Satzung der Westfalen Sport-Stiftung Präambel Tiefgreifende gesellschaftliche Veränderungen u.a. in Gestalt demographischer Entwicklungen, einer Veränderung des überkommenen Familienbildes, welches zunehmend Ganztagsschulen hervorbringt, und abnehmende Unterstützung seitens der öffentlichen Hand außerhalb ihrer Pflichtaufgaben bedingen die Notwendigkeit, im Interesse der Aufrechterhaltung einer flächen-deckenden und gesunden Vereinsstruktur im Verbandsgebiet des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen e.v. (FLVW) Voraussetzungen für eine nachhaltige und verlässliche Förderung des Sports im allgemeinen, des Fußball- und Leichtathletiksports im Besonderen in Verbindung auch mit den Schulen zu schaffen. Diesen Zwecken soll die vom FLVW ins Leben gerufene Stiftung Westfalen Sport dienen. 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Westfalen Sport. (2) Sie hat ihren Sitz in Kamen. (3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. 2 Zweck der Stiftung Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports im Allgemeinen und des Fußball- und Leichtathletiksports im Besonderen, vor allem in den Vereinen und in Schulen, insbesondere durch Veranstaltung von Lehrgängen durch finanzielle Hilfen für (insbesondere) jugendliche Sportler, soweit die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit gem. 53 AO vorliegen und durch Veranstaltung von Aktionstagen durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird eine gleichmäßige Verteilung auf Projekte des Verbandes, der Kreise und der Vereine angestrebt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (3) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. 58 Nr. 1 AO tätig wird. 4 Grundstockvermögen (1) Das Grundstockvermögen beträgt 100.000,00 zum Gründungszeitpunkt. (2) Es ist vorgesehen, das Grundstockvermögen durch weitere Zuwendungen zu erhöhen. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (4) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt die Aufgabe aus den Erträgnissen des Grundstücksvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit sie nicht zur Stärkung des Grundstocksvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung darf technische Mittel, einschließlich des Sportstättenbaus, anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zuschüsse oder auch langfristige zinslose Darlehen gewähren oder Maßnahmen selbst durchführen. Die Darlehen dürfen nur bei ausreichender Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Mittel dürfen nicht an die Stelle von Förderung der öffentlichen Hand treten. (4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Ein Geschäftsführer kann gegebenenfalls ernannt werden. (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Angemessene auslagen werden nach den geltenden Vorschriften der Finanzordnung des FLVW erstattet. Unberührt bleibt 11 dieser Satzung. 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu vierzehn Mitgliedern. Ihnen gehören an: a) der Vorsitzende b) sein Stellvertreter c) bis zu sechs Vertreter aus den Mitgliedsvereinen des FLVW, wobei eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden soll d) bis zu sechs Personen aus dem öffentlichen Leben. (2) Der Vorsitzende des Kuratoriums (Nr. 1 a) ist der jeweilige Präsident des FLVW. Seine Amtszeit endet mit dem Ablauf des FLVW-Amtes. (3) Der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums (Nr. 1 b) ist der jeweilige Verwaltungsratsvorsitzende des FLVW. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des FLVW-Amtes.
(4) Die unter Nr. 1 c und 1 d genannten Mitglieder werden durch das Präsidium des FLVW berufen. Ihre Amtszeit beginnt mit der Berufung durch das FLVW-Präsidium und endet mit dem darauffolgenden ordentlichen Verbandstag des FLVW. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. (5) Nimmt der Vorsitzende des Kuratoriums (Nr. 1 a) und sein Stellvertreter (Nr. 1 b) sein Amt nicht an oder legt es nieder, ohne gleichzeitig sein Amt im FLVW zu verlieren, bestimmt das FLVW-Präsidium den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter. Deren Amtszeit endet mit dem Ablauf des FLVW-Amtes des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheidet eines der unter Nr 1 c und Nr. 1 d genannten Mitglieder aus dem Kuratorium während der Amtszeit aus, kann das Präsidium des FLVW ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die unter Nr. 1 c und Nr. 1 d genannten Mitglieder des Kuratoriums können vom FLVW- Präsidium aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden. (7) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören. 8 Aufgaben des Kuratoriums Das Kuratorium beschließt über die maßgeblichen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere über: 1. Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes 2. Genehmigung des Jahresabschlusses 3. Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes 4. Entlastung des Vorstandes 5. Genehmigung des Haushaltsplanes des Vorstandes 6. Verabschiedung von Anträgen des Vorstandes auf Satzungsänderungen 7. Antrag auf Aufhebung der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand. 9 Beschlussfähigkeit und Abstimmung des Kuratorium (1) Das Kuratorium tritt bei Bedarf, jedoch mindestens ein Mal jährlich zusammen. Der Vorsitzende des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) oder sein Stellvertreter ( 7 Nr. 1 b) beruft das Kuratorium zu seinen Sitzungen schriftlich ein und leitet sie. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und - soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt - mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende des Kuratoriums (3 7, Nr. 1 a) oder sein Stellvertreter ( 7, Nr. 1 b) (3) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7,Nr. 1 a), ersatzweise seines Stellvertreters ( 3, Nr. 1 b). Beschlüsse des Kuratoriums können, wenn nicht mehr als zwei seiner Mitglieder widersprechen, auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder. Satzungsänderungen, die den Zweck oder wesentliche Strukturen der Organe betreffen, und der Beschluss über die Stiftungsauflösung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder. (4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. (5) Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes ( 10, Nr. 1 a ) zur Kenntnis zu bringen. 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ihm gehören an: a) der Vorsitzende b) der Schatzmeister c) und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes (Nr. 1 a) ist der jeweilige Vizepräsident Fußball des FLVW. Er wird vom Schatzmeister (Nr. 1 b) vertreten. Die Amtszeit des Vorsitzenden des Vorstandes (Nr. 1 a) endet mit Ablauf des FLVW-Amtes. (3) Der Schatzmeister (Nr. 1 b) ist der jeweilige Vizepräsident Finanzen des FLVW. Seine Amtszeit endet mit Ablauf des FLVW-Amtes.
(4) Die unter Nr. 1 c genannten Mitglieder werden durch das Präsidium des FLVW berufen. (5) Nimmt der Vorsitzende des Vorstandes (Nr. 1 a) und/oder der Schatzmeister (Nr. 1 b) sein Amt nicht an oder legt es nieder, ohne auch gleichzeitig sein Amt im FLVW zu verlieren, bestimmt das FLVW-Präsidium den Vorsitzenden bzw. Schatzmeister. Deren Amtszeit endet mit Ablauf des FLVW-Amtes des ausgeschiedenen Mitgliedes. (6) Der Vorsitzende des Vorstandes (Nr. 1 a) und der Schatzmeister (Nr. 1 b) können vom Kuratorium aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden. (7) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung die Zwecke und aufgaben nach 2 der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: die Verwaltung des Stiftungsvermögens die Verwaltung der Stiftungsmittel die Aufstellung des Haushaltplanes die Vorlage des Jahresabschlusses (mit der Vermögensübersicht) an das Kuratorium die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes der Stiftung an das Kuratorium. (2) Wird vom Vorstand ein Geschäftsführer ernannt, kann dieser auch hauptamtlich tätig sein. Er führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand ( 10 Nr. 1). (3) Zur Wahrung repräsentativer Aufgaben kann der Vorstand Repräsentanten berufen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Repräsentanten können die Mitglieder des Vorstandes eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigung (pauschal) beschließen. (4) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Der Vorsitzende des Vorstandes ( 10, Nr. 1 a) oder der Schatzmeister ( 10, Nr. 1 b) beruft den Vorstand zu seinen Sitzungen schriftlich ein und leitet sie. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes ( 10, Nr. 1 a), ersatzweise des Schatzmeisters ( 10, Nr. 1 b). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Beschlüsse des Vorstandes können, wenn kein Mitglied widerspricht, auch im schriftlichen oder im fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden (6) Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter oder vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied ( 10, Nr. 1 c) sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen. sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) und seinem Stellvertreter ( 7, Nr. 1 b) zur Kenntnis zu bringen. 12 Vertretung der Stiftung (1) Die Vertretung der Stiftung ( 83, 26 BGB) obliegt dem Vorstand (2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam bzw. je ein Vorstandsmitglied mit dem Geschäftsführer. (3) Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer sind von den Vorschriften des 181 BGB befreit. 13 Sitzung des Kuratoriums und des Vorstandes Mindestens ein Mal jährlich findet unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) unter Wahrung der Zuständigkeiten dieser Satzung eine ordentliche gemeinsame Sitzung des Kuratoriums und des Vorstandes statt. Die Ladung zu dieser Sitzung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Kuratoriums ( 7, Nr. 1 a) oder durch seinen Stellvertreter ( 7, Nr. 1 b). Die einladungsfeist beträgt zwei Wochen. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter oder vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied ( 11, Nr. 3) sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und Vorstandes zur Kenntnis zu bringen. 14 Änderung der Stiftungssatzung und Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht, soweit das Stiftungsrecht dies verpflichtend vorsieht. (2) Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung sind dem Finanzamt anzuzeigen. (3) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen dem Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband e.v. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 15 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 16 Aufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts. (2) Die Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung in Kraft.