Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds suissetec

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Transkript:

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds suissetec vom 22. Mai 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1, beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds von suissetec (Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband) gemäss dem Reglement vom 17. Juni 2011 2 wird allgemeinverbindlich erklärt. Art. 2 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet. 3 Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden. 22. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds suissetec mit AVE 1 SR 412.10 2 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 108 vom 6. Juni 2012 veröffentlicht. 2012-0792 5623

Reglement über den Berufsbildungsfonds suissetec mit AVE 1 Allgemeines Art. 1 Fonds Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds suissetec» einen unselbstständigen Berufsbildungsfonds des Schweizerisch- Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbandes (suissetec) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 3 (BBG). Art. 2 Zweck 1 Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung im Heizungs-, Lüftungs-/Klima-, Sanitärund Spenglereigewerbe zu fördern. 2 Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach Ziffer 4. 2 Geltungsbereich Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz. Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die: a. Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Planung, Installation, Unterhalt, Handel und Herstellung der Branchen Heizung, Lüftung/Klima, Sanitär und Spenglerei anbieten oder erbringen; und b. Mitglieder von suissetec sind oder durch die Allgemeinverbindlicherklärung dem Fonds unterstellt sind. 3 SR 412.10 5624

Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen ausüben: a. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als: 1. Heizungsinstallateurin EFZ/Heizungsinstallateur EFZ; 2. Lüftungsanlagenbauerin EFZ/Lüftungsanlagenbauer EFZ; 3. Sanitärinstallateurin EFZ/Sanitärinstallateur EFZ; 4. Spenglerin EFZ/Spengler EFZ; 5. Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ; 6. Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ; 7. Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ (Berufsfeld Gebäudetechnikplanung); 8. Haustechnikpraktikerin EBA/Haustechnikpraktiker EBA (Schwerpunkte Heizung, Lüftung, Sanitär, Spenglerei). b. Personen mit einem anerkannten Abschluss der höheren Berufsbildung als: 1. Chefmonteurin Heizung/Chefmonteur Heizung mit eidgenössischem Fachausweis; 2. Chefmonteurin Sanitär/Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis; 3. Spenglerpolierin/Spenglerpolier mit eidgenössischem Fachausweis; 4. Projektleiterin Gebäudetechnik/Projektleiter Gebäudetechnik mit eidgenössischem Fachausweis; 5. Heizungsmeisterin/Heizungsmeister mit eidgenössischem Diplom; 6. Sanitärmeisterin/Sanitärmeister mit eidgenössischem Diplom; 7. Sanitärplanerin/Sanitärplaner mit eidgenössischem Diplom; 8. Spenglermeisterin/Spenglermeister mit eidgenössischem Diplom. c. Personen ohne Abschluss nach Buchstabe a oder b sowie angelernte Personen, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen. Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen. 5625

3 Leistungen Art. 7 1 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a. Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung, Qualitätssicherung und Controlling; b. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung; c. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; d. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den suissetec betreuten Bildungsangeboten; Koordination und Aufsicht der Verfahren einschliesslich der Qualitätssicherung; e. Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung; f. Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben; g. Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands von suissetec im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung. 2 Überbetriebliche Kurse sind nicht Bestandteil der vom Fonds finanzierten Leistungen. 3 Der Zentralvorstand von suissetec kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen. 4 Finanzierung Art. 8 Grundlage 1 Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben. 5626

2 Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b). Art. 9 Beiträge 1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a. dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4: 200 Franken; und b. den Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5: 30 Franken. 2 Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig. 3 Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden. 4 Für Mitglieder von suissetec sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag enthalten. 5 Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 4 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen. 6 Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. 7 Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2011. 8 Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an. Art. 10 Befreiung von der Beitragspflicht 1 Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen. 2 Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 5. Art. 11 Begrenzung der Einnahmen Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen. 4 SR 831.40 5 SR 412.101 5627

5 Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12 Zentralvorstand 1 Der Zentralvorstand von suissetec ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch. 2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl der Mitglieder der Fondskommission; b. Bestimmung eines Sekretariates; c. Erlass eines Ausführungsreglements; d. periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung; e. Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission. Art. 13 Fondskommission 1 Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ. 2 Sie entscheidet über: a. die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds; b. die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall; c. die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds. 3 Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt das Sekretariat. Art. 14 Sekretariat 1 Das Sekretariat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen dieses Reglement. 2 Es ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung. Art. 15 Rechnung, Buchführung und Revision 1 Das Sekretariat führt den unselbstständigen Fonds in einer Sonderrechnung. Das Fondskapital wird in der Jahresrechnung von suissetec separat ausgewiesen. 2 Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der suissetec- Rechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727 731a des Obligationenrechts 6 geprüft. 3 Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr. 6 SR 220 5628

Art. 16 Aufsicht 1 Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT). 2 Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht. 6 Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17 Genehmigung Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 38 der Statuten vom 1. Januar 2003 von suissetec durch die Delegiertenversammlung am 17. Juni 2011 genehmigt. Art. 18 Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates. Art. 19 Auflösung 1 Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand mit Zustimmung des BBT den Fonds auf. 2 Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt. Art. 20 Schlussbestimmung Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds suissetec vom 17. November 2006. 17. Juni 2011 suissetec Peter Schilliger Zentralpräsident Hans-Peter Kaufmann Direktor 5629

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