Justizministerialblatt für das Land Brandenburg

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Transkript:

Justizministerialblatt für das Land Brandenburg Herausgegeben vom Ministerium der Justiz Nr. 6 27. Jahrgang Potsdam, 15. Juni 2017 Inhalt Seite Allgemeine Verfügungen und Rundverfügungen Angelegenheiten der Notarinnen und Notare Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz zur Änderung der Allgemeinen Verfügung vom 6. Mai 2014 vom 16. Mai 2017 (3835-I.005)... 42 Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den Leiter oder die Leiterin des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 26. Mai 2017 (1500-I.075)... 46 Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz zur Aufhebung der Allgemeinen Verfügung vom 21. Juli 1993 vom 2. Juni 2017 (4434-IV.022).... 46 Bekanntmachungen Übersicht über die Geschäfte der Notarinnen und Notare im Land Brandenburg für das Jahr 2016 Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 16. Mai 2017 (3832-II.1)... 47 Personalnachrichten... 47 Ausschreibungen... 48

42 JMBl. Allgemeine Verfügungen und Rundverfügungen Angelegenheiten der Notarinnen und Notare Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz zur Änderung der Allgemeinen Verfügung vom 6. Mai 2014 Vom 16. Mai 2017 (3835-I.005) I. Die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 6. Mai 2014 (JMBl. S. 68), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 26. August 2016 (JMBl. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer III Nummer 13 wird aufgehoben. 2. Nach Ziffer III wird folgende Ziffer IV eingefügt: IV. Personalakten 1. Allgemeines (1) Über Notare und Notarassessoren sind Personalakten zu führen, und zwar a) bei dem Ministerium der Justiz über die Notare und Notarassessoren des Landes Brandenburg als Hauptakten, b) bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landes Brandenburg als Nebenakten und c) bei den Präsidenten der Landgerichte über die Notare des jeweiligen Landgerichtsbezirks als Nebenakten. (2) Die Personalakten sind wegen ihres vertraulichen Charakters vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen. Sie dürfen nur den mit der Bearbeitung von Personalsachen betrauten Bediensteten zugänglich sein. (3) Notare und Notarassessoren haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden vollständigen Personalakten. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus den Personalakten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Die Akteneinsicht darf nicht aktenkundig gemacht werden. Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge oder Kopien gefertigt werden. (4) Die Einordnung der Vorgänge in die Personalakten erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Jedes Blatt der Personalakten ist durch eine fortlaufende Zahl zu kennzeichnen. 2. Personalbogen (1) Den Personalakten ist ein Personalbogen mit den Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift der Wohnung und der Geschäftsstelle nach dem Muster der Anlage 6a vorzuheften. Auf dem Personalbogen ist eine Passfotografie des Berufsträgers unter Angabe des Jahres der Aufnahme anzubringen. Zum Personalbogen ist ein Beiblatt nach dem Muster der Anlage 6b zu führen, auf dem insbesondere Beihefte oder sonstige Vorgänge zu vermerken sind, die einer Tilgungsfrist unterliegen. (2) Notare und Notarassessoren haben Veränderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, soweit sie im Personalbogen vermerkt werden, alsbald dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen und, soweit erforderlich, durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Anzuzeigen sind insbesondere a) Änderungen des Vor- und Zunamens, b) Erwerb eines akademischen Grades, c) Änderungen der Anschrift von Wohnung und Geschäftsstelle. Alle derartigen Veränderungen sind unverzüglich in den Personalbogen einzutragen. Von Notarassessoren angezeigte Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen teilt der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit. (3) Bei Eintragungen im Personalbogen ist auf die entsprechende Stelle in den Personalakten gegebenenfalls der Beihefte durch Angabe der Blattzahl zu verweisen. (4) Jede Eintragung im Personalbogen ist laufend den anderen personalaktenführenden Stellen zur Berichtigung oder Ergänzung des dort geführten Personalbogens gegebenenfalls unter Beifügung von beglaubigten Abschriften der Unterlagen auf dem Dienstweg mitzuteilen, soweit nicht über den der Eintragung zugrunde liegenden Anlass förmlich berichtet wird. 3. Beihefte (1) Häufiger wiederkehrende Vorgänge gleicher Art sind zu Beiheften zu nehmen. Beihefte sind insbesondere zu führen über a) Personal- und Befähigungsnachweise sowie sonstige Beurteilungen von Notarassessoren (Zeugnisheft), b) Geschäftsprüfungen nach 93 der Bundesnotarordnung, c) Disziplinar-, berufsgerichtliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Disziplinarheft); verschiedene Angelegenheiten mit gleicher Tilgungsfrist können in einem Beiheft zusammengefasst werden, d) gerichtliche Verfahren aus dem Berufsverhältnis (Prozessheft), e) Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen beziehungsweise nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.

JMBl. 43 Weitere Beihefte können angelegt werden, sofern hierzu ein Bedürfnis besteht. (2) Die Beihefte sind Bestandteil der Personalakten; ihre Anlegung ist auf dem Aktendeckel und dem Personalbogen zu vermerken. Beihefte, die nach Ablauf von Tilgungsfristen aus der Akte zu entfernen sind, sind nur auf dem Beiblatt zum Personalbogen zu vermerken; ein Vermerk auf dem Aktendeckel ist nicht anzubringen. (3) Das Zeugnisheft ist vor dem Personalbogen in die Personalakten einzuheften. Die übrigen Beihefte sind lose in den Personalakten aufzubewahren und im Fall der Versendung der Personalakten insoweit zurückzuhalten, als ein Interesse der anfordernden Stelle an dem Inhalt des Beiheftes nicht anzunehmen ist. 4. Tilgung (1) Die Tilgung von Vorgängen und Eintragungen in den Personalakten, die Tilgungsfristen und ihr Beginn richten sich nach den entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Notare: 110a der Bundesnotarordnung, Notarassessoren: 96 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in Verbindung mit 16 des Bundesdisziplinargesetzes). Die Tilgungsfristen enden nicht, solange ein Strafverfahren oder ein aufsichtsrechtliches Verfahren schwebt oder eine andere aufsichtsrechtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf. (2) Über die Aufnahme von Mitteilungen im Rahmen des 64a Absatz 2 der Bundesnotarordnung, insbesondere Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen sowie Beschwerden und Behauptungen, auf die die gesetzlichen Tilgungsvorschriften keine Anwendung finden, in die Personalakten ist der Berufsangehörige zu unterrichten. Sie sind auf Antrag nach fünf Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Frist endet nicht, solange eine weitere Mitteilung berücksichtigt werden darf. Zeiten, in denen der Beruf nicht ausgeübt werden darf, werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt. (3) Nach Tilgung sind die der Tilgung unterliegenden Vorgänge einschließlich der die Tilgung anordnenden Verfügung unverzüglich aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Das Beiblatt zu den Personalakten ist durch ein berichtigtes zu ersetzen. Das alte Beiblatt ist zu vernichten. (4) Die Tilgung obliegt der jeweiligen personalaktenführenden Stelle. Die Stelle, die die Tilgung anordnet, unterrichtet die weiteren personalaktenführenden Stellen. Diese veranlassen die Tilgung in den bei ihnen geführten Personalakten. (5) Die Tilgung unterbleibt für die Dauer eines zur Beendigung des Berufsverhältnisses eingeleiteten Verfahrens. 3. Die bisherigen Ziffern IV und V werden die Ziffern V und VI. II. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 5. April 2000 (JMBl. S. 50), die durch die Allgemeine Verfügung vom 4. November 2005 (JMBl. S. 135) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 16. Mai 2017 Der Minister der Justiz Stefan Ludwig

44 JMBl. Anlage 6a (zu Ziffer IV Nummer 2 Absatz 1) Personalbogen (Notare/Notarassessoren) Aktenzeichen: Name, Vorname (ggf. Geburtsname): Akademischer Grad: (Passfotografie) Geburtstag, Geburtsort: Anschrift der Geschäftsstelle, Telefonnummer, E-Mail-Adresse: Wohnanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse: Tag, Ort und Ergebnis a) Erste juristische Prüfung: am: in: b) Zweite juristische Staatsprüfung: am: in: c) Diplomprüfung (Dipl.-Jurist/in): am: in: Notaranwärterdienst: Bestellung zum Notar im Land Brandenburg Urkunde vom: ausgehändigt am: Bestellung mit Wirkung vom: Amtssitz: Tag der Vereidigung: Amtssitzverlegung nach: durch Urkunde vom: mit Wirkung vom: Sozietät mit: Sozietätsvertrag genehmigt am: durch: Nebenämter und Nebenbeschäftigungen:

JMBl. 45 Anlage 6b (zu Ziffer IV Nummer 2 Absatz 1) Beiblatt zum Personalbogen (Notare/Notarassessoren) Aktenzeichen: Name, Vorname: Zu führende Beihefte: Besondere Bemerkungen: (z. B. vorübergehende Amtsniederlegung nach 48b BNotO; Führung der Bezeichnung Notar/in a. D.; Abhaltung auswärtiger Sprechtage)

46 JMBl. Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den Leiter oder die Leiterin des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz Vom 26. Mai 2017 (1500-I.075) Folgende Verwaltungsaufgaben werden unbeschadet weiterer Regelungen durch Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verfügungen dem Leiter oder der Leiterin des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg übertragen: 1. Personalangelegenheiten der Beschäftigten des ZenIT einschließlich der Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Beschäftigten sowie der Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis, 2. Beschaffungswesen mit Ausnahme der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz zur Aufhebung der Allgemeinen Verfügung vom 21. Juli 1993 Vom 2. Juni 2017 (4434-IV.022) I. Die Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 21. Juli 1993 (JMBl. S. 142) werden aufgehoben. II. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Potsdam, den 26. Mai 2017 Potsdam, den 2. Juni 2017 Der Minister der Justiz Stefan Ludwig Der Minister der Justiz Stefan Ludwig

JMBl. 47 Bekanntmachungen Übersicht über die Geschäfte der Notarinnen und Notare im Land Brandenburg für das Jahr 2016 Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz Vom 16. Mai 2017 (3832-II.1) Landgerichtsbezirke Zahl der Notarstellen am 31.12.2016 Summe der Urkundsgeschäfte nach Urkunden- Rolle Davon mit Entwurf ohne Entwurf Unterschriftsbeglaubigungen Verfügungen v. T. w. Vermittlungen von Auseinandersetzungen sonst. Beurkundungen Wechsel und Scheckproteste Summe der Urkundsgeschäfte (Sp. 3 und 9 zus.) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Cottbus 20 134436 15648 16316 1791 10 20681 1 134437 Frankfurt (Oder) 18 128236 14624 15904 1220 11 16480 0 128236 Neuruppin 16 124358 13827 15500 1047 26 13956 0 124358 Potsdam 19 133681 15457 19470 1355 19 17380 0 133681 Insgesamt 73 120711 19556 27190 5413 46 68497 1 120712 Personalnachrichten Ordentliche Gerichtsbarkeit Ruhestand: Justizhauptsekretärin Gudrun Buschmann aus Neuruppin Staatsanwaltschaften Ruhestand: Staatsanwältin Roswitha Schulze aus Frankfurt (Oder)

48 JMBl. Ausschreibungen Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz I. Es wird Bewerbungen für die folgende Stelle entgegengesehen: bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin eine Stelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 2 BbgBesO). Wegen der an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden Anforderungen wird auf die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 26. November 2007 (AnforderungsAV), veröffentlicht im JMBl. vom 17. Dezember 2007, S. 180 ff., Bezug genommen. Da in diesem Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt berücksichtigt. Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Bedienstete der Besoldungsgruppe R 1 BbgBesO, die bereits im staatsanwaltschaftlichen Dienst des Landes Brandenburg beschäftigt sind. Bewerbungen sind bis zum 15. Juli 2017 auf dem Dienstweg an das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen ihrer Bewerbung die Erklärung beifügen, dass sie mit einer Einsichtnahme in ihre Personalakten durch die Mitglieder des Gesamtstaatsanwaltsrates einverstanden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Bewerberinnen und Bewerber eine Mitteilung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst eingeholt wird. II. Es wird unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen Bewerbungen für die folgende Stelle entgegengesehen: bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin eine Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt (Besoldungsgruppe R 1 BbgBesO). Wegen der an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden Anforderungen wird auf die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 26. November 2007 (AnforderungsAV), veröffentlicht im JMBl. vom 17. Dezember 2007, S. 180 ff., Bezug genommen. Da in diesem Bereich Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt berücksichtigt. Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Richterinnen und Richter auf Probe, die bereits im staatsanwaltschaftlichen Dienst des Landes Brandenburg beschäftigt sind. Bewerbungen sind bis zum 15. Juli 2017 auf dem Dienstweg an das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen ihrer Bewerbung die Erklärung beifügen, dass sie mit einer Einsichtnahme in ihre Personalakten durch die Mitglieder des Gesamtstaatsanwaltsrates einverstanden sind. III. Es wird Bewerbungen entgegengesehen für die Neubesetzung einer Notarstelle mit Amtssitz in Prenzlau zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt haben oder ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der ehemaligen DDR mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert haben. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn die Bewerberin/der Bewerber als Notarin/Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Juristin/Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist. Nach 7 Absatz 1 der Bundesnotarordnung soll zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notarin/Notar in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessorin/Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst der Notarkammer des Landes befindet, in dem sie oder er sich um die Bestellung bewirbt.

JMBl. 49 Es besteht die Verpflichtung zur Übernahme der Aktenverwaltung der Urkundengeschäfte des Notars Florian Damke (Prenzlau). Bewerbungen sind in dreifacher Ausfertigung an das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Abteilung II, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, zu richten und müssen bis zum 13. Juli 2017 eingegangen sein. Sie müssen die in Abschnitt II Nummer 3 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz über die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 6. Mai 2014 (JMBl. S. 68) vorgesehenen Angaben enthalten. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Es wird Bewerbungen für folgende Stellen entgegengesehen: beim Brandenburgischen Oberlandesgericht: 2 Stellen für Justizhauptsekretäre/Justizhauptsekretärinnen (Besoldungsgruppe A 8) im Landgerichtsbezirk Cottbus: 3 Stellen für Justizhauptsekretärinnen/Justizhauptsekretäre (Besoldungsgruppe A 8) im Landgerichtsbezirk Neuruppin: 1 Stelle für einen Ersten Justizhauptwachtmeister/eine Erste Justizhauptwachtmeisterin (Besoldungsgruppe A 5) im Landgerichtsbezirk Potsdam: 1 Stelle für eine Justizhauptsekretärin/einen Justizhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) Es kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, deren letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurückliegt bzw. deren Probezeit seit einem Jahr beendet ist ( 9 BeamtStG in Verbindung mit 20 Absatz 3 LBG). Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat sich die berufliche Förderung von Frauen zum Ziel gesetzt und lädt Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung ein. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Die Ausschreibung steht unter dem Vorbehalt, dass unter Berücksichtigung der Beförderungen das Personalbudget auskömmlich ist. Bewerbungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel zu richten.

50 JMBl.

JMBl. 51

Justizministerialblatt für das Land Brandenburg Das Justizministerialblatt erscheint in der Regel am 15. eines jeden Monats. Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Der Preis für ein Bezugsjahr beträgt 58,80 EUR (einschließlich Postzustellgebühren und 7 % Mehrwertsteuer). Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; sie muss bis spätestens 30. 9. dem Verlag zugegangen sein. Einzelverkaufspreis: 4,86 EUR zuzüglich Versand und Portokosten und 7 % Mehrwertsteuer (nur Nachnahmeversand). Die Lieferung des Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh zu richten. Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Karl-Liebknecht-Straße 24-25, Haus 2, 14476 Potsdam (OT Golm), Telefon: 0331 5689-0