Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 1

Ähnliche Dokumente
Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom

7.3 Seite Dürener Service Betrieb

Stadt Werther (Westf.) Betriebssatzung Abwasserwerk Werther (Westf.) vom in der 1. Änderungsfassung vom

Betriebssatzung der Stadt Olsberg für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Stadt Olsberg vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Dormagen vom , in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Staatsbad Bad Oeynhausen vom

Betriebssatzung für das Städt. Krankenheim Herz-Jesu in Neuss vom 1. Juli 1997 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.

Betriebssatzung der Gemeinde Lotte für den Eigenbetrieb Abwasserbetrieb der Gemeinde Lotte vom

Betriebssatzung der Stadt Gummersbach für den Eigenbetrieb Stadtwerke vom in der Fassung des V. Nachtrags vom

Betriebssatzung. der Stadt Freudenberg für den Eigenbetrieb Stadtwerke Freudenberg vom 11. November 2005 in der Fassung vom 2.

Betriebssatzung der Stadt Beckum für die Städtischen Betriebe Beckum

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Betriebssatzung 8.04

Betriebssatzung 8.05a

B E T R I E B S S A T Z U N G

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz

Gebäudemanagement 65/01 HdO 1

BETRIEBSSATZUNG. für das Wasserwerk des Wasserversorgungszweckverbandes Perlenbach

Betriebssatzung der Stadtwerke Borgentreich vom

Betriebssatzung der Stadt Beckum für die Städtischen Betriebe Beckum

STADT SALZKOTTEN. Betriebssatzung der Stadtwerke Salzkotten Seite: 1. Betriebssatzung der Stadtwerke Salzkotten vom 20.

Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow

Amtsblatt für die Gemeinde Hövelhof

Satzung. des Betriebes Freizeitbad Hückeswagen vom in der Fassung der 1. Nachtrags vom , gültig ab

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Siegen für Entwässerung

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Blankenheim Gemeindewerke für Wasser und Abwasser vom

Betriebssatzung des Baubetriebshofes der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung für die Eigenbetriebe der Gemeinde Ruppichteroth vom 9. Dezember Gegenstand und Rechtsform der Betriebe

Betriebssatzung für den Bauhof der Stadt Brilon vom

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom

Betriebssatzung. für den Wirtschaftsbetrieb der Stadt Porta Westfalica vom

Betriebssatzung. für den. Eigenbetrieb Wirtschaftsbetriebe Löhne vom

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

der Stadt Köln für die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

Betriebssatzung der Stadt Köln für das Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud der Stadt Köln vom

Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln vom 27. August 2013

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen

Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss vom 19. Dezember 1997 (in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2013)

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

Betriebssatzung der Stadt Erkrath für den städtischen Abwasserbetrieb vom

Betriebssatzung der Gemeinde Nordwalde für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Gemeinde Nordwalde

Betriebssatzung. des Betriebshofes der Stadt Frankenberg (Eder)

Betriebssatzung für Eigenbetrieb Stadtforst Goslar vom

Betriebssatzung der Stadt Velbert für den Eigenbetrieb Kultur- und Veranstaltungsbetrieb Velbert (KVBV) 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

Betriebssatzung der Stadt Hagen für den Betrieb für Sozialeinrichtungen Hagen vom in der Fassung des III. Nachtrages vom 28.

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof

Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Seniorenzentrum Waldstadt Iserlohn (SWI) der Stadt Iserlohn

Satzung für den Eigenbetrieb "Fernwärmeversorgung der Stadt Lößnitz"

B e t r i e b s s a t z u n g. für die Seniorenwohnanlage Neue Heimat

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Willebadessen vom Änderungssatzung vom

1 Name, Rechtsform, Rechtsgrundlagen

BETRIEBSSATZUNG. für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Wetzlar. (Stand: 1. Änderungssatzung vom )

B E T R I E B S S A T Z U N G

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Nutzung der 50/01

Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe in Nordrhein-Westfalen

Betriebssatzung der Gemeinde Finnentrop für den Eigenbetrieb Gemeindewerke Finnentrop

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal. vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom

Betriebssatzung der Stadt Bergkamen für den Stadtbetrieb Entwässerung vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

B e t r i e b s s a t z u n g. für den Eigenbetrieb Bauhof. Präambel

1 Rechtsform. 2 Bezeichnung des Betriebes. Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert Eigenbetrieb)

LESEFASSUNG. Betriebssatzung der Stadt Wilhelmshaven für den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS)

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kultur- und Kongresszentrum Oberschwaben vom zuletzt geändert am

B e t r i e b s s a t z u n g für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Straßen- und Abwasserbetrieb der Gemeinde Hille vom 04.

Amtsblatt. der STADT BECKUM. Beckum, den 19. Dezember 2013 Jahrgang 2013/Nummer 31. Inhaltsverzeichnis. Laufende Nummer.

Eigenbetriebssatzung der Stadt Kelsterbach

Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom

Betriebssatzung 8.05

Satzung der Stadt Leverkusen. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Sportpark Leverkusen (SPL) vom 30. März 2010

Wirtschaft 8.10/0. 1 Name, Sitz, Träger und Betriebsform

Betriebssatzung. der. Kreismusikschule des Landkreises Diepholz

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Großröhrsdorf

Satzung der Gemeinde Seebad Zempin für den Eigenbetrieb Fremdenverkehrsamt Seebad Zempin

Betriebssatzung für den Kurbetrieb Travemünde (KBT) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Gebührensatzung der Stadt Castrop-Rauxel für die städtischen Friedhöfe

Betriebssatzung des Stadtbetriebes Zentrales Immobilienmanagement vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Haushaltssatzung der Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017 vom (Fn 1) Haushaltssatzung 4. Stadt Dormagen. für das Haushaltsjahr 2017

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben

2022 Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland; Neufassung vom

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

S A T Z U N G. über die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Sandstiege (Änderung)

B E T R I E B S S A T Z U N G

Betriebssatzung der Stadt Lübbecke für den Eigenbetrieb "Verpachtungsbetrieb Lübbecke" (VPL) 1 2 3

Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft. des Landkreises Leer.

Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Kreis Steinfurt

B E T R I E B S S A T Z U N G. für den Eigenbetrieb Wirtschaft- und Bäderbetrieb der Stadt Ennigerloh

Satzung der Gemeinde Altefähr für den Eigenbetrieb

Eigenbetriebssatzung. der Stadt Niddatal. 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

Benutzungsordnung 41/08 Kulturforum Alte Post 66. Erg. Lief. 5/2001 HdO

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt

Betriebssatzung des Tourismus-Service Neustadt-Pelzerhaken-Rettin

Transkript:

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 93. Erg. Lief. 1/2017 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------ Betriebssatzung für die Städtischen Friedhöfe Neuss vom 24. Juni 2005 (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. April 2011) Aufgrund der 7, 41 und 107 Abs. 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005, S. 15), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963) hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung vom 8. April 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsnatur, Name (1) Der Betrieb wird unter dem Namen Städtische Friedhöfe Neuss (SFN) nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorschriften der GO NW und in entsprechender Anwendung der Vorschriften der EigVO NRW in der jeweils gültigen Fassung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) geführt. (2) Der Sitz der SFN ist Neuss. (3) Die EigVO NRW findet Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Zweck (1) Die SFN sorgen für die Bewirtschaftung der Friedhöfe, die Bereitstellung ausreichender Bestattungsflächen und Einrichtungen sowie deren Unterhaltung, die zur Durchführung der Bestattungen erforderlich sind. (2) Die SFN pflegen die Kriegsgräber der Stadt Neuss entsprechend des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt-

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 2 herrschaft (Gräbergesetz) und die jüdischen Friedhöfe im Stadtgebiet Neuss. (3) Leistungen, die über die originären Aufgaben der Absätze 1 und 2 hinausgehen, sollen in einer Organisationsverfügung geregelt werden. 3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus einem vom Rat zu bestellenden Betriebsleiter oder einer Betriebsleiterin. Die Betriebsleitung wird von einem technisch/kaufmännischen Leiter oder einer technisch/kaufmännischen Leiterin unterstützt, der/die vom Bürgermeister berufen wird. (2) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die GO NW, die EigVO NRW oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich und hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. (3) Ist im laufenden Wirtschaftsjahr erkennbar, dass die Planansätze des Wirtschaftsplanes wesentlich überschritten bzw. unterschritten werden, so hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4 Vertretung des Betriebes (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt Neuss in den Angelegenheiten des Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Betriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit seiner Entscheidung unterliegt. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung Der Bürgermeister Städtische Friedhöfe Neuss unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 3 (3) Der Bürgermeister verfügt im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vertretungsberechtigung weiterer Dienstkräfte des Betriebes. 5 Zuständigkeit des Rates Der Rat der Stadt Neuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NW, die Hauptsatzung und die EigVO NRW übertragen sind. 6 Betriebsausschuss (1) Der Ausschuss für Umwelt und Grünflächen des Rates der Stadt Neuss ist der für die SFN zuständige Betriebsausschuss. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm in entsprechender Anwendung der EigVO NRW zugewiesen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Neuss ausdrücklich übertragenen Aufgaben, soweit nicht durch die GO NW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Neuss eine ausschließliche Zuständigkeit des Rates der Stadt Neuss gegeben ist. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der Stadt Neuss zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Stadt Neuss unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. (4) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. (5) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses. 7 Stellung des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte der SFN.

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 4 (2) Die Dienstkräfte der SFN werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch den Bürgermeister angestellt, höhergruppiert und entlassen. 14 der Hauptsatzung der Stadt Neuss bleibt unberührt. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der SFN regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung. Diese unterliegen ausschließlich der Betriebsleitung. (6) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden, der, falls auch dann keine Übereinstimmung erzielt wird, über die Angelegenheit entscheidet. (7) Der Bürgermeister kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einen Beigeordneten vertreten lassen. 8 Stellung des Stadtkämmerers (1) Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die halbjährige Übersicht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnung zuzuleiten. (2) Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Ist im laufenden Wirtschaftsjahr erkennbar, dass die Planansätze des Wirtschaftsplanes wesentlich überschritten bzw. unterschritten werden, so hat die Betriebsleitung den Kämmerer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 9 Stammkapital, Vermögen und Schulden der SFN (1) Das Stammkapital beträgt 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro).

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 5 (2) Das bei der Ausgliederung in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übertragene Vermögen beträgt 55.719.777 Euro (in Worten: fünfundfünfzigmillionensiebenhundertneunzehntausendsiebenhundertsiebenundsiebzig Euro) und umfasst das für den Betrieb erforderliche Grund- und Sachanlagevermögen. (3) Die bei der Ausgliederung in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung übertragenen Schulden betragen 3.000.000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro). 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die SFN wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt. (2) Wirtschaftsjahr der SFN ist das Kalenderjahr. (3) Die SFN führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB). (4) Für die Kassenführung wird eine Sonderkasse eingerichtet. Für die Kassenführung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Kommunen (GOB) zu beachten. Die Einzelheiten regelt der Bürgermeister. (5) Die SFN haben spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und einer Stellenübersicht aufzustellen. Ebenso ist ein fünfjähriger Finanzplan zu erstellen. (6) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister, den Stadtkämmerer und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. (7) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellen. (8) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz im Vermögensplan um mehr als die in der jeweils gültigen Haus-

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 6 haltssatzung der Stadt Neuss getroffenen Grenzen der Erheblichkeit überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung des Bürgermeisters. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Neuss, den 24. Juni 2005 Herbert Napp Bürgermeister - - - - - - - - - - - - Die Satzung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. - - - - - - - - - - - -

Betriebssatzung Friedhöfe 72/01 7 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 Die Änderung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. 2. Änderungssatzung vom 8. April 2011 - - - - - - - - - - Die Änderung ist am 15. April 2011 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. - - - - - - - - - -