5410/17 AMM/dd/mhz DG

Ähnliche Dokumente
ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 412 final - ANNEX 1.

Bundesrat Drucksache 625/ Unterrichtung durch die Europäische Kommission

BGBl. III - Ausgegeben am 17. September Nr von 8

Protokoll zum Abkommen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DER EUROPÄISCHEN UNION, im Folgenden " Europäische Union",

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN,

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 429 final ANNEX 1.

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3357

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

12382/17 AF/mfa/ll DGD 1. Rat der Europäischen Union. Brüssel, den 24. Oktober 2017 (OR. en) 12382/17. Interinstitutionelles Dossier: 2017/0171 (NLE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Langtitel. Sonstige Textteile. Ratifikationstext. Bundesrecht konsolidiert

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli

ANHANG. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en)

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

RICHTLINIE 2013/22/EU DES RATES vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

Abgeschlossen in Luxemburg am 14. Oktober 2003 Zustimmung des Landtags: 10. März 2004 Inkrafttreten: 6.

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK KROATIEN AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

Inhaltsverzeichnis. A. Einführung. Vorwort... V Autorenverzeichnis... XXI Abkürzungsverzeichnis... XXIII

EUROPÄISCHER RAT Brüssel, den 31. Mai 2013 (OR. en) GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai Nr von 10 SCHLUSSAKTE. AF/CE/BA/de 1.

Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

ANHANG Begleitdokument zum

Selbstständigenquote im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige

EU-Verträge. Iküi Verlag. Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon. mit einer systematischen Einführung. ^JJVJ Bundesanzeiger

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. Oktober 1998 Teil III

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Entwicklung der Beschäftigung im EU-Vergleich

Selbstständige im EU-Vergleich - Alle Wirtschaftszweige

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN UND SONSTIGE ERKLÄRUNGEN DER DERZEITIGEN VERTRAGSPARTEIEN UND DER NEUEN VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

DIE EUROPÄISCHE UNION. (im Folgenden auch "Union"), DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Abgeschlossen in Brüssel am 19. August 2010 Zustimmung des Landtags: 22. September Vorläufig angewendet seit 1.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

944 der Beilagen XXIV. GP - Beschluss NR - 03 Schlussakte in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 10 SCHLUSSAKTE

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 482 final ANNEXES 1 to 4.

15469/15 AF/mfa DGD 1. Rat der Europäischen Union. Brüssel, den 26. Januar 2016 (OR. en) 15469/15. Interinstitutionelles Dossier: 2015/0294 (NLE)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

3. SCHLUSSAKTE DER REGIERUNGSKONFERENZ

Beitrittsvertrag Dänemark, Irland, Großbritannien und Norwegen

Nummer 7. Anlage IV zu Anhang II

Europäisches Kulturabkommen. Übersetzung 1. (Stand am 13. Februar 2013)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. Februar 2010 (OR. en) 5190/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0155 (ACC) LIMITE ISR 1 ARM 1 MI 9

64 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 25 Protokoll deutsch (Normativer Teil) 1 von 9

Europäischer Rat Brüssel, den 19. Juni 2018 (OR. en) RECHTSAKTE BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

Abkommen vom 21. Juni 1999

014531/EU XXV.GP Eingelangt am 03/03/14

Abgeschlossen am 22. September 2011 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. März 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1.

Protokoll. Originaltext

Abgeschlossen in Brüssel am 22. September 2011 Inkrafttreten: 1. Mai 2012

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2015) 645 final ANNEX 1.

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 3. April 2012 (OR. en) 7433/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2011/0457 (NLE)

vom 17. März

HERBSTPROGNOSE 2016 WICHTIGE WIRTSCHAFTSINDIKATOREN

Bundesrat Drucksache 351/08. Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht

Frei Rampe Schlachthofpreise in der EU exkl. USt. Jungrinder R3 in Euro je kg Kaltschlachtgewicht

DOWNLOAD. Die Europawahl. Politik ganz einfach und klar. Sebastian Barsch. Downloadauszug aus dem Originaltitel: Politik ganz einfach und klar: Wahlen

Europa? Ich will es wissen! Rollenprofil (Szenario 1) Belgien. Niederländisch, Französisch, Deutsch. BIP pro Kopf ca Arbeitslosenquote 8,5%

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Angebot. Tel.: Fax: Website: Shop:

KMU im Hochtechnologiebereich des Verarbeitenden Gewerbes und im wissensintensiven Dienstleistungssektor

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 DER KOMMISSION

WINTERPROGNOSE 2016 WICHTIGE WIRTSCHAFTSINDIKATOREN (a) Reales Bruttoinlandsprodukt (jährl. prozentuale Veränderung) Durchschnittswert

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument D011724/02.

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

- Kriegsgräberabkommen -

FRÜHJAHRSPROGNOSE 2017 WICHTIGE WIRTSCHAFTSINDIKATOREN (a) Reales Bruttoinlandsprodukt (jährl. prozentuale Veränderung) Durchschnittswert

Europäisches Semester: Integrierte länderspezifische Empfehlungen - Billigung und Bericht an den Europäischen Rat

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Unterzeichnungsdatum. Index. Langtitel. Änderung. Bundesrecht konsolidiert

VORBLATT ERLÄUTERUNGEN. Allgemeiner Teil

Protokoll zum Abkommen

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11872

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Deutsch als Fremdsprache

(Text von Bedeutung für den EWR)

Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 14. Mai 2018 (OR. en) 15410/17 Interinstitutionelles Dossier: 2017/0319 (NLE) COLAC 144 WTO 329 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union 5410/17 AMM/dd/mhz DG DE

DRITTES ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER WIRTSCHAFTLICHE PARTNERSCHAFT, POLITISCHE KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN ANDERERSEITS ANLÄSSLICH DES BEITRITTS DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION AP/EU/MX/de 1

DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, AP/EU/MX/de 2

DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, AP/EU/MX/de 3

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden Mitgliedstaaten, und DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden Union, einerseits, und DIE VEREINIGTE MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden Mexiko, andererseits, im Folgenden zusammen Vertragsparteien, IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden Abkommen ) am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist, AP/EU/MX/de 4

IN DER ERWÄGUNG, dass das Erste Zusatzprotokoll zum Abkommen anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 2. April 2004 in Mexiko-Stadt und am 29. April 2004 in Brüssel unterzeichnet wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union am 29. November 2006 in Mexiko-Stadt unterzeichnet wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, im Folgenden Beitrittsvertrag, am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der dem Beitrittsvertrag beigefügten Akte über den Beitritt der Republik Kroatien der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zu erfolgen hat, IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 55 des Abkommens die Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens einerseits die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und andererseits Mexiko sind, AP/EU/MX/de 5

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 56 des Abkommens das Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird, und andererseits für das Gebiet Mexikos gilt, IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 59 des Abkommens das Abkommen in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst wurde, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens, IN DER ERWÄGUNG, dass die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich geworden sind wie die Fassungen in den ursprünglichen Sprachen des Abkommens, IN DER ERWÄGUNG, dass es Artikel 5 Absatz 3 dieses Protokolls der Union und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, dieses Protokoll vorläufig anzuwenden, bevor sie ihre internen Verfahren abgeschlossen haben, die für sein Inkrafttreten erforderlich sind, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: AP/EU/MX/de 6

ARTIKEL 1 Die Republik Kroatien wird als Vertragspartei in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits einbezogen. ARTIKEL 2 (1) Nach der Unterzeichnung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und Mexiko die kroatische Sprachfassung des Abkommens. (2) Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Abkommens. ARTIKEL 3 Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. AP/EU/MX/de 7

ARTIKEL 4 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ARTIKEL 5 (1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen internen Verfahren unterzeichnet und genehmigt. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. AP/EU/MX/de 8

(3) Für die Zeit bis zum Abschluss der internen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten dieses Protokolls kommen die Vertragsparteien ungeachtet des Absatzes 2 überein, dieses Protokoll ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer zu diesem Zweck erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben und Mexiko den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. (4) Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu am FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION AP/EU/MX/de 9