Flörsheimer Ortsrecht Die Stadt informiert

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Transkript:

Die Stadt informiert Flörsheimer Ortsrecht - 34 Richtlinien der Stadt Flörsheim am Main über die finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Trinkwassereinsparung, Wasserrückhaltung (Zisternen) und dem Schutz und Schonung von Grundwasservorkommen (Neufassung 2006)

Förderung von Maßnahmen zur Trinkwassereinsparung, Wasserrückhaltung (Zisternen) und dem Schutz und Schonung von Grundwasservorkommen (Neufassung 2006) 1. Fördergrundsätze 1.1. Die Stadtwerke Flörsheim am Main fördern im Rahmen der bereit gestellten Mittel Maßnahmen zur Trinkwassereinsparung, Wasserrückhaltung (Regenwasserzisternen) und dem Schutz und Schonung von Grundwasservorkommen in der Stadt Flörsheim am Main. 1.2. Die Richtlinien gelten für natürliche Personen sowie rechtsfähige Organisationen, deren Wirkungskreis nicht über das Gebiet der Stadt Flörsheim am Main hinaus geht (z.b. Vereine, freie Berufe, örtlich tätige Wohnungsbaugesellschaften, Ortsgruppen von Naturschutzverbänden und Hilfsorganisationen). 1.3. Sie gelten nicht für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe, die gewerblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zwecken nach gehen. 1.4. Antragsberechtigt sind Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z.b. Erbbauberechtigte). 1.5. Der/Die Zuschussempfänger/in hat den Stadtwerken Flörsheim am Main sowie mit Prüfungsaufgaben betrauten Dienststellen das Recht einzuräumen, die Maßnahmen oder den fachgerechten Einbau und die Funktionsfähigkeit der Anlage sowie die Abrechnung zu überprüfen. 1.6. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Gefördert werden 2.1.1. Maßnahmen zur Entsiegelung des Bodens, d.h. Entfernen des bisherigen wasserundurchlässigen Belags, und Ausstattung der Flächen mit dauerhaft wasserdurchlässigen Materialien. 2.1.2. Maßnahmen zur gezielten Versickerung von Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen, z.b. Muldenversickerung, Rohr- und Schachtversickerung. 2.1.3. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung (Regenwasserzisternen). Zisternen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser sammeln und dies für weitere Verwendung auf dem Grundstück zur Verfügung stellen. Gefördert wird der Bau von Zisternen in der bebauten Ortslage (Innenbereich) und bei bebauten Grundstücken im Außenbereich, wenn diese an öffentliche Abwassersammelleitungen angeschlossen sind, soweit sie als freiwillige Maßnahme erstellt werden und keiner gewerblichen Nutzung unterliegen. 2.2. Die Ausführung der Maßnahmen gemäß den Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 müssen einen wasserwirtschaftlichen Erfolg zur Verbesserung des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes erwarten lassen. Es sind umweltfreundliche Verfahren und Materialien bevorzugt zu verwenden. Rechtskraft: 01.03.2006 Seite 2 von 5

2.3. Nicht gefördert werden Maßnahmen oder Anlagen, deren Herstellungs- und/oder Anschaffungskosten unter 500 liegen. 2.4. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Maßnahmen ohne Zustimmung der Stadtwerke Flörsheim am Main begonnen wurden. 2.5. Die Gesamtfinanzierung der vorgesehenen Maßnahmen muss sicher gestellt sein. 2.6. Die Umsetzung von nach diesen Richtlinien geförderten Maßnahmen darf nicht zu Mieterhöhungen führen. 2.7. Mit Antragstellung erkennt der/die Antragsteller/in diese Richtlinien vollinhaltlich an. 3. Förderrichtlinien 3.1. Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.1 (Entsiegelung) Die zur Entsiegelung vorgesehene Fläche muss mindestens 20m² betragen. Mit dem Antrag ist ein Freiflächenplan mit Eintrag und Größenangabe der versiegelten Fläche, deren Entsiegelung gefördert werden soll, im Maßstab 1:100 einzureichen. 3.2. Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.2 (Versickerung) Eine Förderung erfolgt nur für Maßnahmen, die in versickerungsfähigen Bereichen der Stadt Flörsheim am Main geplant sind. Der Hessische Versickerungserlass in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. 3.3. Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.3 (Zisternen) 3.3.1. Die Dimensionierung der Zisterne(n) ist in ihrer Größenordnung auf das geplante oder bestehende Gebäude auszurichten und wird von den Stadtwerken Flörsheim am Main festgestellt. 3.3.2. Zisternen werden gefördert, wenn sie ein Speichervolumen von mindestens 2m³ aufweisen; die Förderung wird auf höchstens 10m³ je Grundstück begrenzt. Darüber hinaus gehende Kubaturen bleiben bei der Berechnung der Förderung unberücksichtigt. Die Anlage "Technische Hinweise für Maßnahmen zur Wasserrückhaltung (Zisternen)" zu diesen Richtlinien ist, auch hinsichtlich der Zisternendimensionierung, zu beachten. 3.4. Technische Ausführung Bei Ausführung der Maßnahmen sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regeln, Normen und Bedingungen einzuhalten. Die Anlagen, Geräte und sonstige Bestandteile sind dem entsprechend zu beschaffen, zu installieren, zu gebrauchen und zu warten. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse. 4.2. Die Höhe der Zuwendungen beträgt 4.2.1. bei Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.1 (Entsiegelung) 35 je m² entsiegelter Fläche, höchstens jedoch 50% der förderfähigen Kosten. Förderfähig sind alle nachgewiesenen Kosten für Entsiegelung, Entsorgung und Neubau aus versickerungsfähigem Material; Eigenleistungen sind den Baukosten mit 10 je Arbeitsstunde zuzurechnen. Die Förderung ist begrenzt auf 2.500 je Grundstück und Jahr. 4.2.2. bei Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.2 (Versickerung) 12 je m² Entwässerungsfläche, höchstens jedoch 50% der förderfähigen Kosten; Eigenleistungen sind den Baukosten mit 10 je Arbeitsstunde zuzurechnen. Die Förderung ist begrenzt auf 1.000 je Grundstück und Jahr. Rechtskraft: 01.03.2006 Seite 3 von 5

4.2.3. bei Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.3 (Zisternen) 170 je m³ Speichervolumen. Das förderfähige Speichervolumen ermittelt sich nach der Anlage "Technische Hinweise für Maßnahmen zur Wasserrückhaltung (Zisternen)" zu diesen Richtlinien. Liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Zuschussbetrag, werden höchstens die angefallenen Kosten erstattet. Die Höhe der entstandenen Kosten ist nachzuweisen; Eigenleistungen sind den Baukosten mit 10 je Arbeitsstunde zuzurechnen. 5. Verfahren 5.1. Die Zuschüsse sind bei den Stadtwerken Flörsheim am Main mit den vorgesehenen Antragsformularen zu beantragen. Die Anträge sind an keine Abgabefristen gebunden. Dem Antrag beizufügende Unterlagen sind, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt wird, in den Antragsformularen aufgeführt. 5.2. Die Bewilligung erfolgt nach der Reihenfolge des Vorliegens vollständiger Anträge. 5.3. Nach der schriftlichen Bewilligung der Förderung kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann in begründeten Fällen schriftlich beantragt und erteilt werden; ein Anspruch auf Förderung kann dadurch nicht her geleitet werden. 5.4. Die geförderten Maßnahmen sind innerhalb eines Jahres ab der Bewilligung der Förderung durchzuführen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Bewilligung. In begründeten Fällen kann diese Frist auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 5.5. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach vollständiger Ausführung der Arbeiten, Nachweis der Kosten der Maßnahme und Abnahme durch die Stadtwerke Flörsheim am Main. 5.6. Die Auszahlung richtet sich nach der Verfügbarkeit der dafür vorgesehenen Mittel und erfolgt gemäß der Reihenfolge der Bewilligung und nach Abnahme der geförderten Anlage. 6. Widerruf 6.1. Die Förderung von Maßnahmen erfolgt für den Zeitraum von 12 Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass 6.1.1. die entsiegelten Flächen innerhalb dieses Zeitraumes ab Fertigstellung wieder versiegelt wird. 6.1.2. die Versickerungsflächen innerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr für den geförderten Zweck zur Verfügung stehen. 6.1.3. die geförderten Zisternen innerhalb dieses Zeitraumes stillgelegt werden. 6.2. Innerhalb des unter Ziffer 6.1. genannten Zeitraumes sind die Stadtwerke Flörsheim am Main berechtigt, die Anlagen und die Einhaltung der Förderrichtlinien vor Ort zu überprüfen. 6.3. Die Verweigerung der Überprüfung führt zur Rückforderung des nicht verbrauchten Zuschusses. Als nicht verbraucht werden die Zuschussanteile vom Zeitpunkt des Überprüfungsverlangens bis zum Ende des in Ziffer 6.1. genannten Zeitraumes angesehen. Rechtskraft: 01.03.2006 Seite 4 von 5

7. Datenschutz Die Stadtwerke Flörsheim am Main sind berechtigt, die technischen und finanziellen Daten der Maßnahmen zum Zwecke der statistischen Auswertung zu erheben sowie zu verarbeiten. Diese Berechtigung beinhaltet auch die anonymisierte Weitergabe an andere Behörden. 8. Inkrafttreten und Aufhebung von Richtlinien 8.1. Diese Richtlinien treten zum 01. März 2006 in Kraft. 8.2. Die "Richtlinien der Stadt Flörsheim am Main zur Förderung von Maßnahmen zur Wasserrückhaltung (Zisternen)" vom 20.05.1998 sowie die "Richtlinien der Stadt Flörsheim am Main über die finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Trinkwassereinsparung und dem Schutz und Schonung von Grundwasservorkommen im Rahmen der pauschalierten Zuwendung" vom 20.05.1998 treten mit Inkrafttreten dieser Richtlinien außer Kraft. Flörsheim am Main, den 23.02.2006 gez. Ulrich Krebs Bürgermeister Rechtskraft: 01.03.2006 Seite 5 von 5