H U N D E S T E U E R S A T Z U N G

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Transkript:

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 15. Dezember 1997 die nachstehende Hundesteuersatzung der Stadt Iserlohn beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 03. Juli 2012, 15. Dezember 2015. Diese Satzung beruht auf 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) und auf 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1992 (GV. NW. S. 586). 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Tierschutzverein für Iserlohn und Umgebung e. V. übergeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 2 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) 1 Hund gehalten wird 90,00 b) 2 Hunde gehalten werden, je Hund 108,00 c) 3 oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 126,00 Hunde, für die Steuerfreiheit nach 3 oder Steuerermäßigung nach 5 besteht, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Iserlohn aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag", oder "H" besitzen. (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die a) an Bord von ins Schiffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. (4) Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die nachweislich aus dem Tierheim des Tierschutzvereins Iserlohn und Umgebung e.v. im eigenen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung ist befristet auf einen Zeitraum von 3 Jahren, beginnend mit der Aufnahme des Hundes im Haushalt. 4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder des Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen.

(3) Für Personen, die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten, und für Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. 5 Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer) (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu nicht gewerblichen Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- und Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. (2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu nicht gewerblichen Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Anzahl der Hunde, die Steuer für zwei Hunde nach dem Steuersatz des 2 Buchst. a) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit. (3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Eine Steuerermäßigung nach 5 wird nur gewährt, wenn ordnungsgemäße Bücher für jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung geführt und der Stadt auf Verlangen vorgelegt werden. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Iserlohn endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Jahresbetrag fällig. Für zurückliegende Jahre und für Veranlagerungen im laufenden Jahr nach dem 01.06. wird die Steuer einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides fällig. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 9 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate als geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person

anzugeben. (3) Die Stadt Iserlohn übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 12 Abs.1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet ( 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 10 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26.3.1960 (GV. NW. S 47/SGV. NW. 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 13.5.1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in seiner jeweiligen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, 2. als Hundehalter entgegen 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 4. als Hundehalter entgegen 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, anlegt,

5. als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 9 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. 12 In-Kraft-Treten... Hinweis: Die Hundesteuersatzung in der Ursprungsfassung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Der vorstehende Satzungstext beruht auf der Zusammenschrift von Urfassung und allen seit dem 1. Januar 1998 vorgenommenen Änderungen. In dieser Fassung tritt die Satzung ab dem 1. Januar 2016 in Kraft.