Satzung für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule der Klaus-Groth-Schule

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Transkript:

Satzung für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule der Klaus-Groth-Schule Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - in der jeweils geltenden Fassung - wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Heide vom 20.06.2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines 1. Die Stadt Heide betreibt ab dem Schuljahr 2006/07 an der Klaus-Groth- Schule, Grund- und Regionalschule, eine Offene Ganztagsschule. 2. Die Offene Ganztagsschule verfolgt das Ziel, Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen unter einem Dach zusammenzuführen. Die Schule wird damit zu einem ganztägig geöffneten Haus des Lebens und des Lernens. 3. Die Klaus-Groth-Schule und die Stadt Heide sind berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung die notwendigen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 4. Alle Arbeiten, die mit der Verwaltung der Offenen Ganztagsschule zu tun haben, werden der AWO Schleswig-Holstein ggmbh zur Wahrnehmung übertragen. 2 Teilnahme am Angebot, Aufnahme 1. Die Anmeldung zu den außerunterrichtlichen Angeboten an der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Aufnahme ist in der Regel unbefristet und endet automatisch mit dem Schulabgang des Kindes bzw. mit einer Kündigung gem. 5 dieser Satzung. 2. An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler der städtischen Schulen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler der Klaus-Groth-Schule, die den regulären Unterricht besuchen, sind bei der Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen. Die Beförderung der Kinder zur Offenen Ganztagsschule ist von den Erziehungsberechtigten sicherzustellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der Offenen Ganztagsschule. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.

3 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste 1. Die Regelbetreuungszeit umfasst montags bis donnerstags die Zeit nach Unterrichtsschluss bis 16.00 Uhr. Freitags findet eine Betreuung nach Unterrichtsschluss bis 14.30 Uhr, bei Bedarf bis max. 15.00 Uhr statt. Von Montag bis Freitag wird eine Frühbetreuung ab 6.45 Uhr eingerichtet. 2. Während der Ferien wird eine Betreuung angeboten, sofern mindestens 10 Kinder pro Woche angemeldet werden. Der Bedarf ist rechtzeitig vor Ferienbeginn zu ermitteln. 3. Kann die Betreuung aufgrund behördlicher Anordnungen, höherer Gewalt oder aus anderen zwingenden Gründen tatsächlich nicht durchgeführt werden oder muss der Betrieb eingeschränkt werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Benutzungsgebühr erfolgt nicht. 4 Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule 1. Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers erfolgt auf schriftlichen Antrag der/des Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist an die/den Schulleiter/in zu richten. Diese/r entscheidet dann in Abstimmung mit der Stadt Heide und der AWO Schleswig-Holstein ggmbh nach pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten über die Aufnahme der Schülerin/des Schülers. 2. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung sowie das Ganztagsschulkonzept der Klaus-Groth-Schule an. 5 Abmeldung und Kündigung Im laufenden Betreuungsjahr ist eine vorzeitige Abmeldung durch die/den Erziehungsberechtigten, nur in Ausnahmefällen mit einer Frist von einem Monat zum 01. des Folgemonats möglich. Im Regelfall ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Schulhalbjahres oder zum Schuljahresende möglich. 6 Ausschluss eines Kindes Ein Kind kann zeitweise oder auf Dauer durch die AWO Schleswig-Holstein ggmbh von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden; insbesondere wenn a. die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen b. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungs-berechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird

c. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind d. das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht mehr regelmäßig wahrnimmt e. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt. 7 Gebührenpflicht 1. Für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule wird ein Kostenbeitrag in Form einer Benutzungsgebühr nach dieser Satzung erhoben. Diese Benutzungsgebühr wird in 10 monatlichen Teilbeträgen von der AWO Schleswig-Holstein ggmbh erhoben. Sie wird jeweils zum 01. eines Monats für den laufenden Monat fällig. Für die Monate Juli und August wird keine Benutzungsgebühr erhoben. Die/Der Erziehungsberechtigte/n, auf deren/dessen Antrag die/der Schüler/in aufgenommen wurde, ist/sind zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. Es handelt sich bei der Benutzungsgebühr um eine privatrechtliche Forderung. 2. Mit dem Tag der Anmeldebestätigung für die Offene Ganztagsschule entsteht die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühr. Die Zahlungspflicht endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nach dieser Satzung ( 5). 8 Höhe der Benutzungsgebühr 1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich 50,00 bei Inanspruchnahme des Angebotes nach Unterrichtsschluss bis 16.00 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr. 2. Die Benutzungsgebühr für die Frühbetreuung beträgt monatlich 25,00 und für die Kurzzeitbetreuung (bis 13.30 Uhr) 20,00. 3. Es besteht auch die Möglichkeit, die Offene Ganztagsschule nur an einzelnen Tagen zu nutzen. Die Benutzungsgebühr beträgt hierfür 5,00 pro Tag. 4. Für die Ferienbetreuung beträgt die Benutzungsgebühr pro Woche 50,00. 5. In der Benutzungsgebühr sind die Kosten für das Mittagessen nicht enthalten. 9 Ermäßigungen, Geschwisterermäßigungen 1. Besuchen mehrere Kinder einer Familie zur gleichen Zeit die Offene Ganztagsschule, so wird lediglich für ein Kind die volle Benutzungsgebühr erhoben. Für alle weiteren Kinder werden jeweils nur 50 % der monatlichen Benutzungsgebühr erhoben.

2. Bei Familien mit geringem Einkommen kann auf Antrag eine Ermäßigung gewährt werden. Für die vorzunehmende Einkommensermittlung gelten in Anlehnung die Richtlinien über die Ermäßigung oder Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen durch den Kreis Dithmarschen als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Sozialstaffelrichtlinien - SozStRL). Die Ermäßigung gilt längstens für 1 Schuljahr. Nach Ablauf des Jahres muss die Ermäßigung neu beantragt werden. Eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die teilweise Übernahme der Benutzungsgebühr bzw. der Ablehnung der Benutzungsgebühr ist dem jeweiligen Antrag beizufügen. Ändern sich die bei Ermäßigung zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse im laufenden Schuljahr, ist dies unverzüglich mitzuteilen. 3. Bei der Teilnahme an einzelnen Tagen, der Früh- und Kurzzeitbetreuung wird keine Ermäßigung gewährt. 10 Teilnahme am Mittagessen 1. Es besteht die Möglichkeit, am Mittagessen gegen Zahlung eines Kostenbeitrages teilzunehmen. 2. Der Beitrag für das Mittagessen richtet sich nach den erhobenen Preisen des Lieferanten und kann sich daher zwecks Kostendeckung nach vorheriger Ankündigung jederzeit erhöhen. 11 Aufsichtspflicht, Versicherung 1. Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) den Erziehungsberechtigten bzw. Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern. Die AWO Unterelbe ggmbh setzt für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen pädagogisch eingewiesene Mitarbeiter/innen ein. 2. Die Offene Ganztagsschule ist Teil des schulischen Konzepts. Die Schüler/ innen sind in der Gemeindeunfallversicherung versichert. Versicherungsschutz besteht auf dem jeweils direkten Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung nach Hause, sowie in der Einrichtung selbst. Unfälle sind der Leitung der Offenen Ganztagsschule unverzüglich mitzuteilen, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Schleswig-Holstein nach-kommen kann. 3. Sachdeckungsschutz (Beschädigung, Verlust) besteht im Rahmen des Schulgesetzes durch den Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein. 4. Eine Haftpflichtversicherung besteht nicht über den Schulträger.

Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. 12 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Satzung für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule Der Klaus-Groth-Schule vom 27.05.2009 außer Kraft. Heide, 21.06.2016 gez. Ulf Stecher Bürgermeister