Zuständigkeit für Haftverlängerungsverfahren bei hängigen Gerichtsstandsauseinandersetzungen

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Transkript:

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 5. September 2014 Verlängerung U-Haft Zuständigkeit für Haftverlängerungsverfahren bei hängigen Gerichtsstandsauseinandersetzungen Es ist zulässig, dass sich die Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone im Hinblick auf einen Beschluss des Bundesstrafgerichts betreffend Gerichtsstand darüber einigen, welche Staatsanwaltschaft bei ihrem ZMG einen Haftverlängerungsantrag einreicht. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen das Bundesstrafgericht unmittelbar vor Ablauf der letzten Haftdauer einen Beschluss fällt. Erwägungen 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 2 StPO werden verhaftete Personen den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde bzw. einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird. Die Verantwortung, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Untersuchungshaft sollen bis zur Bestimmung des Gerichtsstands bei den Behörden des anordnenden Kantons verbleiben (ERICH KUHN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 42 N 4; THOMAS FINGERHUT/VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob /

Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 42 N 3 f.). Laut Ziff. 22 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) sprechen sich die beteiligten Kantone untereinander über die Zuständigkeit für die Verlängerung befristeter Zwangsmassnahmen ab, wenn deren Verlängerung ansteht. Können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so sorgt der abtretende Kanton dafür, dass die Massnahmen noch für zehn Tage ab Eingang der Akten an den übernehmenden Kanton andauern. 1.1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. In diesem Fall darf sich der ersuchte Kanton nicht auf den Standpunkt stellen, die ersuchende Behörde könne die Verfahrenshandlung in Anwendung von Art. 52 StPO selber durchführen. Aus prozess- und verfahrensökonomischen Gründen sollen Verfahrenshandlungen, wenn immer möglich, durch die mit der Sache befasste Behörde durchgeführt werden. Ein Rechtshilfeersuchen soll nur gestellt werden, wenn damit der Aufwand für die betroffenen Behörden und/oder Verfahrensbeteiligten wesentlich geringer wird (HORST SCHMITT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 49 N 4). Ersuchen um Festnahmen haben in Form eines schriftlichen Vorführbefehls zu ergehen (Art. 50 Abs. 1 StPO). Andere Zwangsmassnahmen müssen kurz begründet werden, wobei in dringenden Fällen die Begründung nachgereicht werden kann (Art. 50 Abs. 3 StPO). Es wird nicht ausdrücklich gefordert, dass das Ersuchen schriftlich sein muss (HORST SCHMITT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 50 N 11). 1.1.3 Im vorliegenden Fall hat das Bundesstrafgericht am 21. August 2014 beschlossen, dass der Kanton Zug für die weitere Strafverfolgung in diesem Verfahren zuständig ist. Dieser Entscheid ist am gleichen Tag versendet worden und bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 22. August 2014 eingegangen. Letztmals ist die Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 3. März 2014 bis zum 28. August 2014 verlängert worden. Der Haftverlängerungsantrag hätte damit spätestens am 24. August 2014 beim Zwangsmassnahmengericht eingehen müssen. Da es sich an diesem Tag um einen Sonntag gehandelt hat, hat die Staatsanwaltschaft den Haftverlängerungsantrag

zum spätesten möglichen Zeitpunkt, dem 22. August 2014, beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht. Dieser Tag wäre auch für eine Einreichung eines Haftverlängerungsantrags im Kanton Zug massgebend gewesen. Laut Staatsanwaltschaft umfassen die Originalakten 10 Bundesordner, welche im Rahmen der Gerichtsstandsauseinandersetzung an das Bundesstrafgericht überwiesen worden sind. Diese können frühestens am 21. August 2014 zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Post übergeben worden sein. Nicht bekannt ist, ob und wann diese Akten tatsächlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug angekommen sind bzw. ankommen werden. Erfahrungsgemäss dauert der Aktenversand selbst wenn die Begründung schon vorliegt und das Urteil rechtskräftig ist nach einem Entscheid einige Tage, ev. sogar Wochen, muss der Fall doch noch formell abgeschlossen werden (Akten fertig stellen, rotulieren, ev. abrechnen). Aber selbst wenn der Aktenversand bereits am 21. August 2014 erfolgt sein sollte, so wäre es der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht möglich gewesen, sich einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen und zu prüfen, ob und mit welcher Begründung eine Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen ist. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und des Kantons Zug, sich darauf zu einigen, das Haftverlängerungsverfahren vorerst noch im Kanton Basel- Landschaft durchzuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, insbesondere da das Zwangsmassnahmengericht bereits über Vorkenntnisse in diesem umfangreichen und komplexen Verfahren verfügt und im Besitz der bisher in den Haftverfahren eingereichten Akten ist. Es verhält sich hier im Prinzip ähnlich wie im Fall der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Auch wenn Berufung angemeldet worden ist und der Fall somit in die Zuständigkeit einer anderen Behörde wechselt, verbleibt die Verfahrensleitung grundsätzlich beim erstinstanzlichen Gericht bis das Urteil begründet ist und die Akten an die Berufungsinstanz überwiesen worden sind (Art. 399 Abs. 2 StPO, ADRIAN JENT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 61 N 4). 1.1.4 Zum Zeitpunkt der Einreichung des Haftverlängerungsantrags durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft lag ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zug gemäss Art. 49 Abs. 1 StPO vor. Ein schriftliches Ersuchen war nicht nötig, da es sich nicht um einen Fall gemäss Art. 50 Abs. 1 StPO (Festnahme) handelt. Offensichtlich ist, dass kein Fall gemäss Art. 52 StPO vorliegt, da sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eben gerade darauf geeinigt haben, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im eigenen Namen den Haftverlängerungsantrag einreicht, d.h. die entsprechende Verfahrenshandlung im Kanton Basel-Landschaft durchführt. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des

Kantons Basel-Landschaft für den Antrag auf Haftverlängerung grundsätzlich gegeben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist diese Zuständigkeit in Haftsachen allerdings nur für eine zeitlich klar befristete Dauer zu bejahen. Dies ergibt sich letztlich auch aus den SSK-Gerichtsstandsempfehlungen, wo von zeitlich befristeten Zwangsmassnahmen sowie davon die Rede ist, im Fall einer fehlenden Einigung habe die abtretende Behörde dafür zu sorgen, dass die Zwangsmassnahmen noch für zehn Tage ab Eingang der Akten im übernehmenden Kanton andauern. Mit der vorläufigen Verlängerung der Haft soll es der übernehmenden Staatsanwaltschaft ermöglicht werden, sich nach Eingang der Akten einen Überblick über das Verfahren zu verschaffen. Ist sodann ein Wechsel der Verteidigung angezeigt, so muss auch diese sich zuerst in den Fall einarbeiten. Der abgebende Kanton soll nicht ohne Not und länger als nötig zukünftigen Verfahrenshandlungen des übernehmenden Kantons vorgreifen bzw. diese präjudizieren. 1.2 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 14 Abs. 4 EG StPO und 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Verlängerung von Untersuchungshaft zuständig. 1.3-2.2 ( ) 2.3 Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2014 (350 14 97) verwiesen werden. Aufgrund der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) hat er bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem ist er in Deutschland vorbestraft, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. November 2013 in Untersuchungshaft. Wie weiter oben ausgeführt, ist das Verfahren mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 21. August 2014 an den Kanton Zug übergegangen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft ist für die Behandlung dieses Haftverfahrens lediglich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und in einer Übergangsphase örtlich und sachlich zuständig (vorne Erw. 1.1.3 f.). Der abgebende Kanton soll weiteren Verfahrenshandlungen des übernehmenden Kantons, wie erwähnt, nicht ohne Not vorgreifen. Im Hinblick auf die bereits genannten

Umstände (Einarbeitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, ev. Bestellung einer neuen Verteidigung, umfangreiche Akten) rechtfertigt es sich, die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Wochen zu verlängern. 3. ( ) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2014 (350 14 371)