Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

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Transkript:

Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister Änderung vom 23. Juni 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 31. Mai 2000 1 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Bst. s 1 Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Gebäudemerkmale: s. Angaben für die Bau- und Wohnbaustatistik gemäss Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 2 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. Art. 11 Abs. 1 und 2 1 Um den Statistik- und Forschungsstellen des Bundes sowie den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das Bundesamt die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c dieser Verordnung, nach Artikel 19 des BStatG bekannt geben oder für diese Daten einen Online- Zugriff erlauben. 2 Das Bundesamt kann die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c, übrigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 19 des BStatG bekannt geben. Art. 12 Abs. 1 und 2 Bst. b q 1 Um Amtsstellen der Kantone und Gemeinden den Vollzug gesetzlicher Aufgaben zu erleichtern, kann das Bundesamt die für ihr Gebiet im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c, bekannt geben oder für diese Daten einen Online-Zugriff erlauben. 2 Insbesondere können zur Führung kantonaler oder kommunaler Einwohnerregister folgende Gebäude- und Wohnungsmerkmale nach Artikel 5 in die Einwohnerregister übernommen werden: 1 SR 431.841 2 SR 431.012.1 2004-0859 3367

b. Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename; c. Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer); d. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; e. Adresse des Gebäudes inkl. Postleitzahl und Ort; f. Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten); g. Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen); h. Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen); i. Anzahl Geschosse; j. Anzahl separate Wohnräume im Gebäude (Mansarden); k. Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID); l. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; m. Stockwerk der Wohnung; n. Lokalisierung der Wohnung (Eingangsnummer und andere Angaben); o. Anzahl Zimmer der Wohnung; p. Fläche der Wohnung; q. Angaben zu einer für das Gebäude zuständigen Kontaktperson oder Verwaltung. Art. 15 Abs. 1 und 2 1 Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 11 Absatz 1 können folgende Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden: a. Amt für Grundbuch und Bodenrecht: Typ B; b. Bundesamt für Landestopographie: Typ B; c. Bundesamt für Raumentwicklung: Typ A; d. Bundesamt für Wohnungswesen: Typ A; e. Bundesamt für Energie: Typ A; f. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft: Typ A; g. Bundesamt für Landwirtschaft: Typ B; h. Bundesamt für Veterinärwesen: Typ B. 2 Zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 können folgende Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden: a. kantonale und kommunale statistische Ämter: Typ F; b. kantonale und kommunale Bau- und Planungsämter: Typ F; c. kantonale und kommunale Einwohnerkontrollen: Typ E; 3368

d. kantonale und kommunale Vermessungsämter: Typ C; e. kantonale und kommunale Grundbuchämter: Typ C; f. kantonale und kommunale Schätzungsämter: Typ D; g. kantonale und kommunale Umweltschutzämter: Typ D; h. kantonale und kommunale Landwirtschaftsämter: Typ C. II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage. III Diese Änderung tritt am 1. August 2004 in Kraft. 23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 3369

Online-Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters Anhang (Art. 15) Zweck des Zugriffes Statistik, Forschung und Planung (Art. 11) Vollzug gesetzlicher Aufgaben (Art. 12) Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Gebäudemerkmale Eidg. Gebäudenummer (EGID) X X X X X X BFS-Gemeindenummer, -name X X X X X X Parzellennummer X X X X X X Amtliche Gebäudenummer X X X X X X Gebäudeadresse inkl. PLZ, Ort X X X X X X Gebäudekoordinaten X X X X X X Infrakommunale Gebietseinheiten X X X Gebäudestatus X X X X X X Gebäudekategorie X X X X X X Baujahr/-periode X X X X X Renovationsjahr/-periode X X X X X Abbruchjahr X X X X X Gebäudefläche X X X X X X Anzahl Geschosse X X X X X X Anzahl separate Wohnräume X X X X Heizungsart X X X X X Energieträger Heizung /Warmwasser X X X X X Kontaktperson des Gebäudes X X X X Angaben zur Baustatistik X Wohnungsmerkmale Eidg. Gebäudenummer (EGID) X X X X Eidg. Wohnungsnummer (EWID) X X X X Amtliche Wohnungsnummer X X X X Stockwerk X X X X Lokalisierung X X X X Nutzungsart X X X Anzahl Zimmer X X X X Fläche der Wohnung X X X X Fixe Kocheinrichtung X X X = kein Online-Zugriff x = Online-Zugriff Der Online-Zugriff zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ist begrenzt auf das jeweilige Kantonsgebiet. 3370

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer. 3371

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