Kindergartenordnung für den Kindergarten der Gemeinde Beidenfleth

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Transkript:

Kindergartenordnung für den Kindergarten der Gemeinde Beidenfleth - Lesefassung Stand 07.10.2011-1. Aufnahme 1.1. Aufgenommen werden alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht. Kinder unter 3 Jahren werden in Ausnahmefällen aufgenommen, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die verfügbaren Vormittagsplätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze. Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit. Die Gemeindevertretung behält sich in Fällen von sozialen Härten und bei Behinderungen eine besondere Entscheidung vor, die von dieser Kindergartenordnung abweichen kann. Kinder aus anderen Gemeinden werden aufgenommen, wenn Platz vorhanden ist. Kostenausgleich ist erforderlich. 1.2 Die Erziehungsberechtigten erkennen durch Ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Kindergartenordnung an. 1.3 Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. 1.4 Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder aufgenommen werden, soweit Plätze zur Verfügung stehen. 1.5 Ärztliches Attest Neben dem Anmeldeformular muss eine ärztliche Bescheinigung für die Aufnahme in den Kindergarten vorgelegt werden. Infektionskrankheiten, Schutzimpfungen, Allergien und Medikamentenunverträglichkeiten sollten schriftlich festgehalten sein. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein. 2. Gesundheitsvorsorge Es wird darum gebeten, sofort beim Beginn einer Krankheit, insbesondere beim Auftreten von starken Erkältungen, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Augenkartarrh, Erbrechen, Fieber und allgemeiner Mattigkeit, die Kinder zu Hause zu behalten und den Arzt um Rat zu fragen. Teilen Sie ansteckende oder übertragbare Krankheiten sowie Ungeziefer unbedingt mit, auch wenn bisher nur Familienangehörige betroffen sind.

3. Zusammenarbeit Die Leiterin des Kindergartens, das Erziehungspersonal und die Eltern müssen Wert auf eine gute Zusammenarbeit legen. Die Eltern werden deshalb gebeten, alle ihre Kinder betreffenden Fragen vertrauensvoll mit den Erziehungskräften zu besprechen. 4. Öffnungszeiten Unsere Einrichtung ist in der Regel geöffnet von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr wird ein Spätdienst angeboten, in dem die Möglichkeit besteht, am Mittagstisch teilzunehmen. Um einen sinnvollen Tagesablauf zu gewährleisten, sollten alle Kinder von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr anwesend sein. 5. Schließungszeiten Unser Kindergarten schließt in den -Sommerferien 4 Wochen und zwischen Weihnachten und Neujahr Für besondere Kindergartenaktivitäten, Ausnahmesituationen und Fortbildungen, an denen alle Mitarbeiter/innen teilnehmen, kann die Einrichtung geschlossen werden. Dieses wird mit dem Beirat und dem Träger abgesprochen und rechtzeitig den Eltern mitgeteilt. 6. Elternbeiträge Die Elternbeiträge richten sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde Beidenfleth Der Elternbeitrag muss bis zum 5. eines Monats auf das Konto der Amtskasse Wilstermarsch überwiesen worden sein. Dies entfällt, wenn dem Amt Wilstermarsch eine Einzugsermächtigung Ihrer Bank vorliegt. Der Beitrag ist einklagbar, soweit eine Kündigung durch den Träger nicht ausgesprochen wurde. 7. Verpflegung Es wird täglich ein kostenpflichtiges Mittagsessen angeboten.

8. Abmeldung und Kündigung 8.1 Um eine gute Entwicklung der Kinder zu gewährleisten, wird ein ununterbrochener Kindergartenbesuch empfohlen. Hat das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert. 8.2 Auch wenn ein Kind fehlt, wird zur Aufrechterhaltung des Platzanspruches der Beitrag erhoben. 8.3 Eine Abmeldung ihres Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich; in besonderen Fällen, z. B. Umzug der Familie, kann eine Abmeldung Ihres Kindes mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Es bedarf der Zustimmung des Trägers. Abmeldungen sind bei der Kindergartenleiterin vorzunehmen. Ausgenommen ist das Ausscheiden eines Kindes wegen Schulpflicht. 8.4 Der Betreuungsvertrag kann vom Träger gekündigt werden, wenn a) der Monatsbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlt wurde; b) wenn ein Kind unentschuldigt länger als 1 Monat die Einrichtung nicht besucht hat; c) wenn die Eltern sich mit der Zielsetzung der Einrichtung (siehe Kindertagesstättengesetz) nicht einverstanden erklären können und eine Einigung darüber nicht möglich ist; Ziele und Grundsätze des Kindestagesstättengesetzes werden mit der Kindergartenordnung veröffentlicht (siehe Ausschnitte aus dem KitaG Anlage 1); d) wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. Dabei hat der Träger eine Frist von vier Wochen zum Monatsende einzuhalten. 9. Haftung 9.1 Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. Der Kindergarten ist gegen Unfälle bei der Gemeindeunfallversicherung versichert - auf dem direkten Weg zum Kindergarten sowie auf dem direkten Nachhauseweg, - während des Aufenthaltes im Kindergarten innerhalb der Öffnungszeit, - bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch des Kindergartens ergeben im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb des Kindergartens, z.b. bei externen Unternehmungen.

9.2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zum Kindergarten oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit der Kindergarten der Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann. 9.3 Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen. 10. Wegeaufsicht Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind die Erziehungsberechtigen aufsichtspflichtig. Wenn Ihr Kind alleine nach Haus gehen soll, in der Regel im letzten Jahr vor Schuleintritt, ist dies nach Rücksprache grundsätzlich möglich. Hierzu ist eine gesonderte Erklärung zu unterschreiben. Wenn Erzieher/innen aus pädagogischen Gründen Bedenken haben, dass das Kind allein nach Hause geht, sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren. Soll Ihr Kind auch von dem Kindergartenpersonal nicht bekannten Personen abgeholt werden, muss eine Absprache mit den Erziehungsberechtigten getroffen werden. 11. Rechnungslegung und Prüfung 11.1 Die Kassengeschäfte des Kindergartens werden von der Amtskasse Wilstermarsch erledigt. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung werden von der Gemeindevertretung beschlossen. 11.2 Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung können von jedermann eingesehen werden. 12. Aufsicht 12.1 Der Kindergarten untersteht der Aufsicht der Gemeindevertretung. 12.2 Für die Gesundheitsaufsicht ist das Gesundheitsamt des Kreises Steinburg zuständig. 12.3 Die Fachaufsicht führt das Kreisjugendamt Itzehoe. Beidenfleth, den 07.10.2011 Gemeinde Beidenfleth Bürgermeister

Eingearbeitet ist der von der Gemeindevertretung am 29.09.2011 beschlossene Nachtrag 1