[Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03.

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Transkript:

Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001 [Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 01.12.2014 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001] Auf Grund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245 / S GV NRW S. 2023), und der 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / S GV NRW S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der Gemeinde Bönen in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2000 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht 1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde Bönen Bürgerbüro gemeldet und bei einer von ihr bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. - 1-2/2015

2 Steuermaßstab und Steuersatz 1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) ein Hund gehalten wird 96,00 EURO b) zwei Hunde gehalten werden je Hund 108,00 EURO c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden je Hund 120,00 EURO d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 540,00 EURO e) zwei oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden je Hund 636,00 EURO 2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Die Haltung eines oder mehrerer gefährliche Hunde wird bei der Berechnung der Anzahl der ansonsten gehaltenen Hunde mit berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 3 a gewährt wird, werden mitgezählt. 3) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt. 4) Darüber hinaus sind Hunde im Einzelfall gefährliche Hunde, wenn die Gefährlichkeit nach 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde. 5) Hunde nach Abs. 3 gelten nicht als gefährliche Hunde, wenn nach 5 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt wurde, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. - 2-2/2015

3 Steuerfreiheit und Steuerbefreiung 1) Steuerfrei sind Hunde, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Bönen aufhalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Hunde bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert oder von der Steuer befreit sind. 2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. 3) Für gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 3 und 4 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 2 nicht gewährt. 3 a Allgemeine Steuerermäßigung 1) Die Steuer ist auf Antrag auf ein Drittel des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen für Hunde im Sinne des 2 Abs. 1 Buchstabe d) und e), die eine Begleithundprüfung (BH-Prüfung) abgelegt haben. Die BH- Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie in einem der Arbeitsgemeinschaft der Zucht- und Gebrauchshundsportverbände (AZG) angehörenden Verein/Verband abgelegt wurden. 4 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) 1) Eine Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. 2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. - 3-2/2015

3) Über die Steuervergünstigung wird ein Bescheid ausgestellt. Diese Steuervergünstigung gilt nur für Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. 4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 1 Absatz 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Für Hunde nach 2 Abs. 4 beginnt die Steuerpflicht nach den Steuersätzen 2 Abs. 1 Buchst. d) und e) mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gefährlichkeit des Hundes erstmals zu Tage getreten ist. Der Zeitpunkt, zu dem die Gefährlichkeit des Hundes erstmals zu Tage getreten ist, wird durch die zuständige Ordnungsbehörde auf Grundlage des Gutachtens des amtlichen Tierarztes festgestellt. 2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt, eingeht oder eingeschläfert wird. Für Hunde nach 2 Abs. 5 endet die Steuerpflicht nach den Steuersätzen 2 Abs. 1 Buchst. d) und e) mit Ablauf des Monats in dem durch die zuständige Ordnungsbehörde die Feststellung erfolgt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. 3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer - 4-2/2015

1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. 2) Die Steuer wird zum 01.07. eines Jahres mit dem Jahresbetrag fällig. Für die zurück-liegenden Jahre und für Veranlagung im laufenden Jahr nach dem 01.07. wird die Steuer einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zum gleichen Fälligkeitstermin weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten oder zu verrechnen. 3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen, eingegangenen oder eingeschläferten Hundes, einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 7 Sicherung und Überwachung der Steuer 1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde Bönen schriftlich anzumelden. In den Fällen des 1 Absatz 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 6 Absatz 3 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Die Hundehalter, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Hunde angemeldet haben, sind verpflichtet, Angaben zu der Rasse dieser Hunde zu machen. 2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen, eingegangen ist oder eingeschläfert wurde oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Bönen weggezogen ist, bei der Gemeinde Bönen schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Bönen zurückzugeben. - 5-2/2015

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 3) Die Gemeinde Bönen übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Bönen die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. 4) Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Bönen auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 12 Absatz 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 8 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen 1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 in der jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S. 47 / SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216 / SGV NW 2010) in seiner jeweils gültigen Fassung. 9 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig im Sinne des 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) - 6-2/2015

vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386 / 390), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 7 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 7 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 7 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigt gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt, 4. als Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 5. als Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 7 Absatz 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine andere Geldbuße vorsehen. 10 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 14.01.1998 außer Kraft. - 7-2/2015