GEMEINDE OBFELDEN. Kabelnetzverordnung Kabelnetz Obfelden (KNO)

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Transkript:

GEMEINDE OBFELDEN Kabelnetzverordnung Kabelnetz Obfelden (KNO) vom 7. Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachform 1 3 Zweck und Geltungsbereich 2 3 Stellung und Aufgaben 3 3 Versorgungsgebiet 4 3 II. Kabelnetzanlagen Leitungsnetz 5 3 Betrieb und Unterhalt 6 4 Ausbau und Erweiterung 7 4 Beanspruchung von Privatgrund 8 4 Anschlussgesuch 9 4 Signalübergabestelle 10 4 Aufhebung von Anschlüssen 11 4 III. Hausverteilanlage (HVA) HVA 12 4 Erstellung und Erweiterung 13 5 Verstärker- / Verteilanlage 14 5 Meldepflicht bei Erweiterung 15 5 Unterhalt der HVA durch das Kabelnetz 16 5 Zutrittsrecht 17 5 IV. Finanzierung Eigenwirtschaftlichkeit 18 6 Kostenaufteilung 19 6 Rechnungsführung 20 6 Anschlussgebühren 21 6 Abonnementsgebühren 22 7 Fälligkeiten 23 7 Zahlungspflicht 24 7 Kosten für Aufhebung/Sperrung von Anschlüssen 25 7 V. Ausführungs-, Straf-, und Schlussbestimmungen Ausführungsbestimmungen 26 7 Zuwiderhandlungen 27 7 Rechtsmittel 28 7 Schlussbestimmungen 29 8 1

Begriffserläuterungen Hybrid Fiber Coax Netz Bezeichnet die Technologie, mit der die Übertragung von analogen und digitalen Signalen grosser Bandbreite (Fernsehsignale, Internet, Telefonie) leitungsgebunden ermöglicht wird. Dabei werden zur Verteilung der Signale Glasfaserstrecken verwendet, die bis in die Nähe der Haushalte führen. An den Endpunkten der Glasfasern werden die optischen Signale in elektrische gewandelt, die dann über Koaxialkabel in die einzelnen Haushalte geführt werden. HÜP Hausübergabepunkt (in der Regel 1 Punkt pro Haus oder Steigstrang) SÜS Signalübergabestelle wie Hausübergabepunkt (in der Regel 1 Punkt pro Haus oder Steigstrang) HEV-Vertrag Diesen Vertrag schliessen jeweils die Kunden und das KNO ab. Der Vertrag regelt die Erstellung, die Nutzung sowie den Betrieb des Netzes im Bereich des Hausanschlusses (Vertrag für Hybrid Fiber Koax Netz oder Glasfasernetz). Provider Dienstanbieter im Telekommunikationsbereich (Internet, TV, Telefonie) FTTH Fiber to the Home (Wohnungserschliessung mit Glasfaser) FTTB Fiber to the Building (Gebäudeerschliessung mit Glasfaser) BEP Building Entry Point, Gebäudeeinführungspunkt (Hausanschlusskasten) OTO Optical Telecommunication Outlet, Optische Steckdose pro Nutzungseinheit (Wohnung oder Einfamilienhaus) 2

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachform Art. 1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche o- der männliche Formulierungen verwendet werden. Zweck und Geltungsbereich Stellung und Aufgabe Versorgungsgebiet Art. 2 Diese Verordnung regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung des Kabelnetzes Obfelden (genannt KNO) innerhalb ihres Versorgungsgebiets, ebenso die Beziehungen zwischen Kabelnetz, den Gebäudeund Grundeigentümern, den Abonnenten sowie den Lieferanten. Art. 3 Das KNO ist ein gewerblicher Gemeindebetrieb im Sinne von 126 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6.6.1926 (Gemeindegesetz). Es steht unter Aufsicht und Verwaltung des Gemeinderates nach Art. 16 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Obfelden vom 1. März 2007. Das KNO betreibt ein bidirektionales Kabelnetz für das Verteilen von analogen und digitalen Signalen (Radio- und Fernsehprogramme). Das Netz ist mit einem Rückkanal ausgestattet, so dass auch bidirektionale Dienste (Internet, Telefonie, Daten) selber oder über Dritte angeboten werden können. Bei einer Erschliessung mit Fiber to the Home (FTTH) werden alle Provider, die die Ausführungsbestimmungen des Gemeinderates erfüllen, soweit möglich und sofern technisch und ökonomisch umsetzbar, gleichberechtigt zugelassen (Open access). Art. 4 Das Versorgungsgebiet des KNO umfasst das ausgeschiedene Siedlungsgebiet sowie die ausserhalb liegenden, durch das bestehende Leitungsnetz erschlossenen Grundstücke. Das KNO kann bei Neuanschlüssen oder technologischen Veränderungen unwirtschaftliche Anschlüsse aufschieben oder nicht erschliessen, ausser die betroffenen Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten. II. KABELNETZANLAGEN Leitungsnetz Art. 5 Die Anlage umfasst: a) Einspeisepunkt (EP) für das Hauptverteilnetz mit Anschluss an die Zubringerleitung zur Zentrale der/des Anbieter(s) b) Hauptverteilnetz mit Verteil- und Verstärkeranlagen c) Hauszuleitungen zu den Hausübergabepunkten (HÜP / SÜS / BEP) 3

Betrieb und Unterhalt Ausbau und Erweiterung Beanspruchung von Privatgrund Art. 6 Das KNO betreibt und unterhält die Anlagen gemäss den einschlägigen Normen bis zur Signalübergabestelle. Art. 7 Der Gemeinderat legt die Ausbauetappen fest und befindet über die zukünftige Erweiterung des Leitungsnetzes. Art. 8 Die Grundeigentümer haben der Gemeinde im Sinne von Art. 691 bis 693 ZGB gegen volle Entschädigung des verursachten Schadens die für den Ausbau des Verteilnetzes benötigten Durchleitungsrechte einzuräumen, auch wenn die Liegenschaft oder die Eigentumswohnung nicht an der Kabelnetzanlage angeschlossen ist. Die Kosten für den Grundbucheintrag gehen zulasten der Gemeinde. Kundenverhältnis Art. 9 Für jeden Neuanschluss ist dem KNO ein Anschlussgesuch mit Angabe der Anzahl Wohneinheiten und einem Installationsschema einzureichen. Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für den Netzanschluss und die Netznutzung entsteht durch den HEV-Vertrag. Der Kunde hat das KNO bei einer Übertragung des Grundeigentums zu benachrichtigen. Signalübergabestelle Aufhebung von Anschlüssen Art. 10 Der Standort der Signalübergabestelle wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Anzuschliessenden vom KNO bestimmt. Art. 11 Der Anschluss an das KNO für einzelne Wohneinheiten oder für einzelne Gebäude kann durch den Gebäudeeigentümer unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf jedes Monatsende gekündigt werden Die Beauftragten des KNO sind in einem Kündigungsfall berechtigt, die notwendigen technischen Massnahmen für die Unterbrechung der Signale auszuführen. III. HAUSVERTEILANLAGEN (HVA) HVA Art. 12 Die HVA ist Eigentum des Gebäudeeigentümers und besteht aus: Verteilnetz, Verteiler, Abzweiger Anschlussdosen Hausverstärker bei Bedarf 4

Erstellung und Erweiterung Verstärker - / Verteilanlagen Meldepflicht bei Erweiterung Unterhalt der HVA durch das KNO Art. 13 Die Erstellung und Erweiterung der HVA ab Hausübergabepunkt (HÜP / SÜS) bis zu den einzelnen Anschlussdosen bei einer koaxialen Erschliessung ist Sache des Gebäudeeigentümers. Die Erstellung und Erweiterung der HVA ab Building Entry Point (BEP) bei einer Erschliessung mit Fiber to the Home (FTTH) wird mit Glasfasern durch das Kabelnetz erstellt. Die Glasfaserleitungen der Gebäude-Erschliessung und der Steigzonenerschliessung (inklusive Hausanschlusskasten) sind im Eigentum des Kabelnetzes und stehen dem Kabelnetz alleine zur Benutzung zu. Die Erstellung und Erweiterung der Rohranlage, sowie die Verkabelung der einzelnen Wohn- bzw. Büroeinheiten ist Sache des Gebäudeeigentümers. Die Installation der HVA hat fachgemäss, entsprechend den Richtlinien und Planungsunterlagen der Swisscable (Verband der Kabelnetzbetreiber) zu erfolgen. Diese darf nur von einem Installateur ausgeführt werden, der im Besitze einer entsprechenden Installationskonzession ist. Art. 14 Die Liegenschaftseigentümer haben an einer jederzeit zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche kleine, für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort für solche Einrichtungen vor dem Anschluss mit ihnen festgelegt worden ist oder die Einrichtungen bei Erwerb der Liegenschaft schon vorhanden waren. Die Stromkosten werden von der Gemeinde vergütet, davon ausgeschlossen sind Hausverstärkeranlagen und BEP. Verlegung derartiger Einrichtungen, die zufolge baulicher oder benutzungsmässiger Änderungen der Liegenschaft oder anderweitig nötig werden, erfolgen kostenlos. Art. 15 Erweiterungen sind dem Kabelnetz durch den Gebäudeeigentümer oder den Installateur spätestens 14 Tage vor der Ausführung schriftlich zu melden. Art. 16 Die HVA wird vom KNO unterhalten. Anpassungen an der HVA werden durch das Kabelnetz von Fall zu Fall dort vorgenommen, wo es beim Bezug von neuen Diensten erforderlich ist. Der Eigentümer bzw. Endkunde ist verantwortlich für von ihm verursachte Schäden an der Leitung inkl. HÜP/SÜS bzw. an der Glasfaserleitung inkl. BEP bis und mit OTO im Gebäude. Zutrittsrecht Art. 17 Die Vertreter der Gemeinde, die Monteure und die von der Gemeinde beauftragten Firmen sind, nach Voranmeldung, berechtigt Räume mit Kabelnetzanschlüssen, Verteil- oder Verstärkeranlagen zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die erforderlichen Installations- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen sowie das Aufsichts- oder Kontrollrecht auszuüben. 5

IV. FINANZIERUNG Eigenwirtschaftlichkeit Art. 18 Das KNO muss selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen die nachfolgenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung: Anschlussgebühren Abonnementsgebühren Leitungsmieten von Anbietern Abgeltung betriebsfremder Leistungen Sonstige Zahlungen Dritter Kostenaufteilung Art. 19 Das KNO erstellt und betreibt die Kabelnetzanlage bis zum Übergabepunkt (HÜP / SÜS / BEP). Das Kabelnetz wird in Etappen, in der Regel im Zusammenhang mit anderen Erschliessungsanlagen, erstellt. Die Kosten bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze werden vom KNO durch die Anschluss- bzw. Betriebsgebühren getragen. Die Hauszuleitungen ab Grundstücksgrenze bis und mit Übergabestellen (HÜP / SÜS / BEP), werden durch das KNO auf Bestellung des Grundeigentümers erstellt und anschliessend auch unterhalten. Die Hauszuleitungs- und Hausinstallationskosten gehen zulasten des Grundeigentümers oder Abonnenten. Rechnungsführung Anschlussgebühren Art. 20 Über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Kabelnetzanlage wird separat Rechnung geführt. Art. 21 Für den Anschluss an das KNO haben die Hauseigentümer eine einmalige, von der Anzahl der angeschlossenen Wohnungen abhängige Anschlussgebühr zu entrichten. Die Höhe der Anschlussgebühr wird durch den Gemeinderat mit dem Voranschlag des KNO für das folgende Jahr festgesetzt. Für ganze oder teilweise abgebrochene Gebäude mit anschliessendem Wiederaufbau werden früher geleistete Anschlussgebühren nicht angerechnet. 6

Abonnementsgebühren Art. 22 Der Gebäude- oder Stockwerkeigentümer hat pro angeschlossene Wohnung oder vergleichbare Wohneinheit eine monatliche Abonnementsgebühr zu entrichten. Die Abonnementsgebühr ist so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie Verzinsung und Abschreibung der Investitionen gedeckt werden (Eigenwirtschaftlichkeit). Die Höhe der Abonnementsgebühr wird durch den Gemeinderat mit dem Voranschlag des KNO für das folgende Jahr festgesetzt. Fälligkeiten Art. 23 Zahlungspflicht Art. 24 Die Pflicht zur Leistung der Anschlussgebühr entsteht mit der Anmeldung zur Nutzung des KNO. Sie entfällt nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Abonnementsgebühren werden einmal jährlich bezogen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Anschlussgebühr schuldet, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes ist. Die Abonnementsgebühr wird vom jeweiligen Eigentümer des Gebäudes zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geschuldet. Kosten für Aufhebung / Sperrung von Anschlüssen Art. 25 Die Kosten für die Aufhebung eines Anschlusses werden dem Gebäudeeigentümer auferlegt. Werden Anschluss- oder Abonnementsgebühren für einen Anschluss nicht bezahlt, wird der Anschluss durch das Kabelnetz unter Kostenfolge gesperrt (siehe auch Mindestvertragsdauer bei Glasfaseranschlüssen, Art. 11). V. AUSFÜHRUNGS-, STRAF-, UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Ausführungsbestimmungen Zuwiderhandlungen Art. 26 Der Gemeinderat ist befugt, ergänzende Ausführungsbestimmungen oder Richtlinien zu dieser Verordnung zu erlassen. Art. 27 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Verweis oder mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts. Rechtsmittel Art. 28 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann beim Bezirksrat, 8910 Affoltern am Albis und gegen den Beschluss beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. 7

Schlussbestimmungen Art. 29 Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass durch die Gemeindeversammlung vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt wird die Antennenverordnung vom 9. Juni 2009 aufgehoben. Die vorstehende Kabelnetzverordnung der Politischen Gemeinde Obfelden wurde von der Gemeindeversammlung am 07. Dezember 2016 genehmigt und erlassen. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Die Schreiberin: T. Ammann E. Meier Der Gemeinderat hat die vorstehende Verordnung über die Kabelnetzanlage mit Beschluss Nr. 24 vom 28. Februar 2017 auf den 01. April 2017 in Kraft gesetzt. Im Namen des Gemeinderat Obfelden Der Präsident: Die Schreiberin T. Ammann E. Meier 8