Kirmes in Dachwig wie immer auf dem Alten Sportplatz

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1 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Dachwig, Döllstädt, Gierstädt, Großfahner und Tonna (entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO - vom 22. August 1994) 18. Jahrgang Mittwoch, den 3. Juli 2013 Nr. 13 Kirmes in Dachwig wie immer auf dem Alten Sportplatz vom Freitag Uhr - Stellen der großen Kirmesbirke Uhr - Kirmesdisco mit DJ AYBEE Samstag Uhr - Kirmesständchen durch das Dorf Uhr - Kirchweihgottesdienst in der Dachwiger Kirche Uhr - Rock over Dachwig mit SWAGGER Sonntag Eintritt FREI! Uhr - Frühshoppen mit den Original Thüringer Oldies und verschiedene Highlights für Groß und Klein, Fahrzeug ziehen, Versteigerung der großen Kirmesbirke Uhr - Disco mit DJ ALF Ca Uhr - Beerdigung der Kirmes 2012 Eure Kirmesgesellschaft Dachwig e.v. Wir freuen uns auf Euer Kommen 14, 15 Kirmse! Einladung zur Bürgerversammlung Das schnelle Internet für den Ortsteil Burgtonna der Gemeinde Tonna steht vor der Tür! 04. Juli 2013, um 19:00 Uhr im Bürgerhaus (ehem. Gaststätte Zur Post ), Hauptstraße 69 in Burgtonna (Nähere Infos siehe amtlicher Teil der Gemeinde Tonna!) Natürlich auch wieder buntes Treiben an allen Tagen für Groß und Klein mit unseren Schaustellern! Für Speisen und Getränke ist an allen Tagen gesorgt!

2 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Öffnungszeiten der Ämter der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe Montag Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch... geschlossen Donnerstag Uhr und Uhr Freitag... geschlossen Hinweis: Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe ist montags geschlossen. Sprechzeiten des Kontaktbereichsbeamten der Landespolizeiinspektion Gotha (Zimmer 109 im 1. Obergeschoß) Dienstag Uhr Donnerstag Uhr (- soweit er nicht dienstlich verhindert ist -) Bekanntmachung der Erreichbarkeit der Jugendsozialarbeiterin der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe Die Jugendsozialarbeiterin Frau Butkewitz ist unter folgender Rufnummer zu erreichen: Impressum Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Dachwig, Döllstädt, Gierstädt, Großfahner und Tonna (entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO - vom 22. August 1994) Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe Büro des Gemeinschaftsvorsitzenden, Tonna / OT Gräfentonna, Markt 7 Telefon: / , Telefax: / Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Verantwortlich für den amtlichen Teil: Gemeinschaftsvorsitzender Stephan Müller Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Josefine Hilgert Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt - Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: 14tägig, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen. Die nächste Ausgabe des Amtsblattes Fahner Höhe Kurier erscheint am , Redaktionsschluss ist am und dann am , Redaktionsschluss ist am Besuchen Sie die Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe auch auf den Internetseiten unter unsere -Adresse lautet info@fahner-hoehe.de Rufnummern der Ämter der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe Zentrale Rufnummer: / Zentrales Telefax: / Gemeinschaftsvorsitzender: / Hauptverwaltung: / Ordnungsverwaltung/ Standesamt: / Einwohnermeldeamt: / Finanzverwaltung: / Bauverwaltung: / Kontaktbereichsbeamter (Tel./AB/FAX) / Anmerkung der Redaktion: Alle veröffentlichten Beiträge von Lesern müssen nicht mit der Meinung der Redaktion übereinstimmen! Bekanntmachung der Erreichbarkeit der Schiedsperson der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe : Gesprächstermine mit der Schiedsperson der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe finden nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Anmeldung im Sitzungszimmer (Zimmer 213) des Dienstgebäudes der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe, Rathaus Tonna, Markt 07, im OT Gräfentonna der Gemeinde Tonna statt. Für Terminvereinbarungen mit der Schiedsperson ist Frau Kristin Lange unter der Telefonnummer 0171/ erreichbar. Bekanntmachung der Erreichbarkeit der Jugendsozialarbeiterin der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe Die Jugendsozialarbeiterin Frau Butkewitz ist unter folgender Rufnummer zu erreichen: Satzung Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, der/ des Gemeinschaftsvorsitzenden und anderer ehrenamtlich Tätiger der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe (Entschädigungssatzung) Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 (Beschluss-Nr. 11/2013) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe die Satzung ur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, der/ des Gemeinschaftsvorsitzenden und anderer ehrenamtlich Tätiger der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe (Entschädigungssatzung) beschlossen.

3 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 13. Juni 2013 den Eingang der Satzung bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf einen Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, der/ des Gemeinschaftsvorsitzenden und anderer ehrenamtlich Tätiger der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe (Entschädigungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (4) Beschäftigte der Mitgliedsgemeinden, die von der Gemeinschaftsversammlung beauftragt sind, die Verwaltung des Festzeltes für die Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe zur harmonischen Gestaltung der Entwicklung ihrer Mitgliedsgemeinden zu übernehmen, erhalten in den Monaten Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober als persönlichen Aufwandsersatz für Zeitaufwand und Reisekosten eine pauschale Aufwandsentschädigung i. H. v. 40,00 je Auf- und Abbau des Festzeltes. Soweit nur ein Aufbau oder ein Abbau des Festzeltes erfolgt, wird die Hälfte der pauschalen Aufwandsentschädigung nach Satz 1 gewährt. 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Tonna, den 19. Juni 2013 gez. Stephan Müller - Gemeinschaftsvorsitzender - - Siegel - Tonna, den 20. Juni 2013 gez. Stephan Müller - Gemeinschaftsvorsitzender - Beschluss-Nr. 11/2013 Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, der/ des Gemeinschaftsvorsitzenden und anderer ehrenamtlich Tätiger der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe (Entschädigungssatzung) 1 Satzungsänderungen Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, der/ des Gemeinschaftsvorsitzenden und anderer ehrenamtlich Tätiger der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe vom 23. Juni 2009 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe - Fahner Höhe Kurier Nr. 14/2009 vom 01. Juli 2009) wird wie folgt geändert: 1. Die Satzungspräambel erhält folgende Fassung: Aufgrund des 52 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. März 2013 (GVBl. S. 49) und des 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) sowie der 19 Abs. 1 Satz 1, 12 und 13 ThürKO hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe folgende Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, der/ des Gemeinschaftsvorsitzenden und anderer ehrenamtlich Tätiger der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe (Entschädigungssatzung) beschlossen der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 3 Entschädigungen für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (1) Wird durch die Verwaltungsgemeinschaft für alle Stimmbezirke ihrer Mitgliedsgemeinden sowie in Verbindung mit anderen Gemeinden auf Veranlassung des Landes- oder Kreiswahlleiters ein Briefwahlvorstand gebildet, so erhalten die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die nachgewiesene Teilnahme an wahlvorbereitenden Sitzungen und Schulungen ein Sitzungsgeld von 15,00 je Sitzung. (2) Mitglieder des Briefwahlvorstandes erhalten für die Auszählung der Briefwahl und die Feststellung des Briefwahlergebnisses ein Erfrischungsgeld von 21,00. (3) Die Regelungen nach Abs. 1 und 2 gelten auch für Mitglieder von Wahlvorständen in Mitgliedsgemeinden, für deren Bildung die Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Personenkörperschaft zuständig ist, entsprechend. Gemeinde Döllstädt Bekanntmachung gefasster Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Döllstädt Der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß 40 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung -ThürKO - sowie 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Döllstädt öffentlich bekannt gemacht werden. Döllstädt, den gez. Kempf -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 23/ Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom Der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt genehmigt die Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom Beschluss-Nr. 24/ Verwaltungsvorschrift über die Stundung von Forderungen der Gemeinde Döllstädt aus Straßenausbaubeiträgen Der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt beschließt die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Dienstanweisung über die Stundung von Forderungen der Gemeinde Döllstädt aus Straßenausbaubeiträgen. Beschluss-Nr. 25/ des Gemeinderates der Gemeinde Döllstädt über die Aufstellung der Vorschlagsliste der Gemeinde Döllstädt zur Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen für die am 01. Januar 2014 beginnende Amtsperiode Der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt stellt fest, dass keine Vorschläge zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für Haupt- und Hilfsschöffen vorliegen. Bekanntmachung gefasster Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Döllstädt Mit Beschluss-Nr. 31/2013 des Gemeinderates der Gemeinde Döllstädt vom wurde über den Wegfall der Gründe der Geheimhaltung der im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Döllstädt am gefassten Beschlüsse beraten. Nach Genehmigung der Niederschrift v. g. Sitzung kann gemäß 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Döllstädt i. V. m. 11 Abs. 4 der Hauptsatzung der Inhalt der in dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Döllstädt vom gefassten Beschlüsse ortsüblich bekannt gemacht werden. Döllstädt, den gez. Kempf - Bürgermeisterin -

4 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Beschluss-Nr. 19/ Genehmigung der Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom Der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt genehmigt die Niederschrift über den nicht öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom Beschluss-Nr. 20/ über den Wegfall der Gründe der Geheimhaltung der in dem nicht öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung vom gefassten Beschlüsse, wenn diese nicht dem Wohl der Allgemeinheit oder berechtigten Interessen Einzelner widersprechen Der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt beschließt den Wegfall der Gründe der Geheimhaltung der Beschlüsse: Nr. 09/2013 und 10/2013 vom Der Inhalt der o. g. Gemeinderatsbeschlüsse vom kann damit gemäß 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Döllstädt i. V. m. 11 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Döllstädt nach Genehmigung der Niederschrift des nichtöffentlichen Teils der Sitzung, die eine Änderung des Wortlautes der darin niedergelegten Beschlüsse ausschließt, in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Gemeinde Großfahner 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 20/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Bescheid vom 14. Mai 2013 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner genehmigt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 hat die Gemeinde Großfahner gegenüber dem Landratsamt des Landkreises Gotha den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Genehmigungsbescheid erklärt, so dass nunmehr die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner gemäß 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vor Ablauf der Monatsfrist bekannt gemacht werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 20/2013 Es ergeht der Hinweis, dass es sich bei der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner um eine Wiederholung des Rechtsetzungsverfahrens handelt. Die Hundesteuersatzung vom 28. März 2007 bleibt weiterhin bestehen und wird hiermit nicht außer Kraft gesetzt. 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner (Hundesteuersatzung) Die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner (Hundesteuersatzung) vom (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Großfahner, Fahner Höhe Kurier Nr. 03/2000 vom ) wird wie folgt geändert: 1 7 Satz 1 und 2 werden zu Abs Abs. 2 wird angefügt: (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 5. 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Inkrafttreten Die 1. Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner (Hundesteuersatzung) tritt am 05. Mai 2000 in Kraft. Großfahner, den 18. Juni 2013 gez. Schneider - Siegel - - Bürgermeisterin - 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 21/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Bescheid vom 14. Mai 2013 die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner genehmigt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 hat die Gemeinde Großfahner gegenüber dem Landratsamt des Landkreises Gotha den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Genehmigungsbescheid erklärt, so dass nunmehr die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner gemäß 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vor Ablauf der Monatsfrist bekannt gemacht werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 21/2013 Es ergeht der Hinweis, dass es sich bei der 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner um eine Wiederholung des Rechtsetzungsverfahrens handelt. Die Hundesteuersatzung vom 28. März 2007 bleibt weiterhin bestehen und wird hiermit nicht außer Kraft gesetzt. 2. Änderung der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner (Hundesteuersatzung) 1 Die Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großfahner vom (bekannt gemacht am im Fahner Höhe Kurier Nr. 03/2000) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom (bekannt gemacht am 04. Mai 2000 im Fahner Höhe Kurier Nr. 09/2000) wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 20,00 Euro für den zweiten Hund 51,00 Euro für jeden weiteren Hund 72,00 Euro

5 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/ Abs. 3 erhält folgende Fassung: A B C (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Gebühren Benutzungsart/ Zeitraum für die Hund jährlich 613,00 Euro. Bezugsgröße Erhebung der für die Berechnung Sondernutzungsder 2 Gebühr gebühr in Euro Inkrafttreten Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Großfahner, den 18. Juni 2013 gez. Schneider - Bürgermeisterin - 1. Änderung (Siegel) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 12/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Schreiben vom 12. April 2013 den Eingang der Satzung bestätigt und mit Schreiben vom 31. Mai 2013 die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 12/ Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner (Sondernutzungsgebührensatzung) 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner vom (bekanntgemacht im Fahner Höhe Kurier Nr. 11/1998 vom ) wird wie folgt geändert: Die Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefaßt: Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung Verzeichnung der Sondernutzungsgebühren Abkürzungen: p/t = pro Tag p/m = pro Monat p/w = pro Woche p/j = pro Jahr p/m 2 = pro Quadratmeter A B C Gebühren Benutzungsart/ Zeitraum für die Bezugsgröße Erhebung der für die Berechnung Sondernutzungsder Gebühr I. Gebührengruppe 1 Kreuzungen 1.01 Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung gebühr in Euro 5,00 bis dienen, einschl. erford. Masten 250,00 p/j Schienen- und Seilbahnen, höhengleich unbefristet 25,00 bis 500,00 p/j befristet 10,00 bis 100,00 p/m höhenfrei unbefristet 5,00 bis 100,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/m Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl unbefristet 5,00 bis 100,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/m Längsverlegungen 1.09 Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten, je angef. 100 m 5,00 bis 50,00 p/j 1.10 Gleise je angef. 100 m 5,00 bis 50,00 p/j Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten u.a. Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschildern) bis 0,4 m unbefristet 2,50 bis 10,00 p/j befristet 2,50 bis 5,00 p/w über 0,4 m unbefristet 25,00 bis 50,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/w Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und unbefristet 5,00 bis 50,00 p/j befristet 2,50 bis 10,00 p/m Gerüste 1.17 bis zu 10 m Frontlänge und bis zu einmalig 25,00 2 Monaten 1.18 für jeden weiteren Monat 15, über 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten einmalig 50, für jeden weiteren Monat 20,00 Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen (maßgebender Basiswert sind 30 m 2 ) im gesamten Gemeindegebiet p/m 2 - umzäunte Fläche bis zu 30 m 2 20,00 p/m über 30 m 2 bis zu 50 m 2 40,00 p/m über 50 m 2 bis zu 100 m 2 80,00 p/m für jeden weiteren angefallenen 10 m 2 50,00 p/m 1.25 bei gleichzeitiger Benutzung doppelte Gebühr der Bauzäune zu Werbezwecken der Ziff Vorübergehende befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen bis zu 2 Monaten einmalig 2,50 bis 25, für jeden weiteren angefangenen Monat 2,50 bis 15,00 p/m Vorübergehende befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, p/m 2 benutzter Fläche bis zu 30 m 2 7,50 p/w über 30 m 2 bis zu 50 m 2 25,00 p/w über 50 m 2 bis zu 100 m 2 30,00 p/w für jede weiteren angef. 100 m 2 50,00 p/w 1.32 Lagerung von Material wie Ziff bis 1.31 Überfahren von Gehwegen p/m 2 in Anspruch genommene Flächen bis zu 10 m 2 10,00 p/w über 10 m 2 bis zu 20 m 2 20,00 p/w über 20 m 2 bis zu 50 m 2 50,00 p/w über 50 m 2 bis zu 100 m 2 100,00 p/w über 100 m 2 250,00 p/w Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit bürgerlichrechtlichen Nutzungen) pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m)

6 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 13/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Schreiben vom 12. April 2013 den Eingang der Satzung bestätigt und mit Schreiben vom 31. Mai 2013 die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- A B C Gebühren Benutzungsart/ Zeitraum für die Bezugsgröße Erhebung der für die Berechnung Sondernutzungsder Gebühr gebühr in Euro bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m 1,00 p/t, mindestens jedoch 2,50 p/t bei einer Baugrubenbreite über 1 m 1,50 p/t, mindestens jedoch 5,00 p/t II. Gebührengruppe 2 Bauliche Anlagen 2.01 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske 50, ,00 p/m 2.02 Schaufenster, Schaukästen und Aufstellungspavillons, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, p/m 2 überragte Fläche 5,00 bis 25,00 p/m Werbeanlagen und Warenautomaten (einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, p/m 2 genutzte Fläche auf Dauer 25,00 bis 250,00 p/j vorübergehend 2,50 p/w mindestens jedoch 5,00 p/w 2.05 Verladestellen, Großwaagen p/m 2 genutzter Fläche 5,00 bis 50,00 p/j Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann: Gesimse und Fensterbänke innerhalb zu Ziff bis einer Höhe von 3,0 m über der Gelände- 2.09: oberfläche mit einer Ausladung von Die Gebühr über 0,10 m; beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten 2.07 Bauteile, soweit sie nicht Grundstücks, beunter die Gebührenziffern zogen auf den 2.02 bis 2,05 fallen, Quadratmeter. Bei innerhalb einer Höhe von unbefristeter 3,0 m über der Gelände- Sondernutzungsoberfläche, soweit die Gehweg- erlaubnis breite um mehr als 5 % bzw. Kapitalisierungsmehr als 0,20 m, bei möglichkeit; Gebäudesockeln um mehr als bei 99 Jahren 0,10 m überragt wird; Laufzeit und 4 %iger Verzinsung Mindestgebühr 25,00 p/j Kellerschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen Arkaden und Unterbauungen Anm. zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.09: Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird. III. Gebührengruppe 3 Gewerbliche Veranstaltungen 3.01 Ausstellungswagen 50,00 bis 100,00 p/w 3.02 Verkaufsstände p/m 2 genutzter Fläche 5,00 p/w mind. 10,00 p/w Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzesionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft) p/m 2 genutzter Fläche in den Monaten Mai bis September 1,25 p/m in der übrigen Jahreszeit 0,75 p/m 3.05 Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften p/m 2 genutzter Fläche 1,25 p/w mind. 2,50 p/w A B C Gebühren Benutzungsart/ Zeitraum für die Bezugsgröße Erhebung der für die Berechnung Sondernutzungsder Gebühr gebühr in Euro 3.06 Sonstige gewerbliche Veranstaltungen 5,00 p/w/m 2 mind. (unbeschadet Gebührenziff ) 25,00 p/w Übermäßige Straßenbenutzung i S. d. STVO 3.07 Motorsportliche Veranstaltungen gem. 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung 100,00 bis 250,00 p/t 3.08 Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke 25,00 p/t Sonstige vorübergehende, nicht kommerzielle Sondernutzung 3.09 Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, die für kirchliche gemeinnützige und kulturelle Veranstaltungen sowie durch Parteien zur Wahlkampfwerbung oder für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden; je Plakatständer 0,25 p/angef. Woche 3.10 Informationsstände je Stand 2,50 p/t Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen, kann die Gebühr um 50 % ermäßigt werden Fahnenmasten, Transparente u. a. 5,00 bis 15,00 p/w 3.12 Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen 25,00 bis 125,00 p/j 3.13 freistehende Schaustelleinrichtungen 2,50 p/w/m 2, mind. (Vitrinen usw.) 7,50 p/w 2 Inkrafttreten Die 1. Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung tritt am 01. März 2002 in Kraft. Großfahner, den gez. Schneider -Siegel- - Bürgermeisterin - 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner

7 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Beschluss-Nr. 13/ Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner (Sondernutzungsgebührensatzung) 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner vom (öffentlich bekannt im Fahner Höhe Kurier Nr. 11 vom ) in der Fassung ihrer 1. Änderung vom 18. Februar 2002 (bekannt gemacht im Fahner Höhe Kurier Nr. 04/2002 vom ) wird wie folgt geändert: Die Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst: Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung Verzeichnung der Sondernutzungsgebühren Abkürzungen: p/t = pro Tag p/m = pro Monat p/w = pro Woche p/j = pro Jahr p/m 2 = pro Quadratmeter Lfd.Nr. Benutzungstatbestand Gebühr in Euro I. Gebührengruppe 1 Kreuzungen 1.01 Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung 5,00 bis dienen, einschl. erford. Masten 250,00 p/j Schienen- und Seilbahnen, höhengleich unbefristet 25,00 bis 500,00 p/j befristet 10,00 bis 100,00 p/m höhenfrei unbefristet 5,00 bis 100,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/m Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl unbefristet 5,00 bis 100,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/m Längsverlegungen 1.09 Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten, je angef. 100 m 5,00 bis 50,00 p/j 1.10 Gleise je angef. 100 m 5,00 bis 50,00 p/j Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten u.a. Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschildern) bis 0,4 m unbefristet 2,50 bis 10,00 p/j befristet 2,50 bis 5,00 p/w über 0,4 m unbefristet 25,00 bis 50,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/w Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und unbefristet 5,00 bis 50,00 p/j befristet 2,50 bis 10,00 p/m Gerüste bis zu 10 m Frontlänge und bis zu einmalig 25,00 2 Monaten für jeden weiteren Monat 15, über 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten einmalig 50, für jeden weiteren Monat 20,00 Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen (maßgebender Basiswert sind 30 m 2 ) im gesamten Gemeindegebiet umzäunte Fläche bis zu 30 m 2 20,00 p/m über 30 m 2 bis zu 50 m 2 40,00 p/m über 50 m 2 bis zu 100 m 2 80,00 p/m für jeden weiteren angefallenen 10 m 2 50,00 p/m Lfd.Nr. Benutzungstatbestand Gebühr in Euro bei gleichzeitiger Benutzung doppelte Gebühr der Bauzäune zu Werbezwecken der Ziff Vorübergehende befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen bis zu 2 Monaten einmalig 2,50 bis 25, für jeden weiteren angefangenen Monat 2,50 bis 15,00 p/m Vorübergehende befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, bis zu 30 m 2 7,50 p/w über 30 m 2 bis zu 50 m 2 25,00 p/w über 50 m 2 bis zu 100 m 2 30,00 p/w für jede weiteren angef. 100 m 2 50,00 p/w 1.32 Lagerung von Material wie Ziff bis 1.31 Überfahren von Gehwegen: bis zu 10 m 2 10,00 p/w über 10 m 2 bis zu 20 m 2 20,00 p/w über 20 m 2 bis zu 50 m 2 50,00 p/w über 50 m 2 bis zu 100 m 2 100,00 p/w über 100 m 2 250,00 p/w Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit bürgerlichrechtlichen Nutzungen) pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m) bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m 1,00 p/t, mindestens jedoch 2,50 p/t über 1 m 1,50 p/t, mindestens jedoch 5,00 p/t II. Gebührengruppe 2 Bauliche Anlagen 2.01 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske 50, ,00 p/m 2.02 Schaufenster, Schaukästen und Aufstellungspavillons, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, p/m 2 überragte Fläche 5,00 bis 25,00 p/m Werbeanlagen und Warenautomaten (einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, p/m 2 genutzte Fläche auf Dauer 25,00 bis 250,00 p/j vorübergehend 2,50 p/w mindestens jedoch 5,00 p/w 2.05 Verladestellen, Großwaagen p/m 2 genutzter Fläche 5,00 bis 50,00 p/j Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann: Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer Höhe von 3,0 m zu Ziff bis über der Geländeoberfläche 2.09: mit einer Ausladung von Die Gebühr über 0,10 m; beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten 2.07 Bauteile, soweit sie nicht Grundstücks, beunter die Gebührenziffern zogen auf den 2.02 bis 2,05 fallen, Quadratmeter. Bei innerhalb einer Höhe von unbefristeter 3,0 m über der Gelände- Sondernutzungsoberfläche, soweit die Gehweg- erlaubnis breite um mehr als 5 % bzw. Kapitalisierungsmehr als 0,20 m, bei möglichkeit; Gebäudesockeln um mehr als bei 99 Jahren 0,10 m überragt wird; Laufzeit und 4 %iger Verzinsung Mindestgebühr 25,00 p/j

8 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Lfd.Nr. Benutzungstatbestand Gebühr in Euro Kellerschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen Arkaden und Unterbauungen Anm. zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.09: Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird. III. Gebührengruppe 3 Gewerbliche Veranstaltungen 3.01 Ausstellungswagen 50,00 bis 100,00 p/w 3.02 Verkaufsstände p/m 2 genutzter Fläche 5,00 p/w je Verkaufsstand bis 10 m 2 genutzte Fläche jedoch mind. 10,00 p/w Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft) p/m 2 genutzter Fläche in den Monaten Mai bis September 1,25 p/m in der übrigen Jahreszeit 0,75 p/m 3.05 Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften p/m 2 genutzter Fläche 1,25 p/w mind. 2,50 p/w 3.06 Sonstige gewerbliche Veranstaltungen 5,00 p/w/m 2 mind. (unbeschadet Gebührenziff ) 25,00 p/w Übermäßige Straßenbenutzung i S. d. STVO 3.07 Motorsportliche Veranstaltungen gem. 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung 3.08 Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke Sonstige vorübergehende, nicht kommerzielle Sondernutzung 3.09 Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, die für kirchliche gemeinnützige und kulturelle Veranstaltungen sowie durch Parteien zur Wahlkampfwerbung oder für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden; 100,00 bis 250,00 p/t 25,00 p/t je Plakatständer 0,25 p/angef. Woche 3.10 Informationsstände je Stand 2,50 p/t Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen, kann die Gebühr um 50 % ermäßigt werden Fahnenmasten, Transparente u. a. 5,00 bis 15,00 p/w 3.12 Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen 25,00 bis 125,00 p/j 3.13 freistehende Schaustell- 2,50 p/w/m 2, mindestens einrichtungen (Vitrinen usw.) jedoch 7,50 p/w 2 Inkrafttreten Die 2. Änderung der Satzung tritt am 07. November 2002 in Kraft. Großfahner, den gez. Karin Schneider - Siegel - - Bürgermeisterin - 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 14/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Schreiben vom 12. April 2013 den Eingang der Satzung bestätigt und mit Schreiben vom 31. Mai 2013 die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 14/ Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner (Sondernutzungsgebührensatzung) 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner (Sondernutzungsgebührensatzung) vom (bekannt gemacht im Fahner Höhe Kurier Nr. 11/1998 vom ) in der Fassung ihrer 2. Änderung vom 24. Oktober 2002 (bekannt gemacht im Fahner Höhe Kurier Nr. 22/2002 vom ) wird wie folgt geändert: Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner (Sondernutzungsgebührensatzung) wird wie folgt neu gefasst: Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner (Sondernutzungsgebührensatzung) Verzeichnung der Sondernutzungsgebühren Abkürzungen: p/t = pro Tag p/m = pro Monat p/w = pro Woche p/j = pro Jahr p/m 2 = pro Quadratmeter Lfd. Nr. Benutzungstatbestand Gebühr in Euro I. Gebührengruppe 1 Kreuzungen 1.01 Ober- und unterirdische Leitungen, 5,00 bis die nicht der öffentlichen Versorgung 250,00 p/j dienen, einschl. erford. Masten Schienen- und Seilbahnen, höhengleich unbefristet 25,00 bis 500,00 p/j befristet 10,00 bis 100,00 p/m höhenfrei unbefristet 5,00 bis 100,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/m Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl unbefristet 5,00 bis 100,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/m Längsverlegungen

9 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Lfd. Nr. Benutzungstatbestand Gebühr in Euro Lfd. Nr. Benutzungstatbestand Gebühr in Euro 1.09 Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten, je angef. 100 m 5,00 bis 50,00 p/j 1.10 Gleise je angef. 100 m 5,00 bis 50,00 p/j Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten u.a. Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschildern) bis 0,4 m unbefristet 2,50 bis 10,00 p/j befristet 2,50 bis 5,00 p/w über 0,4 m unbefristet 25,00 bis 50,00 p/j befristet 5,00 bis 50,00 p/w Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und unbefristet 5,00 bis 50,00 p/j befristet 2,50 bis 10,00 p/m Gerüste bis zu 10 m Frontlänge und bis zu einmalig 25,00 2 Monaten für jeden weiteren Monat 15, über 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten einmalig 50, für jeden weiteren Monat 20,00 Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen (maßgebender Basiswert sind 30 m 2 ) im gesamten Gemeindegebiet umzäunte Fläche bis zu 30 m 2 20,00 p/m über 30 m 2 bis zu 50 m 2 40,00 p/m über 50 m 2 bis zu 100 m 2 80,00 p/m für jeden weiteren angefallenen 10 m 2 50,00 p/m bei gleichzeitiger Benutzung doppelte Gebühr der Bauzäune zu Werbezwecken der Ziff Vorübergehende befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen bis zu 2 Monaten einmalig 2,50 bis 25, für jeden weiteren angefangenen Monat 2,50 bis 15,00 p/m Vorübergehende befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, bis zu 30 m 2 7,50 p/w über 30 m 2 bis zu 50 m 2 25,00 p/w über 50 m 2 bis zu 100 m 2 30,00 p/w für jede weiteren angef. 100 m 2 50,00 p/w 1.32 Lagerung von Material wie Ziff bis 1.31 Überfahren von Gehwegen: bis zu 10 m 2 10,00 p/w über 10 m 2 bis zu 20 m 2 20,00 p/w über 20 m 2 bis zu 50 m 2 50,00 p/w über 50 m 2 bis zu 100 m 2 100,00 p/w über 100 m 2 250,00 p/w Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit bürgerlichrechtlichen Nutzungen) pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m) bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m 1,00 p/t, mindestens jedoch 2,50 p/t über 1 m 1,50 p/t, mindestens jedoch 5,00 p/t Baustellenzufahrten 1.40 Einrichtung einer Baustellenzufahrt bis zu 6 Monaten einmalig 60, für jeden weiteren angefangenen Monat 15,00 II. Gebührengruppe 2 Bauliche Anlagen 2.01 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske 50, ,00 p/m 2.02 Schaufenster, Schaukästen und Aufstellungspavillons, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, p/m 2 überragte Fläche 5,00 bis 25,00 p/m Werbeanlagen und Warenautomaten (einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, p/m 2 genutzte Fläche auf Dauer 25,00 bis 250,00 p/j vorübergehend 2,50 p/w mindestens jedoch 5,00 p/w 2.05 Verladestellen, Großwaagen p/m 2 genutzter Fläche 5,00 bis 50,00 p/j Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann: Gesimse und Fensterbänke innerhalb einer Höhe von 3,0 m zu Ziff bis über der Geländeoberfläche 2.09: mit einer Ausladung von Die Gebühr über 0,10 m; beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten 2.07 Bauteile, soweit sie nicht Grundstücks, beunter die Gebührenziffern zogen auf den 2.02 bis 2,05 fallen, Quadratmeter. Bei innerhalb einer Höhe von unbefristeter 3,0 m über der Gelände- Sondernutzungsoberfläche, soweit die Gehweg- erlaubnis breite um mehr als 5 % bzw. Kapitalisierungsmehr als 0,20 m, bei möglichkeit; Gebäudesockeln um mehr als bei 99 Jahren 0,10 m überragt wird; Laufzeit und 4 %iger Verzinsung Mindestgebühr 25,00 p/j Kellerschächte und Betriebsschächte, soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen Arkaden und Unterbauungen Anm. zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.09: Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird. III. Gebührengruppe 3 Gewerbliche Veranstaltungen 3.01 Ausstellungswagen 50,00 bis 100,00 p/w 3.02 Verkaufsstände p/m 2 genutzter Fläche 5,00 p/w je Verkaufsstand bis 10 m 2 genutzte Fläche jedoch mind. 10,00 p/w Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft) p/m 2 genutzter Fläche in den Monaten Mai bis September 1,25 p/m in der übrigen Jahreszeit 0,75 p/m 3.05 Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften p/m 2 genutzter Fläche 1,25 p/w mind. 2,50 p/w 3.06 Sonstige gewerbliche Veranstaltungen 5,00 p/w/m 2 mind. (unbeschadet Gebührenziff ) 25,00 p/w Übermäßige Straßenbenutzung i S. d. STVO 3.07 Motorsportliche Veranstaltungen gem. 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung 100,00 bis 250,00 p/t

10 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Lfd. Nr. Benutzungstatbestand Gebühr in Euro 3.08 Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke 25,00 p/t Sonstige vorübergehende, nicht kommerzielle Sondernutzung 3.09 Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, die für kirchliche gemeinnützige und kulturelle Veranstaltungen sowie durch Parteien zur Wahlkampfwerbung oder für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden; je Plakatständer 0,25 p/angef. Woche 3.10 Informationsstände je Stand 2,50 p/t Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen, kann die Gebühr um 50 % ermäßigt werden Fahnenmasten, Transparente u. a. 5,00 bis 15,00 p/w 3.12 Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen 25,00 bis 125,00 p/j 3.13 freistehende Schaustelleinrichtungen 2,50 p/w/m 2, mindestens (Vitrinen usw.) jedoch 7,50 p/w 2 Inkrafttreten Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Großfahner (Sondernutzungsgebührensatzung) tritt am 10. Juli 2003 in Kraft. Großfahner, den gez. Karin Schneider - Siegel - - Bürgermeisterin - 1. Änderung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großfahner Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 09/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 1. Änderung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großfahner beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Schreiben vom 12. April 2013 den Eingang der Satzung bestätigt und mit Schreiben vom 31. Mai 2013 die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die 1. Änderung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großfahner bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 09/ Änderung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großfahner 1 Die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großfahner mit Beschluß-Nr. 35/98 vom wird wie gefolgt geändert: 1. Die Präambel erhält folgende Fassung: Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), in Verbindung mit 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320) und 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13. August 1992 (GVBl. S. 436) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner in seiner Sitzung am 03. April 2013 folgende Satzung (Feuerwehrsatzung) beschlossen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 21. November 1998 in Kraft. Großfahner, den 19. Juni 2013 gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- (Siegel) 1. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großfahner Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 22/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 1. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großfahner beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Schreiben vom 12. April 2013 den Eingang der Satzung bestätigt und mit Schreiben vom 31. Mai 2013 die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die 1. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großfahner bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 22/ Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großfahner Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großfahner vom wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Bäume im Sinne der Satzung sind 1. Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm 2. mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher, wie z.b. Deutsche Mispel, Kirschpflaume, Salweide oder Kornelkirsche, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von 40 cm aufweisen Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronensatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, Bäume umzupflanzen und zu erhalten oder standortgerechte Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen. Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück der beseitigten Bäume durchzuführen. Im

11 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Einzelfall kann eine Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück zu gelassen werden. Anstelle einer Ersatzpflanzung kann ausnahmsweise auch die Umpflanzung von Bäumen sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben bewilligt oder gefordert werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen sowie dem Verpflichteten zuzumuten sind. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 05. Mai 2000 in Kraft. Großfahner, den gez. Schneider -Siegel- Bürgermeisterin 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Großfahner über die steuerbegünstigten Zwecke ihrer gemeindlichen Kindertageseinrichtung Mit Beschluss vom 03. April 2013 (Beschluss-Nr. 23/2013) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großfahner die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Großfahner über die steuerbegünstigten Zwecke ihrer gemeindlichen Kindertageseinrichtung beschlossen. Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Schreiben vom 12. April 2013 den Eingang der Satzung bestätigt und mit Schreiben vom 03. Juni 2013 die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nachstehend wird die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Großfahner über die steuerbegünstigten Zwecke ihrer gemeindlichen Kindertageseinrichtung bekannt gegeben: gez. Karin Schneider -Bürgermeisterin- Beschluss-Nr. 23/ Änderung der Satzung der Gemeinde Großfahner über die steuerbegünstigten Zwecke ihrer gemeindlichen Kindertageseinrichtung 1 Die Satzung der Gemeinde Großfahner über die steuerbegünstigten Zwecke ihrer gemeindlichen Kindertageseinrichtung vom 16. Dezember 2002 (bekannt gemacht im Fahner Höhe Kurier Nr. 1 am 08. Januar 2003) wird wie folgt geändert: 1. Die Präambel erhält folgende Fassung: Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Nr. 23, S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. Nr. 5, S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2002 (GVBl. Nr. 14, S. 467) und des 59 der Abgabenordnung (AO 1977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), erlässt die Gemeinde Großfahner folgende Satzung der Gemeinde Großfahner über die steuerbegünstigten Zwecke ihrer gemeindlichen Kindertageseinrichtung 2. 1 erhält folgende Fassung: 1 (1) Mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großfahner werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke nach 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt. Zweck der Kindertageseinrichtung ist die Förderung der Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung, die Kinderbetreuung als Beitrag (Ergänzung) zur Erziehung, die Förderung der Bildung der Kinder sowie die fürsorgliche Betreuung der Kinder in der Einrichtung. Diese Zwecke sollen durch allgemeine und gezielte Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit, die die körperliche, geistige und seelische Entwicklung anregt, die Gemeinschaftsfähigkeit fördert und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleicht, erreicht werden. (2) Die Kindertageseinrichtung ist selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gemeinde Großfahner als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtung. Bei einer etwaigen Auflösung der Kindertageseinrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält die Gemeinde Großfahner nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 2 Inkrafttreten Die 1. Änderung der Satzung tritt am 20. März 2003 in Kraft. Großfahner, den Karin Schneider - Siegel - - Bürgermeisterin - Gemeinde Tonna Einladung zur Bürgerversammlung Das schnelle Internet für den Ortsteil Burgtonna der Gemeinde Tonna steht vor der Tür! Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Burgtonna, der Startschuss ist gefallen. DSL 6.000, DSL , DSL oder sogar DSL könnte demnächst in Burgtonna angeboten werden. Die Gemeinde Tonna hat nach intensiver Prüfung aller Möglichkeiten zur Realisierung eines schnellen Internetzugangs durch DSL- und VDSL-Produkte für ihren Ortsteil Burgtonna die Stadtwerke Bad Langensalza NETZ als einen Investitionspartner gewonnen. In einer Informationsveranstaltung am 04. Juli 2013, um 19:00 Uhr im Bürgerhaus (ehem. Gaststätte Zur Post ), Hauptstraße 69 in Burgtonna werde ich Ihnen gemeinsam mit Vertretern der beteiligten Projektpartner dieses Gemeinschaftsprojekt vorstellen. Diese zukunftsträchtige Infrastrukturmaßnahme ist für uns die einmalige Chance, als Privatbürger und Gewerbetreibende im Ortsteil Burgtonna der Gemeinde Tonna glasfaserbasiertes schnelles Internet und günstige Telefontarife zu bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass möglichst viele Haushalte Interesse bekunden. Bitte bedenken Sie auch, ein schneller Internetzugang ist heute zur Standortvoraussetzung für unsere Unternehmen in Burgtonna geworden und sichert ebenso den Werterhalt unserer Häuser. Tragen Sie dazu bei, dass Burgtonna zukunftsfähig bleibt! Unter oder finden Sie schon heute das Antragsformular und weitere Informationen zu den Produkten und Preisen. Daher bitte ich Sie, diese uns nun gegebene Chance wahrzunehmen und dieses so wichtige Projekt für Burgtonna zu unterstützen und an der Informationsveranstaltung teilzunehmen. Ihr Bürgermeister gez. Frank Vater

12 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Bekanntmachung gefasster Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Tonna Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 24. April 2013 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß 40 Abs. 2 Satz 1 ThürKO sowie 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Tonna öffentlich bekannt gemacht werden. Tonna, den 18. Juni 2013 gez.: Frank Vater - Bürgermeister - 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2013 in Kraft. Tonna, den Frank Vater - Bürgermeister - - Siegel - Die Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe wird beauftragt, der Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 mit ihren Anlagen unverzüglich anzuzeigen. Frank Vater - Bürgermeister - Beschluss-Nr. 23/ Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tonna über die förmliche Feststellung des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes aus dem Gemeinderat Tonna Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna stellt das Ausscheiden des Gemeinderatsmitgliedes, Herr Andreas Oppel, aus dem Gemeinderat der Gemeinde Tonna aufgrund der Niederlegung seines Ehrenamtes zum 01. März 2013 fest. Beschluss-Nr. 24/ Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tonna über die Haushaltssatzung der Gemeinde Tonna für das Haushaltsjahr 2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna beschließt die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 mit ihren Anlagen. Haushaltssatzung der Gemeinde Tonna für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 53 ff. der Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 06. März 2013 (GVBl. S 49) erlässt die Gemeinde Tonna folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 296 v. H. b) für die Grundstücke (B) 380 v. H. 2. Gewerbesteuer 380 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan. 2. Die Ausgaben im Vermögenshaushalt, Abschnitt 63, für die Sanierung von Gemeindestraßen, werden gemäß Deckungskreis 1 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 3. Die Ausgaben im Verwaltungshaushalt, Unterabschnitt 881, für den Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen, werden gemäß Deckungskreis 2 für gegenseitig deckungsfähig erklärt. 4. Die Erheblichkeitsgrenze für nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben nach 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf ,00 festgelegt. Beschluss-Nr. 25/ Beschluss des Gemeinderates über den Finanzplan der Gemeinde Tonna für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna beschließt den Finanzplan der Gemeinde Tonna für die Haushaltsjahre 2012 bis Die Finanzverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe wird beauftragt, der Rechtaufsichtsbehörde beim Landratsamt Gotha den Finanzplan als Pflichtanlage des Haushaltsplanes der Gemeinde Tonna für das Haushaltsjahr 2013 unverzüglich anzuzeigen. Beschluss-Nr. 26/ Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Tonna vom 12. März 2013 Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Tonna vom 12. März Bekanntmachung gefasster Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Tonna Mit Beschluss-Nr. 34/2013 des Gemeinderates der Gemeinde Tonna vom 24. April 2013 wurde über den Wegfall der Gründe der Geheimhaltung der in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Tonna am 24. April 2013 gefassten Beschlüsse beraten. Nach Genehmigung der Niederschrift v. g. Sitzung kann gemäß 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Tonna i. V. m. 12 Abs. 4 der Hauptsatzung der Inhalt der in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Tonna am 24. April 2013 gefassten Beschlüsse ortsüblich bekannt gemacht werden. Tonna, den 18. Juni 2013 gez. Frank Vater - Bürgermeister - Beschluss-Nr. 27/ Genehmigung einer Niederschrift Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna genehmigt die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Tonna vom 12. März Beschluss-Nr. 28/ Anforderung einer Stellungnahme der Gemeinde Tonna nach 54 Abs. 2 BBergG hier: Stellungnahme der Gemeinde Tonna zum Abschlussbetriebsplan - Bautechnischer Rückbau Flüssigkeitsabscheideanlage Burgtonna - der Fa. GDF SUEZ Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna beschließt im nichtöffentlichen Teil seiner heutigen Sitzung, dem Abschlussbetriebsplan der Fa. GDF SUEZ für den bautechnischen Rückbau der Flüssigkeitsabscheideanlage auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 228/2 in der Flur der Gemarkung Burgtonna zuzustimmen. Beschluss-Nr. 30/ Anforderung einer Stellungnahme der Gemeinde Tonna als gewässerunterhaltungspflichtige Körperschaft hier: Antrag auf Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis nach 8 WHG v zur Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser aus der Dachund Freiflächenentwässerung der Firma Aschara Landwirtschaftsgesellschaft mbh Bad Langensalza in Tonna OT Burgtonna (Neustadt 18) über ein Regenrückhaltebecken und eine vorhandene Einleitstelle in das Fließgewässer Tonna Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna beschließt im nichtöffentlichen Teil seiner heutigen Sitzung, dem Änderungsantrag der Aschara Landwirtschaftsgesellschaft mbh zur Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Oberflächenwasser in das Gewässer 2. Ordnung Tonna im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna mit folgender Auflage zuzustimmen: Übernahme der Unter-

13 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 haltungspflicht im Wirkbereich der Einleitstelle durch die Aschara Landwirtschaftsgesellschaft mbh. Beschluss-Nr. 33/ Beschluss zur Beauftragung von Leistungen zum Einbau einer Theken- und Rückschrankanlage im Objekt Zur Post im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna, Hauptstraße 69 Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna beschließt im nichtöffentlichen Teil seiner heutigen Sitzung, die Ausstattung des Thekenbereichs für das Objekt Zur Post im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna auf der Grundlage des Angebotes der Firma Tischlerteam Rudolph OHG, Saaleplatte vorzunehmen. Der Auftragswert beträgt ,39 einschließlich Mehrwertsteuer. Der Bürgermeister wird ermächtigt, einen entsprechenden Auftrag zu unterzeichnen. Beschluss-Nr. 34/ Beschluss über den Wegfall der Gründe der Geheimhaltung der im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Tonna am 24. April 2013 gefassten Beschlüsse Der Gemeinderat der Gemeinde Tonna beschließt den Wegfall der Gründe der Geheimhaltung der Beschlüsse Nr. 27/2013 und 28/2013, 30/2013 sowie 33/2013 und 34/2013 vom 24. April Der Inhalt o. g. Gemeinderatsbeschlüsse vom 24. April 2013 kann damit gemäß 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Tonna i. V. m. 12 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Tonna nach Genehmigung der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung, die eine Änderung des Wortlautes der darin niedergelegten Beschlüsse ausschließt, in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. Benutzungsordnung für das Bürgerhaus (Mehrzweckgebäude) Zur Post im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Tonna am 11. Juni 2013 hat der Gemeinderat die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus (Mehrzweckgebäude) Zur Post im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna beschlossen. Nachstehend wird v. g. Benutzungsordnung der Gemeinde Tonna bekannt gegeben. Tonna, den 12. Juni 2013 gez. Frank Vater - Bürgermeister - Beschluss-Nr. 39/2013 Benutzungsordnung für das Bürgerhaus (Mehrzweckgebäude) Zur Post im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna Für die Benutzung des Bürgerhauses (Mehrzweckgebäude) Zur Post im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna hat der Gemeinderat der Gemeinde Tonna in seiner Sitzung am 11. Juni 2013 mit Beschluss-Nr. 39/2013 die folgende Benutzungsordnung erlassen: 1 Zweck der Benutzungsordnung Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit für das Bürgerhaus (Mehrzweckgebäude) Zur Post, Hauptstraße 69, im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna (Nutzungsgegenstand). Sie ist für alle Benutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Nutzungsgegenstandes erklärt sich der Benutzer mit der Einhaltung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie aller sonstigen, zur Aufrechterhaltung der zur Sicherung des Nutzungsgegenstandes erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Schulklassen, Vereinen, Verbänden, Parteien, Wählergemeinschaften und sonstigen Gruppen sind deren gesetzliche Vertreter, Leiter bzw. aufsichtsführenden Personen für die Beachtung der Benutzungsordnung verantwortlich. Bei Familienfeiern hat die die Nutzung anmeldende Person eine Sicherstellung der Benutzungsordnung zu gewährleisten. 2 Benutzer (1) Die Gemeinde Tonna stellt den Nutzungsgegenstand einschließlich der dazugehörigen sanitären Anlagen in seiner Gesamtheit a) eingetragenen Vereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde Tonna haben oder aufgrund Verbindung mit anderen Gemeinden die Gemeinde Tonna in ihrer Vereinssatzung berücksichtigen, Kirchengemeinden, Organisationen und Verbänden zur Durchführung von Veranstaltungen des Vereinslebens, soweit nicht mehr als 118 Personen zugelassen werden; b) ortsansässigen politischen Parteien und Wählergruppen, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und im Gemeinderat der Gemeinde Tonna vertreten sind, für Veranstaltungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Ziele soweit nicht mehr als 118 Personen zugelassen werden; c) Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, in denen die Gemeinde Tonna Mitglied ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, soweit nicht mehr als 118 Personen zugelassen werden; d) Gewerbetreibenden mit Betriebssitz in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe für gewerbliche Veranstaltungen, soweit nicht mehr als 118 Personen zugelassen werden; e) natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe sowie natürlichen Personen, die einen familiären Bezug zur Gemeinde Tonna haben, für Familienfeiern, soweit nicht mehr als 118 Personen zugelassen werden; nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung mit darin geregelten Nutzungsentgelt ( 9), der als Anlage beigefügten Hausordnung sowie der im Nutzungsgegenstand zur Einsichtnahme ausgebrachten Brandschutzordnung einschließlich Flucht- und Rettungswegeplan zur Verfügung. (2) Die Überlassung des Nutzungsgegenstandes an die in Abs. 1 benannten Benutzer erfolgt nach Maßgabe der freien Kapazität, insbesondere unter Beachtung des Vorrangs von Veranstaltungen der Gemeinde Tonna, wobei ein Rechtsanspruch auf Benutzung nicht besteht. 3 Art und Umfang der Benutzung (1) Die Gemeinde Tonna erlaubt die Benutzung des Nutzungsgegenstandes für die in 2 Abs. 1 genannten Benutzer auf Antrag und legt Nutzungsdauer und Nutzungszweck fest. Der Antrag ist vom Benutzer in Schriftform an die Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe als Behörde ihrer Mitgliedsgemeinde Tonna über die/ den von der/ dem Bürgermeister/in Beauftragte/n spätestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Benutzung zu richten. Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge auf Benutzung vor, so ist bei der Entscheidung über die Benutzung der Posteingang des Benutzungsantrages bei der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe maßgebend. Öffentliche Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang vor Familienfeiern von natürlichen Personen. Benutzer nach 2 Abs. 1 Buchstaben a), b) und c) dieser Benutzungsordnung sind verpflichtet, der Gemeinde Tonna bis zum 10. Dezember des laufenden Jahres einen gemeinschaftlich abgestimmten Veranstaltungsplan für das dem laufenden Jahr folgende Jahr vorzulegen, der bei Erlaubnissen nach Satz 1 bevorzugt Berücksichtigung finden soll. (2) Nach Erteilung der Benutzungserlaubnis und Einzahlung des Nutzungsentgeltes einschließlich zu hinterlegender Kaution für die Reinigung des Nutzungsgegenstandes erfolgt die aktenkundige Schlüsselübergabe in Verbindung mit der Übergabe sonstiger Gebrauchsgegenstände durch die/ den Bürgermeister/in oder ihren/ seinen Beauftragten sowie eine Einweisung in die zu bedienenden Geräte und Anlagen. (3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Erlaubnis zurückgenommen oder eingeschränkt werden; hierüber entscheidet im Einzelfall die/ der Bürgermeister/in der Gemeinde Tonna. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Nutzungsgegenstandes, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. (4) Benutzer, die den Nutzungsgegenstand unsachgemäß benutzen und gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen. (5) Maßnahmen, die nach den Abs. 3 und 4 erforderlich sind, lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Die Gemeinde Tonna haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall oder einen an Dritte zu leistenden Aufwendungsersatz des Benutzers.

14 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/ Pflichten der Benutzer (1) Der Benutzer hat den Nutzungsgegenstand pfleglich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Boden, Wände, Fenster, Türen, Einrichtungsgegenstände und Außenanlagen. Er ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Kosten für Unterhaltung und den Betrieb des Nutzungsgegenstandes so gering wie möglich gehalten werden können. Insbesondere ist es untersagt, in Wände oder Holzteile Nägel einzuschlagen oder Schrauben einzudrehen. (2) Der Benutzer hat der Gemeinde Tonna eine Vertrauensperson zu benennen, die dafür Sorge trägt, dass nach der Veranstaltung elektrische Geräte, Licht und im Bedarfsfall die Heizung abgestellt werden. Die Vertrauensperson ist auch dafür verantwortlich, dass nach der Veranstaltung die Zugangstüren abgeschlossen werden. Soweit Schlüssel übergeben werden, haftet der Benutzer, mehrere Benutzer gesamtschuldnerisch dafür, dass eine missbräuchliche Benutzung des Nutzungsgegenstandes nicht stattfindet und/ oder nicht stattfinden kann. (3) Die Gemeinde Tonna überlässt dem Benutzer den Nutzungsgegenstand einschließlich Einrichtungsgegenständen und sonstigen Inventar in dem Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Benutzer ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen; er hat sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. (4) Nach Ende der Benutzung ist eine ordnungsgemäße Reinigung des Nutzungsgegenstandes sowie der Einrichtungsgegenstände und des Eingangsbereiches vor dem Nutzungsgegenstand von dem Benutzer vorzunehmen. Abfälle sind durch den Benutzer selbst zu beseitigen. Die Reinigung, Rückgabe der Schlüssel und die Bestandsaufnahme der Einrichtungsgegenstände usw. hat bis spätestens Uhr am Tag nach der Benutzung zu erfolgen. Ausnahmeregelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die/ den Bürgermeister/in oder der von ihr/ ihm damit beauftragten Personen. Erfolgt keine Reinigung durch den Benutzer, wird diese von der Gemeinde Tonna und/ oder von ihr damit beauftragten Dritten veranlasst. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Benutzer zu tragen und werden ihm mittels Rechnung auferlegt. (5) Beschädigungen des Nutzungsgegenstandes sowie Beschädigungen und Verluste von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen aufgrund der Benutzung sind der Gemeinde Tonna unverzüglich anzuzeigen. Der Nutzer hat für die Kosten der Schadenbeseitigung aufzukommen, wobei ihm diese von der Gemeinde Tonna berechnet werden. 5 Hausrecht Die Gemeinde Tonna, vertreten durch die/ den Bürgermeister/ in oder von dieser/ diesem beauftragte Personen übt/ üben das Hausrecht an dem Nutzungsgegenstand aus. Den Anweisungen der/ des Bürgermeisterin/ Bürgermeisters oder der von ihr/ ihm damit beauftragten Personen ist Folge zu leisten. 6 Gastronomische Bewirtschaftung des Nutzungsgegenstandes Bei einer gastronomischen Bewirtschaftung des Nutzungsgegenstandes hat der Benutzer die hier einschlägigen gewerbe- und gaststättenrechtlichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere finden die Bestimmungen des Thüringer Gaststättengesetzes (ThürGastG) entsprechende Rechtsanwendung. 7 Haftung (1) Der Benutzer stellt die Gemeinde Tonna von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten oder Beauftragten, Veranstaltungsbesucher und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Nutzungsgegenstandes und seiner Einrichtungsgegenstände stehen. Die Gemeinde Tonna übernimmt keine Haftung für Unfälle oder den Diebstahl von Kleidungsstücken und anderen persönlichen Gegenständen. (2) Der Benutzer hat sich vor Benutzung des Nutzungsgegenstandes über eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern, durch die auch Freistellungsansprüche nach Abs. 1 abgedeckt sind. (3) Die Haftung der Gemeinde Tonna als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes nach 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt unberührt. (4) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Tonna durch die Benutzung des Nutzungsgegenstandes, seiner Ausrüstungen und Gebrauchsgegenständen entstehen. 8 Voraussetzungen der Benutzung Mit der Benutzung des Nutzungsgegenstandes samt seinen Einrichtungsgegenständen unterwirft sich der Benutzer dieser Benutzungsordnung sowie der dieser als Anlage beigefügten Hausordnung und der im der Nutzungsgegenstand zur Einsichtnahme ausgebrachten Brandschutzordnung einschließlich Flucht- und Rettungswegeplan und erkennt diese an. 9 Nutzungsentgelt (1) Für die Benutzung des Nutzungsgegenstandes ist an die Gemeinde Tonna ein Nutzungsentgelt nach dem in Abs. 2 geregelten Entgelttarifen zu zahlen. Mit dem Nutzungsentgelt sind u. a. die Kosten für Wasser, Abwasser, Elektroenergie, Heizung, Mobiliar und Gerätebenutzung abgegolten. (2) Das Nutzungsentgelt beträgt je Benutzung a) für eingetragene Vereine, Kirchengemeinden, Organisationen und Verbände bei Veranstaltungen, soweit ein Eintrittsgeld erhoben wird: 1. Nutzungsgegenstand insgesamt: 170,00 je Veranstaltungstag 2. nur Aufenthaltsraum und Sanitäreinrichtungen: 85,00 je Veranstaltungstag b) für Gewerbetreibende bzw. diesen gleichgestellte Personen mit Betriebssitz in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe : 1. Nutzungsgegenstand insgesamt: a) bei ganztägiger Benutzung: 204,00 je Veranstaltungstag b) für eine Nutzungsdauer von bis zu 3 Stunden: 72,00 je Veranstaltung 2. nur Aufenthaltsraum und Sanitäreinrichtungen: a) bei ganztägiger Benutzung: 102,00 je Veranstaltungstag b) für eine Nutzungsdauer von bis zu 3 Stunden: 51,00 je Veranstaltung c) für Familienfeiern von natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe : 1. Nutzungsgegenstand insgesamt: a) bei ganztägiger Benutzung: 191,00 je Veranstaltungstag b) für eine Nutzungsdauer von bis zu 5 Stunden: 119,00 je Veranstaltung 2. nur Aufenthaltsraum und Sanitäreinrichtungen: a) bei ganztägiger Benutzung: 96,00 je Veranstaltungstag b) für eine Nutzungsdauer von bis zu 5 Stunden: 60,00 je Veranstaltung. d) für Familienfeiern von natürlichen Personen, die einen familiären Bezug zur Gemeinde Tonna haben: 1. Nutzungsgegenstand insgesamt: a) bei ganztägiger Benutzung: 272,00 je Veranstaltungstag b) für eine Nutzungsdauer von bis zu 5 Stunden: 170,00 je Veranstaltung 2. nur Aufenthaltsraum und Sanitäreinrichtungen: a) bei ganztägiger Benutzung: 136,00 je Veranstaltungstag b) für eine Nutzungsdauer von bis zu 5 Stunden: 85,00 je Veranstaltung. Veranstaltungstag oder ganztägige Benutzung i. S. d. Buchstaben a) bis d) ist die Dauer der jeweiligen (Einzel-)Veranstaltung (Benutzung), die den Zeitrahmen von insgesamt 10 zusammenhängenden Stunden nicht übersteigen darf. Das Ein- und Ausräumen des Nutzungsgegenstandes vor und nach der Veranstaltung (Benutzung) zählt nicht als entgeltpflichtige Benutzung i. S. d. Satzes 1. (3) Zuzüglich zu dem zu zahlenden Nutzungsentgelt nach Abs. 2 ist bei einer Benutzung des Nutzungsgegenstandes insgesamt eine Kaution i. H. v. 200,00, bei einer Benutzung des

15 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Aufenthaltsraumes und Sanitäreinrichtungen eine Kaution i. H. v. 100,00 für Reinigungsleistungen des Benutzers nach 4 Abs. 4 bei der Gemeinde Tonna zu hinterlegen. Wenn der Nutzungsgegenstand vom Benutzer entsprechend seiner Pflichten nach 4 Abs. 4 gereinigt übergeben wird, erfolgt eine Rückerstattung der hinterlegten Kaution. Anderenfalls findet Abs. 6 Rechtsanwendung. In begründeten Einzelfällen, so bei einer Benutzung des Nutzungsgegenstandes für eine Nutzungsdauer von bis zu 5 Stunden, kann von der Hinterlegung einer Kaution nach Satz 1 abgesehen werden. (4) Für nachfolgende Veranstaltungen wird unter der Einschränkung nach Abs. 5 Satz 4 ein Benutzungsentgelt nach Abs. 2 und eine Kaution nach Abs. 3 nicht erhoben: 1. Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde Tonna und seiner Ausschüsse, von der Gemeinde Tonna oder Zweckverbänden, in denen sie Verbandsmitglied ist, einberufene Einwohnerversammlungen, Sitzungen der Verbandsausschüsse und -versammlungen der Zweckverbände, in denen die Gemeinde Tonna Verbandsmitglied ist sowie Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe ; 2. Durchführung von Wahlen zum Europäischen Parlament, Deutschen Bundestag, Thüringer Landtag, Kreistag einschließlich Landrat des Landkreises, dem die Gemeinde Tonna angehört, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen; 3. Durchführung von Volksentscheiden nach den geltenden Gesetzen; 4. von/ vom der/ dem Bürgermeister/in einberufene Bürgerversammlungen; 5. Veranstaltungen, die von der Gemeinde Tonna oder der/ dem Bürgermeister/in im Rahmen ihrer/ seiner Amtsgeschäfte durchgeführt werden; 6. Veranstaltungen von ortsansässigen Parteien und Wählergruppen, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und im Gemeinderat der Gemeinde Tonna vertreten sind; 7. Veranstaltungen von in der Gemeinde Tonna ortsansässig eingetragenen Vereinen, Kirchengemeinden, Verbänden und Organisationen, soweit ein Eintrittsentgelt nicht erhoben wird; 8. Veranstaltungen von Gebiets- oder Personenkörperschaften, denen die Gemeinde Tonna angehört. (5) Auf Antrag kann die Gemeinde Tonna ortsansässigen eingetragenen Vereinen, soweit diese eine Gemeinnützigkeit i. S. d. Abgabenordnung (AO) nachweisen können, einen Benutzungstatbestand im Jahr nach Abs. 2 entgeltfrei gewähren. Bei mehreren Veranstaltungen an einem Wochenende betrifft die Regelung nach Satz 1 einen Veranstaltungstag. (6) Soweit entgegen 4 Abs. 4 eine Reinigung des Nutzungsgegenstandes einschließlich seines Eingangsbereiches und der Einrichtungsgegenstände durch den Benutzer nicht erfolgt, wird die Reinigung von der Gemeinde Tonna durchgeführt. Darüber hinaus entstehende Kosten hat der Benutzer zu tragen. Bei Veranstaltungen nach Abs. 4 hat der jeweilige Benutzer die Reinigung selbst vorzunehmen, wobei im Übrigen Satz 1 und 2 entsprechend gelten. Die Gemeinde Tonna ist berechtigt, die Erlaubnis zur Nutzung bei Veranstaltungen nach Abs. 4 von der Hinterlegung einer Kaution nach Abs. 3 abhängig zu machen. (7) Neben dem Benutzungsentgelt hat der Benutzer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde Tonna durch die Nutzungsüberlassung zusätzlich entstehen. Das Nutzungsentgelt einschließlich Kaution für Reinigungsleistungen ist im Voraus an die Gemeinde Tonna zu dem in der Entgeltfestsetzung bezeichneten Fälligkeitstermin zu entrichten. 10 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt zum 01. Juli 2013 in Kraft. Tonna, den 12. Juni 2013 gez. Frank Vater - Bürgermeister - (Siegel) Anlage zur Benutzungsordnung für das Bürgerhaus (Mehrzweckgebäude) Zur Post im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna Hausordnung für das Bürgerhaus (Mehrzweckgebäude) Zur Post, Hauptstraße 69, im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna Für die Benutzung des Bürgerhauses (Mehrzweckgebäude) Zur Post, Hauptstraße 69, im OT Burgtonna der Gemeinde Tonna gilt folgende Hausordnung: 1. Bei der Benutzung des Bürgerhauses ist jede Belästigung von Anliegern und Nachbarn oder Passanten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Geräusch- und Geruchsbelästigungen. Neben den gesetzlich geregelten Zuständigkeiten behält es sich die Gemeinde Tonna als Eigentümerin vor, dem jeweiligen Benutzer Auflagen zu erteilen, um Belästigungen oder Störungen abzustellen oder diesen vorzubeugen. 2. Die überlassenen Räume und das Gebäudegrundstück selbst sind bei jeder Benutzung sauber und frei von Ungeziefer zu halten. Abfall und Unrat dürfen nicht in den Räumen und/ oder dem Gebäudegrundstück angesammelt werden und sind vom Benutzer selbst zu beseitigen. 3. Der Benutzer ist verpflichtet, die sanitären Anlagen des Bürgerhauses sauberzuhalten und etwaige Verstopfungen sofort beseitigen zu lassen. Installationsgegenstände dürfen nur ihrem Zweck gemäß benutzt werden. 4. Der Energieverbrauch im Bürgerhaus ist durch umwelt- und kostenbewusstes Verhalten des Benutzers sowie seiner Veranstaltungsbesucher im Rahmen zumutbarer Grenzen zu halten. Während der Heizperiode dürfen die Fenster nur kurzfristig zum Lüften, nicht aber zur Regelung der Raumtemperatur geöffnet werden. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass nach erfolgter Benutzung des Bürgerhauses die Fenster geschlossen sind und die Heizkörper soweit angestellt bleiben, dass Frost- und/ oder Feuchtigkeitsschäden vermieden werden. Beleuchtungskörper sind beim Verlassen der Räume am jeweiligen Ende der Veranstaltung auszuschalten. 5. Der Benutzer hat die Hauptverkehrswege, die notwendigen Fluchtwege und den Hauseingang während der Benutzung freizuhalten. 6. Der Zugang zum Gebäudegrundstück darf vom Benutzer und seinen Veranstaltungsbesuchern nicht als Parkfläche genutzt werden. Das Parken von Fahrzeugen des Benutzers und seiner Veranstaltungsbesucher ist nur im öffentlichen Verkehrsraum zulässig. 7. Jeder Benutzer muss darauf achten, dass er weder sich selbst und seine Veranstaltungsbesucher, noch andere in Gefahr bringt und Schadensfälle aller Art vermieden werden. Festgestellte Mängel und Störungen sind der Gemeinde Tonna zu melden. Schäden, insbesondere an elektrischen Leitungen und Geräten, dürfen vom Benutzer oder von diesem beauftragten Dritten nicht eigenmächtig behoben werden. 8. Das Mitbringen und der Aufenthalt von Tieren im Bürgerhaus - mit Ausnahme von der Gemeinde Tonna zugelassener Kleintierausstellungen - ist nicht zulässig. Tonna, den 12. Juni 2013 gez. Frank Vater - Bürgermeister - - Siegel - Notrufe/Notdienste Behörde/Ansprechpartner Tel. Landespolizeiinspektion Gotha Notruf: / 78-0 Feuerwehr/Rettungsdienst Notruf: 112 Rettungsleitstelle Gotha 03621/ E.ON Thüringer Energie AG Stromnetz: 03641/ Gasnetz: 0800/ und 03641/ Wasserversorgung - Verbandswasserwerk Bad Langensalza 03603/ (tagsüber) 03603/ (abends und am Wochenende) Abwasserbeseitigung - Abwasserzweckverband Mittlere Unstrut Bad Langensalza Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe 03603/ (tagsüber) 03603/ (abends und am Wochenende) / (tagsüber)

16 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe Notrufe Für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe Polizeinotruf: 110 Polizeiinspektion Gotha: (03621) Für die Gemeinde Tonna: Kassenärztlicher Notdienst Bereitschaft ist aus der Tagespresse zu entnehmen oder (03601) Für akut Kranke wurde dazu am Hufeland-Klinikum in Bad Langensalza eine Anlaufpraxis etabliert. Geöffnet ist diese immer montags, dienstags und donnerstags von 19 bis 21 Uhr. mittwochs und freitags ist die Praxis Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 16 bis 21 Uhr von 9 bis 12 Uhr und von 16 bis 21 Uhr Zusätzlich ist ein augenärztlicher Notdienst mit dem Bereich Mühlhausen eingerichtet. Die Patienten-Versorgung in augenärztlichen Notfällen erfolgt in der Praxis des jeweiligen diensthabenden Arztes, gegebenenfalls auch nach Terminabsprache. Die Telefonnummer des Diensthabenden ist über die Rettungsleitstelle des Landkreises, (03601) zu erfragen oder auch unter der Notrufnummer 112. Weiterhin sind in dringenden Fällen Hausbesuche möglich. Diese sollten jedoch nur angefordert werden, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so erheblich sind, dass ein Aufsuchen des Arztes in der Notdienstzentrale im Hufeland- Klinikum nicht möglich ist. Solche Hausbesuche sind ebenfalls bei der Rettungsleitstelle anzumelden. Der Arzt entscheidet über die Reihenfolge, so dass es dabei zu Wartezeiten kommen kann. Für Dachwig, Döllstädt, Großfahner, Gierstädt mit OT Kleinfahner: Kassenärztlicher Notfalldienst (0361) Ärztliche Konsultation (Allgemein, HNO (Hals-Nasen-Ohren), Kinder-, Augenarzt) alles in der Notfallambulanz im Klinikum Erfurt, Nordhäuser Straße 74 Allgmeine Hinweise, in welchen Fällen der Notruf 112 zu nutzen ist und wann das Ereignis ein Fall für den Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (Hausärzte) ist: Ich brauche den Kassenärztlichen Notfalldienst (Vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst, die ärztliche Konsultation) oder einen Hausbesuch bei akuten aber nicht lebensbedrohlichen Erkrankungen außerhalb der Praxiszeiten. den Krankentransport, wenn ein Behandelnder Arzt eine Transportverordnung ausgestellt hat und diese von der jeweiligen Krankenkasse genehmigt wurde. den Rettungsdienst/ den Notarzt (Notfallrettung) bei lebensbedrohlichen Verletzungen oder Erkrankungen, damit ich unter fachgerechter Betreuung in besonders ausgestatteten Fahrzeugen in ein für die weitere Versorgung nächst geeignetes Krankenhaus gebracht werden kann. Notruf: 112 Der Notruf ist ortsunabhängig und durchgängig besetzt! Es meldet sich immer eine Leitstelle, die Ihnen hilft. Akute Notfälle Lebensbedrohliche Erkrankungen Lebensbedrohliche Verletzungen Verkehrsunfälle Bei Bränden und Hilfeleistungen Katastrophen Zentrale Leitstelle Gotha: Tel.: (03621) Fax: (03621) für Krankentransporte Ansprechpartner bei Havariefällen Bei Störung in der Gasversorgung - für ganz Thüringen -: (0800) und (03641) Bei Störung im Stromnetz - für ganz Thüringen -: (03641) Bei Störungen der Wasserversorgung in Döllstädt, Gierstädt mit OT Kleinfahner, Großfahner ThüWa Thüringen Wasser GmbH: (0361) in Dachwig Eigenbetrieb Wasserversorgung Dachwig tagsüber: (036206) in Tonna Verbandswasserwerk Bad Langensalza tagsüber: (03603) abends und am Wochenende: (03603) Bei Störungen der Abwasserbeseitigung in Dachwig, Döllstädt, Gierstädt mit OT Kleinfahner, Großfahner und Tonna Abwasserzweckverband Mittlere Unstrut Bad Langensalza tagsüber: (03603) abends und am Wochenende: (03603) Alle Angaben ohne Gewähr! - Bereitschaftsdienste Bitte beachten! Wichte Änderung!!! Deutschlandweite, zentrale Nummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst: Notdienstnummer Unter der kostenlosen Nummer können Patienten den behandelnden Arzt in ihrer Nähe erfragen, wenn sie außerhalb der Sprechzeiten, etwa am Wochenende, ein akutes Gesundheitsproblem haben. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den niedergelassenen Ärzten organisiert. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Rettungsdienst, der unter dem Notruf 112 erreichbar ist und der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet. Weiterhin wird auch die Nacht- und Wochenendbereitschaft für den Arztbereiche Dachwig, Döllstädt, Gierstädt/ Kleinfahner und Großfahner unter Telefon: (0361) mitgeteilt!

17 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Bereitschaftsdienst für den Arztbereich Tonna wird unter Telefon: (03601) mitgeteilt oder kann der Tagespresse entnommen werden! Weiterhin ist für akut Kranke am Hufeland-Klinikum in Bad Langensalza eine Anlaufpraxis mit folgenden geänderten Öffnungszeiten etabliert: Montag, Dienstag und Donnerstag von 19 bis 21 Uhr. Mittwoch und Freitag von 16 bis 19 Uhr Wochenende und Feiertag/ und von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr. Die Fahrtdienstzeiten bleiben unverändert bestehen: Montag, Dienstag und Donnerstag von 19 bis 07 Uhr. Mittwoch und Freitag von 13 bis 07 Uhr Wochenende und Feiertag/ und von 9 bis 13 Uhr und von 07 bis 07 Uhr - Alle Angaben ohne Gewähr! - Apothekenbereitschaft Die Bereitschaftsdienste der Apotheken Bad Langensalza, Bad Tennstedt, Behringen, Gräfentonna, Herbsleben und Kirchheilingen finden statt: Montag bis Freitag von Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Samstag von Uhr bis Sonntag 8.00 Uhr Sonn- und Feiertag von Uhr bis Uhr des folgenden Tages Adressen und Telefonnummern der Apotheken: Adler-Apotheke, Herbsleben Schulgasse 7... (036041) Amalien-Apotheke, Bad Langensalza Illebner Weg 25 d... (03603) Andreas-Apotheke, Großengottern Marktstraße (036022) Apotheke am Anger, Kirchheilingen Anger (036043) Apotheke Gräfentonna, Gräfentonna Markt 5... (036042) Brücken-Apotheke, Bad Langensalza Marktstr (03603) Kurort-Apotheke an der Salza, Bad Langensalza Bahnhofstr (03603) Mohren-Apotheke, Bad Langensalza Neumarkt 8... (03603) Rats-Apotheke, Bad Tennstedt Markt 4... (036041) Apothekenbereitschaft Mi Rats-Apotheke, Bad Tennstedt Do Brücken-Apotheke, Bad Langensalza Fr Apotheke am Anger, Kirchheilingen Sa Amalien-Apotheke, Bad Langensalza So Adler-Apotheke, Herbsleben + Andreas-Apotheke, Großengottern Mo Kurort-Apotheke an der Salza, Bad Langensalza Di Apotheke Gräfentonna Mi Mohren-Apotheke, Bad Langensalza Do Rats-Apotheke, Bad Tennstedt Fr Brücken-Apotheke, Bad Langensalza Sa Apotheke am Anger, Kirchheilingen So Amalien-Apotheke, Bad Langensalza Mo Adler-Apotheke, Herbsleben + Andreas-Apotheke, Großengottern Di Kurort-Apotheke an der Salza, Bad Langensalza Mi Apotheke Gräfentonna Do Mohren-Apotheke, Bad Langensalza Fr Rats-Apotheke, Bad Tennstedt Sa Brücken-Apotheke, Bad Langensalza So Apotheke am Anger, Kirchheilingen Bitte beachten! Kurzfristige Änderungen des Dienstplanes sind möglich. Diese werden bei der Bekanntgabe der Apothekenbereitschaft in den großen Tageszeitungen mitgeteilt! - Alle Angaben ohne Gewähr! - Mitteilungen Landratsamt Gotha - Abfallservice An der Hardt 1, Leinatal OT Wipperoda Fax: Telefon: /31129, /3110 Öffnungszeiten: Montag: Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Freitag: Uhr www: abfallservice@kreis-gth.de Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe Wertstoffhöfe Gotha, Kindleber Str. 188 Tel. (03621) Waltershausen, H.-Schwerdt-Str. 16 Tel. (03622) Ohrdruf Halbmondsweg Tel. (03624) Dienstag bis Freitag 10:00-18:00 Uhr Samstag 08:00-14:00 Uhr Annahme von Sperrmüll, Elektroschrott, Grünschnitt Gräfentonna, Niedergrabenstr. 9 a Tel. (036042) Kornhochheim, Hauptstraße, am Landgut Tel. (036202) Donnerstag 15:00-18:00 Uhr Freitag 10:00-18:00 Uhr Samstag 08:00-14:00 Uhr Annahme von Sperrmüll, Elektroschrott, Grünschnitt Schadstoffannahme auf den Wertstoffhöfen an folgenden Tagen Wertstoffhof Ohrdruf Dienstag Uhr Wertstoffhof Waltershausen Mittwoch Uhr Wertstoffhof Gräfentonna Donnerstag Uhr Wertstoffhof Kornhochheim Freitag Uhr Wertstoffhof Gotha Samstag Uhr Deponie Gemeinde Leinatal / OT Wipperoda, An der Hardt 1 Tel. (036253) Fax (036253) Montag bis Freitag 08:00-16:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat 08:00-12:00 Uhr Verwaltung Leinatal / OT Wipperoda, An der Hardt 1 Tel. (036253) Fax (036253) Montag bis Donnerstag 07:00-16:00 Uhr Freitag 07:00-13:00 Uhr

18 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/ Wichtig! Bitte ausschneiden und aufbewahren!- Mitteilungen des Abfallservice des Landkreises Gotha An der Hardt 1, Gemeinde Leina OT Wipperoda Homepage: abfallservice@kreis-gth.de Servicetelefon: / 31129, Servicefax: / Mitteilungen über die Müllentsorgung für das Jahr 2013 Abfuhrplan / Abfallentsorgung für die Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe für das Jahr 2013 Abfuhrtermine Dachwig Hausmüll , , , , , , , Bioabfall , , , , , , , , , , Gelber Sack , , , , , , , , , , , , Papier , , , , , , Abfuhrtermine Döllstädt Hausmüll , , , , , , , Bioabfall , , , , , , , , , , , , Gelber Sack , , , , , , , , , , , , Papier , , , , , , Abfuhrtermine Gierstädt und OT Kleinfahner Hausmüll , , , , , , , , Bioabfall , , , , , , , , , , Gelber Sack , , , , , , , , , , , , Papier , , , , , , Abfuhrtermine Großfahner Hausmüll , , , , , , , , Bioabfall , , , , , , , , , , , Gelber Sack , , , , , , , , , , , , Papier , , , , , , Abfuhrtermine Tonna Hausmüll , , , , , , , , Bioabfall , , , , , , , , , , ,06.12., Gelber Sack , , , , , , , , , , , , Zusätzliche Ausgabe von gelben Säcken im OT Burgtonna dienstags von Uhr bis Uhr in der Quergasse 65 bei Frau Kerstin Soporowsky (Wäscheannahme). Papier , , , , , Alle Angaben ohne Gewähr! - Gemeindliche Immobilien Wohnungen in Dachwig zu vermieten Zurzeit sind keine Wohnungen zu vermieten! Für alle Wohnungen ist eine Kaution in Höhe von 2 Grundmieten zu hinterlegen. Anfragen richten Sie bitte an: Gemeinde Dachwig / Kommunaler Eigenbetrieb, Lange Str. 42, Dachwig Tel.: (036206) , Fax: (036206) W. Steinbrück - Werkleiter- Wohnungen in Döllstädt zu vermieten 4 RW, 66 m 2 im 1. OG in Döllstädt, Herbslebener Straße 1, Küche und Bad mit Fenster ab provisionsfrei zu vermieten. Miete 300,00 EURO zzgl. NK, Kaution 2 MM Wohnungen in Gierstädt zu vermieten 1 RW, ca. 32 m 2 im 2. OG Ziehgasse 9 mit Balkon, Küche und Bad mit Fenster, Keller, Zentralheizung provisionsfrei zu vermieten. Miete 110,00 EURO zzgl. NK, Kaution 3 MM Wohnungen in Großfahner zu vermieten 2 RW, ca. 57 m 2 im OG in Großfahner, Hintergasse 123, mit offener Küche, Bad und Abstellraum ab provisionsfrei zu vermieten. Miete 242,00 EURO zzgl. NK, Kaution 2 MM Wohnungen in Tonna zu vermieten 1 RW, ca. 33 m 2 /32 m 2 im EG, 1., 2. und 3. OG in Gräfentonna, Schulstraße 21/22/24 mit Balkon, Küche und Bad mit Fenster, Keller, Zentralheizung provisionsfrei zu vermieten. Miete 155,00 EURO/125,00 EURO zzgl. NK, Kaution 3 MM 2 RW, ca. 52 m 2 im EG und 3. OG in Gräfentonna, Schulstraße 21 und 24 mit Balkon, Küche und Bad mit Fenster, Keller, Zentralheizung provisionsfrei zu vermieten. Miete 255,00 EURO/180,00 EURO zzgl. NK, Kaution 3 MM 3 RW, ca. 62 m 2 im 3. OG in Gräfentonna, Schulstraße 24 mit Balkon, Küche und Bad mit Fenster, Keller, Zentralheizung provisionsfrei zu vermieten. Miete 220,00/240,00 EURO zzgl. NK, Kaution 3 MM 3 RW, ca. 59 m 2 im EG in Gräfentonna, Südstraße 10 mit Balkon, Küche und Bad und Fenster, Keller, Zentralheizung provisionsfrei ab zu vermieten. Miete 265,00 EURO zzgl. NK, Kaution 3 MM

19 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Für alle Wohnungen sind vorab 3 Monatsmieten Kaution zu hinterlegen. Interessenten melden sich bitte werktags von 8.30 Uhr bis Uhr (freitags bis Uhr) bei der mit der Wohnungsverwaltung beauftragten Firma AIG Gotha GmbH, Gartenstraße 46-50, Gotha, unter Tel.: (03621) oder per E- Mail an hausverwaltung@aig-gotha.de. Kirchliche Nachrichten Gottesdienste der Evang. Kirche in Dachwig Sonntag, kein Gottesdienst Samstag, Uhr Trauung Uhr Gottesdienst zur Kirchweih Sonntag, Uhr Gottesdienst mit Taufe Sonntag, kein Gottesdienst Weitere Informationen und Termine: Christenlehrezeiten in Dachwig: montags Uhr Klasse Musik mit Frau Kloß dienstags Uhr Die Gottesdienste der Evang. Kirche in Döllstädt Sonntag, Einladung nach Herbsleben Uhr Festgottesdienst 100 Jahre Kirchturm (mit Gospelchor) Sonntag, Uhr Gottesdienst Sonntag, Uhr Gottesdienst Weitere Informationen und Termine: Weitere Termine und Informationen finden Sie im Kirchgemeindeblatt unter Musik mit Frau Kloß individuell, zu erfragen bei Frau Kloß. Luther-Musical Frau Kloß plant mit den Kindern der Gitarrengruppen und den Kindern aus der Kinderstunde die Aufführung eines Luther-Musicals am in Herbsleben. Kinder Musikfreizeit in den Herbstferien Termin: , Ort: Zella-Mehlis. Vorkonfirmanden-/Konfirmandenunterricht: in Herbsleben Vorkonfirmanden (Kl. 7) montags, Uhr im Pfarrhaus/Herbsleben Die Gottesdienste der Evang. Kirche in den FAHNER DÖRFERN: Neue Adresse des Pfarramtes der Kirchgemeinden Großfahner, Kleinfahner, Gierstädt: Pfarramt Molschleben, Pfarrer Zweynert Telefon: /52360 Sonstige Termine für alle Gemeinden Sonntag, Uhr Theateraufführung in Tröchtelborn Gottesdienste der Evang. Kirche in Gierstädt Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Friemar Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Großfahner Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Bienstädt Gottesdienste der Evang. Kirche in Großfahner Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Friemar Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Großfahner Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Bienstädt Musik mit Frau Kloß dienstags Uhr Anfänger dienstags Uhr Fortgeschrittene Gottesdienst der Evang. Kirche in Kleinfahner Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Friemar Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Großfahner Sonntag, Uhr Zentraler Gottesdienst in Bienstädt Weitere Termine und Informationen für die Gemeinden Gierstädt, Großfahner und Kleinfahner finden Sie auch im Kirchgemeindeblatt unter Gottesdienste der Evang. Kirche in Burgtonna Sonntag, Uhr Gottesdienst Sonntag, (5. So.n.Trinitatis) Uhr Gottesdienst Sonntag, (6. So.n.Trinitatis) Uhr Gottesdienst Samstag, Uhr Sommerkonzert mit dem Gospelchor Voice and Soul Sonntag, (8. So.n.Trinitatis) Uhr Gottesdienst Sonntag, (9. So.n.Trinitatis) Uhr Gottesdienst Weitere Informationen und Termine: Den aktuellen Gemeindebrief finden Sie auch im Internet unter: Hauskreise mittwochs Uhr donnerstags Uhr Christenlehre mittwochs Uhr Schlunz-Cafe Klasse 1-6 Weitere Infos wie immer in der KinderKirchenPost und im Internet unter Gottesdienste der Kath. Kirche in Gräfentonna Samstag, Uhr Heilige Messe Samstag, Uhr Wort-Gottes-Feier Samstag, Uhr Heilige Messe Samstag, Uhr Wort-Gottes-Feier Weitere Infos im Internet unter oder badlangensalza.kathweb.de (ohne Gottesdienste der Evang. Kirche in Gräfentonna Samstag, Uhr Gottesdienst mit Trauung Sonntag, Uhr Gottesdienst

20 Fahner Höhe Kurier Nr. 13/2013 Weitere Informationen und Termine: Donnerstag, Uhr Gemeindenachmittag Weitere Termine und Informationen finden Sie im Gemeindebrief unter Kinderkirche montags bis Uhr Krabbelgruppe mittwochs bis Uhr (Evang. Kita Gräfentonna) Vereine und Verbände USV mit Bestzeit auf Platz 3 Erfurter Unisportler beim 15. Rennsteigstaffellauf erstmals auf dem Podium Das USV-Laufteam hat die Ankündigung seines Präsidenten umgesetzt und ist beim 15. Rennsteigstaffellauf am Samstag (22. Juni 2013) erstmals aufs Podium gestürmt. Für die 171,1 Kilometer benötigten die 9 Männer zusammen mit der Rennsteiglaufsiegerin des Vorjahres Kristin Hempel nur 11:05:59 Stunden und waren damit zugleich auch das schnellste Erfurter Team. Sie verbesserten ihren bisherigen Vereinsrekord aus dem Vorjahr um mehr als 1 Stunde. Sieger wurden wie im Vorjahr Günters Männer - ein Team von Wintersportspitzenathleten verstärkt mit Rennsteiglaufsieger Marcel Bräutigam - in 10:18:23 vor den X-Runners, die in 10:52:18 rund 13 Minuten vor dem USV das Ziel in Hörschel bei Eisenach erreichten. Da das Team der LG Rippershausen erst 1 Stunde und 24 Minuten nach dem USV die Ziellinie überquerte, zogen die Erfurt Unisportler in der Bestenliste aller bisherigen 15 Rennsteigstaffelläufe um exakt 34 Sekunden vorbei und belegen jetzt hinter dem Rennsteiglaufverein Platz 2 mit einer Gesamtzeit von 200:31:53 Stunden. Rennsteiglaufsieger Marcel Knape hatte das USV-Team als Startläufer in Führung gebracht und wechselte nach der schweren Etappe von Blankenstein nach Grumbach mit 2 Sekunden Vorsprung vor dem Wintersportler Thomas Bing. Dem Tempo der 2 Spitzenmannschaften konnte Adrian Panse nicht ganz folgen. Der 22-jährige Student aus Erfurt übergab nach guter Laufleistung an der Schildwiese an der 3. Stelle liegend auf Konrad Dintner. Während sich die Wintersportler und die X-Runners auf den nächsten Etappen weiter absetzten konnten, entspann sich ein Dreikampf um Platz 3. André Fischer und Erik Dittmann verteidigten den Vorsprung gegen die Teams vom Laufladen Jena und die TU Ilmenau Runners. Christoph Weigel musste auf der 6. Etappe den starken Thomas Kühlmann von den Ilmenau Runners vorbeiziehen lassen, hielt aber Anschluss und übergab am Grenzadler an 4. Stelle liegend mit einem knappen Rückstand an die einzige Frau im Männerteam Kristin Hempel. Mit einer starken Leistung eroberte die 30-jährige Athletin den 3. Platz zurück, in dem sie das Frauen-Duell mit den Ilmenauern klar gewann und sogar den direkten Männerkonkurrenten aus Jena hinter sich ließ. Damit war der Grundstein für den Erfolg gelegt. Orientierungsläufer Christoph Brandt sorgte mit seinem schnellen Lauf zum Inselsberg sogar noch einmal für neue Spannung, weil plötzlich wieder die X-Runners nach einer Schwächepause in Schlagweite rückten. Die ließen aber im Kampf um Platz 2 dann auf den letzten beiden Etappen keine Zeit mehr liegen, so dass sich Tobias Henkel und Schlussläufer Oliver Hamsch-Friske auf die Verteidigung ihres Vorsprungs beschränken mussten, der am Ende mit fast 14 bzw. 28 Minuten auf die Teams aus Jena und Ilmenau deutlich ausfiel. Sehr erfolgreich schlug sich auch das zweite Team des USV um den Präsidenten Jens Panse. Die 5 Frauen und Männer belegten am Ende Platz 12 in der Kategorie der Mixtstaffeln mit einer Zeit von 14:01:03. Nachdem die beiden Staffeln kurz nach 19 Uhr gemeinsam den Zielstrich in Hörschel überquerten und die Schlussläufer Oliver Hamsch-Friske und Corinna Geyer traditionell die von der Saale zur Werra transportierten Steinchen wieder dem Wasser übergaben, hatte Kristin Hempel das Schlusswort. Nächstes Jahr knacken wir die 11 Stunden, erklärte die USV-Läuferin. Weitere Informationen: Die zwei erfolgreichen USV-Teams im Ziel in Hörschel an der Werra. Schlussläufer Oliver Hamsch-Friske legte nach dem Wechsel an der Hohen Sonne nochmal richtig los. André Fischer wechselte in Masserberg als Dritter auf Erik Dittmann. Sonstiges Hallo Volleyballer aus Gebesee und Umgebung! Es ist wieder soweit. Vom bis zum bieten wir interessierten Schülern und Schülerinnen eine Ferienfreizeit Volleyball an. Neben dem Training in der Halle wollen wir zum Schwimmen nach Arnstadt, ins Fit-In nach Elxleben. Und somit natürlich die Vorbereitung auf Jugend trainiert für Olympia und die Punktspiele in der Kreisklasse, Bezirks- und Landesklasse, sowie in der Thüringenliga voranbringen. Außerdem soll natürlich auch der Spaß an der Mannschaftssportart nicht zu kurz kommen. Beginn ist am in der Mehrzweckhalle des Gymnasiums um 10.00Uhr. Die Teilnehmergebühr beträgt 1,- Euro /Tag/Schüler. Für das Mittagessen ist gesorgt.

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