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Transkript:

vom. Februar 07

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. Gemeindeordnung 4 Art. Gemeindeart 4 Art. Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand 4 II. Die Stimmberechtigten. Politische Rechte Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit 4. Urnenwahl und Abstimmungen Art. 5 Verfahren 5 Art. 6 Urnenwahl 5 Art. 7 Erneuerungswahlen 5 Art. 8 Ersatzwahlen 5 Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung 6 Art. 0 Fakultatives Referendum 6. Gemeindeversammlung Art. Einberufung und Verfahren 6 Art. Rechtsetzungsbefugnisse 7 Art. Planungsbefugnisse 7 Art. 4 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 7 Art. 5 Finanzbefugnisse 7 III. Gemeindebehörden. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Geschäftsführung 8 Art. 7 Kommissionen und Sachverständige 8 Art. 8 Aufgabenübertragung an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse 9 Art. 9 Behördenkonferenz 9. Gemeinderat Art. 0 Zusammensetzung 9 Art. Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte 9 Art. Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse 9 Art. Rechtsetzungsbefugnisse 0 Art. 4 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Art. 5 Finanzbefugnisse

. Eigenständige Kommissionen. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Anträge an Gemeindeversammlung und an die Urne. Schulpflege Art. 7 Zusammensetzung Art. 8 Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte Art. 9 Aufgaben Art. 0 Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Art. Rechtsetzungsbefugnisse 4 Art. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse 4 Art. Finanzbefugnisse 5 Art. 4 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege 5 Art. 5 Schulleitung 5 Art. 6 Schulkonferenz 6. Sozialbehörde Art. 7 Zusammensetzung 6 Art. 8 Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte 6 Art. 9 Aufgaben 6 Art. 40 Finanzbefugnisse 6 IV. Weitere Organe und Beamtungen. Rechnungsprüfungskommission Art. 4 Zusammensetzung 7 Art. 4 Aufgaben 7 Art. 4 Herausgabe von Unterlagen 7 Art. 44 Prüfungsfristen 8 Art. 45 Finanztechnische Prüfstelle 8. Wahlbüro Art. 46 Zusammensetzung und Wahl 8 Art. 47 Aufgaben 8. Friedensrichterin bzw. Friedensrichter Art. 48 Aufgaben und Wahl 8 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten 9 Art. 50 Aufhebung frühere Erlasse 9 Art. 5 Übergangsregelungen 9

Gemeindeordnung I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten Ihrer Organe. Art. Gemeindeart Bubikon bildet eine politische Gemeinde. Die Politische Gemeinde nimmt die Aufgaben der Volksschule und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr. Art. Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand In der Gemeinde Bubikon wird der Gemeindevorstand als Gemeinderat bezeichnet. II. Die Stimmberechtigten. Politische Rechte Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen (und Wahlvorschläge einzureichen), richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. Das Initiativrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte, das Anfragerecht nach dem Gemeindegesetz. 4

. Urnenwahl und Abstimmungen Art. 5 Verfahren Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte. Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache des Wahlbüros. Art. 6 Urnenwahl Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt:. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme der Schulpräsidentin bzw. des Schulpräsidenten. Ihre bzw. seine Wahl erfolgt durch die Stimmberechtigten an der Urne im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege,. die Mitglieder der Schulpflege,. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, 4. die Mitglieder der Sozialbehörde, 5. die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter. Art. 7 Erneuerungswahlen Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. Art. 8 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt. 5

Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:. der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung,. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 5'000'000.00 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.00 für einen bestimmten Zweck,. die Genehmigung von Zusammenarbeitsvereinbarungen in Form von Zweckverbänden, Anstalten, juristischen Personen des Privatrechts, 4. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen, sofern die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder damit Ausgaben verbunden sind, die von der Urne zu bewilligen sind, 5. der Abschluss von Zusammenschlussverträgen mit anderen Gemeinden, 6. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind, 7. Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, d. h. insbesondere solche, die eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind, 8. Initiativen mit Begehren, die der Urnenabstimmung unterstehen. Art. 0 Fakultatives Referendum In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, insbesondere die Festsetzung des Budgets und Steuerfusses und die Genehmigung der Rechnungen.. Gemeindeversammlung Art. Einberufung und Verfahren Für die Einberufung, den Beleuchtenden Bericht und die Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. 6

Art. Rechtsetzungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung:. der Personalverordnung,. der Entschädigungsverordnung für Behördenmitglieder,. der Polizeiverordnung, 4. der Grundsätze der Gebührenerhebung, von weiteren Verordnungen und Reglementen, die wichtige Rechtsätze enthalten. Art. Planungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung:. des kommunalen Richtplans,. der Bau- und Zonenordnung. Art. 4 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:. die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung,. die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 9 GO,. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 00 000.00 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50 000.00 zur Folge haben, 4. Verträge zu Gebietsänderungen, die nicht von erheblicher Bedeutung sind und bewohntes Gebiet betreffen. Art. 5 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:. die Festsetzung des jährlichen Budgets und der Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans,. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses, 7

. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 5 000 000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500 000.00, so weit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 4. die Genehmigung der Jahresrechnung, 5. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, so weit nicht der Gemeinderat zuständig ist, 6. Investitionen und Veräusserungen im Finanzvermögen im Umfang von mehr als Fr. 000 000.00 und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Umfang von mehr als Fr. 000 000.00, 7. die Vorfinanzierung von Investitionen. III. Gemeindebehörden. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Geschäftsführung Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung. Die Gemeinde strebt in ihrer gesamten Tätigkeit ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten an. Art. 7 Kommissionen und Sachverständige Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden. 8

Art. 8 Aufgabenübertragung an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen dieser Organe kann innert 0 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde verlangt werden. Art. 9 Behördenkonferenz Bei Bedarf wird zur Beratung von Fragen, die für mehrere Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, vom Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz einberufen.. Gemeinderat Art. 0 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 8 Mitgliedern. Ebenfalls darin eingeschlossen ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege. Der Gemeinderat konstituiert sich im Übrigen selbst. Art. Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte Der Gemeinderat kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse. Art. Konstituierungs-,Wahlund Anstellungsbefugnisse Der Gemeinderat. bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte: a) die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, b) die Abteilungsvorsteherinnen bzw. Abteilungsvorsteher und deren Stellvertretungen, c) die Präsidentinnen bzw. Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats, d) die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der eigenständigen Kommissionen, 9

e) die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen, f) die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.. ernennt oder wählt in freier Wahl: a) die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Mitglieder unterstellter Kommissionen, b) die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt, c) die Mitglieder des Wahlbüros.. ernennt oder stellt an: a) die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber, b) die Betreibungsbeamtin bzw. den Betreibungsbeamten, c) das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen, d) die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes, soweit die Gemeinde dafür zuständig ist. Art. Rechtsetzungsbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung:. seines Geschäftsreglements sowie jener für die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und beratenden Kommissionen,. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe,. von weiteren Verordnungen und Reglementen und Vollziehungsbestimmungen, die weniger wichtige Rechtssätze enthalten und nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen. Der Gemeinderat bildet zweckmässige Aufgabenbereiche oder Ressorts. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines Aufgabenbereiches oder Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme des entsprechenden Aufgabenbereichs oder Ressorts verpflichtet. 0

Art. 4 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Dem Gemeinderat stehen zu:. die Ausführung der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben,. der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt, 4. die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu, 5. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, 7. die Festlegung des Stellenplans und die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung, 8. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros, 9. Verträge zu Gebietsänderungen, die unbebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind, 0. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans,. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,. die Unterstützung des Gemeindereferendums,. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt und keine andere Gemeindebehörde zuständig ist, 4. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer o- der finanzieller Tragweite sind, soweit nicht die Gemeindeversammlung oder die Urne dafür zuständig ist. (von Genehmigung ausgenommen)

Art. 5 Finanzbefugnisse Der Gemeinderat ist zuständig für:. den Ausgabenvollzug,. gebundene Ausgaben,. die Beschlüsse über im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 00 000.00 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000.00 für einen bestimmten Zweck, 4. die Beschlüsse über im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 600 000.00 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 0 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 50 000.00 im Jahr, 5. Investitionen und Veräusserungen im Finanzvermögen im Umfang bis zu Fr. 000 000.00 und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Umfang bis zu Fr. 000 000.00, 6. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben bis Fr. 000 000.00, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind und bei denen keine Kreditüberschreitung vorliegt.. Eigenständige Kommissionen. Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Anträge an Gemeindeversammlung und an die Urne Anträge der eigenständigen Kommissionen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit einem eigenen Antrag weiterleitet.

. Schulpflege Art. 7 Zusammensetzung Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 7 Mitgliedern. Die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinderats. Die Schulpflege konstituiert sich im Übrigen selbst. Art. 8 Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte Die Schulpflege kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Volksschulrechts. Art. 9 Aufgaben Die Schulpflege führt die Kindergarten-, die Primar- und die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Art. 0 Konstituierungs-, Wahlund Anstellungsbefugnisse Die Schulpflege. bestimmt aus ihrer Mitte: a) die Vizepräsidentinnen bzw. die Vizepräsidenten, b) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse der Schulpflege,. wählt in freier Wahl: a) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege, b) die Delegierten der Gemeinde in Zweckverbänden und privaten Institutionen im Schulwesen,. wählt, ernennt oder stellt an: a) die Leiterin Schulverwaltung bzw. den Leiter Schulverwaltung, b) die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter, c) die Lehrpersonen, d) die Schulärztin bzw. den Schularzt, e) die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt, f) die weiteren Angestellten im Schulbereich.

Art. Rechtsetzungsbefugnisse Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung:. der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme,. ihres Organisationsstatutes sowie der Geschäftsreglemente für die Ausschüsse und beratenden Kommissionen,. von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe, 4. von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen, 5. von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen, 6. von weiteren Verordnungen, Reglementen und Vollziehungsbestimmungen, die weniger wichtige Rechtssätze enthalten und nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen. Art. Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für:. die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,. den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe, Behörden oder Personen dafür zuständig sind,. die Vertretung der Gesamtheit der Schulen nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, 4. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, 5. die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind, 6. die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist, 7. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan, 4

8. die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme, 9. die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben der Volksschule und deren Änderungen, soweit nicht die Stimmberechtigten an der Urne oder die Gemeindeversammlung zuständig sind. Art. Finanzbefugnisse Die Schulpflege ist zuständig für:. den Ausgabenvollzug,. gebundene Ausgaben,. Beschlüsse über im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr.00 000.00 für einen bestimmten Zweck und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 0 000.00 für einen bestimmten Zweck, 4. Beschlüsse über im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 75 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 00 000.00 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 0 000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 60 000.00 im Jahr. Art. 4 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege An den Sitzungen der Schulpflege nehmen eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter pro Schule und eine Lehrperson mit beratender Stimme teil. Die Leiterin Schulverwaltung bzw. der Leiter Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme. Art. 5 Schulleitung Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Die Schule wird nach aussen von der Schulleitung vertreten, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. 5

4 5 Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen. Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 0 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden. Art. 6 Schulkonferenz Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen.. Sozialbehörde Art. 7 Zusammensetzung Die Sozialbehörde besteht aus der vom Gemeinderat abgeordneten Sozialvorsteherin bzw. dem Sozialvorsteher als Präsidentin bzw. Präsidenten und 4 weiteren an der Urne gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. Art. 8 Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte Die Sozialbehörde kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse. Art. 9 Aufgaben Die Sozialbehörde besorgt selbständig das Sozialwesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt. Art. 40 Finanzbefugnisse Die Sozialbehörde ist zuständig für:. den Aufgabenvollzug,. gebundene Ausgaben, 6

. Ausgaben im Rahmen des Budgets für die ihr zugewiesenen Verwaltungsgebiete und der besonderen, diese Gebiete betreffenden Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. IV. Weitere Organe und Beamtungen. Rechnungsprüfungskommission Art. 4 Zusammensetzung Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 5 Mitgliedern. Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten selbst. Art. 4 Aufgaben Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten, insbesondere Budget, Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten entscheiden. Ihre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit Sie erstattet den Stimmberechtigten schriftlich Bericht und stellt Antrag. Art. 4 Herausgabe von Unterlagen Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten vorzulegen. Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission müssen die Referentinnen und Referenten der antragstellenden Behörden angehört werden. Im Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unterlagen und Auskünften nach dem Gemeindegesetz. 7

Art. 44 Prüfungsfristen Die Rechnungsprüfungskommission prüft Budget und Jahresrechnung sowie die übrigen Geschäfte in der Regel innert 0 Tagen. Art. 45 Finanztechnische Prüfstelle Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor. Sie erstattet dem Gemeinderat, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die finanztechnische Prüfung. Sie erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist. 4 Der Gemeinderat und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle.. Wahlbüro Art. 46 Zusammensetzung und Wahl Das Wahlbüro besteht mit Einschluss der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern. Art. 47 Aufgaben Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben.. Friedensrichterin bzw. Friedensrichter Art. 48 Aufgaben und Wahl Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt. 8

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung. Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung vom 8..99 und die Schulgemeindeordnung vom.09.0 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. Art. 5 Übergangsregelungen Die Auflösung der Schulgemeinde erfolgt auf Beginn der Amtsperiode 08 0. Die Neuwahlen werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. Die für die Amtsdauer 04-08 gewählte Präsidentin bzw. der gewählte Präsident der Schule nimmt bis zum Ablauf der Amtsdauer der Schulpflege Einsitz im Gemeinderat. Gemeinderat und Schulpflege regeln, je für ihren Bereich, die weiteren Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht. Gemeinderat und Schulpflege regeln die Abwicklung der Budgetierung und der Rechnungslegung gemäss Richtlinie zur Zusammenführung der Haushalte bei Gemeindefusionen. Die politische Gemeinde und die Schulgemeinde unterbreiten den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern das erste gemeinsame Budget 08 an der Dezember-Gemeindeversammlung 07. Die vorstehende Gemeindeordnung der Gemeinde Bubikon wurde an der Urnenabstimmung vom. Februar 07 angenommen und auf den. Januar 08 in Kraft gesetzt. Gemeinderat Bubikon Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber: Christine Bernet Matthias Willener Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom. August 07 teilweise genehmigt. 9