Satzung des Turn- und Sportvereins Germania Ascheberg e. V. Vorbemerkung Alle Positionen oder Funktionen sind der Vereinfachung wegen maskulin bezeichnet, sie gelten entsprechend natürlich auch in femininer Form und sind keine Diskriminierung. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Turn- und Sportverein Germania Ascheberg hat seinen Sitz in Ascheberg (Holstein). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er will auf der Grundlage des Amateurgedankens die sportliebende Bevölkerung Aschebergs und Umgebung zu sportlicher Betätigung zusammenfassen durch: a) Beschaffung und Unterhaltung von Anlagen und Geräten, die den Mitgliedern eine sportliche Betätigung auf breiter Basis ermöglichen, b) Bildung von Sparten für verschiedene Sportarten, c) Ausbildung von Kindern, Schülern und Jugendlichen in den verschiedenen Sportarten, d) Schaffung von Möglichkeiten, das Sportabzeichen und das Leistungsabzeichen zu erwerben. 1
2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zusammensetzung des Vereins Der Verein setzt sich zusammen aus: a) Ehrenmitgliedern b) Mitgliedern c) Jugendmitgliedern d) Förderer 4 Ehrenmitglieder Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Sie setzt eine über die Pflichten der Mitgliedschaft hinausgehende verdienstvolle Tätigkeit für das Bestehen und die Belange des Vereins voraus und ist mit Beitragsfreiheit verbunden. 5 Mitglieder und Förderer a) Mitglieder Über die Aufnahme als Mitglied beschließt nach gestelltem Antrag und nach Anhörung des Spartenleiters, der Vorstand. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. b) Förderer Förderer können Personen, Vereine und Verbände auf Antrag werden. Deren Aufnahme beschließt der Vorstand. Förderer dürfen nicht am Sportbetrieb teilnehme, sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. 2
6 Jugendmitglieder Jugendmitglieder sind Kinder, Schüler und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren, die nach gestelltem Antrag vom Vorstand aufgenommen sind. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. 7 Eintritt und Austritt Der Antrag auf Eintritt in den Verein kann jederzeit gestellt werden. Der Austritt ist dem Vorstand mit 6-wöchiger Frist jeweils zum Quartalsende schriftlich zu erklären. Der Vorstand hat das Recht, von sich aus oder auf Antrag eines Spartenoder Übungsleiters Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen, sich grob unsportlich verhalten oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind. 8 Organe des Vereins Die tragenden Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Der Vorstand Spartenversammlungen haben dem Vorstand gegenüber beratende Funktion. Sie können innerhalb ihrer Sparte Angelegenheiten regeln, die ihnen vom Vorstand übertragen werden. 3
$ 9 Mitgliederversammlung a. Mitgliederversammlung finden nach Bedarf statt und werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. b. Der Vorstand muss jedes Jahr bis Ende März unter Angabe der Tagesordnung eine Hauptversammlung einberufen, die folgende Tagesordnungspunkte umfassen muss: a) Geschäftsbericht des Vorstandes b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen im Wechsel 1.) 1.Vorsitzender, Schriftwart und Turn- Und Gymnastikwart, 2.) 2.Vorsitzender, Kassenwart, Jugendwart a) Wahl der Kassenprüfer für 2 Jahre b) Wahl des/der Pressewartes/Pressewartin (für 2 Jahre) c) Wahl der stellvertretendem/n Kassenwart/in für 2 Jahre a. Die Einladungen erfolgen mit 14-tägiger Frist durch Aushang in den Schaukästen - Der Sportanlage Aschberg-am Vereinsheim, Vogelsang in Ascheberg - Der Turnhalle des Schulverbandes Vogelsang 12 in Ascheberg - Im Einkaufszentrum Langenrade 2b in Ascheberg - Auf der Homepage des TSV Germania Ascheberg e. V. unter www.germania-ascheberg.de a. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss. 4
10 Vorstand Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzenden), dem Schriftwart, dem Pressewart, dem Kassenwart,,seinem Stellvertreter stellvertretender Kassenwart), dem Turn- und Gymnastikwart, dem Jugendwart unddem Fußballobmann.. Jedes Vorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der erweiterte Vorstand ist den Mitgliedern des Vereins und seiner Geschäftsführung rechenschaftspflichtig. 11 Wahlen, Abstimmung und Beschlussfähigkeit Alle Wahlen und Abstimmungen der Organe des Vereins ( 9 u. 10) erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahlen und Wahlen durch Zuruf sind zulässig. Auf Verlangen von zwei oder mehr Mitgliedern muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 12 Beiträge Die Höhe der Monatsbeiträge wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Alle Beiträge sind Bringeschulden und müssen im Voraus bezahlt werden. Aus besonderen Anlässen kann die Hauptversammlung einmalige Umlagen für Betrieb, Instandhaltung und Modernisierung der Sportanlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages festsetzen. 5
13 Verwendung der Beiträge und des Vermögens Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Entschädigungen für Übungsleiter und Erstattung von Auslagen, die durch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen im Interesse des Vereins einzelnen Mitgliedern entstanden sind. Die Auslagen müssen schriftlich beantragt und belegt werden, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 14 Satzungsänderungen Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erscheinenden Mitglieder der Hauptversammlung geändert werden, wenn ein entsprechender Antrag mit Wortlaut der Änderung zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben worden ist. 15 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erscheinenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Nur hier ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von wenigstens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Andernfalls muss der Vorstand mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen später eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. 6
16 Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen aller Mitglieder zu gleichen Teilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Ascheberg mit der Auflage, es für sportliche oder jugendpflegerische Zwecke zu verwenden. --------------------------------------letzte Zeile-------------------------------------------- Diese Satzung wurde im 3 und 5 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2017 geändert 7