Amtsblatt. für die Gemeinde Brieselang. Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Brieselang. Nummer 09/ Juli Inhalt

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Transkript:

Amtsblatt für die Gemeinde Brieselang Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Brieselang Nummer 09/2015 24. Juli 2015 AMTLICHER TEIL Inhalt Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER NICHT-AMTLICHER TEIL Impressum Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 209

Amtlicher Teil - Abstimmungsbekanntmachung - Abstimmungsbehörde: Gemeinde Brieselang, Der Bürgermeister, Am Markt 3, 14656 Brieselang Gemeinde: Stimmkreis: Brieselang 5 - Havelland I Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER Die Vertreter der Volksinitiative Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Startund Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 19. August 2015 bis zum 18. Februar 2016 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Eintragungsberechtigt sind gemäß 16 VAGBbg in Verbindung mit 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 18. Februar 2016 das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 19. Februar 2000 geboren sind, seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie nicht nach 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 210

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde bis Donnerstag, den 18. Februar 2016, 16 Uhr unterstützt werden: Gemeinde Brieselang, Gemeindeverwaltung, Bürgerbüro, Am Markt 3, 14656 Brieselang Öffnungszeiten Montag, Mittwoch, Freitag von 08:00 12:00 Uhr Dienstag 14:00 18:00 Uhr Donnerstag 13:00 16:30 Uhr Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen ( 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen ( 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 8 Abs. 2 VVVBbg). Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen ( 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail unter info@gemeindebrieselang.de oder per Fax unter der Nummer 033232 338 87) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden ( 8a Abs. 5 VVVBbg). Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 211

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen ( 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat ( 15 Abs. 7 VAGBbg). Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 18. Februar 2016, 16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER Der Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER in Schönefeld darf nicht über den im Planfeststellungsverfahren gebilligten Umfang hinaus erweitert werden. I. 19 Abs. 11 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 01.11.2003 einschließlich der Änderungen vom 10.10.2007 wird um folgende Sätze ergänzt: 1. Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben. 2. Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden. II. Die Regierung des Landes Brandenburg wird aufgefordert, den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30.05.2006 um folgendes Ziel und folgenden Grundsatz der Raumordnung zu ergänzen: Z16 Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Start- und/oder Landebahnen haben. G17 Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden. Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 212

III. Falls das Land Berlin seine Mitwirkung an den in Nr. I. und II. vom Land Brandenburg beabsichtigten Ergänzungen des 19 Abs. 11 LEPro und des LEP FS verweigert, wird das Land Brandenburg den Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) gemäß dessen Art. 24 kündigen. Die Regierung des Landes Brandenburg ist berechtigt, einen neuen Landesplanungsvertrag mit dem Land Berlin nur unter Ausklammerung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg BER abzuschließen. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Vertreter: Stellvertreter: Peter Kreilinger Angelika Bläschke Puschkinstraße 11 Karl-Liebknecht-Straße 64 14542 Werder (Havel) 15831 Blankenfelde-Mahlow Roland Skalla Djan Henow Reiherweg 11 Brahmsstraße 17 14532 Stahnsdorf 15745 Wildau Markus Sprissler Thorsten Kleis Birkenstraße 1b Puschkinstraße 97c 14979 Großbeeren 15711 Königs Wusterhausen Stefanie Waldvogel Christian Selch Parkstraße 39 Potsdamer Straße 12 15738 Zeuthen 15738 Zeuthen Robert Nicolai Jörg Wanke Fontaneplatz 5 Fischerstraße 23 15834 Rangsdorf 15806 Zossen Viara Schaale Jens Zschiedrich Eichenring 23 Siedlerweg 15 a 15749 Ragow 14974 Ludwigsfelde Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 213

Hinweis: Wir bitten höflich, bei der Beantragung per E-Mail die angegebene E-Mailadresse info@gemeindebrieselang.de zu verwenden, und Ihre Anfrage nicht an buergermeister@gemeindebrieselang.de zu richten. Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 214

Ende amtlicher Teil Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 215

Postkarten und Wappen (als Aufkleber) sind im Bürgerbüro der Gemeinde Brieselang käuflich zu erwerben. Wappen klein 0,50 Wappen groß 1,00 Postkarte 0,50 Impressum Amtsblatt für die Gemeinde Brieselang Auflage: 5.000 Stück Herausgeber: Gemeinde Brieselang, Am Markt 3, 14656 Brieselang, Der Bürgermeister, Tel.: 033232/3380 Verantwortliche Mitarbeiter: Marion von Bresinski, Am Markt 3, 14656 Brieselang, Tel.: 033232/33849 Michael Uden, Am Markt 3, 14656 Brieselang, Tel.: 033232/33841 E-Mail: Sitzungsdienst@gemeindebrieselang.de Bezugsmöglichkeiten / Erscheinen Das nächste Amtsblatt für die Gemeinde Brieselang erscheint am 14. August 2015 Redaktionsschluss: 5.08.2015 Das Amtsblatt für die Gemeinde Brieselang wird kostenlos an die Haushalte verteilt. Weiterhin liegt es u. a. an folgenden Stellen zur Abholung bereit: - Gemeindeverwaltung Brieselang, Am Markt 3, 14656 Brieselang - Ortsteil Bredow, Oranienburger Str. 16 - Ortsteil Zeestow, Bredower Str. 2 - Bibliothek, Wustermarker Allee 1 - Postfiliale in der Karl-Marx-Str. (Gelber Netto-Markt) - Hotel Zum Ersten Siedler, Karl-Marx-Str. - Zweigstelle der MBS Brieselang, Forstweg 40 - Praxis Dr. A. Jesinghaus, Wustermarker Allee 1 - Praxis Dipl. med. M. Drescher, Am Markt 4 - Praxis Dipl. med. Dieter und Marion Zug, Forstweg 42 - Gaststätte Brieselang, Platz des Friedens - Gaststätte Grünefeld Bredow Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich in den E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Dazu melden Sie sich bitte im Sitzungsdienst/Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde Brieselang, Am Markt 3, 14656 Brieselang, Tel.: 033232 33849, E-Mail: sitzungsdienst@gemeindebrieselang.de Amtsblatt der Gemeinde Brieselang 9. Ausgabe vom 24. Juli 2015 Seite 216