Seite 1 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg Aufgrund und der 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), des Brandenburgischen Straßengesetzes 21 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) und des 4 der Satzung über die Sondernutzung in der Stadt Perleberg vom 12.10.2000 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Perleberg am 12.10.2000 die nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, 2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straßen. (3) Die Gebühr ist bei der Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei 1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer, 2. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr. (4) Eine evtl. Sicherheitsleistung ist mit der Erlaubniserteilung zu entrichten. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind 1. der Antragsteller 2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit: 3 Gebührenfreiheit 1. Sondernutzungen nach 5, Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg. 2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. - 2 -
Seite 2 3. Dekorationsgegenstände, wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dgl., soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt. 4. Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Jan. 1994 (BGBl. III/FNA 112-1) für die Werbung durch Stellschilder und Informationsstände sowie für das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften politischen Inhalts. Entsprechendes gilt für Sozialwahlen, für politisch orientierte Veranstaltungen sowie für kulturelle, kirchliche und sportliche Veranstaltungen. Sofern gewerbliche Zwecke verfolgt werden, findet diese Regelung keine Anwendung. 5. Sondernutzungen der in der Anlage zu 4 der Gebührensatzung unter 4 aufgeführten Art, soweit die Stadt Perleberg städtische Baumaßnahmen durchführt oder in ihrem Auftrage durchführen läßt. 6. Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr oder dem Anschluß an öffentliche Versorgungsleitungen dienen, soweit sie nicht weiter als 50 cm in den Straßenraum hineinragen. 7. Aufzugsschächte für Mülltonnen. 8. Milchbänke. (2) Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient. 4 Gebührenbemessung (1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind 1. die örtliche Lage 2. die Zeitdauer und der Umfang sowie 3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. (2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. (3) Mit Einführung des Euro im Zuge der Währungsumstellung im Jahre 2002 erfolgt die Gebührenbemessung nach den errechneten Eurowerten, entsprechend Anlage zu 4. Die Gebührenbemessung nach DM entfällt nach der Umstellung. 5 Gebührenberechnung (1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet. - 3 -
Seite 3 (2) Bei einer jährlichen Nutzung reduziert sich die Gebühr um einviertel. (3) Alle Gebühren werden auf halbe oder volle Mark- bzw. Eurobeträge aufgerundet. 6 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (2) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben, können die Gebühren anteilig (entsprechend der Zeit der tatsächlichen Nutzung) ermäßigt werden. Eine Ermäßigung erfolgt nicht, wenn es sich nur um geringfügige Gebühren handelt, der Zeitraum der erlaubten Sondernutzung kurz ist oder der nicht Inanspruch genommene Zeitraum der Sondernutzung im Vergleich zum beanspruchten Zeitraum der Sondernutzung unbedeutend ist. 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 7 Bestehende Sondernutzungen Für Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung. 8 Verwaltungsgebühren Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt. 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11.04.1991 außer Kraft. Perleberg, den 12.10.2000 H. Richter Zigan Vorsitzende der Bürgermeister Stadtverordnetenversammlung Anlage zu 4-4
Seite 4 Anlage zu 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg vom 12.10.2000 Art der Sondernutzung Höhe der Mindest- Höhe der Mindest- Gebühr DM gebühr DM Gebühr Euro geb. Euro ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Aufstellung von Waren (einschl. Stellvorrichtungen) pro qm genutzte Grundfläche jährlich 15,00 40,00 7,67 20,45 pro qm genutzte Grundfläche monatl. 1,50 5,00 0,77 2,56 2. Auskragungen und Balkone bis zu einer Höhe von 1 qm jährlich 15,00 7,62 für jeden weiteren qm jährlich 20,00 10,23 3. Automaten für jeden angefangen qm je Stück Grundfläche jährlich 15,00 75,00 7,67 38,35 4. Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte sowie Lagerung von Baumaterial pro qm genutzte Grundfläche monatlich 1,10 7,50 0,56 3,83 wöchentlich 0,40 3,00 0,20 1,53 5. Sonstige Gegenstände aller Art (z. B. Müllcontainer, Fahrradständer u. Angebotsaufsteller), die mehr als 48 Stunden lagern, pro qm gen. Grundfl. monatl. 1,00 6,00 0,20 3,07 wöchentlich 0,30 3,00 0,15 1,53 6. Masten mit und ohne Fahne, Dekorationsmasten a) auf Dauer - je Mast jährlich 30,00 15,34 b) vorübergehend je Mast wöchentlich 8,00 4,09 c) je Mast täglich 2,00 1,02 7. Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden einer baulichen Anlage verbunden sind pro qm genutzte Grundfläche jährlich 15,00 7,62 8. Schaustellungsveranstaltungen, Ausstellungsräume, Ausstellungswagen, Ausstellungsflächen, Filmaufnahmen u. ä. pro qm genutzte Grundfläche täglich 0,15 4,50 0,08 2,30 9. Schilder (Hinweisschilder u. ä.) a) bis zu einer Größe von 1 qm genutzte Grundfläche jährlich 30,00 15,34 b) für jeden weiteren qm genutzte Grundfläche jährlich 45,00 23,01
- 5 - Nummer 6.51 Seite 5 Art der Sondernutzung Höhe der Mindest- Höhe der Mindest- Gebühr DM gebühr DM Gebühr Euro geb. Euro ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 10. Straßenhandel ohne Verkaufsstand pro qm genutzte Grundfläche monatlich 15,00-30,00 25,00 7,62-15,34 12,78 11. Stufen, Sockel, Schächte, Erker u. ä. bis zu 1 qm genutzte Grundfläche jährlich für 10,00 5,11 für jeden weiteren qm genutzte Grundfläche jährlich 15,00 7,62 12. Tannenbaumverkauf pro qm genutzte Grundfläche wöchentlich 0,75 7,50 0,38 3,83 13. Tische und Stühle pro qm genutzte Grundfläche a) monatlich 1 5 15,00 0,51 2,56 7,62 b) täglich 0,15 8,00 0,08 4,09 14. Überspannungen a) Leitungen, Kabel pro m wöchentl. 0,80-1,50 8,00 0,41 0,77 4,09 b) Transparente und Werbung pro m wöchentlich 1,50-3,00 15,00 0,77 1,53 7,62 15. Uhrensäulen jährlich 180,00 92,03 16. Verkaufsstände, Kioske a) auf Dauer pro qm genutzte Grundfläche jährlich 75,00-150,00 375,00 38,35 76,69 191,73 b) vorübergehend pro qm genutzte Grundfläche wöchentlich 8,00-15,00 35,00 4,09 7,62 17,90 17. Werbeflächen und -anlagen (gewerblich genutzt, Litfaßsäulen pro qm Werbefläche (jährlich) 10,00-50,00 5,11-25,56 18. Werbefahrzeuge a) wöchentlich 8,00-35,00 4,09-17,90 b) monatlich 20,00-110,00 10,23-56,24 19. Wohnwagen pro qm genutzte Grundfläche wöchentlich 2,00 10,00 1,02 5,11 20. Parkgebühren im Bereich der Parkscheinautomaten betragen je Stellplatz bei einer max. Parkzeit bis zu 1 h je angefangener ½ h 0,50 0,26 bei allen übrigen max. Parkzeiten je angefangene Stunde 0,50 0,26
Anlage 3 Ergänzungen zu den Satzungen 1. Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg. 2. Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg. Begünstigungsklausel zu Straßenhandel ohne Verkaufsstand Zu 1.: Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg einfügen in 4 Abs. 2 Für die Gebührenberechnung des Straßenhandels ohne Verkaufsstand mit Grundnahrungsmitteln und Hygieneartikeln in den zur Stadt Perleberg gehörenden Ortsteilen, zur Versorgung älterer und hilfsbedürftiger Bürger erfolgt eine gesonderte Berechnung. Zu 2.: Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Perleberg einfügen in 4 Abs. 4 Entsprechend 4 (2) der Satzung über Sondernutzung wird die Gebühr Punkt 10 der Anlage zu 4 (Straßenhandel ohne Verkaufsstand) für Grundnahrungsmittel und Hygieneartikel für die zur Stadt Perleberg gehörenden Ortsteile bei einer jährlichen Nutzung der errechnete Betrag um 50 % reduziert.