Einwohnergemeinde. Wald

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Transkript:

Einwohnergemeinde Wald Gebührentarif zum Abfallreglement vom 16. Juni 2005 Änderung vom 8. Mai 2007 Teilrevision vom 29. November 2016

I. WOHNUNGEN/HAUSHALTE... 3 II. KLEINGEWERBE... 4 III. ÜBRIGES GEWERBE... 4 IV. NUTZTIERHALTER... 4 V. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN... 5 AUFLAGEZEUGNIS... 8 AUFLAGEZEUGNIS ÄNDERUNG VOM 8. MAI 2007... 8 AUFLAGEZEUGNIS TEILREVISION VOM 29. NOVEMBER 2016... 8

Die Einwohnergemeinde Wald erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 16. Juni 2005 folgenden Gebührentarif I. Wohnungen/Haushalte Gebührenart Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr, einer Sack- oder Markengebühr und einer Containergebühr für die Grünabfuhr. 1 a) Grundgebühr Art. 2 1 Für jede Wohnung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. 2 Die Grundgebühr wird jährlich pro Wohnung erhoben und beträgt Fr. 80.00 bis Fr. 160.00. b) Sackgebühr Bemessungsgrundlagen Art. 3 1 Die Sackgebühr wird durch die AVAG pro Sack, entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. 2 Die Ansätze für die Sackgebühr werden durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. 3 Container sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu beschicken. 4 Die Bau- und Betriebskommission kann die Verwendung von Containerplomben gemäss Art. 8 gestatten. Die Wohnungsgebühr bleibt trotzdem geschuldet. 2 c) Markengebühr Art. 4 1 Nicht offizielle Säcke und andere Gebinde sind mit, den der Grösse entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. 2 Die Ansätze für die Markengebühr werden durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. d) Containergebühr für Grünabfuhr 3 Art. 4 a) 1 Das Grüngut muss in Spezialcontainern bereitgestellt werden. 2 Die Container sind für die Leerung folgendermassen mit Containerplomben "Grünabfuhr" zu versehen: a) 140 l Container 1 Containerplombe b) 240 l Container 2 Containerplomben c) 800 l Container 5 Containerplomben 4 1 Änderung per 01.06.2007 2 Änderung per 01.01.2017 3 Eingefügt per 01.06.2007 4 Änderung per 01.01.2017

3 Der Gebührenrahmen pro Containerplombe "Grünabfuhr" beträgt Fr. 5.00 bis 10.00. 5 II. Kleingewerbe Definition Bemessungsgrundlagen Art. 5 Als Kleingewerbe gilt ein Betrieb, in dem neben dem Arbeitgeber nicht mehr als 400 Stellenprozente besetzt sind. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat. Art. 6 1 Das Kleingewerbe wird gleich wie die Wohnungen behandelt. 2 Wird die gewerbliche Tätigkeit in Räumen ausgeübt, für die bereits eine Gebühr nach Artikel 2 bezahlt wird, wird keine weitere Grundgebühr erhoben. III. übriges Gewerbe Bemessungsgrundlagen Containerplombe Art. 7 Die Abfallgebühr für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe wird pro Containerleerung erhoben. Art. 8 1 Die Container sind für jede Leerung mit einer Containerplombe zu versehen. 2 Die Ansätze der Containerplomben betragen für 240 l - Container Fr. 10.00 bis Fr. 17.00 800 l - Container Fr. 30.00 bis Fr. 50.00 6 Direktlieferung Art. 9 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrie- und Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen. IV. Nutztierhalter Kadaverbeseitigung Art. 10 1 Gebührenpflichtig sind Nutztierhalter, die in der Gesamtlösung Landwirtschaft (GELAN) aufgeführt sind. 2 Die Gebühren betragen Fr. 6.00 bis Fr. 12.00 pro Grossvieheinheit gemäss GELAN. Bemessungsgrundlagen Art. 11 Der Gemeinderat setzt die Gebührenansätze für die Kadaverentsorgung gestützt auf den Aufwand des Vorjahres fest, unter Einhaltung des Gebührenrahmens. Ein Anteil der Kosten für nicht GELAN-Tiere geht zu Lasten der allgemeinen Abfallrechnung. 5 Änderung per 01.01.2017 6 Änderung per 01.01.2017

V. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Vereinbarung Art. 12 Der Gemeinderat setzt die Grundgebührenansätze fest und passt sie periodisch den Kapital- und Betriebskosten an, unter Einhaltung des Gebührenrahmens (Art. 2 Abs. 2). Art. 13 1 Die Gemeinde beauftragt die AVAG, mit einem geeigneten Unternehmen eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese regelt insbesondere: - den Vertrieb, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben, - die Verkaufspreise, - die Ablieferung der Gebühren und - die Entschädigung für den Vertrieb. 7 2 Die Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Das Unternehmen (Abs. 1) schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Ausschluss von der Abfuhr Art. 14 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. 2 Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und Gebinde mit Gebührenmarken enthalten oder mit einer Gebührenmarke versehen sind, werden nicht geleert. Sperrgutgebühr Sammelstellen und -aktionen Art. 15 Die Aufwendungen für die Sperrgutabfuhr werden über Sperrgutmarken finanziert. Die Ansätze werden durch die AVAG festgelegt. Art. 16 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alteisen etc.) und für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen oder dem Kleingewerbe bis max. 10 kg oder 10 l Volumen, wird keine besondere Gebühr erhoben. Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Art. 17 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz richtet sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde Wald. 2 Für Verfügungen wird eine Gebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 2 000.00 je nach Aufwand erhoben. 3 Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. 7 Änderung per 01.01.2017

Bezug Art. 18 1 Die Grundgebühr wird beim Liegenschaftseigentümer erhoben. Sie wird jeweils am 1. Januar fällig und ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Sack-, Marken- und Containerplombengebühren werden beim Abfallinhaber erhoben. 3 Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinses der Kantonalbank für 1. Hypotheken geschuldet. Inkrafttreten Art. 19 1 Dieser Tarif tritt auf den 01. Januar 2006 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit diesem Gebührentarif im Widerspruch stehen, aufgehoben. Insbesondere der Gebührentarif zum Abfallreglement Zimmerwald vom 07. Dezember 1991 und der Gebührentarif zum Abfallreglement Englisberg vom 13. Oktober 1992. Inkrafttreten Revisionen Art. 20 8 1 Die Änderung vom 8. Mai 2007 tritt auf den 1. Juni 2007 in Kraft. 2 Die Teilrevision vom 29. November 2016 tritt per 1. Januar 2017 in Kraft. 9 So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Wald am 16. Juni 2005. EINWOHNERGEMEINDE WALD Der Präsident: Der Sekretär: F. Brönnimann H. Krebs 8 Neufassung per 01.06.2007 9 Neufassung per 01.01.2017

Änderung so beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Wald am 08. Mai 2007. EINWOHNERGEMEINDE WALD Der Präsident: Der Sekretär: F. Brönnimann H. Krebs Teilrevision genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 29. November 2016. EINWOHNERGEMEINDE WALD Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin: Fritz Brönnimann Nicole Riedwyl

Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 13. Mai 2005 bis 16. Mai 2005 in der Gemeindeschreiberei Wald öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 19, 21 und 23 vom 12./ 26. Mai 2005 und09. Juni 2005 bekannt. Einsprachen sind keine eingegangen Zimmerwald, 05. August 2005 Der Gemeindeschreiber: H. Krebs Auflagezeugnis Änderung vom 8. Mai 2007 Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 07. April 2007 bis 08. Mai 2007 in der Gemeindeschreiberei Wald öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr.14 und Nr. 16 vom 06. April 2007/ 20. April 2007 und Nr. 18 vom 04. Mai 2007 bekannt. Einsprachen sind keine eingegangen. Zimmerwald, 11. Juni 2007 Der Gemeindeschreiber: H. Krebs Auflagezeugnis Teilrevision vom 29. November 2016 Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 27. Oktober 2016 bis 26. November 2016 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im amtlichen Anzeiger Gürbental Längenberg Schwarzenburgerland Nr. 43 vom 27. Oktober 2016 und Nr. 44 vom 3. November 2016 bekannt. Zimmerwald, 19. Dezember 2016 Die Gemeindeschreiberin: Nicole Riedwyl