstatt, den 07.06. Der Gemeindepräsident: Hans-Peter Ramsauer Die Gemeindeschreiberin: Sabrina Steiger