Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2019

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Transkript:

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2019 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB) genannt- und -nachstehend Lieferant genannt- 1. Vertragsgegenstand und Umfang 1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von elektrischer Verlustenergie in Höhe von 36.279,629 MWh in Form einer Fahrplanlieferung zur Deckung der physikalischen Netzverluste des VNB im Kalenderjahr 2019. 1.2. Der Lieferant liefert in Übereinstimmung mit der Zuschlagserklärung das vom VNB vorgegebene Verlustprofil als Fahrplanlieferung in den in 1.3 genannten Bilanzkreis 1.3. Der VNB hat keinen eigenen Verlustenergie-Bilanzkreis. Die Zuordnung geschieht über den Bilanzkreis der Allgäuer Überlandwerk GmbH. Dieser lautet: 11XAUEW--------U 1.4. Die Verpflichtung zur Stromlieferung besteht nicht. - soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihnen nicht möglich ist, oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, - soweit sonstige vertragliche Vereinbarungen existieren, die diesem Vertrag entgegenstehen.

2. Preise und Abrechnung 2.1. Der von dem VNB zu zahlende Stromlieferpreis (Arbeitspreis) für die Fahrplanlieferung richtet sich nach der Preisentwicklung definierter Handelsprodukte an der Strombörse EEX. 2.2 Der Verkäufer kauft die zu beschaffende Gesamtstrommenge während des Beschaffungszeitraums börsentäglich in Teilmengen ein bzw. berechnet den Preis, der sich durch diese Einkaufsweise ergeben würde. Als zu beschaffende Gesamtstrommenge gilt der gemäß vom VNB prognostizierte Netzverlust Fahrplan entsprechend Anlage 2. 2.3 Die Größe der börsentäglich zu beschaffenden Teilmenge ist konstant. Sie ergibt sich aus der zu beschaffenden Gesamtstrommenge dividiert durch die Handelstage des Beschaffungszeitraums. Dieser beginnt am 15.01.2018 und endet am 30.09.2018 und umfasst somit 177 Handelstage an der EEX. 2.4 Die Beschaffung erfolgt auf Grundlage der Produkte EEX Phelix-DE Future Cal19 Base und EEX Phelix-DE Future Cal19 Peak. Zur Bildung des Stromlieferpreises sind die jeweiligen börsentäglichen Schlusskurse (Settlementprice) dieser Produkte zugrunde zu legen. 2.5 Täglich wird ein Anteil der Beschaffungsmenge (=Gesamtstrommenge/Anzahl der Handelstage im Beschaffungszeitraum) nach folgender Formel bepreist: dabei AP n α β γ Cal19 Base Cal19 Peak AP n = Cal19 Base n + β Cal19 Peak n + γ Arbeitspreis am Handelstag n 0,8845 Baseloadanteil an der Gesamtstrommenge 0,1155 Peakloadanteil an der Gesamtstrommenge fixes Dienstleistungsentgelt in EUR/MWh (zwei Nachkommastellen) Settlementpreis EEX Phelix-DE Future Cal19 Base am Handelstag n Settementpreis EEX Phelix-DE Future Cal19 Peak am Handelstag n Der für die Stromlieferung ab 01.01.2019 zu zahlende Arbeitspreis errechnet sich aus dem arithmetischen Mittelwert aller Teilbeschaffungen. 2

2.6. Diese Preise sind Nettopreise und enthalten nicht die Kosten für die Netznutzung. Bei Inkrafttreten oder Änderung gesetzlicher Maßnahmen, Steuern, Abgaben, Umlagen oder Auflagen mit Einfluss auf den Strompreis ändert sich dieser entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung. 2.7 Die Rechnungsstellung erfolgt an folgende Anschrift: AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten 2.8. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung der Stromlieferung erfolgt gemäß Anlage 1 monatlich nach Abschluss eines jeden Liefermonats auf Basis der gelieferten Energiemengen. Diese werden zu dem von dem Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2.9. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom VNB nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Sofern der VNB seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht innerhalb von zehn Werktagen nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zu beenden. 3. Vertragsbeginn und Vertragsdauer 3.1. Dieser Vertrag tritt am 01.01.2019 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019 24:00 Uhr, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. 3.2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner länger als 14 Tage in Folge oder länger als dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war, oder wenn der andere Vertragspartner die Erfüllung seiner Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt o- der dies ankündigt, oder 3

wenn Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den anderen Vertragspartner vorliegen oder der andere Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sowie wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des anderen Vertragspartners oder eines wesentlichen Teils seines Vermögens eingeleitet wurde. Ein wichtiger Grund liegt für den Lieferanten weiterhin vor, wenn der VNB mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der schriftlichen Mitteilung nachkommt. 3.3. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der kündigende Vertragspartner kann in seiner Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen. Von dem Vertragspartner, der den Kündigungsgrund geliefert hat, kann der andere Vertragspartner Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verlangen. 4. Haftung 4.1. Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Vertragspartner haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Lieferverhältnisses vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. 4.2. Im Falle eines Lieferausfalls ist der Lieferant verpflichtet, dem VNB den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 5. Schlussbestimmungen 5.1. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle gegebenenfalls früher abgeschlossenen Verträge über die Lieferung elektrischer Verlustenergie für den ausgeschriebenen Zeitraum, deren Nachträge sowie alle zusätzlichen Vereinbarungen hierzu, zwischen dem VNB und dem Lieferanten ihre Gültigkeit. 5.2. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der schriftlichen Form. 4

5.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. 5.4. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. 5.5. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen Daten werden von den Vertragsparteien automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwandt. 5.6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu). 5.7. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält je eine Ausfertigung. 5.8. Folgende Anlagen sind Vertragsinhalt und gelten als wesentlicher Bestandteil des Vertrages: Anlage 1 Anlage 2 Abrechnung Netzverluste 2019 Lieferant an VNB Ausgeschriebene Energiemenge in elektronischer Form (Fahrplanlieferung_Netzverluste_AN_2019.xlsx) Ort, Datum Kempten, Ort, Datum Lieferant Georg Fahrenschon 5

Anlage 1 Abrechnung Netzverluste 2019 Lieferant an VNB zum Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2019 Arbeit MWh Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Jahr /MWh Verrechnung 6