Förderhinweise Fit for Work für Geflüchtete

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Transkript:

Förderhinweise Fit for Work für Geflüchtete Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23. Dezember 2016, Az. I 8/6201.02-1/15 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderhinweise und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung BayHO (GVBl S. 433, BayRS 630-1-F), zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen für die Durchführung betrieblicher Ausbildungen von jungen Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und Geduldeten. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Abschnitt 1 Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Förderung Zweck der Förderung Fit for Work für Geflüchtete ist es, durch die Förderung dem besonderen Aufwand von Unternehmen, die betriebliche Ausbildungen von jungen Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und Geduldeten durchführen, Rechnung zu tragen. Damit soll für junge Asylbewerber, die auf Grund der Situation am Ausbildungsmarkt, der persönlichen Lebenslage, wegen Bildungs-, Sprach- und Qualifizierungsdefiziten oder geringeren sozialen und persönlichen Kompetenzen keine Ausbildungsstelle bekommen haben, der Eintritt ins Erwerbsleben gefördert und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss unterstützt werden. Die Förderung ist ein Beitrag zu den Zielen der am 13.10.2015 von der Bayerischen Staatsregierung mit der Bayerischen Wirtschaft und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit unterzeichneten Vereinbarung Integration durch Ausbildung und Arbeit.

2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse mit jungen Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und Geduldeten, die zur Zielgruppe nach Nr. 4.2 dieser Förderhinweise zählen. Ausbildende Unternehmen können nach Maßgabe dieser Förderhinweise Fit for Work für Geflüchtete einen Zuschuss zu den Ausgaben für die Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie ein betriebliches Ausbildungsverhältnis mit jungen Menschen aus der Zielgruppe abschließen und die Ausbildung durchführen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind ausbildende Unternehmen, mit Sitz oder im Handelsregister eingetragener Niederlassung in Bayern, die mit Jugendlichen aus der Zielgruppe (Nr. 4.2 dieser Förderhinweise) ein Berufsausbildungsverhältnis nach Maßgabe dieser Förderhinweise schließen und in Bayern durchführen. Dazu zählen Unternehmen und Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der freien Berufe, nichtgewerbliche Ausbildungsstätten und die zur Ausbildung befugten Familien- und Anstaltshaushalte. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Ausbildungsverhältnis 4.1.1 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das förderfähige Ausbildungsverhältnis einschließlich der Probezeit mindestens sechs Monate bestanden hat. Bei der Berechnung dieser sechsmonatigen Frist werden angefangene Monate nicht aufgerundet. Unter der Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten erfolgreich abgeschlossen bzw. die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist auch für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine Förderung möglich. 4.1.2 Gefördert werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 1. August 2016 begonnen haben. 4.1.3 Der Berufsausbildungsvertrag muss mit einem jungen Menschen geschlossen worden sein, der das 25. Lebensjahr am Tag des Beginns der Berufsausbildung noch nicht vollendet hatte.

4.1.4 Die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen. Grundlage für das Ausbildungsverhältnis sind die 4, 64 bis 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder 25, 42k bis 42m Handwerksordnung (HwO) in der jeweils für das Ausbildungsverhältnis geltenden Fassung. 4.1.5 Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bereits eine Berufsausbildung nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO abgeschlossen haben, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, oder die bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben haben. Die Stufenausbildung gilt hierbei über alle Stufen hinweg als eine einheitliche Ausbildung. 4.2 Zielgruppe Zur Zielgruppe dieser Förderhinweise zählen junge Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete, wenn sie zum Zeitpunkt des im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsbeginns diesem Personenkreis angehören und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 4.2.1 Jugendliche, die die allgemeinbildende Schule ohne Abschluss verlassen haben; Schulentlassene aus einer Wirtschaftsschule sind den Schulentlassenen aus einer allgemeinbildenden Schule gleichgestellt. 4.2.2 Jugendliche, die als Schülerin / Schüler einer Praxisklasse einer bayerischen Mittelschule die Schule verlassen haben. 4.2.3 Jugendliche, die bereits im Vorjahr oder früher eine allgemeinbildende Schule verlassen haben, wenn bis zu Beginn der Ausbildung höchstens der erfolgreiche Abschluss einer Mittelschule erworben wurde (keine Förderung bei Erwerb von Qualifizierender Abschluss der Mittelschule oder mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule ). Dazu zählen Jugendliche aus den Berufsintegrationsklassen der Berufsschulen (zweijähriges bayerisches Modell). Diese Jugendlichen haben eine kooperative oder vollzeitschulische Berufsintegrationsklasse (2. Jahr im zweijährigen Modell; ggf. auch eine Klasse im Modellprojekt Berufliches Übergangsjahr) abgeschlossen. Sie erwerben mit erfolgreichem Beenden den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule (ehemals Hauptschulabschluss - vergl. 45 Abs. 3 Satz 1 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (BSO)).

4.2.4 Jugendliche, die eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO machen. Zur Zielgruppe zählt nicht, wer das Ausbildungsverhältnis in Teilzeit durchführt, weil zeitgleich mit der betrieblichen Ausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht wird, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt. 4.2.5 Jugendliche, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) gem. 75 SGB III angewiesen sind, wenn der Jugendliche spätestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung mit einem Maßnahmeträger eine Vereinbarung über abh geschlossen hat. 4.2.6 Jugendliche, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der Assistierten Ausbildung (AsA) gem. 130 SGB III angewiesen sind, wenn der Ausbildungsbertrieb spätestens zwölf Monate nach Beginn der Ausbildung einen Kooperationsvertrag mit dem Maßnahmeträger und dem daran teilnehmenden Jugendlichen für die ausbildungsbegleitende Phase abgeschlossen hat. Eine Änderung des Rechts zum Aufenthalt nach Ausbildungsbeginn bleibt unberücksichtigt. 4.3 Beginn der Berufsausbildung und Beginn der Förderung Als Beginn der Berufsausbildung im Sinne dieser Förderhinweise gilt jeweils der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsbeginn. Die Förderung beginnt für Ausbildungsverhältnisse nach den Nrn. 4.2.5 und 4.2.6 ab dem 1. des Monats, der auf den Abschluss der Vereinbarung oder des Kooperationsvertrages folgt. Maßgebend ist das Datum der Unterschrift. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 5.2 Höhe der Förderung Die Zuwendung beträgt monatlich 200 Euro (Festbetrag), bei einem Bewilligungszeitraum von maximal 22 Monaten also maximal 4.400 Euro. Beginnt

oder endet die Ausbildung nicht am Monatsersten bzw. letzten, dann gilt dieser Monat als ganzer Monat. 5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der vom Betrieb geschuldeten Brutto- Ausbildungsvergütung für jeden Monat der Ausbildung, in dem die Fördervoraussetzungen für das Ausbildungsverhältnis erfüllt sind. Der Ausbildungsbetrieb leistet einen Finanzierungsbeitrag in Höhe der Differenz zur Ausbildungsvergütung. 5.4 Ausschluss der Förderung Eine Förderung nach Maßgabe dieser Förderhinweise ist ausgeschlossen, wenn 5.4.1 es sich um ein Ausbildungsverhältnis mit einem anerkannten Asylbewerber handelt, 5.4.2 der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmer eines aus Mitteln des ESF oder aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht oder 5.4.3 zur Gewinnung oder Erhaltung desselben Ausbildungsvertrags weitere Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Abschnitt 2 Verfahren 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren 6.1 Zuständige Stelle Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist zuständig für das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Rückforderungsverfahren sowie für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren. 6.2 Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 22 Monate ab dem in Nummer 4.3 genannten Beginn der Förderung.

6.3 Antragsverfahren und Antragsfrist 6.3.1 Beabsichtigt ein ausbildendes Unternehmen einen Auszubildenden einzustellen, hat der Betrieb seinen Förderbedarf für das jeweilige Ausbildungsjahr vor Abschluss des Ausbildungsvertrages gegenüber der Bewilligungsbehörde, dem ZBFS, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth, formlos zu erklären. Die Erklärung sollte elektronisch unter folgender E-Mail-Adresse ffw-gefluechtete@zbfs.bayern.de erfolgen. Mit dem Eingang der Erklärung gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt. Das ausbildende Unternehmen kann dann den Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden förderunschädlich abschließen. Die Erklärung sowie die implizierte Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn verlieren ihre Wirkung mit Ablauf von 24 Monaten. 6.3.2 Der Förderantrag 6.3.2.1 für Ausbildungsverhältnisse muss spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung eingehen; 6.3.2.2 für Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, die abh-leistungen gemäß 75 SGB III erhalten, muss spätestens drei Monate nach Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Jugendlichen und dem Maßnahmeträger eingehen; 6.3.2.3 für Ausbildungsverhältnisse mit Jugendlichen, die mit der Assistierten Ausbildung (AsA) gemäß 130 SGB III gefördert werden, spätestens drei Monate nach Abschluss des Kooperationsvertrags zwischen dem Ausbildungsbetrieb, dem Maßnahmeträger und dem Jugendlichen eingehen. 6.3.3 Abweichend von Ziffer 6.3.1 wird von einer Erklärung des ausbildenden Unternehmens abgesehen, wenn die Ausbildungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Förderhinweise auf der Internetseite des Staatsministeriums bereits abgeschlossen wurden oder innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Förderhinweise abgeschlossen werden. Abweichend von den in Ziffer 6.3.2 genannten Antragsfristen kann der Förderantrag für Ausbildungsverhältnisse, die in dem Zeitraum vom 1. August 2016 bis zur Veröffentlichung der Förderhinweise auf der Internetseite des

Staatsministeriums begonnen haben, noch innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. 6.4 Antragsunterlagen Der Antragsteller hat zusätzlich zum Förderantrag noch folgende Unterlagen vorzulegen: 6.4.1 Berufsausbildungsvertrag im Original (wird nicht zurückgesandt) oder als amtlich beglaubigte Kopie; 6.4.2 Aufenthaltsgestattung oder Duldung des Auszubildenden als amtlich beglaubigte Kopie; 6.4.3 letztes Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule, soweit vorhanden, in Kopie. 6.4.4 Bei einer Antragstellung für Jugendliche, die mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abh) gem. 75 SGB III gefördert werden, hat der Antragsteller zusätzlich in Kopie die zwischen dem Jugendlichen und dem Maßnahmeträger geschlossene Vereinbarung über ausbildungsbegleitende Hilfen vorzulegen. 6.4.5 Bei einer Antragstellung für Jugendliche, die mit Assistierter Ausbildung (AsA) gefördert werden, hat der Antragsteller zusätzlich in Kopie den Kooperationsvertrag vorzulegen, der zwischen dem Ausbildungsbetrieb mit dem Maßnahmeträger der Assistierten Ausbildung (AsA) und dem daran teilnehmenden Jugendlichen abgeschlossen wurde. 7. Auszahlung der Zuwendung, Verwendungsnachweis 7.1 Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (vgl. Ziffer 6.2) wenn der Antragsteller den Verwendungsnachweis beim ZBFS eingereicht und die Fördervoraussetzungen nachgewiesen hat. 7.2 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Hierbei hat der Auszubildende, bei Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter, die Ausbildungsdauer grundsätzlich per Unterschrift auf dem ausgedruckten Verwendungsnachweis zu bestätigen. Ist die Ausbildung bereits vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beendet worden, ist das Ausbildungsende durch geeignete Unterlagen (z. B. Prüfungszeugnis, Aufhebungsvertrag, Kündigung) nachzuweisen. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Förderhinweise treten am 23. Dezember 2016 in Kraft. Sie treten zum 31. Dezember 2019 außer Kraft. Werner Zwick Ministerialdirigent