V E R Z E I C H N I S. der Sondernutzungsgebühren

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1 V E R Z E I C H N I S der Sondernutzungsgebühren Vorbemerkung: Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht aufgrund von 25 Abs. 1 StrG die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straßen nach bürgerlichem Recht richtet. Nr. Gegenstand Gebühren in DM Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesgeb., einm. Geb., Geb. in % 1. Überspannungen, Überleitungen und Überbrückungen von öffentlichen Verkehrsflächen a) je Überquerung zu Baustellen mtl. DM 15,-- b) Kabelleitung je lfdm. jährl. DM 3,-- c) Rohrleitung je lfdm. jährl. DM 8,-- d) Überbrückungen je qm. jährl. DM 8,-- e) Sonstige jährl. DM 100,-- tägl. DM -,50 2. Gleise je angefangene 100 m jährl. DM 50,-- 3. Werbeanlagen aller a) Plakatsäulen, Plakattafeln 40 % der Werbeeinnahmen b) sonstige unter Inanspruchnahme des Straßenkörpers errichtete Anlagen und Einrichtungen jährl. DM 200,-- wöchentl. DM 20,-- c) Reklameuhren, Leuchtbuchstaben und sonst. ledigl. i. d. Luftraum ü. d. Straße ragende Anlagen und Einrichtungen jährl. DM 100,-- mtl. DM 10,-- d) g e b ü h r e n f r e i sind: aa) Werbeanlagen, die nicht höher als 3 m über dem Gehweg oder der entsprechenden Fläche am Rande der Fahrbahn angebracht sind und nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen jedoch höchstens 30 cm in den Luftraum über dem Gehweg oder der entspr. Fläche hineinragen; bb) Werbeanlagen über Gehwegen, oder falls solche nicht vorhanden sind, über den entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn für zeitlich

2 begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistungen insbesondere für den Schluß- und Ausverkauf; 4. a) Schilder und Tafeln, die nicht unter Nr. 3 fallen jährl. DM 30,-- mtl. DM 5,-- bei Schildern und Tafeln, die lediglich den Luftraum über der Straße beanspruchen, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf die Hälfte, soweit sie nicht nach Nr. 4 b) gebührenfrei sind. Die Mindestgebühr beträgt DM 3,-- b) g e b ü h r e n f r e i sind: aa) Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer wie Hinweisschilder auf Gottesdienste, Zeltplätze, allg. übliche Sammelhinweisschilder auf Kraftfahrzeugshilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten und Hotels sowie Hinweisschilder auf Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahrmärkte, Messen und Ausstellungen, Sportveranstaltungen bb) Schilder und Tafeln, die ledigl. den Luftraum über d. Straße beanspruchen, bis zu einer Größe von 0,4 qm. 5. bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger je Person tägl. DM 10,-- b) mittels Werbefahrzeugen je Fahrzeug tägl. DM 20,-- 6. Auslagenbretter je angefangene 0,5 qm (horizontal) jährl. DM 8,-- gebührenfrei sind die in Nr. 8 a) genannten Warenauslagen 7. Automaten je angefangene 0,2 cbm jährl. DM 10,-- gebührenfrei sind die in Nr. 8 a) genannten Automaten 8. Schaukästen je angefangene 0,2 cbm mtl. DM 2,-- jährl. DM 10,-- a) gebührenfrei sind Automaten, Warenauslagen und Schaukästen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v. H. der Gehwegbreite in Anspruch nehmen, jedoch höchstens 30 cm in den

3 Gehweg hineinragen oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn beanspruchen. 9. Zeitungsständer, soweit es sich nicht um Flachständer handelt, die am Ort der eigenen Leistung an der Gebäudewand befestigt sind jährl. DM 10, Aufstellen von Gegenständen zum Ausverkauf jährl. DM 150, Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb je qm beanspruchter Verkehrsfläche für die Dauer der Freischanksaison DM 5, Errichtung von Schaubuden und sonst. Schaustellungseinrichtungen: Die Erteilung der Genehmigung sowie die Gebührenfestsetzung obliegt gesonderten Vereinbarungen zwischen den Schaustellern und der Gemeinde Laudenbach. 13. Verkaufswagen (ohne festen Standort) a) Obst-, Gemüse- und Südfrüchtehandel jährl. DM 100,-- Milch wöchentl. DM 3,-- b) sonstige Waren jährl. DM 100,-- wöchentl. DM 4, Teppichklopfmaschinen, Scherenschleifer jährl. DM 50,-- und ähnl. wöchentl. DM 3, Ausstellungen oder Vorführungen auf öffentl. Parkplätzen je Veranstaltung mtl. DM 100, Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske u. ä. je qm tägl. DM 3, Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung á jährl. DM 800,-- wöchentl. DM 20, Tribünen je qm beanspruchter Verkehrsfläche pro Veranstaltung DM -, Sonstige Benutzung der Straßen zu jährl. DM 200,-- gewerblichen Zwecken mtl. DM 50,-- tägl. DM 4, Gerüste, Bauhütten, Arbeitswagen je qm tägl. DM -,05 Baumaschinen und Baugeräte einschl. je qm mtl. DM 1,50 Hilfseinrichtungen, wie Zuleitungskabel Baugrubenumschließungen Mindestgebühr tägl. DM 5,-- mtl. DM 40,--

4 21. Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Std. dauert und nicht unter Nr. 20 fällt. je qm DM -,15 Mindestgebühr insgesamt jedoch DM 1, Aufstellen oder Abstellen von Fahrzeugen einschl. Wohnwagen zu nicht gewerbl. Zwecken wöchentl. DM 8, Aufstellen von Fahrradständern jährl. DM 5, Masten für Freileitungen, Fahnen u. ä. je Mast tägl. DM -,15 mtl. DM 2,-- jährl. DM 15,-- Mindestgebühr insgesamt jedoch DM 1,-- a) gebührenfrei sind Fahnen, Masten, Triumphbögen, Maibäume u. ä. anlässlich von Festen oder Veranstaltungen von allg. Interesse, wie Jahrmärkte, Messen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen 25. Überbauung des öffentlichen Straßenraumes a) Vordächer, Auskragplatten, Erker und Balkone bis 2 m Ausladung pro m Länge einmalig DM 100,-- über 2 m Ausladung pro m Länge einmalig DM 100,-- b) Stufen und Sockel je angefangene 30 cm Ausladung je m Länge einmalig DM 100,-- c) Lichtschächte je qm beanspruchter Verkehrsfläche einmalig DM 100, Übermäßige Benutzung der Straßen im Sinne des 5 StVO a) genehmigte motorsportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden tägl. DM 20,-- b) gebührenfrei sind andere genehmigte Veranstaltungen im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO, ausgenommen Veranstaltungen zu gewerblichen Zwecken 27. Feldwegbenutzung (Befahren zu nicht landwirtschaftlichen jährl. DM 20,-- Zwecken) je Fahrzeug mtl. DM 2,-- wöchentl. DM 1,-- tägl. DM 1, Umzüge DM 5,--

5 29. Sonstige Veranstaltungen DM 3, Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende jährl. DM 50,-- Benutzung der Straße mtl. DM 10,-- wöchentl. DM 2,-- tägl. DM 1,--

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