COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main. Nachtrag Nr. 1 vom 20. Februar Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 3.

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Transkript:

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Nachtrag Nr. 1 vom 20. Februar 2004 gemäß 10 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 3. Februar 2004 über Unlimited Europa Dynamik Indexzertifikate - verbrieft durch ein Inhaber-Sammelzertifikat ohne Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden -

- 2 - Die nachstehend beschriebenen Risikohinweise beziehen sich auf solche Risiken, die mit allen auf der Grundlage dieses unvollständigen Verkaufsprospekts begebenen Serien von Zertifikaten verbunden sind. Zusätzliche Risikohinweise können sich in Nachträgen zu diesem unvollständigen Verkaufsprospekt befinden, die anlässlich der Emission einzelner Serien von Zertifikaten veröffentlicht werden. Interessierte Anleger sollten deshalb vor einer Anlageentscheidung nicht nur die nachstehenden, sondern auch die in den jeweiligen Nachträgen zu diesem unvollständigen Verkaufsprospekt dargestellten Risikohinweise beachten. Risikohinweise 1. Allgemeines Die Unlimited Europa Dynamik Indexzertifikate gewähren u.a. das Recht, von der Emittentin nach fristgerechter Abgabe einer wirksamen Einlösungserklärung zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Einlösungsbetrages zu verlangen. Der Einlösungsbetrag wird auf der Grundlage des Referenzkurses des Index an dem jeweiligen Bewertungstag ermittelt. Die Berechnung des Index beruht dabei auf der Bewertung einer synthetischen Anlage in den Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex (die "Indexkomponente") und einer synthetischen Geldmarktkomponente (die "Geldmarktkomponente") (zusammen die "Indexbestandteile"), wobei die Gewichtung der beiden Indexbestandteile täglich neu festgelegt wird. Wertveränderungen der jeweils im Index enthaltenen Indexbestandteile führen zu Veränderungen beim Stand des Index. Die Zertifikate sind risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage. Wie bei der Direktanlage in die der Indexkomponente zugrundeliegenden Aktien ist der Wert der Zertifikate von der Wertentwicklung der Aktien in der Indexkomponente abhängig. Dabei soll die synthetische Anlage in den Geldmarkt in der Regel ein Absinken des Index unter einen in der Indexbeschreibung genannten Wert verhindern, falls der Wert der in der Indexkomponente enthaltenen Aktien fällt. Bei einem plötzlichen Kursverfall der in der Indexkomponente enthaltenen Aktien ist diese Absicherung nicht mehr gewährleistet und es ist mit stärkeren Kursverlusten zu rechnen. Insbesondere im Falle von untertägigen Kursverlusten ist zu beachten, dass die Gewichtung der Indexbestandteile nur einmal am Tage auf Basis des Tagesschlusskurses des Indexes angepasst wird. Das heißt, dass eine Anpassung der Gewichtung der Indexkomponente zu Gunsten einer Aufstockung der synthetischen Geldmarktkomponente im Tagesverlauf nicht erfolgt. Sollte sich der Kurs einer oder mehrerer der in der Indexkomponente enthaltenen Aktien ungünstig entwickeln, ist ein Verlust eines wesentlichen Teils des Kapitals oder - unter bestimmten, besonders ungünstigen Bedingungen - des gesamten investierten Kapitals möglich. Zertifikate verbriefen weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und werfen daher keinen laufenden Ertrag ab. Mögliche Wertverluste von Zertifikaten können daher nicht durch andere Erträge der Zertifikate kompensiert werden. 2. "Unlimited"-Zertifikate; Notwendigkeit der Ausübung; Verkauf der Zertifikate Die vorliegenden Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine automatische Zahlung des durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrages vorgesehen ist. Jede Zahlung des Einlösungsbetrages setzt voraus, dass das betreffende Zertifikat vorher entweder vom Inhaber des Zertifikats gemäß 2 der Zertifikatsbedingungen eingelöst oder von der Emittentin gemäß 3 der Zertifikatsbedingungen gekündigt wurde. Ohne eine solche Einlösung bzw. Kündigung ist nicht gewährleistet, dass der Zertifikatsinhaber den durch die Zertifikate verbrieften Einlösungsbetrag erhält. Da es ungewiss ist, ob die Emittentin die Zertifikate kündigen wird, ist der Zertifikatsinhaber gezwungen - will er den durch

- 3 - die Zertifikate verbrieften Abrechnungsbetrag erhalten - die Zertifikate von sich aus entsprechend 2 der Zertifikatsbedingungen einzulösen. Bitte beachten Sie, dass eine Einlösung der Zertifikate nur mit Wirkung jeweils zum letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres am dem Juni 2004 (wie im Einzelnen in 2 der Zertifikatsbedingungen bestimmt) möglich ist. Zwischen diesen Zeitpunkten ist die Realisierung des durch die Zertifikate verbrieften wirtschaftlichen Werts (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der Zertifikate möglich. Eine Veräußerung der Zertifikate setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Zertifikate zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Zertifikate möglicherweise nicht realisiert werden. Bitte beachten Sie, dass die Emittentin keine irgendwie geartete Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern hat, für das Zustandekommen eines Handels in den Zertifikaten zu sorgen bzw. die Zertifikate zurückzukaufen. 3. Der Einfluss von Hedgegeschäften der Emittentin auf die Zertifikate Die Emittentin sowie andere Unternehmen der Commerzbank-Gruppe betreiben im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den Aktien, die der Indexkomponente zugrunde liegen. Darüber hinaus sichert sich die Emittentin ganz oder teilweise gegen die mit den Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch sogenannte Hedgegeschäfte (Absicherungsgeschäfte) in den der Indexkomponente zugrunde liegenden Aktien bzw. mit Bezug auf die Indexkomponente ab. Diese Aktivitäten der Emittentin (sowie von anderen Unternehmen der Commerzbank Gruppe) - insbesondere die auf die Zertifikate bezogenen Hedgegeschäfte - können Einfluss auf den sich am Markt bildenden Kurs der Zertifikate haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingehung oder Auflösung dieser Hedgegeschäfte einen nachteiligen Einfluss auf den Wert der Zertifikate bzw. auf die Höhe des von dem Inhaber der Zertifikate zu beanspruchenden Einlösungsbetrages hat. Die vorstehende Aufzählung der Risikofaktoren erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ausführliche Darstellung aller Risiken, die mit einer Anlage in die Zertifikate verbunden sind. Die vorstehenden Risikohinweise ersetzen ferner nicht die gegebenenfalls notwendige Beratung durch die Hausbank, da hierin gegebenen Informationen nicht auf die individuellen Bedürfnisse, Ziele, Erfahrungen, Kenntnisse und Verhältnisse eines jeden Anlegers zugeschnitten sind. Potenziellen Anlegern wird daher geraten, vor einer Anlage in die Zertifikate den gesamten Prospekt zu lesen und sich mit ihren persönlichen Beratern (einschließlich Steuerberater) in Verbindung zu setzen. Da sich der Index im Laufe der Zeit entwickelt und ändert, kann eine Anlage in die Zertifikate zusätzlichen oder anderen Risikofaktoren als den in diesem Prospekt beschriebenen unterworfen sein.

- 4 - Allgemeine Informationen Verantwortung Die Commerzbank Aktiengesellschaft (nachstehend auch "Commerzbank", "Bank", "Emittentin" oder "Gesellschaft", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch "Commerzbank- Konzern" oder "Konzern" genannt) übernimmt gemäß 13 VerkProspG i.v.m. 44 Börsengesetz die Prospekthaftung; sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Verkaufsprospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Angebot und Verkauf Die Commerzbank bietet in der vom 20. Februar bis zum 3. März 2004 dauernden Zeichnungsfrist die Unlimited Europa Dynamik Indexzertifikate bezogen auf den Europa Dynamik Index (die "Zertifikate") zum Verkaufspreis von EUR 100,00 zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von EUR 3,00 je Zertifikat zum Verkauf an. Die Bank behält sich vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden. Das endgültige Emissionsvolumen, das auf der Grundlage der während der Zeichnungsfrist sich ergebenden Nachfrage ermittelt wird, wird unter normalen Marktbedingungen am 9. März 2004 von der Emittentin veröffentlicht. Die Zertifikate bilden den Gegenstand des Verkaufsprospekts, bestehend aus dem unvollständigen Verkaufsprospekt vom 3. Februar 2004, dem Nachtrag A (Angaben zur jüngsten Geschäftsentwicklung der Emittentin) und diesem Nachtrag Nr. 1. Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Zertifikate bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über die Zertifikate sind die jeweils anwendbaren Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Zertifikate angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Insbesondere sind die Verkaufsbeschränkungen der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs zu beachten. Valuta 11. März 2004 Verbriefung Die Zertifikate werden durch ein Inhaber-Sammelzertifikat verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt wird. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Den Inhabern der Zertifikate stehen Miteigentumsanteile an einem Inhaber-Sammelzertifikat zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragen werden können. Kleinste handelbare und übertragbare Einheit Ein Zertifikat

- 5 - Börseneinführung Die Einbeziehung der Zertifikate in den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart sowie in den Freiverkehr an der Wertpapier in Frankfurt am Main wird beantragt. Verfügbarkeit von Unterlagen Der gemäß 10 VerkProspG erstellte unvollständige Verkaufsprospekt vom 3. Februar 2004 und der gemäß 11 VerkProspG erstellte Nachtrag A vom 19. Februar 2004 können bei der Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Verwendung des Nettoemissionserlöses Der Nettoerlös der Emission dient der Finanzierung der Geschäftsentwicklung des Konzerns. Clearing-Nummern ISIN DE000A0AMSQ1 WKN A0AMSQ

- 6 - Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Vermögensanlage in die Zertifikate gibt unsere Auffassung bezüglich der steuerlichen Konsequenzen einer solchen Vermögensanlage wieder und basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Drucklegung des Verkaufsprospektes gelten. Wir weisen darauf hin, dass sich die Besteuerung aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Da zur Zeit weder höchstrichterliche Urteile noch Erlasse der Finanzverwaltung existieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere steuerliche Beurteilung für zutreffend halten. Darüber hinaus darf die Stellungnahme nicht als alleinige Grundlage für die steuerliche Beurteilung einer Anlage in die Zertifikate dienen, da letztlich auch die individuelle Situation des einzelnen Anlegers berücksichtigt werden muss. Die Stellungnahme beschränkt sich daher auf einen allgemeinen Überblick über mögliche steuerliche Konsequenzen. Inhaber der Zertifikate sollten sich im Einzelfall über deren Besteuerung und Bilanzierung informieren und beraten lassen. Besteuerung der Zertifikate im Privatvermögen Bei den Zertifikaten handelt es sich nicht um zinstragende Kapitalforderungen im Sinne des Steuerrechts, da weder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens noch die Rückzahlung des Kapitalvermögens ausdrücklich oder stillschweigend zugesagt wird. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate sind daher steuerlich nicht als Zinserträge anzusehen, sondern berühren lediglich die Vermögensebene des Anlegers, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. November 2001). Werden die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder veräußert oder eingelöst, so sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung als Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften einzuordnen. Derartige Gewinne sind in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften 512 Euro erreichen oder übersteigen. Unterhalb dieser Grenze bleiben Gewinne steuerfrei. Verluste, die innerhalb des vorstehend beschriebenen Einjahreszeitraums realisiert werden, können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit dies in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste angefallen sind, nicht möglich ist, können die Verluste in das vorhergehende Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt in zukünftige Jahre vorgetragen und in einem anderen Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Wenn die Zertifikate hingegen länger als ein Jahr gehalten werden, sind Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung nicht steuerpflichtig, wenn die Zertifikate im Privatvermögen gehalten werden. Im Gegenzug werden auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. Besteuerung der Zertifikate im Betriebsvermögen Werden die Zertifikate im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne steuerpflichtig und sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig, wenn sie realisiert werden.

- 7 - Der Index 1. Konzeption Der EUROPA DYNAMIK Index (der "Index") ist ein Maß für die Wertentwicklung einer synthetischen Anlage in den Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex und einer synthetischen Geldmarktkomponente (die "Indexbestandteile"). Der Index wird von der Commerzbank Aktiengesellschaft (der "Indexsponsor") fortlaufend an jedem Tag berechnet, an dem üblicherweise der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex berechnet wird (ein "Indexberechnungstag"). Die Gewichtungen der Indexbestandteile werden an jedem Indexberechnungstag auf Grundlage des Schlusskurses des Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex an diesem Tag in Abhängigkeit der Kursentwicklung auf Basis der in Abschnitt IV definierten Verfahrensweise angepasst. 2. Indexbestandteile a) Die Indexkomponente Ein Indexbestandteil ist der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex (ISIN: EU0009658145) (die "Indexkomponente"), der von STOXX Ltd. ("Sponsor der Indexkomponente") festgestellt und auf der Grundlage der Kurse von 50 Aktien, die zum Handel an verschiedenen Wertpapierbörsen europäischer Länder zugelassen sind, errechnet wird. Wird die Indexkomponente nicht mehr vom Sponsor der Indexkomponente, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die der Indexsponsor für geeignet hält (der "Nachfolgesponsor der Indexkomponente"), berechnet und veröffentlicht, so wird die Berechnung des Index auf der Grundlage der vom Nachfolgesponsor der Indexkomponente berechneten und veröffentlichten Indexkomponente berechnet. Wird die Indexkomponente zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt der Indexsponsor fest, welcher Index künftig als Indexkomponente in Bezug genommen wird. Ist nach Ansicht des Indexsponsor die Festlegung eines neuen Indexkomponente, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird der Indexsponsor oder ein von ihm bestellter Sachverständiger für die Weiterrechnung der Indexkomponente auf der Grundlage des bisherigen Berechnungskonzeptes und des letzten festgestellten Wertes der Indexkomponente Sorge tragen. Nimmt der Sponsor der Indexkomponente eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode der Indexkomponente vor oder verändert die Indexkomponente auf irgendeine andere Weise wesentlich (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode der Indexkomponente für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der ihr zugrunde gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), wird der Indexsponsor den jeweils maßgeblichen Stand der Indexkomponente berechnen, wobei der Indexsponsor diejenige Berechnungsmethode anwendet, die vor einer solchen Änderung der Berechnungsmethode der Indexkomponente angewandt wurde.

- 8 - b) Die Geldmarktkomponente Ein weiterer Indexbestandteil ist eine synthetische Geldmarktanlage (die "Geldmarktkomponente"), die einmal an jedem Indexberechnungstag wie folgt berechnet wird: MMt = MMt 1 1+ rt 1 wobei d 360 MM t = die Geldmarktkomponente am Indexberechnungstag t MM t 1 = die Geldmarktkomponente am vorhergehenden Indexberechnungstag t-1 MM 0 = 100 (d.i. die Geldmarktkomponente zu Beginn der Berechnung des Index am 4. März 2004) r = MAX ( 0%;EONIA 0.50% ) t 1 EONIA = der als Durchschnitts-Interbankenzinssatz für Tagesgeldanlagen von Moneyline Telerate berechnete und auf der Reutersseite EONIA veröffentlichte EURO Overnight Index Average Sollte ein solcher Durchschnitts-Interbankenzinssatz nicht mehr auf der Reutersseite EONIA, sondern auf einer anderen Seite veröffentlicht werden, so ist der Referenzwert der auf dieser Ersatzseite veröffentlichte Durchschnitts-Interbankenzinssatz für Tagesgeldanlagen. Sollte die Ermittlung von EONIA als Durchschnitts-Interbankenzinssatz dauerhaft eingestellt werden, so wird der Indexsponsor einen anderen Durchschnitts-Interbankenzinssatz festlegen, auf dessen Grundlage die Berechnung der Geldmarktkomponente durchgeführt wird. d = Anzahl der Tage vom vorhergehenden Indexberechnungstag t-1 bis zum Indexberechnungstag t 3. Indexberechnung Der Index wird von der Commerzbank Aktiengesellschaft an jedem Indexberechnungstag fortlaufend berechnet. Beginn der Berechnung des Index ist der 4. März 2004. Der Schlusskurs des Index wird auf Basis des offiziellen und veröffentlichten Schlusskurs der Indexkomponente berechnet (der "Tagesschlusskurs"). Die Berechnung des Index erfolgt nach der folgenden Formel: I t = wet EQt + wmt MMt wobei t I = Kurs des Index zu einem Indexberechnungszeitpunkt am Indexberechnungstag t, kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet

- 9 - we t EQ t = Gewichtung der Indexkomponente am entsprechenden Indexberechnungstag t = Kurs der Indexkomponente zu einem Indexberechnungszeitpunkt am Indexberechnungstag t wm t = Gewichtung der Geldmarktkomponente am Indexberechnungstag t MM t = die Geldmarktkomponente am Indexberechnungstag t 4. Indexanpassungen Die Gewichtungen der Indexbestandteile werden an jedem Indexberechnungstag auf Basis des Tagesschlusskurses angepasst. a) Indexkomponente Gewichtung zu Beginn der Berechnung des Index am 4. März 2004: 100 we 0 = EQ0 wobei EQ 0 = Der zu Beginn der Berechnung des Index am 4. März 2004 ermittelte Kurs der Indexkomponente Die Anpassung der Gewichtung erfolgt auf Grundlage der folgenden Berechnung: MIN It we t+ 1 = wobei ( ; F MAX(0 ; I P )) const EQt t t+ 1 we t 1 = Neues Gewicht der Indexkomponente für den folgenden Indexberechnungstag t+1 I t = Schlusskurs des Index am Indexberechnungstag t F const = 100 6 = Reallokationsfaktor P t + 1 = MAX(It 87% ;Pt ) P 0 = 87 = P-Niveau des Index am ersten Indexberechnungstag P t = P-Niveau am Indexberechnungstag t EQ t = Schlusskurs der Indexkomponente am Indexberechnungstag t Das P-Niveau beschreibt das Kursniveau des Index, bei dessen Erreichen bzw. bei dessen Unterschreitung der Index zu 100% in der synthetischen Geldmarktanlage investiert ist.

- 10 - b) Geldmarktkomponente Gewichtung am ersten Indexberechnungstag: wm 0 = 0 MM 0 Die Anpassung der Gewichtung erfolgt auf Grundlage der folgenden Berechnung: It we t 1 EQ wm t t 1 = + + MMt wobei wm t + 1 = Neue Gewichtung der Geldmarktkomponente für den folgenden Indexberechnungstag (t+1) I t = Schlusskurs des Index am Indexberechnungstag t we t + 1 = Neue Gewichtung der Indexkomponente für den folgenden Berechnungstag t+1 EQ t = Schlusskurs der Indexkomponente am Indexberechnungstag t MM t = Geldmarktkomponente am Indexberechnungstag t Die Gewichte we und wm werden kaufmännisch auf 6 Nachkommastellen gerundet. Risikohinweis: Die Anpassungsformeln implizieren, dass in extremen Marksituationen, z.b. bei starken Kursverlusten der Indexkomponente, der Index auch unter das P-Niveau fallen kann.

- 11 - Die Indexkomponente: Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex 1. Einführung Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex (der "EURO STOXX 50" oder der "Index") ist ein Aktienindex, der von STOXX Ltd. als Teil einer Familie verschiedener europaweiter Aktienindizes veröffentlicht wird. Zweck dieser Indizes ist es, die Transparenz des sich vor dem Hintergrund der Europäischen Währungsunion herausbildenden Europäischen Kapitalmarktes zu fördern. Der EURO STOXX 50 ist ein Blue Chip Index, der die 50 nach Free-Float-Marktkapitalisierung größten Titel aus den Teilnehmerländern der europäischen Währungsunion umfasst. Es handelt sich um einen kapitalgewichteten Kursindex, der nicht um Dividendenzahlungen korrigiert wird. Als solcher spiegelt er direkt die Bewertung der behandelten Unternehmen und deren Einschätzung durch den europäischen Kapitalmarkt wider. Damit erhält der Investor einen Maßstab für Ertrag und Risiko der wichtigsten Aktien am europäischen Kapitalmarkt. 2. Zusammensetzung und Gewichtung Die Auswahl der in den EURO STOXX 50 aufgenommenen Aktien erfolgt aus den Aktien von Gesellschaften aus den Mitgliedsstaaten der europäischen Währungsunion. Dies sind derzeit Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. In einem mehrstufigen Auswahlverfahren werden aus der Gesamtheit dieser Unternehmen zunächst diejenigen ausgewählt, die Eingang in den breit angelegten Dow Jones EURO STOXX 50 SM Preisindex finden. In einem zweiten Schritt werden dann die 50 nach Marktkapitalisierung wichtigsten Unternehmen aus den 18 Branchen zusammengefasst. Dies hat zur Folge, dass der Index etwa 60 % der größten Aktien der Free-Float-Marktkapitalisierung an den Börsen der europäischen Währungsunion enthält. Die Gewichtung der einzelnen Werte im Verhältnis zueinander entspricht dem ihrer Free-Float- Marktkapitalisierungen und wird, soweit sich Veränderungen ergeben, in vierteljährlichen Abständen angepasst. Die aktuelle Zusammensetzung und Gewichtung des EURO STOXX 50 kann der Webseite des Sponsors: www.stoxx.com entnommen werden. 3. Indexberechnung und Veröffentlichung Der EURO STOXX 50 wird von STOXX Ltd. auf der Grundlage der Laspyeres-Formel berechnet. Den aktuellen Indexstand erhält man, indem man die jeweils aktuelle Börsenkapitalisierung der Indextitel mit 1.000 multipliziert und durch die mit einem Korrekturfaktor angepasste (vgl. nachfolgend 4.) Börsenkapitalisierung der Indextitel zum Basiszeitpunkt 31. Dezember 1991 dividiert. Soweit Unternehmen aus den folgenden Ländern in den EURO STOXX 50 aufgenommen sind, werden der Berechnung die an den folgenden Aktienbörsen bzw. in den folgenden Handelssystemen festgestellten Kurse der Indextitel, so wie sie im Dow Jones Markets System übermittelt werden, zugrunde gelegt: Land des Unternehmens Belgien Deutschland Finnland Wertpapierbörse / Handelssystem Wertpapierbörse in Brüssel Wertpapierbörse in Frankfurt (XETRA) Wertpapierbörse in Helsinki

- 12 - Land des Unternehmens Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Spanien Wertpapierbörse / Handelssystem Wertpapierbörse in Paris Wertpapierbörse in Athen Wertpapierbörse in Dublin Wertpapierbörse in Mailand Wertpapierbörse in Luxemburg Wertpapierbörse in Amsterdam Wertpapierbörse in Wien Wertpapierbörse in Lissabon Wertpapierbörse in Madrid Die Aktienkurse werden in Euro angegeben. Der EURO STOXX 50 wird von STOXX Ltd. börsentäglich von 8.00 bis 20.00 Uhr MEZ in Intervallen von 15 Sekunden veröffentlicht. Der Schlusskurs des EURO STOXX 50 wird börsentäglich um 20.00 Uhr MEZ auf der Grundlage der Schlusskurse sämtlicher Indextitel errechnet. Soweit es an einem Tag für einzelne Titel kein Schlusskurs festgestellt wird, wird der Schlusskurs des vorangegangenen Tages zugrunde gelegt. 4. Anpassungen Eine Überprüfung der Gewichtung der Indextitel erfolgt quartalsweise jeweils am dritten Freitag des März, Juni, September und Dezember, während die Indexzusammensetzung des EURO STOXX 50 einmal jährlich überprüft und am dritten Freitag im September gegebenenfalls angepasst wird. Im übrigen erfolgen Anpassungen des Divisors der Indexformel, also der Börsenkapitalisierung der Indextitel zum Basiszeitpunkt 31. Dezember 1991, aufgrund von Ereignissen wie Verschmelzungen, Übernahmen, Spin-Offs, Kapitalerhöhungen, der Begebung von Gratisaktien einer anderen Aktiengattung oder dem Rückkauf eigener Aktien. Keine Anpassung erfolgt im Falle vom Gratisaktien der gleichen Aktiengattung, von Aktiensplits oder der Auszahlung von Bardividenden. Disclaimer Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist urheberrechtlich geschützt. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM und die damit verbundenen Warenzeichen wurden für die Nutzung zu bestimmten Zwecken von Commerzbank Aktiengesellschaft lizenziert. Der Dow Jones EURO STOXX 50 SM ist ein eingetragenes Warenzeichen der Dow Jones & Company, Inc. ("Dow Jones") und wurde für die Nutzung lizenziert. Die Beziehung von STOXX Ltd. und Dow Jones zu Commerzbank Aktiengesellschaft beschränkt sich auf die Lizenzierung des Dow Jones EURO STOXX 50 SM und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten.

- 13 - STOXX und Dow Jones: Tätigen keine Verkäufe und Übertragungen von Zertifikaten und führen keine Förderungsoder Werbeaktivitäten für Zertifikate durch. Erteilen keine Anlageempfehlungen für Zertifikate oder anderweitige Wertschriften. Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung und treffen keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Menge oder Preis von Zertifikaten. Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von Zertifikaten. Sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen der Zertifikate oder des Inhabers der Zertifikate bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones EURO STOXX 50 SM Rechnung zu tragen. STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit Zertifikaten. Insbesondere geben STOXX und Dow Jones keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Garantien und lehnen jegliche Gewährleistung ab hinsichtlich: der von Zertifikaten, dem Inhaber von Zertifikaten oder jeglicher anderer Person in Verbindung mit der Nutzung des Dow Jones EURO STOXX 50 SM und den im Dow Jones EURO STOXX 50 SM enthaltenen Daten erzielten und nicht erreichte Ergebnisse; der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones EURO STOXX 50 SM und der darin enthaltenen Daten; der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Nutzung des Dow Jones EURO STOXX 50 SM und der darin enthaltenen Daten; übernehmen STOXX und Dow Jones keinerlei Haftung für Fehler, Unterlassungen oder Störungen des Dow Jones EURO STOXX 50 SM oder der darin enthaltenen Daten; haften STOXX oder Dow Jones unter keinen Umständen für allfällige entgangene Gewinne oder indirekte, besondere oder Folgeschäden oder für strafweise festgesetzten Schadenersatz, auch dann nicht, wenn STOXX oder Dow Jones über deren mögliches Eintreten in Kenntnis sind. Der Lizenzvertrag zwischen STOXX und Commerzbank Aktiengesellschaft wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Zertifikate oder irgend einer Drittperson abgeschlossen.

- 14 - ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN 1 Form 1. Die Indexzertifikate (die "Zertifikate") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") werden durch ein Inhaber-Sammelzertifikat (das "Sammelzertifikat") verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. 2. Es werden keine effektiven Zertifikate ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von Zertifikaten (die "Zertifikatsinhaber") auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. Den Zertifikatsinhabern stehen Miteigentumsanteile an dem Sammelzertifikat zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragen werden können. 3. Das Sammelzertifikat trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. 2 Einlösung 1. Jeder Zertifikatsinhaber hat das Recht, von der Emittentin die Einlösung der Zertifikate zu verlangen. Die Einlösung kann nur gemäß den in Absatz 3. enthaltenen Bestimmungen und nur zu einem Einlösungstermin gefordert werden. "Einlösungstermin" ist jeder letzte Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres ab dem Monat Juni 2004. 2. Die Einlösung eines jeden Zertifikats erfolgt zu einem Betrag (der "Einlösungsbetrag") je Zertifikat, der dem in EUR ausgedrückten Referenzkurs (Absatz 4. b)) des Index (Absatz 4. c)) am fünften Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Einlösungstermin (der "Bewertungstag") entspricht. Für die Berechnungen gemäß diesen Zertifikatsbedingungen entspricht jeweils ein Indexpunkt EUR 1,00. Liegt nach Auffassung der Emittentin am Bewertungstag eine Marktstörung in Bezug auf den Index vor (Absatz 4. d)), wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, an dem keine Marktstörung vorliegt. Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag auf den dritten Bankarbeitstag vor dem Einlösungstag verschoben und liegt nach Auffassung der Emittentin auch an diesem Tag eine Marktstörung vor, dann wird die Emittentin den Index unter Anwendung der zuletzt für die Berechnung des Index gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Emittentin der Berechnung die Kurse der Indexbestandteile an diesem Tag zu dem Zeitpunkt zugrunde legt, an dem üblicherweise der Referenzkurs des Index bestimmt wird (der "Bewertungszeitpunkt"). Sollte der Handel in den für die Berechnung der Indexbestandteile zugrundegelegten Aktien an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Emittentin unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen sowie unter Berücksichtigung der an dem Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten den Kurs der jeweiligen Aktien bzw. Indexbestandteile zum Bewertungszeitpunkt nach billigem Ermessen ( 315 BGB) schätzen.

- 15-3. Um die Einlösung der Zertifikate zu einem Einlösungstermin zu verlangen, muss der Zertifikatsinhaber spätestens am zehnten Bankarbeitstag vor dem verlangten Einlösungstermin i. bei der Zahlstelle ( 4) eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen einreichen (die "Einlösungserklärung"); und ii. die Zertifikate an die Zahlstelle liefern und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zahlstelle, die Zertifikate aus dem gegebenenfalls bei der Zahlstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Zertifikate auf das Konto der Zahlstelle bei der Clearstream Banking AG. Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des zehnten Bankarbeitstages vor dem jeweiligen Einlösungstermin eingeht. Werden die Zertifikate, auf die sich eine Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig an die Zahlstelle geliefert, so ist die Einlösungserklärung nichtig. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Zertifikaten, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Zertifikate ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Zertifikaten als eingereicht. Etwaige überschüssige Zertifikate werden auf Kosten und Gefahr des Zertifikatsinhabers an diesen zurückübertragen. Nach wirksamer Einreichung von Zertifikaten zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der Einlösungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, die diesen am jeweiligen Einlösungstermin auf ein in der Einlösungserklärung vom Zertifikatsinhaber benanntes Konto übertragen wird. Mit der Einlösung der Zertifikate am jeweiligen Einlösungstermin erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Zertifikaten. 4. Für die Zwecke dieser Zertifikatsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Ein "Bankarbeitstag" ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. b) Der "Referenzkurs" ist der von der Emittentin festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Index. c) Der "Index" ist der von der Emittentin festgestellte und veröffentlichte EUROPA DYNAMIK Index, der auf Grundlage des Dow Jones EURO STOXX 50 Preisindex und einer synthetischen Geldmarktkomponente (die "Indexbestandteile") berechnet wird. Die Emittentin hat das Recht, die Berechnung und Veröffentlichung des Index einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution zu übertragen, die die Emittentin für diese Aufgabe für geeignet hält (der "Sponsor"). In diesem Fall wird der Einlösungsbetrag gegebenenfalls auf der Grundlage des vom Sponsor berechneten und veröffentlichten Index berechnet. d) Eine "Marktstörung" bedeutet die Aussetzung der Berechnung eines oder mehrerer Indexbestandteile bzw. die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels in den in einem Indexbestandteil enthaltenen Aktien an den Börsen, Märkten oder Handelssystemen, deren Kurse bzw. Preise für die Berechnung des betreffenden

- 16 - Indexbestandteils herangezogen werden, sofern eine solche Aussetzung oder Einschränkung nach Auffassung der Emittentin die Berechnung des Index wesentlich beeinflusst. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. 5. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Emittentin sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. 6. Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Zertifikate anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben sind von den Zertifikatsinhabern zu tragen und zu zahlen. 3 Ordentliches Kündigungsrecht der Emittentin 1. Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Januar 2006 (jeweils ein "Kündigungstermin"), die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen. 2. Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens 90 Tage vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß 6 bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. 3. Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikats gemäß 2 Absatz 2., wobei der fünfte Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Kündigungstermin als Bewertungstag gilt. 4. Sämtliche im Falle der Kündigung durch die Emittentin gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge der Clearstream Banking AG zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber überweist. 5. Das Recht der Zertifikatsinhaber, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch die Kündigung der Emittentin nicht berührt. 4 Zahlstelle 1. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Frankfurt am Main, ist Zahlstelle (die "Zahlstelle"). 2. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von internationalem Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß 6 bekannt zu machen.

- 17-3. Die Zahlstelle haftet daraus, dass sie Erklärungen abgibt, nicht abgibt oder entgegennimmt oder Handlungen vornimmt oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. 4. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit. 5 Schuldnerwechsel 1. Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Absatz 2. jederzeit nach Bekanntmachung durch die Emittentin gemäß 6 alle Verpflichtungen der Emittentin aus diesen Zertifikatsbedingungen übernehmen. Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend "Neue Emittentin" genannt) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann alle sich für die Emittentin aus den Zertifikate ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden; die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses 5, jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Zertifikatsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Zertifikaten befreit. Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort "Emittentin" in allen Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen (außer in diesem 5) die Neue Emittentin. 2. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a) sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Zertifikatsinhaber wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden; b) die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt) unbedingt und unwiderruflich zugunsten der Zertifikatsinhaber die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu übernehmenden Zahlungsverpflichtungen garantiert hat und der Text dieser Garantie gemäß 6 veröffentlicht wurde; c) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist. 3. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser 5 erneut Anwendung. 6 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, die die Zertifikate betreffen, werden in je einem überregionalen Pflichtblatt der Wertpapierbörsen veröffentlicht, an denen die Zertifikate zum Börsenhandel zugelassen sind.

- 18-7 Schlussbestimmungen 1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber, der Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Unwirksame Bestimmungen sollen dann dem Sinn und Zweck dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend ersetzt werden. 3. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. 4. Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist Frankfurt am Main. 5. Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen a) offensichtliche Schreiboder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer sowie b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind, d.h. die die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden unverzüglich gemäß 6 bekanntgemacht. Frankfurt am Main, den 20. Februar 2004 COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT